Es gibt 107 Antworten in diesem Thema, welches 13.020 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (25. Juli 2016 um 23:25) ist von Kovács.

  • Hallo,

    das was Du schreibst Grün ist Wunschdenken aber keine
    Realität. Du solltest Dich vorher genau informieren, bevor Du los legst.

    Die >18 mal schießen pro Jahr stammt aus einem Urteil eines Verwaltungsgerichtes. Das nennt
    man Richterrecht. Es braucht keine Gesetze hierzu. Durch Google kann man das
    Urteil finden.

    Die >18 mal pro jede Waffe im Jahr schießen stammt aus einem weiteren Urteil eines
    Verwaltungsgerichtes. Auch dieses Problem wurde ausgeurteilt und damit gilt
    ebenfalls Richterrecht. Der betreffende Schütze musste die Waffen abgeben für
    die er keinen Nachweis des Bedürfnisses erbringen konnte, also nicht mindestens
    18 mal pro Jahr geschossen hatte. Durch Google kann man das Urteil finden.

    Die Bedürfnisprüfung erfolgt dann, wenn und wann die Behörde
    dies anordnet. Das Bedürfnis muss auf jeden Fall bei der Überprüfung nachgewiesen
    werden.

    Abschließend möchte ich noch anmerken, dass ich mich mit den
    Urteilen nicht identifiziere, aber diese stehen als Richterecht, bis ein weiteres
    höheres Urteil diese möglicherweise aufhebt. Ich bezweifele jedoch, dass dies
    jemals geschehen wird. Das neuere Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes
    bestätigt meine Aussage.

    Du glaubst man kann nicht mit jeder erlaubnispflichtigen Waffe mehr als 18 mal pro Jahr schießen? Nehme jedes Mal Deine Spielzeuge mit
    auf den Schiesstand und übe. Der OSM muss Dir nur jede Disziplin bestätigen wenn
    Du das Bedürfnis nachweisen musst. Aus diesem Grund schreiben viele Satzungen
    der SV vor, dass mindestens mit jeder Waffe die VM geschossen werden muss. Der
    Nachweis des Bedürfnisses ist dann objektiv einfacher zu führen, indem Du die Urkunde
    mit dem Aufdruck Vereinsmeister in der xx Disziplin nachweisen kannst. Es gibt auch noch die KM und so weiter.

    Richterrecht und Gesetze werden fortgeschrieben. Meinungen
    der Mitmenschen ändern sich manchmal auch sehr schnell.

    Mit freundlichen Grüßen

  • Dieser Quark steht nirgends in einem Gesetz und das Gesetz ist bindend. Es steht ausdrücklich drin, dass regelmäßig geschossen werden muss. Es hat sich so ergeben, dass 12x im Jahr regelmäßig sind und wenn einmal monatlich nicht möglich ist, dann insgesamt 18 mal im Jahr.

    Nein, liefer doch mal Belege.

    Und selbstverständlich muss das Bedürfnis aufrecht erhalten werden, aber nicht 12/18 konform.

    e:/
    Ach, ich zitier mal aus der WaffVerV:
    "Anknüpfungspunkt für die Feststellung eines fortbestehenden
    Bedürfnisses ist damit eine gewisse Teilnahmehäufigkeit, die
    den Schluss zulässt, dass sich der Sportschütze aktiv am
    Schießsport beteiligt. Die unterschiedlichen Verbandsregeln
    und Wettkampforganisationsformen
    lassen es nicht zu, eine
    konkrete Mindestzahl festzulegen."

    Und nur für "alle anderen" würde 12/18 gelten. Ich habe dir schon erklärt, was die 12 da zu suchen hat.

    Einmal editiert, zuletzt von Grün (30. April 2016 um 17:45)

  • Hallo,

    das was Du schreibst Grün ist Wunschdenken aber keine
    Realität. Du solltest Dich vorher genau informieren, bevor Du los legst.

    Dieser Quark steht nirgends in einem Gesetz und das Gesetz ist bindend.

    Ach Jungs, bleibt ruhig. :^)


    Das Waffengesetz in DE ist nun mal sehr Schwammig. Dazu noch
    die Handhabung durch die Verbände und die Vereine. Richtersprüche in DE sind oftmals auch sehr Widersprüchlich. Es bleiben .. Fragen über Fragen.

    Ich habe mit dem Gedanken gespielt, nach Jahren einem Verein bei zu treten und eine WBK zu beantragen.
    Sachkunde habe ich 1989/90 in meinem damaligem Verein gemacht.

    Da ich nicht mehr so "Fit" in der Materie bin, wollte ich die nochmal Neu machen. Lasse es jetzt aber.
    Hab mich entschlossen, nur noch meine freien Waffen zu schießen.
    GK ab und zu als Gast. Ist ja kein Problem.

    Suche mir ein Grundstück zum FT und habe Spaß. Auf dem Land geht das noch recht gut. :D

    Meins kann ich leider nicht mehr benutzen .. Spielplatz direkt daneben. ;(


    Zum Thema BW und Sachkunde..
    Ich wurde breits Damals, 1998, Ausgelacht auf dem Amt. Nix wert.!
    Hätte keine Ahnung von zivilen Waffen und Pulver. ! Anschuss schütze, Ausbilder für Lang und Kurzwaffen,
    Sprengschein A+B+C (Meppen) , SS Ausbildung G3 600 Meter, Leitender bis zu BTL Ebene.

    Zivile Waffen sind halt anders. :rolleyes: Original Aussage SB.

  • Die sachkunde wird auch Schlafmützen Prüfung

    genannt. Der ganze lergang ist in ein
    Wochenende gemacht inklusive Prüfung.
    Und nebenbei wird noch gesoffen.

    Einmal editiert, zuletzt von Privat Paula (30. April 2016 um 21:56)

  • Und selbstverständlich muss das Bedürfnis aufrecht erhalten werden, aber nicht 12/18 konform.

    e:/
    Ach, ich zitier mal aus der WaffVerV:


    Der Passus aus der WaffVwV bezieht sich auf § 14 Abs. 3, also die Kontingentüberschreiter. Er wird gern genutzt, um eine geringere Trainingshäufigkeit für das allgemeine Sportschützenbedürfnis zu begründen. Bei genauem Hinsehen ist aber keine Absicht der Verfasser herleitbar für eine solche Ausweitung der Interpretation.

    Die sachkunde wird auch Schlafmützen Prüfung

    genannt.


    Tja, das klappt solange bis ein Behördenvertreter sein verbrieftes Recht auf Prüfungsteilnahme als Beisitzer wahrnimmt. ;)

    Andreas

  • Sorry, aber auf jeder meiner sonntäglichen Prüfungen ist grundsätzlich ein Sachbearbeiter anwesend. Er hat den Plichtbeisitz wie auf jeder Prüfung nach dem SprengG. Der SB bekommt das als Überstunden vergütet und mir wird das mit einem guten dreistelligen Betrag in Rechnung gestellt.
    Bei WSK Prüfungen hat die Behörde einen Kann-Beisitz, den der Lehrgangsträger zulassen muss, wenn es die Behörde verlangt. Auch das kann dem Lehrgangsträgerr in Rechnung gestellt werden.

    Was die Prüfung selbst betrifft, so ist die Behörde an der Prüfungsgestaltung mit einbezogen. Bei Prüfungen nach dem SprengG bleiben die Prüfungsunterlagen eines jeden Teilnehmer bei der Behörde zur Verwahrung. Daher kann die Prüfung nachvollzogen werden und das ist auch der Grund, warum die Prüfung keine Wischi-waschi-Prüfung sein kann, denn sie muss grundsätzlich auch den Namen Prüfung eines staatlich anerkannten Lehrgangsträger entsprechen. Ansonsten könnten die Zeugnisse auch nachträglich widerrufen und für ungültig erklärt werden. Daher darf keiner damit rechnen, zur Prüfung nur 5 simple Fragen vorgelegt zu bekommen. Das hätte den Namen Prüfung nicht verdient.

    Das mal zur Richtigstellung.

    Nachtag: Zumindest bei meinen Prüfungen bewertet der SB das Gesamtergebnis. Denn wenn ein Großteil der Teilnehmer den gleichen Fehler in der schriftlichen Prüfung gemacht haben, spiegelt sich das auf den vorangegangenen Unterricht wieder. So kann der SB auch sagen, das ein bestimmtes Thema im Unterricht besser hervorgehoben werden muss, wobei aber prinzipiell der genehmigte Lehrplan gilt, der bei Lehrgängen nach dem SprengG von allen 16 Bundesländern geprüft und zugestimmt wurde. Daher ist auch die Beantragung und das Genehmigungsverfahren aufwendig und kostet entsprechend.

    2 Mal editiert, zuletzt von Floppyk (30. April 2016 um 22:58)

  • Ganz ehrlich diese verschiedene WSK für verschieden Bereich ist Quark.

    Genau wie beim Schwarzpulverschein xyz mal investieren nur weil da jeder seinen Claim abgesteckt hat.


  • Der Passus aus der WaffVwV bezieht sich auf § 14 Abs. 3, also die Kontingentüberschreiter. Er wird gern genutzt, um eine geringere Trainingshäufigkeit für das allgemeine Sportschützenbedürfnis zu begründen. Bei genauem Hinsehen ist aber keine Absicht der Verfasser herleitbar für eine solche Ausweitung der Interpretation.

    In der Verwaltungsvorschrift lese ich nur herraus, dass der Erstantrag defintiv 12/18 vorraussetzt und im Anschluss dann "nur noch" weitere Trainigstermine stattfinden müssen. Is auch logisch, aber es wird explizit genannt, dass es wie bei einem Breitensport üblich, Schwankungen gibt.

    Und es steht weder im Gesetz, noch in der Verwaltungsvorschrift, dass das für jede Waffe einzeln gilt.

  • Ganz ehrlich diese verschiedene WSK für verschieden Bereich ist Quark.

    Und es steht weder im Gesetz, noch in der Verwaltungsvorschrift, dass das für jede Waffe einzeln gilt.

    Ich zitiere mal was dazu:

    Awaff

    WaffVwV:

    Zitat

    Anderweitige Ausbildungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c AWaffV sind alle behördlich oder staatlich anerkannten Ausbildungen, die mit einer Prüfung abschließen und die ihrer Art nach geeignet sind, die für den Umgang mit der beantragten Waffe oder Munition erforderliche Sachkunde zu vermitteln (z.B. im Polizeidienst, in der Regel nicht die Ableistung des Wehrdienstes).

    7.3 Die Sachkundevermittlung und -prüfung (u.a. für nichtorganisierte Sportschützen, Bewachungsgewerbe, gefährdete Personen) kann sich – je nach Antrag – auf verschiedene Kombinationen der Schusswaffen- und Munitionsarten (Kurzwaffe, Langwaffe, Signalwaffe) oder auf eine umfassende Sachkunde beziehen. Der Regelfall dürfte die Kombination Kurz- und Langwaffen sein, es sei denn, dass sich das Bedürfnis nur auf eine Waffenart bezieht.
    Da die im Rahmen der Sachkundeprüfung nachzuweisenden Kenntnisse nur über die beantragten Waffen- und Munitionsarten und nur für den mit dem Bedürfnis geltend gemachten und den damit im Zusammenhang stehenden Zweck nachgewiesen werden müssen, reicht es aus, wenn nur Kenntnisse über die Schusswaffen- und Munitionsarten verlangt werden, die der Prüfling angibt. Die Schusswaffen- und Munitionsarten (z.B. Kurzwaffen, Langwaffen, Signalwaffen mit einem Patronenlager mit mehr als 12 mm Durchmesser) sind vor der Prüfung vom Prüfungsausschuss festzulegen. Aus der Sachkundebescheinigung müssen Art und Umfang der nachgewiesenen Sachkunde hervorgehen (§ 2 Absatz 4 AWaffV). Hierzu sind insbesondere Aussagen zu folgenden Punkten erforderlich: Bedürfniszweck des Prüflings, Umfang der Sachkundeprüfung (geprüfte Waffenarten), Aussage zu Schießfertigkeiten.

    7.4 Die Prüfung der Schießfertigkeit umfasst den Nachweis der sicheren Handhabung von Waffe und Munition im Zusammenhang mit der Schussabgabe; der Nachweis eines bestimmten Trefferniveaus ist ebenfalls abhängig von dem mit dem Bedürfnis geltend gemachten Zweck. So müssen Sportschützen ein bestimmtes Trefferniveau nicht erreichen, wohl aber Personen, die die Waffe führen wollen. Bei Waffensammlern, die keine Munitionserwerbsberechtigung besitzen (siehe auch Nummer 10.10), kann ggf. auf den Nachweis von Schießfertigkeiten verzichtet werden.

    Auszug aus einer staatlichen Anerkennung:

    Zitat


    ... die Anerkennung für Lehrgänge zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition für:
    Sportschützen, Bewacher, Munitionssammler, Waffensammler, Signalwaffen
    gemäß... und der damit verbundene Prüfung...

    Daher wird schon sehr wohl auf die Waffenart Bezug genommen. Ich kann auch versichern, dass ein Sportschütze mit seiner WSK (als Sportschütze) eine neue WSK benötigt, wenn er denn Bewacher werden will (und die Firma das Führen einer Waffe verlangt). Ebenso sind mit Fälle bekannt, wo eine WSK eines Sportschützen nicht anerkannt wurde, weil dieser eine rote Sammel-WBK beantragen wollte. Letzteres halte ich allerdings auch für überzogen.
    Letztlich sind frühere ausgestellte Zeugnisse von Vereinen ungünstig, wo in etwas der Text steht, der Teilnehmer ist auf Einzellader-Langwaffen (KK-Büchsen) und KK-Selbstladekurzwaffen und KK-Revolver geschult und geprüft worden. Dann kann der SB ihm keine Erlaubnis für eine GK-Waffe ausstellen.

    Daher kann man schon von einer Einteilung einer WSK sprechen, die sich klar auf Waffenarten beziehen.

  • @ FloppyK

    Mich deucht, ihr habt den Zusammenhang fehl interpretiert.

    Es ging nicht um die Sachkunde, sondern darum, dass eine unbewiesene Behauptung sagte: Wer die WBK hat, muss jede eingetragene Waffe 18x im Jahr schießen. Dem hab ich deutlich widersprochen.

  • Selbstverständlich, denn es ist auch wichtig. Sachkunde bei Vereinen kann sinnloserweise eingeschränkt sein (nur KK o.ä.) oder allgemein, wie es sein sollte..

  • Prüfung kann mann das auch
    nicht nennen. Eher lergangsteilnahme.


    Dann hat offensichtlich die Prüfung nichts getaugt, an der du teilgenommen hast. Dann sollte man die gesamte Vermittlung der Sachkunde in dem Lehrgang in Frage stellen und dir dein Zeugnis widerrufen.

  • Lese bitte die 4 Seiten des Urteils durch.

    Lesen bildet ;), was steht da ?

    Der Kläger (gegen den Widerruf der WBK) hat seit 22 Jahren genau eine Waffe.

    Der Rest ist haarsträubend:

    Zitat

    ....übersandte der Kläger der Behörde eine Bescheinigung des Schützenvereins A., mit der bestätigt wurde, dass der Kläger seit 1. Oktober 1987 aktives Mitglied des Vereins sei. Daraufhin unternommene Bemühungen der Behörde, direkt beim Verein Einblick in die Schießkladde zu erhalten, um die schießsportlichen Aktivitäten des Klägers nachzuzeichnen, scheiterten an der fehlenden Bereitschaft des Vereins, entsprechende Kopien zur Verfügung zu stellen. Der Vertreter des Vereins erklärte vielmehr, weder der Kläger noch andere Mitglieder nähmen regelmäßig am Schießtraining teil. Viele Mitglieder seien nur „zahlende“ Mitglieder.

    Mit E-Mail vom 27.05.2009 forderte die Behörde den Kläger daher auf, eine Abschrift aus der Schießkladde über seine schießsportlichen Aktivitäten vorzulegen. Es reiche nicht aus, nur zahlendes Mitglied zu sein.

    Nachdem der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkam, .....

    Die Behörde hat sich pflichtgemäß verhalten. Training mit jeder Waffe vermag man aus dem Urteil nicht zu lesen, wohl aber mit einer Waffe für die mir ein Bedürfnis zugestanden wurde. Wenn man nur eine hat, sollte man mit dieser einen 12/18 erfüllen.

    Zu Zeiten des Waffenerwerbs des Klägers gab es die spätere Bedürfnisprüfung noch nicht, wohl aber m.W. seit 2008. Die seit 2012 gültige VwV hätte heute als Leitlinie des gesetzgeberischen Willens vom Gericht herangezogen werden können/müssen. Das Urteil von 2009 wäre aktuell dennoch identisch.

    Andreas

  • Hallo,

    ich wollte nicht das ganze Urteil per paste and copy in das Forum einstellen.

    Trotzdem muss ich das Urteil teilweise wiedergeben, damit es keine weiteren Missverständnisse gibt.

    Die Kenntlichmachung stammt von mir.

    „VG Darmstadt Urteil vom 21. Januar 2011 · Az. 5 K 321/10.DA

    Leitsatz

    Ein Bedürfnis für eine Waffe zum sportlichen Schießen ist
    in der Regel dann anzunehmen, wenn der Sportschütze jährlich wenigstens
    achtzehnmal oder einmal pro Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer
    Schießübungen mit einer Waffe betreibt, für die er ein Bedürfnis geltend macht.
    Allein die formale Mitgliedschaft in einem Schießsportverein als
    "zahlendes Mitglied" reicht zum Nachweis des Bedürfnisses nicht aus.

    Tenor

    Tatbestand

    Gründe

    Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet, denn die angefochtenen Bescheide
    sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO)

    Gemäß § 45 Abs. 2 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu
    widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten
    führen müssen. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG muss der Erlaubnisinhaber
    u. a. ein Bedürfnis für den Waffenbesitz nachweisen. Das Fortbestehen des
    waffenrechtlichen Bedürfnisses ist auf Nachfrage der Behörde jederzeit auch
    nach Erteilung einer Waffenbesitzkarte nachzuweisen (§ 4 Abs. 5 Satz 2 WaffG).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im Falle des
    Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis der Zeitpunkt des Erlasses des
    Widerspruchsbescheides
    (BVerwG, Urt. v. 16.05.2007 – 6 C 24/06NVwZ 2007, 1201 [1202];
    Urt. v. 13.12.1994 – 1 C 31.92NVwZ-RR 1995, 525 [526]). Die erst seit
    Februar 2010 unternommenen Aktivitäten des Klägers bleiben daher außer Betracht.

    Nach den Feststellungen des Gerichts steht außer Zweifel, dass der Kläger im
    maßgeblichen Zeitpunkt einem Schützenverein als Mitglied angehörte. Daraus
    folgt hingegen nicht schon per se seine Eigenschaft auch als Sportschütze.
    Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WaffG muss der Sportschütze zum Nachweis
    eines Bedürfnisses den „Schießsport als Sportschütze regelmäßig“ betreiben.
    Diese Voraussetzung ist nicht nur zur erstmaligen Erteilung einer Waffenbesitzkarte,
    sondern auch nach Erteilung der Waffenbesitzkarte dauerhaft für die Folgezeit zu erfüllen
    .
    Eine regelmäßige Sportausübung ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der
    Sportschütze im maßgeblichen Jahreszeitraum wenigstens achtzehnmal oder einmal
    pro Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen mit einer Waffe
    der Art betrieben hat, für die er ein Bedürfnis geltend macht
    (amtl. Begr. zu § 14 WaffG,
    BT-Drs. 14/7758, S. 63; Papsthart in Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht 9. Aufl. 2010,
    § 14 WaffG Rdnr. 2 a). Eine formale Mitgliedschaft „auf dem Papier“ reicht somit nicht aus.
    Von dieser regelhaften Anforderung sind in begründeten Fällen Ausnahmen möglich, da es
    gute Gründe geben kann, auch einmal für längere Zeit zu pausieren (z. B. eine längere
    Erkrankung, eine starke berufliche Beanspruchung oder eine vorübergehende Verpflichtung,
    die Freizeit anderweitig als zum Schießsport einzusetzen), ohne damit zugleich den Status
    eines aktiven Sportschützen zu verlieren. Die Einschätzung, ob das waffenrechtliche Bedürfnis
    vorliegt und fortbesteht, bedarf somit der Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls
    und der Beobachtung eines längeren Zeitraums.“

    Weiterhin kann diesem Urteil entnommen werden, dass das Recht zum Zeitpunkt des Zuganges
    des WSB anzuwenden ist. Siehe oben. Es kann kein Recht das danach Rechtskraft erlangte
    angewandt werden.

    Mit freundlichen
    Grüßen