Gibt es freie Vorderlader von Sharps?

Es gibt 21 Antworten in diesem Thema, welches 7.307 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (26. Februar 2014 um 09:03) ist von 44-Magnum.

  • Bon giorno

    Die Überschrift sagt es eigentlich schon.

    Kann man Vorderlader von Sharps (sofern existent) frei erwerben und benützen?
    Wenn ja Schiessstand oder befriedetes Gelände?
    Ich habe mit solche Waffen eigentlich nichts am Hut, werde sie auch nicht kaufen da ich eigentlich co2 und LG schütze bin. Und selbst das nur hin und wieder.

    Allerdings hatte ich schon immer ein Faible für die Sharps-waffen da sie sehr schön aussehen und viel Kultur in diesen gewehren steckt im Bezug auf die damalige Büffeljagd bis zur ihrer Verwendung als weittragende Hoch kaliebr gewehre. Und gibt es noch die ORIGINALEN Zielfernrohre dazu zu kaufen? Die waren glaube Messingverkleidet und reichten über die gesamte Waffenlänge.

    Bitte keine rüden Antworten wenn ich ein Tabuthema angeschnitten habe, ich gib aufgrund der stark vorbelasteten User hier mein bestes, nicht unangenehm aufzufallen.

    Mit dieser vermutlich letzten Frage verbleibend

    LG

    Im verdorbensten Staate sind die meisten Gesetze.

    Publius Cornelius Tacitus (um 55 - um 120 n. Chr.)

  • Ja, gibt es.
    Einfach mal Sharps bei egun suchen und die ohne WBK anschauen.

    Aber nur auf einem Schießstand mit Scharzpulverzulassung und mit entsprechendem Pulverschein.

  • Klugscheissermodus an: Allerdings ist ein Sharps-Gewehr immer ein Hinterlader, auch wenn es WBK-frei ist. Klugscheissermodus aus.


    Nein mal im Ernst, geh' ins Internet und lies etwas über die Geschichte dieser Gewehre, kann ich nur empfehlen!

  • Aha also nicht einfach so frei.

    Sorry wenn ich n bissel aufdringlich wirke aber gehören die Modelle von Davide Pedersoli mit dazu?
    und gilt hier eine Maximalgrenze an Geschossenergie?

    Im verdorbensten Staate sind die meisten Gesetze.

    Publius Cornelius Tacitus (um 55 - um 120 n. Chr.)

  • Doch, es gibt freie davon. Weil es eine Zündhütchenzündung ist. In die Ladepatrone kommt das Pulver und obenauf die Kugel. Das wird in die Kammer eingesetzt, mit dem Blockverschluß geschlossen, der Hahn wird gespannt und auf das Piston kommt das Zündhütchen.
    Es gibt aber auch Sharps für komplette Patronen mit Zündhütchen drin. Die sind dann WBK pflichtig.

    Und die Frage der Energie: Damit wurden wie Du sagst Büffel geschossen.

    Das ganze ist auch kein Tabu Thema, aber nichts, was man in der Praxis mal eben macht. Für den Pulvererwerb braucht es den passenden Schein, der ein Bedürfniss wie eine WBK vorraussetzt. Nicht mal auf einem Schießstand dürftest Du da alleine ran. Einer mit einem Pulverschein müßte Dir Dein geladenes Gewehr in die Hand geben und Du darfst dann zielen und abdrücken.

    Die Pedersoli Dinger sind Nachbauten.

    3 Mal editiert, zuletzt von Akula (27. Januar 2014 um 19:23)

  • Wobei mir da auch noch eine Frage zu einfällt.
    Wie sieht das eigentlich mit den Ladehülsen aus.
    Das man zum laden der Hülsen einen Pulverschein braucht ist ja klar.
    Aber wie sieht es aus wenn mir ein Vereinskollege diese vorlädt und ich auf dem Schießstand das Gewehr nur noch fertig lade ?
    Für mein Verständnis wäre da kein Schein nötig, die Preßlinge brauchen den ja auch nicht.

    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

  • Pulverpate sagt man dazu ... drück dem Kameraden ein paar Tage vorher die Hülsen und Geschosse in die Hand, sag Hülse ganz voll machen, Geschoß aufdrücken und Rillen fetten. ... ganz unten kommt im übrigen ein rundes Stückchen Teebeutelpapier rein, damit der Funke durchschlagen kann und nichts raus rieselt.

    Beste Grüße aus Franken
    Hannes
    (Sharps Carbine .45)

  • Aha also nicht einfach so frei.


    Naja, wie wohl schon erklärt, sind die meisten VL frei ab 18 erwerbbar und einige wenige Modell auch mit Zündhütchenantrieb zu Hause zu schießen. Aber das ist kein Vorderladerschießen im eigentlichen Sinne. Das darf man nur auf dafür zugelassenen Schießständen. Das gilt auch für Gäste, die das nur mal testen wollen. Allerdings darf die Waffe nur von Inhabern einer Erlaubnis geladen werden. Ist der Spaß groß und der Wunsch das selbsttätig ausführen zu wollen, kann man später die entsprechende Erlaubnis bekommen, was aber weitere Voraussetzungen und Geld nötig macht.

  • Falsch!

    Der Schwarzpulver-Neuling ohne Pulverschein nach §27 darf nur kein Pulver kaufen oder besitzen. Er darf sehr wohl unter Anleitung des Pulverscheininhabers bei ihm die Glasröhrchen füllen und auch auf dem Schießstand die Glasröhrchen in den Lauf kippen, Pflaster und Kugel setzen, das Zündhütchen drauf machen und schießen!

    Der Weg zum Schwarzpulverschein ist kurz und gemessen an anderen Lehrgängen günstig: Beim Landratsamt einen Antrag auf Unbedenklichkeitsbescheinigung für §27 stellen, Kurs aussuchen ... warten ... Kurs buchen ... Kurs besuchen ... Prüfung machen und bestehen ... Pulverschein beatragen .... Lagerstätte melden ... Pulver kaufen ... selber schießen :)

    Beste Grüße aus Franken
    Hannes

    PS: Wer Sharps schießen will, sollte sicherheitshalber Schwarzpulver-Vorderlader schießen und Wiederladen besuchen und sich dort prüfen lassen, weil manche Sachbearbeiter sehen in einer geladenen Hülse eine Patrone ... und sicher ist sicher!

  • Ich denke diese textstelle ist mit falsch gemeint ?

    Allerdings darf die Waffe nur von Inhabern einer Erlaubnis geladen werden

    Der Schwarzpulver-Neuling ohne Pulverschein nach §27 darf nur kein Pulver kaufen oder besitzen. Er darf sehr wohl unter Anleitung des Pulverscheininhabers bei ihm die Glasröhrchen füllen und auch auf dem Schießstand die Glasröhrchen in den Lauf kippen, Pflaster und Kugel setzen, das Zündhütchen drauf machen und schießen!

    Wurde bei uns im Kurs ausdrücklich anders gelehrt. Der Vorturner hat ausdrücklich gesagt, er habe eine Sondergenehmigung, damit wir das Schwarzpulver in den Vorderlader einbringen dürfen.

  • So habe ich es auch gelernt:
    Personen ohne 27er dürfen keinen direkten Kontakt mit Schwarzpulver haben, also nicht laden, weder Waffe noch Hülsen.
    Fertig geladene Waffe auf entsprechendem Schießstand oder Böller bei Veranstaltung zünden: Kein Problem

    Lerne aber gerne dazu, gibt es hier etwas Neues? Denn damit würde der ganze Schein doch ad absurdum geführt, oder? Bei unserer Reenactor-Gruppe beaufsichtige ich als Schein-Inhaber alle anderen beim Laden und alles ist gut? Ich denke nicht.... :pinch:

    dagger

    malum pro malo

  • Ich habe es an anderer Stelle schon mal erklärt. Auch der Umgang mit Treibladungsmitteln ist Bestandteil der Erlaubnis. Deswegen dürfen Erlaubnisinhaber mit Eintrag für Vorderlader und folglich Schwarzpulvererwerb nicht Böllern und umgekehrt. Zumindest auf Schießständen im Bereich des DSB ist für das Laden ebenso ein Pulverschein nötig. Dafür gab es auch mal eine Merkblattreihe, die ich hier nicht posten darf.
    Dem entgegen steht die in den Vordrucken zur Erlaubnis nach dem Sprengstoffrecht, dass man Hilfspersonen und Auszubildende ... (siehe Fotoanhang). Es ist umstritten, dass diese Ausnahme für den gefragten Fall gültig ist. Deshalb streichen ihn auch einige Behörden wieder. Dazu gab es auch eine Erläuterung im Fachbuch Sprengstoffrecht von Klaus Oswald.

  • Gelernt haben wir das damals im Fachkundelehrgang und das sehr ausführlich mit allen Fundstellen im Gesetz und den Komentaren dazu.
    Das Zutreffende habe ich hervorgehoben. Die Fachkunde habe ich hier gemacht.

    Zitat

    § 28 Anwendbare Vorschriften
    Für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen gelten die §§ 13, 15 Abs. 1, 3 und 6, § 16 Abs. 1 und 2, §§ 17, 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 22 Abs. 1 bis 4, §§ 23, 24 Abs. 1 und 2 Nr. 4 sowie § 26 Abs. 1 entsprechend. § 26 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die dort vorgeschriebene Anzeige nur der zuständigen Behörde zu erstatten ist.

    Zitat

    § 22 Vertrieb und Überlassen
    (1) Explosionsgefährliche Stoffe dürfen nur von verantwortlichen Personen vertrieben oder an andere überlassen werden. Die verantwortlichen Personen dürfen diese Stoffe nur an Personen vertreiben oder Personen überlassen, die nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach landesrechtlichen Vorschriften damit umgehen oder den Verkehr mit diesen Stoffen betreiben dürfen. Innerhalb einer Betriebsstätte dürfen explosionsgefährliche Stoffe auch anderen Personen überlassen oder von anderen Personen in Empfang genommen werden, wenn diese unter Aufsicht handeln und mindestens 16 Jahre alt sind; das Überlassen an Personen unter 18 Jahren ist nur zulässig, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich, ihr Schutz durch die Aufsicht einer verantwortlichen Person gewährleistet und die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung sichergestellt ist.

  • Ich habe auch dazu geschrieben, dass das für das Gewerbe gültig ist.
    Selbst den Einkauf und den Transport des Treibmittels darf die Privatperson auch unter Vorlage seiner Erlaubnis nicht delegieren.

  • Dir ist also die Bedeutung des Wortes "anderen" nicht bekannt.

    Zitat

    § 28 Anwendbare Vorschriften
    Für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen in anderen als den in § 7 Abs. 1 (Gewerbe!!!) bezeichneten Fällen gelten die §§ 13, 15 Abs. 1, 3 und 6, § 16 Abs. 1 und 2, §§ 17, 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 22 Abs. 1 bis 4, §§ 23, 24 Abs. 1 und 2 Nr. 4 sowie § 26 Abs. 1 entsprechend. § 26 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die dort vorgeschriebene Anzeige nur der zuständigen Behörde zu erstatten ist.

    edit:Fundstellen eingefügt

    Einmal editiert, zuletzt von jekusan (30. Januar 2014 um 17:43)

  • Dir ist also die Bedeutung des Wortes "anderen" nicht bekannt.


    Die anscheinend nicht "Betriebsstätte". Damit ist ein Gewerbebetrieb gemeint und nicht die Schießstätte/Schießstand. Das ist eine Ausnahme, die für den Verkäufer oder Azubi gedacht ist, die in diesem Betreib arbeiten.

  • So noch was zum DSB. Der schreibt das vorhandensein einer Erlaubnis für DSB ausgeschriebene Wettbewerbe , also DM, Rangliste vor und empfehlt den angeschlossenen Verbänden , das sind die Landesverbände das auch für ihre Wettbewerbe zu tun.

    gefunden in dieser PDF Ausführungsregel Nr.4
    auf der Seite des DSB

    edit hat noch ein t eingefügt