Ist das hier hinterlegte WaffG aktuell?

Es gibt 22 Antworten in diesem Thema, welches 2.134 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (18. Juli 2015 um 13:31) ist von tonix.

  • Hallo,

    ist das hier im Forum hinterlegte WaffG aktuell? (mir geht's um §26 im Zusammenhang mit CO2-Waffen)

    PS: Bin neu hier, also kurze Vorstellung: Steffen, 51 J., Oranienburg, neuerdings als "Nebenhobby" schießen (Haupthobby Mopped- + Fahrradfahren)

    Grüße - Steffen

  • Der § 26 Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung ist schön länger nicht überarbeitet worden. Warum ist gerade dieser § im Zusammenhang mit CO2 Waffen interessant?

    Diese Erlaubnis ist für Privat so gut wie nicht zu bekommen. In der WaffVwV sind einige Voraussetzungen genannt. Da muss man schon detailliert darlegen können, wozu man diese benötigt und welche Fachkenntnis der Antragsteller schon besitzt.

    Hier einige Zitate aus der WaffVwV:

    Auch der letzte Absatz hat es in sich. Denn wenn man eine normalerweise freie CO2 Waffe herstellen will, ist diese ohne das F-Zeichen erlaubnispflichtig. Will man diese auch nach dem Ablauf der Erlaubnis nach § 26 behalten, muss die Waffe entweder aufwändig und teuer geprüft werden oder man beantragt eine WBK. Diese ist aber an weiteren Voraussetzungen gebunden, insbesondere an ein Bedürfnis.

    Deswegen ist diese Erlaubnis eher für Gutachter bzw. Sachverständige gedacht, die auch eine (rote) WBK relativ problemlos erhalten können.Die rote WBK ist ja nicht nur eine Sammler-WBK, sondern auch eine für Sachverständige, die diese über § 18 beantragen können.

  • Schön, dann kannst ja mal dem Forum mitteilen welche genauen Voraussetzungen verlangt und welche Auflagen erteilt wurden.
    Dann kann der Fragensteller auch mal schauen, ob er das erfüllen kann, sofern es sich mit seinem gedachtem Anwendungszweck überschneidet.

    Dennoch, sicher keine Erlaubnis für einen größeren Interessentenkreis, zumal ein solcher Antrag stark vom Wohlwollen des SB abhängt.

  • Hallo Leute, danke für die Anworten!

    Zur Erklärung: ich setze ein Schreiben an meine Anwältin auf, welches inhaltlich richtig sein soll.

    Ich kaufte von privat (über eGun) eine Beretta 92 FS, welche Bastelspuren (Tuningversuch?) aufweist und defekt ist (Single Action-Modus funktioniert nicht). Eine Rückabwicklung lehnte der Verkäufer jedoch ab. Nunmehr wird die Waffe begutachtet und ich fordere auf dem Rechtsweg meine Kosten ein.

    Ich selbst schraube nicht an Waffen rum - davon habe ich keine Ahnung.

    Grüße - Steffen

  • Hi, :^)
    Welchen Wert hat denn die Waffe? Und aufpassen, vielleicht bist Du jetzt im Besitz einer illegalen Waffe? ;(Hättest Du Bilder und eine genauere Beschreibung, was gebastelt wurde? :^)

    LG Andreas :^)

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

  • Wobei der Umbau, bzw. Entfall eines SD Modus nicht unbedingt eine wesentliche Bearbeitung darstellt, sofern das Griffstück selbst nicht bearbeitet wurde.

  • Ebenso würde ich den RA prüfen lassen, ob ein Betrug im Sinne von § 263 StGB in Frage kommt. Hat er die Basteleien erwähnt? Nein? Dann wäre es durch Täuschungshandlung (Verschweigen) zur Vermögensverfügung (Du hast gezahlt) durch Vorsatzhandlung gekommen.

    Deswegen ist es gar nicht so verkehrt in manchen Sachen einen Anwalt zu konsultieren. Hätte das Teil jetzt nur 20 Euro gekostet... aber 90 Euro sind schon viel Geld. Außerdem geht es auch darum bestimmter Klientel mal aufzuzeigen, dass man nicht mit allem durchkommt. :thumbup: Ich hoffe ;^) Du hast einen Haufen Termine und Kosten die Erstattungsfähig sind, im Sinne von Schadensersatz. Porto, Deine aufgewendete Zeit, Sprit, usw. ;^)

    LG Andreas :^)

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

  • Es geht mir (zivilrechtlich) nur um den Betrug. Den möglichen Verstoß gg. das WaffG bearbeitet der Onkel Staatsanwalt. (das binde ich nur informativ mit ein)

    Ich rege mich wg. des Geldes weniger auf - aber, wie du schon postest, lasse ich mich nicht veralbern. (meine These: der Typ ist jung, findet Peng gut, hat keine WBK, besorgt sich was "echt Aussehendes", ist enttäuscht über die geringe Durchschlagkraft, meint Ahnung zu haben [weil Werkzeugbesitzer und schon mal am Fahrrad geschraubt], murkst an dem Teil rum, versaut es - und sucht sich über eGun einen Dummen... ...nur das der Verweis auf "Privatverkauf, keine Rücknahme" bei Betrug nicht zieht)

    Ich will den Fred nicht zumüllen, aber vllt. noch so viel - in der Auktion stand: "...befindet sich in ausgezeichnetem Zustand, wurde immer sehr gepflegt und ist selbstverständlich voll funktionsfähig." Doch wohl nicht :!: - der mögliche Verstoß gegen Transportbestimmungen/AGB des Logistikunternehmens interessiert mich dabei wenig (Waffenkoffer defekt und offen, Versandkarton in äußerst desolatem Zustand mit 2 Löchern: ich hätte mit etwas Gewalt ins Paket greifen und die Waffe rausziehen können). Seine (letzte) freche Antwort-Mail ist mir eigentlich auch schnuppe - aber m.E. sollte man sich nicht alles gefallen lassen. Ach ja, Lieferzeit 10 Tage kommt auch noch dazu; die Lieferung erfolgte erst nach meiner Nachfrage... .

    Grüße - Steffen

  • @ VS-Steffen

    Absolut richtig gehandelt. :thumbup:
    Solchen Vögeln muß gezeigt werden wo das Ende der Fahnenstange ist.
    Und wenns nur ist, diesem sich in der Gesellschaft breitmachendem Denken, nämlich sich einen Dummen zum eigenen Vorteile zu suchen, etwas wirksames entgegen zu setzen.

    Den Kopf nicht nur zum Haare schneiden nutzen

  • Hi, :^)

    Es geht mir (zivilrechtlich) nur um den Betrug. Den möglichen Verstoß gg. das WaffG bearbeitet der Onkel Staatsanwalt. (das binde ich nur informativ mit ein)

    das kann man so nicht trennen. Der Betrug und der Verstoß gegen das Waffengesetz werden beide von der Staatsanwaltschaft bearbeitet. Der Betrug in der Höhe ist ein Offizialdelikt, also muss der Staatsanwalt, ob er will oder nicht. Der Straftenor erfasst auch zunächst den Betrug, dann das Delikt gegen das WaffenG. Ich würde dringend raten diesen Weg zu gehen und vielleicht wird das Ganze als Adhäsionsverfahren verhandelt, dann kann der Richter zum Beispiel auflagen machen. Die könnten zivilrechtlich verloren gehen.

    Aber das wird Dir ein guter Anwalt auch alles sagen. Versuch einen Fachanwalt zu erwischen! :thumbup:

    LG A. :^)

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

  • @ VS-Steffen
    Absolut richtig. Einige scheinen die Verkaufsplattform eGun mit Platz zum Geldmachen für Schrott zu verwechseln. Leider sind viele zu faul Betrug auch anzuzeigen.
    Ich drücke die Daumen für gerechten Ausgang in dieser Sache. Vielleicht magst das Ergebnis später ja hier bekannt geben.

  • Habe heute nachgefragt; die Peng wurde von der Kripo zur Begutachtung verschickt, die Akte liegt bei der Staatsanwaltschaft Neuruppin.

    Da hier offensichtlich reges Interesse herrscht an meinem kleinen Kurz-Krimi werde ich euch auf dem Laufenden halten.

    Grüße - Steffen

  • Hallo Leute, es gibt Neuigkeiten:

    die Staatsanwaltschaft teilt mit, dass sich lt. Gutachten der Verdacht eines Waffendeliktes nicht bestätigt und "sich die Waffe in einem ordnungsgemäßen und funktionstüchtigen Zustand befindet". Sobald ich den zuständigen Polizei-Beamten hier erreiche (was ich seit 04/2015 vergeblich versuche - naja, Beamte halt :sleeping: ... denen rennen weder die Kunden weg noch müssen sie erfolgsorientiert arbeiten; ich würde mich auch gern für Anwesenheit bezahlen lassen) hole ich das Teil wieder ab.

    Damit hat der Verkäufer Glück: ich stelle die Verfolgung ein.

    Grüße - Steffen

  • "sich die Waffe in einem ordnungsgemäßen und funktionstüchtigen Zustand befindet".


    Das ist für den Vorwurf des Betruges schlecht. Den wird man dann auch nicht aufrechterhalten können. Allerdings wurde doch gesagt, dass der SA Modus nicht funktuoniert. Wenn der Verkäufer diesen Mangel nicht angegeben hat, ist das mindetsens am Rande der arglistigen Täuschung - was ebenso zum Betrug zählt - und damit ist auch der Kaufvertrag hinfällig und berechtigt zur Wandlung. Dabei wäre es egal, ob der Mangel durch eine (unzulässige) Bearbeitung zu Stande kam oder einfach im Rahmen der Benutzung. Hat der Gegenstand einen Mangel der nicht in der Verkaufsbeschreibung genannt wurde, kann man den Kaufvertrag wandeln. Da ist auch die Rechtssprechung eindeutig.
    So etwas habe ich auch schon mal durchgezogen, allerdings bei einem völlig anderen Gegenstand außerhalb des Waffenrechts. Auch das Gutachten und die Anwaltsgebühren wurden von der Gegenseite bezahlt. Die Anzeige auf Betrug läuft noch und scheint größere Kreise zu ziehen, da die Zuständigkeit an einer anderen Stelle abgegeben wurde. Möglicherweise war ich nicht der einzige Geschädigte.

    Mir scheint, viele Leute wissen gar nicht in welchen teuren Gefahren sie sich begeben, wenn sie Schund und Schrott auf Verkaufsplattformen anbieten. Als Käufer ist zwar immer die Frage ob man sein Geld wieder bekommt, aber der Ärger den der Verkäufer bekommt, ist gewaltig.
    Ach ja, meine Rechtsanwältin und auch die Polizei haben mir geraten meine Anzeige aufrecht zu erhalten. Das geht nun seinen Gang. Da wie schon gesagt Betrug ein Offizialdelikt ist und die Polizei das zwingend verfolgen muss, vermute ich mal, dass es nichts nutzen wird seine Anzeige zurück zu ziehen. Wenn der Ball dann ins (staatliche) Rollen gekommen ist, rollt er bis zum Ende, d.h. Einstellung oder Verurteilung - in welcher Form auch immer.

    Nachtrag:
    Das ist bislang beim Erstfall. Da ich bis vor einigen Monaten den Rechtsweg und das Kostenrisiko nicht kannte, hier eine kurze Aufklärung:

    Wenn sich jemand im Sinne eines solchen Betruges betroffen ist und selbst auch sicher ist, dass es sich um einen Betrug handelt, braucht keinen Rechtsbeistand. Den Sachverhalt zusammentragen und eine Kurzfassung mit allen Daten und Tathergang formlos schreiben. Dann zur beliebigen Polizeistelle gehen und Anzeige erstatten. In wenigen Tagen bekommt man dann eine Bestätigung mit Aktenzeichen. Letzteres ist für spätere Kommunikation wichtig. Das ist die strafrechtliche Seite.

    Aber um sein Geld wieder zu bekommen, hat die strafrechtliche Seite nichts mit zu tun. Das ist Zivilrecht. Dazu kann man auch noch ohne Anwalt ein Schriftstück dem Verkäufer senden, und den Kaufvertrag aus den Gründen... widerrufen mit eine Fristsetzung zur Rückzahlung aufsetzen. Wichtig ist, dass Schreiben per Einschreiben mit Rückschein zu versenden. Diese Gebühr muss man vorerst opfern.
    Reagiert der Empfänger nicht oder lehnt er die Wandlung ab, bleibt nur die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens. Auch das kann man selbst und ohne Anwalt beim Amtsgericht einreichen. Formulare gibt es dort oder im Netz. Auch hier hat der Verkäufer drei Möglichkeiten:
    Er zahlt doch - Fall erledigt.
    Er legt Widerspruch ein. Den muss er aber begründen. Dann hilft nur Klagen.
    Er ignoriert das Schreiben vom Amtsgericht und lässt die Frist verstreichen. Dann hat man automatisch einen Titel gegen ihn und kann ohne weitere Umschweife das Geld vom Gerichtsvollzieher eintreiben lassen. Aber Achtung, zwar werden die Kosten für Mahnverfahren und Gerichtsvollzieher dem Schuldner auferlegt, aber wenn er nicht zahlen kann, kann man ihm zur eidesstattlichen Versicherung (früher Offenbarungseid) zwingen. Das klebt denjenigen langjährig an und fortan wird er nicht mal ohne weiteres einen Handyvertrag bekommen. Das geht sogar bis zum Arbeitgeber, so er denn einen hat, denn man kann Lohnpfändung beantragen. Kommt er später mal zu Geld, kann man das auch später eintreiben lassen.

    Einmal editiert, zuletzt von Floppyk (14. Juli 2015 um 12:20)