Dekowaffen-Verordnung 2016 der EU

Es gibt 122 Antworten in diesem Thema, welches 39.804 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (12. November 2016 um 18:40) ist von coltm4.

  • Bei neueren BA-Salutumbauten ist der Verschluss als Salutverschluss gekennzeichnet, bei neuesten (allen?) Umbauten z.B. mit einem Schweißpunkt gegen Entnahme blockiert. Das Problem wird also mit neuen Umbauten nicht mehr auftauchen.

  • Ich habe so bald das beschleichende GEFÜHL das man sich noch entschliest HAUSSUCHUNGEN durch zu führen ob man noch so was zu HAUSE hat.Das klingt jetzt lächerlich wird aber so kommen und die GRÜNEN FRÖSCHE werden mit bei sein. Auch nicht schlecht dann entsorge ich den GRÜNEN ABFALL gleich in den KOMPOSTER:Dieser Staat ist an DUMMHEIT und Verbrecherrischer Arroganz nicht mehr zu überbieten. EKELHAFT hoch 100. :cursing::cursing::cursing::cursing::cursing::cursing::cursing::cursing::cursing:

  • Tach auch!

    Eigentlich dürfte egun nur bei gewerblichen Verkäufen von Deko´s den Handel sperren/beenden, wenn diese neu in den Handel/Verkehr gebracht werden!

    Lt. EU Gesetzestextes ist ein "in Verkehr bringen" verboten!

    Die Definition von Inverkehrbringung ist hier gut erklärt und beleuchtet worden:

    http://www.it-recht-kanzlei.de/inverkehrbringen-definition.html

    "In Anlehnung an die gefundenen Übereinstimmungen und als Abschluss des Definitionskonflikts, der bis dato nicht vollständig gelöst werden kann, sieht die IT-Recht-Kanzlei im Inverkehrbingen die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines neuen oder wesentlich veränderten Produkts (Abgabe oder Überlassung zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung) im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit auf dem Gemeinschaftsmarkt. "

    Demzufolge dürfte man weiterhin Dekowaffen die vor dem 8.4.16 von Herstellern verkauft wurden privat handeln.

    Die Altdekos durften ja auch trotz Produktionsverbotes weiterhin gehandelt werden!

    Ich glaube manchmal, das da aus Angst vor Strafen oder Konsequenzen übervorsichtig gehandelt wird!

    Vielleicht lassen sich die Honks der Endlosen Unvernunft ja mal dazu herab das dümmliche Volk darüber zu informieren WAS GENAU die meinen!

    Viele Grüße

    Thorsten

  • Als Besitzer von Dekowaffen würde mich auch interessieren, ob ich die bis zu meinem Lebensende behalten muss oder ob man die doch wieder irgendwann verkaufen kann.

    Es sind doch in Deutschland mind. eine halbe Million Dekowaffen in Umlauf, es kann ja nicht sein, das jemand aus Geldmangel oder wg. Hobbyaufgabe diese nicht mehr verkaufen kann. Interessant wäre auch die Strafe, wenn man es doch tut und wie es mit dem vererben aussieht.

    Es ist klar, das die Dekos nach dem 08.04. nach neuem Recht umgebaut werden müssen, aber es sollte erlaubt sein die davor umgebauten noch privat zu handeln. Ich sehe es auch so, das die Regelung nur für den gewerblichen Verkauf gilt

    Bei Egun tauchen jetzt vermehrt Salutwaffen auf, die Händler finden immer eine Möglichkeit. Denke ZIB wird auch auf den Zug aufspringen. Wäre für uns alle schön, wenn mal irgendwas schwarz auf weiss mit Fakten auftauchen würde.

    CO2-CHRIS

  • Da herrscht bisher "Schweigen im Walde" - aber wenn du dich an 2008 erinnerst, da war es mit den LEP-Umbauten genauso (oder ähnlich) - die kamen, wenn man Glück hatte, auf eine WBK - aber Verkaufen (für ähnliches Geld, was man bezahlt hat) ist seither nicht mehr möglich.

    Wenn man die anderen Foren so liest - oder Mitteilungen auf den einschlägigen Seiten - dann ist - zumindest aktuell - auch der private Verkauf von Dekos nicht mehr möglich - ohne das neue Zertifikat.

    Mal sehen, was bei der Innenministerkonferenz am 11.04. hierzulande "rauskommt" - wobei ich denke, dass aktuell nicht nur die Dekos das Problem sind, bei allem, was die EU gerade anrichtet oder anrichten möchte :wacko:

  • Ja danke...

    Hier mal das wesentliche daraus:

    Ein Besitzwechsel („Inverkehrbringen“) bzw. der Transport einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe aus dem Inland in einen EU-Mitgliedstaat oder aus ei- nem Drittstaat oder EU-Mitgliedstaat nach Deutschland („Verbringen“) ist nur noch zulässig, wenn die Schusswaffe nach den neuen Regelungen des EU- Rechts deaktiviert wurde und die einschlägigen Kennzeichnungen und Dokumen- te vorliegen.
    Jedenfalls jeder dauerhafte Besitzwechsel, auch von Privat zu Privat, setzt also ab 08.04.2016 das Deaktivierungsverfahren nach der EU-Deaktivierungsdurch- führungsverordnung voraus. Selbst nach bisherigen Vorgaben ordnungsgemäß unbrauchbar gemachte Waffen dürfen ab Inkrafttreten der EU-Deaktivierungs- durchführungsverordnung ohne Deaktivierung nach deren Vorgaben nicht mehr in den Verkehr gebracht oder nach oder aus Deutschland verbracht werden. Der Besitz bleibt zulässig.
    Diese Deaktivierungsverpflichtung trifft beim rechtsgeschäftlichen Besitzwechsel den Veräußerer bzw. beim Verbringen den Verbringer. Die Deaktivierung muss akso vor einem Inverkehrbringen oder Verbringen durchgeführt worden sein. Da eine Deaktivierung aber wohl nicht bei allen Waffen nach den Vorgaben der EU- Deaktivierungsdurchführungsverordnung möglich ist (dazu unter 4), dürfen solche Waffen bis auf Weiteres weder in Verkehr gebracht noch verbracht werden. Le- diglich ihr Besitz darf fortgesetzt werden.

    Es ist noch nicht abschließend geklärt, wie der Umgang mit nach altem Recht unbrauchbar gemachten Waffen nach dem 08.04.2016 insgesamt rechtlich zu behandeln ist. Die EU-Deaktivierungsdurchführungsverordnung selbst verzichtet sowohl auf eine Aussage zur Rechtsnatur (waffenrechtlichen Klassifikation) die- ser Gegenstände als auch auf ein Sanktionsregime. Diese Gegenstände dürfen jedenfalls nicht wie scharfe Waffen behandelt werden und die einschlägigen Straf- und Bußgeldvorschriften des Waffen- oder Beschussgesetzes nicht dem- gemäß angewendet werden. Das im Grundgesetz verankerte Prinzip der strikten Bestimmtheit verbietet eine entsprechende Vorgehensweise. Deshalb ist davon auszugehen, dass mit dem Besitzwechsel oder Verbringen von nach bisherigem Recht ordnungsgemäß unbrauchbar gemachten Schusswaffen keine Sanktionen ausgelöst werden. Das schließt allerdings beim gewerblichen Umgang mit Waffen Schlüsse hinsichtlich der waffen- bzw. gewerberechtlichen Zuverlässigkeit nicht aus.
    Möglichkeiten der Sicherstellung von in Verkehr gebrachten bzw. verbrachten Gegenständen, etwa nach Polizei- oder Zollrecht, bleiben unberührt.
    Mit der bereits genannten Umsetzung der Verordnung in nationales Recht wird ein einschlägiges Sanktionsregime für die genannten Rechtsverstöße geschaffen werden.

    CO2-CHRIS

  • Ein Besitzwechsel („Inverkehrbringen“) bzw. der Transport einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe aus dem Inland in einen EU-Mitgliedstaat oder aus ei- nem Drittstaat oder EU-Mitgliedstaat nach Deutschland („Verbringen“) ist nur noch zulässig, wenn die Schusswaffe nach den neuen Regelungen des EU- Rechts deaktiviert wurde und die einschlägigen Kennzeichnungen und Dokumen- te vorliegen.

    Oder:

    im Inverkehrbingen die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines neuen oder wesentlich veränderten Produkts (Abgabe oder Überlassung zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung) im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit auf dem Gemeinschaftsmarkt


    ?????


    Hallo!

    Und da liegt der Hase im Pfeffer!

    Welche Definition von Inverkehrbringung ist denn nun die richtige?

    Erst wenn dies von EU Seite eindeutig erklärt wird, kann Klarheit herrschen!

    Alles andere ist Kaffeesatzleserei!

    Von logischer Seite aus gesehen, gepaart mit ein wenig Menschenverstand bedeutet Inverkehrbringung in meinen Augen, ein Gerät neu auf den Markt zu bringen!

    Von daher sind für mich, ohne eindeutige Erklärung von Gesetzgeberseite her, alle Handelsverbote für Privatbesitzer von alten Dekowaffen nichtig!

    Viele Grüße

    Thorsten

  • Mhm, so klar ist das offenbar noch nicht, ... - vielleicht verstehe ich das auch falsch???

    " ... Das im Grundgesetz verankerte Prinzip der strikten Bestimmtheit verbietet eine entsprechende Vorgehensweise. Deshalb ist davon auszugehen, dass mit dem Besitzwechsel oder Verbringen von nach bisherigem Recht ordnungsgemäß unbrauchbar gemachten Schusswaffen keine Sanktionen ausgelöst werden. ..."

    Man harre der Dinge, die da noch kommen können :thumbdown:

  • Das BMI ist der Aufassung Privat - Privat ist nicht mehr.
    Was willst du noch hören?

    Hi!

    Das kann ich Dir sagen: Ein Statement der EU Politiker die diesen Schwachsinn veranlasst haben, was Inverkehrbringung bedeutet!

    Das BMI ist nicht der Gesetzgeber, sondern der, sozusagen, Überbringer. Auch die können Inverkehrbringung interpretieren wie sie wollen! Und in dem Falle wurde es zu unserem Ungunsten interpretiert!

    Dazu:
    nach der herrschenden Meinung zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) „die endgültige, willentliche Entlassung des Produkts aus dem Einfluss- und Organisationsbereich des Herstellers“.[1] Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs[2] genügt es für ein Inverkehrbringen im Rahmen von Art. 7 lit. a der dem Gesetz zu Grunde liegenden Richtlinie 85/374/EWG jedoch, „dass der Herstellungsprozess des Produkts nach dem Willen des Herstellers abgeschlossen ist.“[3]

    Demzufolge ist der Privathandel KEIN Inverkehrbringen!

    Und klären können das nur die, welche diesen Bockmist verzapft haben!

    Viele Grüße

    Thorsten

  • Und wo und bei wem willst du dich darüber beschweren?

    Edit:

    In dem BMI Text steht, dass momentan keine Sanktionsmittel vorliegen, da Sanktionen vergleichbar mit scharfen Waffen
    nicht auf Dekos greifen dürfen (Prinzip der strikten Bestimmtheit).

    Polizei und Zoll dürfen jedoch die Gegenstände beim Festellen des Besitzerwechsels sicherstellen.

    Weiterhin steht da, dass zum Zeitpunkt der Novellierungen von WaffG etc. in naher Zukunft, enstprechende Sanktionen entwickelt werden (Strafen, Bußgelder, wasauchimmer).
    So siehts aus, da wird sich nichts mehr rütteln lassen.

  • Interessant ist ja auch der Aspekt wie die Festlegung des Zeitraumes des "dauerhaften Besitzwechsels" definiert werden wird.

    "Ich verleihe dir meine Tommygun für die nächsten 60 Jahre, Leihgebühr 400 Euro".
    "Nein Herr Polizist, sie dürfen diese Waffe nicht im Zuge der Hausdurchsuchung mitnehmen und für 6 Montae prüfen, das ist illegal, ich darf Sie Ihnen nicht so lange überlassen"
    "Herr Gerichtsvollzieher bitte nehmen Sie die Hände von meiner 10.000 Euro Dekowaffensammlung, ich darf diese nicht dauerhaft in Ihren Besitz gelangen lassen"

    ...

  • Tut mir leid, wenn ich nerve, aber wie sieht es denn mit dem Beschluss von 2013 aus, den ich oben erwähnt habe? Hat sich irgendjemand schon dazu geäußert, Politiker, Anwälte? Denn es wäre schon gut zu wissen, ob diese Verordnung überhaupt eine Rechtsgrundlage hat. Denn so wie ich den Bundesratsbeschluss verstehe, ist Waffengesetzgebung weiterhin allein Bundessache, egal, ob es die EU als Verordnung oder Richtlinie deklariert. Solange brauchen wir nicht über Details der Umsetzung diskutieren.

  • Naja, also mein Verständnis ist, dass das eigentlich im Moment nur in zweiter Linie eine Rolle spielt.

    Wenn eine EU-Verordnung verabschiedet ist, wird sie unmittelbar gültig in den Mitgliedsländern. Also ist die jetzt erstmal gültig. Wenn ein Mitgliedsland sagt, das war eine Kompetenzüberschreitung, kann es sicher irgendwie dagegen angehen, aber wenn ich mir so das Protokoll aus dem Bundesinnenministerium ansehe, sehe ich darauf in Deutschland überhaupt keinen Hinweis. Die sind ja schon mitten in den Überlegungen, wie sie das WaffG entsprechend anpassen.

    Bezeichnend ist ja auch mal wieder, dass sich im BMI offenbar schon alle einig sind, dass "in Verkehr bringen" auch private Gebrauchtverkäufe umfasst. Ich finde das wie gesagt sehr zweifelhaft, aber im Waffenrecht muss man offenbar immer davon ausgehen, dass sich in Berlin alle freuen, wenn sie ordentlich was verschärfen dürfen (und es auch noch auf die EU schieben können).

    Einmal editiert, zuletzt von Old_Surehand (10. April 2016 um 23:17)

  • Da hast Du natürlich Recht, mit der Rechtmäßigkeit der Griechenland-Rettung hat man sich auch erst befasst, als schon zig Milliarden verpulvert waren, und das BVerfG sah sich dann genötigt, das ganze nachträglich zu legitimieren.
    Aber natürlich sollte man jeden Ansatz verfolgen, um das ganze zu torpedieren. Unsere lieben Gegner ziehen sich ja auch an jeder Kleinigkeit hoch, um uns eins reinzuwürgen. Wenn das ganze etwas verschleppt wird, wäre das nicht verkehrt, nächstes Jahr sind schließlich wieder BT-Wahlen, und ob die Europa-Fundamentalisten dann noch eine solide Mehrheit haben werden, kann man bezweifeln.

  • Spätestens wenn das WaffG geändert werden soll, hat ja der Innenausschuss des Bundesrates wieder ein Wörtchen mitzureden. Dann sehen wir, ob der sich noch an seine eigenen Forderungen von 2013 erinnert... :wacko:

  • Spätestens wenn das WaffG geändert werden soll, hat ja der Innenausschuss des Bundesrates wieder ein Wörtchen mitzureden.

    Lol der ist gut. Ernsthaft die EU-komissionen sind doch eher dazu da um tricks zufinden wie man Nationale Regierungen umgehen kann um ihre Machtfantasien wirklcihkeit werden zulassen.

    Dann sehen wir, ob der sich noch an seine eigenen Forderungen von 2013 erinnert...

    Politiker und erinnerungsvermögen? Außer ihre Kontonummer die partei und das paßwort zum Bankkonto kannst du froh sein wenn die sich an ihren Namen erinnern können. Demenz ist keine Berufskrankheit sonder voraussetzung wenn man in der Politik was werden will.