legales Aufbewahren von Schusswaffen in einem Haushalt

Es gibt 40 Antworten in diesem Thema, welches 5.867 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (4. Mai 2016 um 11:10) ist von Grün.

  • Gestern wurde es bei uns auf dem Stand noch besprochen.
    Zwei Neumitglieder, verheiratet, gemeinsamer Haushalt, wollen Ende des Jahres, wenn beide eine WBK haben Ihre Waffen gemeinsam in einem Schrank lagern.
    Als sie unseren "Chef" fragten ob das erlaubt ist, kam als Antwort: JA

    Gruß Thomas

  • also hier die Rückinfo meiner Behörde, gar kein Problem wie FloppyK, bereits erwähnt gibt es keine Kaliberbeschränkung, einzigstes Kriterium der Schrank darf eben nicht überlagert sein, also eben die gleiche Beschränkung die man auch so hat wenn man den Waffenschrank alleine nutzen würde. :^)

    Sprich berechtigt ist derer der im Besitz einer WBK ist, auch wenn ich Jäger wäre könnten wir gemeinsam lagern. Als zusätzliche aussage wurde auch gesagt Ihre Frau könnte sich ja genauso eine Waffe Kaufen oder leihen wenn diese z.B. in einer Disziplin benötigt wird von einem bekannten Schützen.......

    Da ich meine Waffen und Munition immer vorschriftsmäßig aufbewahre, hätte ich mir auch noch einen 2.Schrank gekauft wenn es nötig gewesen wäre, das einzigste was nachgesehen wurde war welchen Schrank ich habe, und ob dieser noch Platz für neue Waffen bietet. bzw. wieviele Waffen bei mir bereits eingetragen sind.

    Einmal editiert, zuletzt von BadBoy1910 (13. Januar 2016 um 12:32)

  • Sprich berechtigt ist derer der im Besitz einer WBK ist, auch wenn ich Jäger wäre könnten wir gemeinsam lagern. Als zusätzliche aussage wurde auch gesagt Ihre Frau könnte sich ja genauso eine Waffe Kaufen oder leihen wenn diese z.B. in einer Disziplin benötigt wird von einem bekannten Schützen.......


    Dennoch gilt bei der Ausleihe eine Einschränkung. Sie muss immer vom Bedürfnis des Erlaubnisinhabers gedeckt sein. Der Sportschütze darf sich keine Waffen ausleihen, die vom Schießsport ausgeschlossen sind. Das kann einige Jagdwaffen betreffen, die der Jäger besitzt.

  • Sorry wenn ich den alten Thread wieder befülle, jedoch trat ein Schützenkollege mit einer ähnlichen Frage entsprechend
    FloppyK´s letztem Post an mich heran.

    Wenn ein Sportschütze eine Jagdwaffe wie z.B. einen Drilling vererbt bekommt, hat er eine Chance
    dafür auch eine Munitionserwerbsberechtigung zu bekommen?

    Bei einer BDF oder einem Repetierer sehe ich ja sportliche Verwendungszwecke, aber bei einem
    Drilling sehe ich da eher schwarz.


    Zweite Frage war, ob sich ein Sportschütze welcher sich in der Jagdausbildung befindet, Jagdwaffen
    zu Schulungs- und Übungszwecken ausleihen darf (Gerade einen Drilling oder einen 2" Revolver) welche
    sportlich keinje Relevanz haben (Zumind. der 2" Revolver)??


    Gruß

    Oli


  • Wenn ein Sportschütze eine Jagdwaffe wie z.B. einen Drilling vererbt bekommt, hat er eine Chance
    dafür auch eine Munitionserwerbsberechtigung zu bekommen?


    Wenn ich nicht irre, muss eine Erbwaffe verdildot werden. Wenn der Erbe kein Bedürfnis für die zu erbende Waffe beibringen kann, muss diese mit einem Sperrelement versehen werden. Bei einem Drilling besonders teuer, weil jeder Lauf gesperrt wird. Und für Erbwaffen gibt es kein Munitionserwerb. Jetzt müsste man mal prüfen, ob es eine Disziplin in einer Sportordnung gibt, die prinzipiell einen Drilling zulässt. Ich meine aber, sog. kombinierte Waffen sind reine Jagdwaffen. Wenn aber doch, dann wäre ein Bedürfnis da und die Waffe wird normal und nicht als Erbwaffe eingetragen. Dann ist auch der Munitionserwerb möglich.

    Zweite Frage war, ob sich ein Sportschütze welcher sich in der Jagdausbildung befindet, Jagdwaffen
    zu Schulungs- und Übungszwecken ausleihen darf (Gerade einen Drilling oder einen 2" Revolver) welche
    sportlich keinje Relevanz haben (Zumind. der 2" Re


    Falls Bedürfnis, dann ja. Ansonsten nein. In der Jagdprüfung wird ohnehin keine Kurzwaffe geschossen und für die anderen Übungen und in der Schießprüfung würde ich mir keinen Drilling antun. Er birgt ein zu hohes Fehlerrisiko und damit auf Wurfscheibe ist weitaus schwieriger. Warum das Risiko eingehen?
    Ist aber die Prüfung bestanden und der JS gelöst, kann natürlich die Waffe vollumfänglich als Jagdwaffe eingetragen werden.

  • @ FloppyK

    Kannst mich ja gern korrigieren, aber ich dachte:
    Wer Waffen erbt, der darf sie behalten, bekommt aber keinen Munitionserwerb. Ohne WBK besteht Blockierpflicht und mit WBK (also wer legal Waffen hat) darf er sie ohne Blockierung aufbewahren, bekommt aber keinen Munitionserwerb, weil "Erben-WBK".
    Wäre es kein Drilling, sondern ne Flinte, würde ich die trotzdem auf die Erben-WBK eintragen lassen, weil man die nicht wegnehmen kann, wenn man ausm Verein/Verband austritt. Und genau daher auch kein Munitionserwerb.

  • Lese § 20, Satz 3 WaffG. Dort wird ein Bedürfnis verlangt, um die Sperre zu umgehen. Eine WBK allein reicht nicht.
    Allerdings hätte ein Sportschütze ein Bedürfnis auf eine Flinte, jedoch nicht bei einer kombinierten Waffe, wie es ein Drilling wäre.

    Und natürlich bedeutet ein Erbe auch eine Besitzstandwarung. Deswegen gibt es den § 20 überhaupt.
    Aber das bezieht sich nur auf das materielle Erbe. Deswegen kein Munitionserwerb und auch keine Nutzung, wenn kein B. des Erben.

  • Es gibt sogar eine "Waffensachkunde Frage" bei der gefragt wird ob das gemeinsame Aufbewahren in einem Schrank gestattet ist, wenn beider Personen eine WBK haben und im selben Haushalt wohnen. Richrig beantwortet wird diese Frage mit "Ja"

  • @ FloppyK

    Jap, meinte dich. Aber bzgl. "einfach klasse" wollte ich zum Ausdruck bringen: Was für eine blöde Scheis5e. Das Bedürfnisprinzip in dieser Form ist großer Quark und wird immer negativ ausgelegt. Aber jetzt weiß ich, dass man einen Waffenbesitzer nun nicht erlauben will, mit einer Waffe umzugehen, die er geerbt hat und nicht per Bedürfnis (sei das nun ne Waffe für Gelb oder nicht) kaufen konnte.

  • noch zur Anmerkung was ich vor kurzem mit einem Staatlich anerkannten Prüfer, besprochen hatte ist das aufbewahren zwar legal ist, im gemeinsamen Haushalt, wenn beide die gleiche WBK haben z.B. die Grüne trotzdem müsste hier noch die 22.lfb und bis 200 Joule unter 25 grenze eingehalten werden!

    Sprich bedeutet, beide haben die Grüne WBK und der ältere Ehepartner über 25 Jahre hat auf seiner WBK eine GK Waffe eingetragen, darf er den Zugang der unter 25 Lebenspartnerin, auf seine GK Waffe nicht stattgeben.

    Auch nicht wenn nur vorübergehend, umgedreht aber rechtlich in Ordnung, der ältere WBK Besitzer der gleichen Farbe darf natürlich auch zugriff zur 22. lfb. Waffe oder eben zur Flinte Kal. 12, anders sieht es natürlich aus wenn der unter 25 Jährige bereits der Behörde mit einem gutachten nachgewissen hat, geeignet zu sein auch unter 25 eine GK, Waffe zu besitzen.

    Jagdwaffen die nicht Sportlich genutzt werden dürfen bzw. können, z.B. Revolver unter 3 Zoll, dürfen natürlich auch nicht gemeinsam mit Sportschützen aufbewahrt werden.

    Auch wenn das nicht alle Behörden wissen wäre ich da extrem vorsichtig, und rate im Zweifel zur einem 2 Waffenschrank somit ist man sicher auf der sicheren Seite, und das wäre auch günstiger als der Anwalt hinterher.

    Ebenso mit Zahlenschloss, weil wo bewahrt Ihr den euren Schlüssel bei nacht auf um sicherzustellen das kein unbefugter Zugriff hat?

    Was ich damit sagen will ist ganz einfach, nicht nur die Farbe der WBK entscheidet sondern eben noch eine ganze reihe anderes bitte beachten.....

    Einmal editiert, zuletzt von BadBoy1910 (18. April 2016 um 21:02)

  • Jagdwaffen die nicht Sportlich genutzt werden dürfen bzw. können, z.B. Revolver unter 3 Zoll, dürfen natürlich auch nicht gemeinsam mit Sportschützen aufbewahrt werden.


    Da verwechselst du aber den bloßen Zugriff und die bedürfnisumfasste Benutzung bei der gemeinschaftlichen Aufbewahrung.

  • Da bin ich mir nicht ganz sicher Floppy, mag sein das der Zugriff gestattet ist, und du recht hast allerdings auch nur bei über 25 Jährigem.....

    was ich hauptsächlich sagen will ist ganz einfach das es eben noch ein wenig mehr gibt, als nur die gleiche Farbe der WBK, und im Zweifel eben doch sicherheitshalber nicht gemeinsam gelagert werden sollte.

  • Zitat WaffVwV:

    Zitat

    36.2.14 Der Begriff „häusliche Gemeinschaft“ in § 13 Absatz 10 AWaffV ist so auszulegen, dass neben dem Normalfall des gemeinsamen Bewohnens eines Hauses oder einer Wohnung durch nahe Familienangehörige auch Fälle von Studenten, Wehrpflichtigen, Wochenendheimfahrern etc. als in häuslicher Gemeinschaft Lebende anzusehen sind. Dies gilt auch, wenn ein naher Angehöriger in gewissen Abständen das Familienheim aufsucht und eine jederzeitige Zutrittsmöglichkeit besitzt. Der Begriff „berechtigte Personen“ begrenzt die Statthaftigkeit der gemeinschaftlichen Aufbewahrung und des damit eingeräumten gemeinschaftlichen Zugriffs auf solche Personen, die grundsätzlich die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von solchen Waffen haben, die gemeinschaftlich aufbewahrt werden. Alle auf die jeweilige Waffe Zugriffsberechtigten müssen also das gleiche Erlaubnisniveau aufweisen. Zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Kurzwaffen z.B., wenn ein Aufbewahrer Jäger, der andere Sportschütze ist. Nicht zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung, wenn ein Nichtberechtigter Zugriff auf Schusswaffen erhält (z.B. Inhaber eines Reizstoffsprühgeräts, einer SRS-Waffe oder einer erlaubnispflichtigen Signalwaffe auf Jagdwaffen oder Sportpistolen).

    Das regelt die gemeinschaftliche Benutzung eines Waffenschrankes für Berechtigte in einem Haushalt. Das sagt rein gar nichts über die gegenseitige Ausleihe aus. Das darf ohnehin nur im bedürfnisumfassten Zweck erfolgen und würde z.B. eine sportliche Nutzung eines Sportschützen einer nach § 6 AWaff nicht zum Schießsport zulässigen Waffe ausschließen. Das ist aber eine andere Baustelle und hat mit den Bedingungen des § 36 WaffG zur Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Waffen nichts zu tun.

  • Hallo,

    das Waffenrecht ist sehr kompliziert.

    Nach Beratung durch einen Anwalt, entschied ich mich seinem Rat zu folgen
    und getrennte Aufbewahrungen anzulegen und zu unterhalten.

    Mit freundlichen Grüßen

  • Dennoch gilt bei der Ausleihe eine Einschränkung. Sie muss immer vom Bedürfnis des Erlaubnisinhabers gedeckt sein. Der Sportschütze darf sich keine Waffen ausleihen, die vom Schießsport ausgeschlossen sind. Das kann einige Jagdwaffen betreffen, die der Jäger besitzt.

    Diese Einschränkung geht sogar noch weiter. In München ist die Behörde sogar der Meinung das man nur jene Waffen ausleihen kann, die im Rahmen des Bedürfnises im eigenen Verband geschoßen werden dürfen.

  • Das ist aber Blödsinn, denn wie soll der Berechtigte testen, ob er eine andere Disziplin schießen möchte, also ob es sich lohnt, einem anderen Verband beizutreten für diese Disziplin oder sonstwas?

  • Das ist echt kein schmarn. Ich habe persönlich bei Waffenbehörde in München nachgefragt. Man müste halt dann die gewünschte Waffe Am bzw im Vereinachießstand testen.

    Mittlerweile wird alles was mit Waffenbesitz zutun hat mit dem zweck des eigenen Bedürfnisses verknüpft.