Na ja, sobald Du z.B: eine Lampe in eine ZF Montage baust, hast Du Dir ja einen verbotenen Gegenstand hergestellt.
Grauzone hin oder her, wir können hier die Angelegenheit sicher von Allen Seiten aus beleuchten.
Vermeiden sollte man, das dies Anwälte vor Gericht tun müssen.
Hier mal aus dem WaffG - mag sein das sich die Verwaltungsvorschrift das besser ausdrückt.
Hab nur im Moment keine Lust zum suchen, und die VV ist ja auch für den normalen Bürger ...
ZitatAlles anzeigenAnlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4)
Waffenliste
Abschnitt 1:
Verbotene Waffen
Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:
1.2.4 für Schusswaffen bestimmte
1.2.4.1 Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B.
Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder
Zielpunktprojektoren);
1.2.4.2 Nachtsichtgeräte und
Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie
Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B.
Zielfernrohre) sind, sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine
elektronische Verstärkung besitzen;
Da steht grob übersetzt:
Für Schußwaffen bestimmte (Montagemöglichkeit) Gegenstände die das Ziel beleuchten (oder anstrahlen wie: Lampen, Laser, Kameras (Bildwandler/verstärker) sind verboten (Verbotene Gegenstände).
Der Besitz ist nach WaffG bereits strafbar.