es wird sich mit Sicherheit kein Richter/Jurist finden der Empfehlungen dazu ausspricht, aussprechen kann,
welche Art der SV denn nun im Einzelfall optimal und gesetzl. "wasserdicht" ist.
Das ist auch logisch, weil zur Notwehr ist im Prinzip jedes Mittel gerechtfertigt, was gerade zur Verfügung steht.
Insofern sind das was du liest subjektive Meinungen die sich gerne auf Rechtskommentare berufen und evtl. unterstützen können,
einen eigenen Standpunkt zu finden -und dahinter letztendlich allein und Eigenverantwortlich zu stehen,
Öffentlich geschriebene Meinungen, insbesondere Äußerungen in Foren sind grundsätzlich rechtlich unverbindlich. Darauf kann man sich nicht berufen.
Ein Forum ist ein Sammelsurium von zu einem Thema interessierten Mitgliedern, die ihre rein private Meinung kund tun. Der Fragensteller muss sich aus der Masse der geschriebenen Meinungen seine Antwort finden und muss auch lernen unpassende oder möglicherweise falsche Antworten zu filtern. Denn es liegt in der Natur von vielen Antworten, dass diese bunt und nicht immer eindeutig und stimmig sind.
Zur Notwehr:
Auch wenn man sich bei einem vermeintlichen Angriff wehrt, begeht man (meistens) eine Körperverletzung gegen den Angreifer. Wenn nun der (vorherige) Angreifer dies anzeigt, wird der Beschuldigte die "Notwehr" als Rechtfertigungsgrund zur begangenen KV gelten machen wollen.
Dann wird geprüft, ob getreu des Notwehr-§ die Notwehr gerechtfertigt war. Wir erinnern uns:
"Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden."
Dort sind Schlüsselwörter genannt, die alle zugleich als Bedingung gelten. Sonst ist es keine Notwehr.
Wer eine Waffe zur Notwehr führt, sollte sich dieses Satzes sehr genau verinnerlichen. Daher:
Verteidigung, bedeutet eine Handlung zur Abwehr eines Angriffs. Das Nachtreten einer am Boden liegende (wehrlose) Person fällt nicht darunter.
Gegenwärtig, die Verteidigung ist nur gerechtfertigt solange der Angriff andauert. Ein Faustschlag für die gestrige Ungerechtigkeit ist nicht notwehrfähig, ebenso wenn der Angreifer seinen Angriff abbricht.
Rechtswidrig = wenn man von einem Polizisten festgenommen wird, ist diese Handlung nicht rechtswidrig.
Angriff = es muss sich um einen Angriff handeln. Verliert eine Frau unbemerkt ihre Geldbörse, ein Passant sieht das,läuft der Frau hinterher und tippt ihr auf die Schulter um sie darauf aufmerksam zu machen, könnte die Frau sich mit Kniestoß in die Magengrube erwehren, weil sie an einem Angriff glaubt. Das wäre entschuldbar, wenn die Frau eine Vergewaltigung hinter sich hätte. ...
Es gibt unendliche Konstellationen dazu, wobei wir wieder oben sind.
Und eben weil die Sachlage bei einer Notwehr immer individuell ist und nicht nach Liste abgearbeitet werden kann oder zumindest schwierig ist, gibt es auch keine Empfehlungen oder Musterbeispiele.
Übrigens gibt es den Notwehr-§ nicht nur im Strafrecht (§ 32 StGB), sondern auch wortgleich im § 227 BGB, also Zivilrecht. Stellt sich beispielsweise heraus, dass die Notwehrhandlung nicht begründet war, so steht dann nicht nur die KV im Raum, sondern der Geschädigte kann dann auch (nuschenlnd) die Kosten für die eingeschlagenen Zähne verlangen. (sinngemäß zu verstehen). Bei eventuell bleibenden Schäden und der dann zu leistenden Rente eine teure Sache, die dem Verursacher lebenslang anhängt.