Rechtliches: F-Kennzeichnung an einer ursprünglichen WBK-Waffe

Es gibt 22 Antworten in diesem Thema, welches 2.509 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (24. November 2015 um 08:48) ist von P22.

  • Hallo zusammen!

    Ein Federdruck-Luftgewehr, nach 1970 hergestellt, hat eine Standartfeder 7,5 Joule eingebaut und
    eine F-Kennzeichnung am Lauf und an der Systemhülse, die Vo von 175m/s werden eingehalten.

    Wie verhält es sich rechtlich, wenn dies ursprünglich ein WBK-pflichtiges Federdruck-Luftgewehr war
    (z.B. Weihrauch HW 35 Export oder Diana 35, nachweisbar durch Seriennummer),
    und nachträglich eine Standartfeder und eine F-Kennzeichnung erhalten hat?

    Frage:
    Ist die F-Kennzeichnung ausreichend als Nachweis einer freien Waffe oder ist es gesetzlich vorgeschrieben,
    dass der Umbau zu einer freien Waffe dokumentiert und nachgewiesen werden muss?


    Bitte kein Halbwissen und sofern möglich mit Quellenhinweis, danke.

  • Sicher ist die F-Kennzeichnung ausreichend, denn es gibt auch bei normalen Waffen mit serienmäßiger F-Kennzeichnung kein weiteres Schriftstück über dessen Zulässigkeit.
    Aber gerade ein Federdruckgewehr würde im Zweifelsfall ohnehin geprüft werden, ob es die 7,5 Joule einhält oder nicht. Die einfache Manipulationsmöglichkeit über die Feder, bzw. ggf. Ventile sind ja bekannt und man weiß auch genau, dass genug nachträglich frisierte F-Waffen im Umlauf sind. Daher wird eher gemessen, als auf das F geschaut wird.

  • Genau. Mal aus polizeilicher Sicht: Sollte mit dem Gewehr irgendein Blödsinn gemacht werden, ob Ordnungswidrigkeit oder Straftat, wird es sowieso von der Polizei sichergestellt oder beschlagnahmt (je nach dem ob es der Besitzer freiwillig heraus gibt, oder nicht) und eine Sicherstellung- oder Beschlagnahmebescheinigung (Quittung) ausgestellt. Wird dies vergessen, dann unbedingt darauf bestehen. Im Falle eines Rechtsstreits kann dies von Bedeutung sein. Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist hierbei das Stichwort.

    Das Gewehr wird dann auf jeden Fall zur Prüfung eingeschickt. Auf das F verlässt sich kein Beamter.

    LG, Andreas :)

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.


  • Das Gewehr wird dann auf jeden Fall zur Prüfung eingeschickt. Auf das F verlässt sich kein Beamter.


    Nicht jedes Mal. Meine wurden nur beguckt aber nicht mitgenommen. Die rechnen sich im Kopf aus ob es die "Mühe" wert ist oder nicht. Gerade bei jemandem, der einen ganzen Schrank voll hat.


  • Nicht jedes Mal. Meine wurden nur beguckt aber nicht mitgenommen. Die rechnen sich im Kopf aus ob es die "Mühe" wert ist oder nicht. Gerade bei jemandem, der einen ganzen Schrank voll hat.

    Ja bei mir waren sie da wegen angeblicher Ruhestörung haben sie gesehen, kurz draufgeschaut gut war es.
    Hätte ich mit den LGs mist gemacht hätten sie die bestimmt geprüft

  • Ja bei mir waren sie da wegen angeblicher Ruhestörung haben sie gesehen, kurz draufgeschaut gut war es.
    Hätte ich mit den LGs mist gemacht hätten sie die bestimmt geprüft


    Richtig. Es kommt immer auf die Umstände an und wie es zu der Durchsuchung kommt. Die werden eher mitgenommen wenn es eben um Missbrauch geht oder man konkretere Hinweise bekommt als ein Nachbar, der mal schnell den Denunzianten spielen will.

  • Dass man immer damit rechnen muss, dass eine Waffe durch eine Behörde überprüft und ggf. nachgemessen wird, ist für mich voll in Ordnung.

    Mir geht es aber darum, WER und WANN die ehemalige WBK-Waffe mit einem F gekennzeichnet hat.

    Über das Führen eines Nachweises konnte ich in keinem Gesetzestext was finden.

    Denn wenn hierüber gesetzlich kein Nachweis zu führen ist, könnte ja jedermann/frau die Waffe umgebaut
    und mit einem „F“ gekennzeichnet haben und die F-Kennzeichnung wäre trotzdem gesetzeskonform.

    Ob derjenige dazu berechtigt war die Waffe in eine Freie Waffe umzuwandeln, steht auf einem anderen Blatt.
    Da aber offensichtlich kein Nachweis zu führen ist, auch unrelevant und nicht nachweisbar/nachweispflichtig.

    Richtig?

  • Mir geht es aber darum, WER und WANN die ehemalige WBK-Waffe mit einem F gekennzeichnet hat.


    Früher durften das die Büchsenmacher machen. Sie hatten dafür einen Schlagstempel.

    Über das Führen eines Nachweises konnte ich in keinem Gesetzestext was finden.


    Der Endbenutzer muss sich darauf verlassen können, dass die an der Waffe angebrachten Kennzeichnungen richtig sind und sich die Waffe in einem gesetzlich ordnungsgemäßen Zustand befindet. Das erst recht, wenn diese über den offiziellem Handel erworben wurde. Bei Privatverkäufen kann natürlich auch der Vorbesitzer zur Rechenschaft gezogen werden, wenn man ihm nachträglich eine Manipulation nachweisen kann. Ansonsten hat der Besitzer durchaus den schwarzen Peter. Es sollte aber kein größeres Problem sein, jemanden mit Lichtschranke zu finden um das Ding mal eben zu messen und daraus die Schussenergie zu bestimmen.

    Denn wenn hierüber gesetzlich kein Nachweis zu führen ist, könnte ja jedermann/frau die Waffe umgebaut
    und mit einem „F“ gekennzeichnet haben und die F-Kennzeichnung wäre trotzdem gesetzeskonform.


    Wie gesagt, da leider die F-Stempel wohl noch im Umlauf sind und die Behörden von der Manipulationsmöglichkeit sehr gut Bescheid wissen, verlassen sich die Behörden im Zweifelsfall auch nicht auf die an der Waffe angebrachten Kennzeichnungen. Dann wird halt gemessen.

    Wenn du Zweifel hast, lasse messen und du bist dann sicher.

  • Wenn es ursprünglich eine erlaubnispflichtige Waffe war kann
    man anhand der Besitzkarten und Waffenbücher jeden ehemaligen
    Besitzer nachvollziehen. Daher auch den Büchsenmacher der Sie
    als freie Waffe aus seinem Handelsbuch ausgetragen hat.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Man muss wissen, dass der F-Stempel in Verbindung mit der Waffe eine verkörperte Gedankenerklärung und damit eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB darstellt. Genauso wie bei einem gefälschten Autokennzeichen oder Kennzeichenmissbrauch. Das hört sich komisch an, aber ist so. Und genau aus diesem Grunde gibt es dann auch keine gesonderten Nachweise. Bei einem Upgrade ist es anders. Das wird ja WBK-Pflichtig und damit dokumentiert.

    Und diese Urkunde ist dann zur Aussage im Rechtsverkehr bestimmt. Wie ein anderer amtlicher Bestätigungsstempel, wenn ich das mal so platt sagen darf.

    LG, Andreas :)

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

  • Der Ansatzpunkt ist vll. anders zu wählen:

    Was passiert, wenn eine Waffe mit dem F-Stempel besitzt/verkauft usw. und sie erfüllt die Voraussetzungen nicht?

    Strafbarkeit erfolgt nur, wenn entsprechender Vorsatz/Fahrlässigkeit vorhanden ist - ich muss also beim Kauf wissen, dass das F nicht zutrifft oder eben selbst die Waffe so manipuliert haben, dass sie ihre F-Zulassung verliert. Kann mir der entsprechende Nachweis nicht gemacht werden, habe ich keine Strafe zu befürchten.

    Ich kann mich grdsl. auf das F auf der Waffe verlassen und muss nicht die Kette nachverfolgen, ob das F überhaupt jemals berechtigt angebracht wurde. Nur aufgrund der Tatsache, dass man es ggf. leicht fälschen kann macht nicht jeden zum bösgläubigen Erwerber.

    Wenn die Waffe zu stark ist, aber wieder in einen legalen Zustand gebracht werden kann, dann darf auch keine Einziehung/Zerstörung der Waffe erfolgen.

    Ggf. bestehen darüber hinaus noch zivilrechtliche Gewährleistungsansprüche, wenn man die Waffe von einem Dritten erworben hat.

    In dubio pro reo

  • Ganz aktuell verweise ich auf diese egun Auktion.

    Da ich gerade keinen Link einfügen kann, hier die Nummer:
    http://www.egun.de/market/item.php?id=5667758

    Es ist ein Anschütz 335 ohne F.

    Den Verkäufer, einen eigentlich seriösen Waffenhändler, habe ich vor Jahren schon mal angeschrieben ob die Waffe in eine WBK eingetragen ist oder nicht.
    Die Antwort habe ich nicht verstanden.

    Es hätte gereicht wenn er mir gesagt hätte, daß die Waffe in eine WBK eingetragen ist.

    Und nun will er sie verkaufen. Zum x-ten mal.
    Wenn sie aber nicht eingetragen ist, wie will er die Waffe legal verkaufen?
    Das verstehe ich nicht.

    Du hast manchmal in Waffendingen mit total hirnrissigen Leuten zu tun. Nicht nur auf der Käuferseite.

    Der Verkäufer besteht darauf, daß er die Waffe nur an Personen mit WBK verkaufen darf da das F fehlt.

    Den Hinweis daß das Anschütz 335 nur nach 1970 verkauft wurde lasse ich nicht gelten da sich hier die Quellen widersprechen.
    Es gab dieses Gewehr aber ganz sicher auch ohne F zu kaufen, ob nur nach Österreich weiss ich nicht.

  • Wenn die Waffe zu stark ist, aber wieder in einen legalen Zustand gebracht werden kann, dann darf auch keine Einziehung/Zerstörung der Waffe erfolgen.


    Den Fall hat es meines bescheidenen Foren-Wissens noch nicht gegeben. Eingezogen ist immer zerstört. Jedenfalls wenn es sich um ein Luftgewehr handelt.
    Der Eigentümer kann nicht verlangen daß die Waffe bei einem Büchsenmacher legalisiert wird. Was die Ämter mal haben geben sie nicht mehr her.


  • Den Fall hat es meines bescheidenen Foren-Wissens noch nicht gegeben. Eingezogen ist immer zerstört. Jedenfalls wenn es sich um ein Luftgewehr handelt.
    Der Eigentümer kann nicht verlangen daß die Waffe bei einem Büchsenmacher legalisiert wird. Was die Ämter mal haben geben sie nicht mehr her.

    Das dürfte der Fall des § 74b Abs. 2 Satz 2 StGB sein. Auf diesen verweist § 54 WaffG explizit.

    In dubio pro reo

  • Der Eigentümer kann nicht verlangen daß die Waffe bei einem Büchsenmacher legalisiert wird.


    Anders wird ein Schuh draus. Der Käufer einer Sache kann und muss von dem legalen und mängelfreien Zustand einer Ware ausgehen. Ist das nicht der Fall, so ist der Verkäufer bzw. der Überlasser zur Nachbesserung verpflichtet oder der Käufer kann den Kaufvertrag mindern oder wandeln. Das würde auch für einen privaten Handel uneingeschränkt gelten. Mängel hat der Verkäufer vor dem Kauf zu beschreiben. Illegale Sachen dürfen gar nicht gehandelt werden. In den allermeisten Fällen kennen sich die Waffenhändler/Büchsenmacher auch gut aus und würden für den Verkauf eines simplen Luftgewehres nicht ihre Lizenz aufs Spiel setzen, zumal diese weitreichende Möglichkeiten haben, eine Druckluftwaffe in den legalen Zustand zu versetzen. Anderen falls wird sie eben an WBK-Inhaber verkauft.

  • Was passiert, wenn eine Waffe mit dem F-Stempel besitzt/verkauft usw. und sie erfüllt die Voraussetzungen nicht?


    Genau das ist bei meinem Beispiel ja nicht der Fall!

    In dem ehemaligen WBK-Luftgewehr wurde nachträglich eine Standardfeder eingebaut und die gesetzlichen Vorgaben
    bis 7,5Joule für freie Waffen werden eingehalten.

    Ich kaufe nun diese Waffe (nicht aus dunklen Kanälen oder Diebesgut) von Privat an Privat zwischen Tür und Angel.

    Ich weiß, dass es eine WBK-Waffe war
    Ich weiß, dass die Waffe nun eine F-Kennzeichnung hat
    Ich weiß, dass die gesetzlichen Vorgaben (Leistung 7,5 Joule/175m/s) für eine freie Waffe eingehalten werden.
    Nur kann ich nicht nachweisen/nachvollziehen, wer die Waffe „zurückgebaut“ (F-Version) und gestempelt hat.
    Muß mich das überhaupt interessieren?

    Was mit einem früheren Eintrag in einer WBK oder dem Handelsbuch eines Büchsenmachers geschah, keine Ahnung,
    interessiert mich ehrlich gesagt auch nicht, da ja nun eine F-Version.

    Könnte es für mich überhaupt dann noch Ärger geben wenn ich diese nun freie Waffe kaufe und besitze?
    Oder ist alles im grünen Bereich, da das LG die gesetzlichen Anforderungen an ein freies LG erfüllt?

  • Es ist alles im grünen Bereich, da das LG die gesetzlichen Anforderungen an ein freies LG erfüllt.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Hallo,

    ich gehe auch davon aus, dass du bei dem Kauf davon ausgehen musst, die Waffe entspricht ihrer Kennzeichnung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wie solltest du sonst erkennen, dass du sie ohne WBK nicht kaufen darfst. Ich denke man muss auf die Kennzeichnung vertrauen, dafür ist sie nach meinem Verständnis da.
    Aber aus irgendeinem Grund zweifelt Du. Ich denke Du solltest eher für Dich entscheiden ob du die Waffe trotz Deiner "Bauchschmerzen" kaufen solltest. Darf man erfahren um welche Waffe es sich konkret handelt?

    Wie ist das, wenn man z.b. auf Grund schwammiger Formulierungen - hat richtig Dampf - eine stärkere Waffe kauft, die aber mit F gekennzeichnet ist? Sich quasi später als illegaler Umbau erweist. Mich störenden diese Formulierungen und daher lasse ich regelmäßig lieber die Finger davon. Ich weiß ja vorher nicht ob jemand eine tote Knarre lebendig reden will oder es ein versteckter Hinweis auf Tuning ist. Mein Bauch sagt dann immer weiterblättern zum nächsten Angebot. Der Kopf würde öfter gerne mal zulangen.

    Es gibt nichts Stilleres als eine geladene Kanone. (Heinrich Heine)


  • Anders wird ein Schuh draus. Der Käufer einer Sache kann und muss von dem legalen und mängelfreien Zustand einer Ware ausgehen. Ist das nicht der Fall, so ist der Verkäufer bzw. der Überlasser zur Nachbesserung verpflichtet oder der Käufer kann den Kaufvertrag mindern oder wandeln. Das würde auch für einen privaten Handel uneingeschränkt gelten. Mängel hat der Verkäufer vor dem Kauf zu beschreiben. Illegale Sachen dürfen gar nicht gehandelt werden. In den allermeisten Fällen kennen sich die Waffenhändler/Büchsenmacher auch gut aus und würden für den Verkauf eines simplen Luftgewehres nicht ihre Lizenz aufs Spiel setzen, zumal diese weitreichende Möglichkeiten haben, eine Druckluftwaffe in den legalen Zustand zu versetzen. Anderen falls wird sie eben an WBK-Inhaber verkauft.


    Ich ging hier davon aus daß eine Waffe beschlagnahmt wurde. Unabhängig davon ob man die kurz vorher von einem Büchenmacher im Guten Glauben erworben hat.
    Was die Polizei oder die Ämter haben geben die nicht mehr raus, oder?


    Ich habe übrigens eine F Waffe mit Exportfeder von einem Waffenhändler ersteigert. Was ich nicht wusste. Der Händler hat sich geweigert die Waffe in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.
    Ich musste die Feder selber ausbauen. Beweislast gegenüber dem Händler lag bei mir, und ich konnte es unmöglich beweisen daß ich die Exportfeder nicht eingebaut hatte.
    Hätte ich den Händler angezeigt, hätte ich den Schaden gehabt, Waffe weg, Anzeige. Ich hätte es dem Händler ( über 3000 Bewertungen ) gegönnt seine
    waffenrechtliche Lizenz zu verlieren. Der hatte davon seltsamerweise keine Angst. Vielleicht hätte ich etwas deutlicher drohen sollen.

  • Es ist alles im grünen Bereich, da das LG die gesetzlichen Anforderungen an ein freies LG erfüllt.

    So sehe ich das auch, zumal es keine Dokumentationspflicht der „F“-Kennzeichnung gibt und etwas
    Gegenteiliges konnte ich bis heute in keinem Gesetzestext finden.


    Aber aus irgendeinem Grund zweifelt Du.

    Ich zweifle nicht, sondern möchte jetzt nur noch gerne wissen, wer nach der aktuellen Gesetzeslage
    überhaupt berechtigt ist eine F-Kennzeichnung anzubringen oder ist das überhaupt nicht im Gesetz geregelt?

    Ich lese halt ab und an:
    "geh zum Büchsenmacher der darf die F-Kennzeichnung stempeln, sofern die Leistungsgrenze nicht überschritten wird".


    Dazu habe ich auf http://www.muzzle.de im Zusammenhang mit „Druckluftwaffeneinfuhr nach Deutschland“
    folgenden Text gefunden:

    "Früher durfte der Büchsenmacher das „F“ nachstempeln, da wurde meist eine kleine Gebühr fällig und das war’ s.
    Seit dem 1.7.2006 (Einführung neues Beschussgesetz) reklamieren die Beschussämter das Nachstempeln eines „F“ exklusiv für sich."

    Nach dieser Aussage dürfte auch ein Büchsenmacher kein Luftgewehr mehr stempeln!
    Aber auch hierzu kann ich im Beschussgesetz keine Bestätigung finden oder ich habe es einfach überlesen. ?(