Selbstverteidigung Schreckschuss

Es gibt 8 Antworten in diesem Thema, welches 1.476 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (9. Januar 2014 um 10:24) ist von Abwehrkette.

  • Hallo,

    da dies mein erster Beitrag ist möchte ich mich auch direkt vorstellen.
    Zu meiner Person ich komme aus dem Schönen NRW direkt ausem Pott :P
    Bin 20 Jahre alt und Arbeite als Fachinformatiker Systemintegration.

    Da es bei uns in der gegend leider "schlimmer" wird, mit einbrüchen, bedrohungen usw. möchte ich mir einen Kleinen Waffenschein anschaffen.
    Dazu möchte ich mir Natürlich eine Schreckschuss Waffe kaufen.

    Jetzt habe ich ein paar fragen die mich schon die ganze Zeit beschäftigen.

    Undzwar - Wenn ich beides erworben habe Waffe sowie den Schein, und bei mir bricht einer ein bedroht mich bzw wird handgreiflich, ist es dann "rechtlich" Legal mich mit meiner Schreckschuss + Gas/reizgas/pfeffer zu wehren ? Oder bekomme ich dort dann selber noch einen dran ?

    Mit dem Kleinen Waffenschein ist es ja erlaubt die Waffe geladen, entsichert und entspannt zu führen in der Öffentlichkeit. Wie sieht es dort aus wenn ich gerade Draußen die Waffe weg packe und mich jemand dabei sieht ? bzw. ist es verboten die Waffe in der Öffentlichkeit sichbar zu machen ?

    Wenn ich unterwegs bin, und mich greifen welche an oder bedrohen mich, ist es "erlaubt" mich mit der Schreckschuss zu wehren ? Gas/reizgas/pfeffer ?

    Und wie sieht die Rechtslage generell aus wenn ich mich in Not wehre mit der Waffe ? Bei einem Überfall, wenn ich bedroht werde, andere bedroht werden und ich helfen möchte, und generelle gefahren situationen ?

    Bitte entschuldigt meine Rechtschreibung.

  • Zitat

    Undzwar - Wenn ich beides erworben habe Waffe sowie den Schein,
    und bei mir bricht einer ein bedroht mich bzw wird handgreiflich, ist es
    dann "rechtlich" Legal mich mit meiner Schreckschuss +
    Gas/reizgas/pfeffer zu wehren ? Oder bekomme ich dort dann selber noch
    einen dran ?

    Rechtlich legal schon aber der Richter kann dir einen Strick draus drehen,wenn es dumm läuft bist du wegen schwerer Körperverletzung dran!

    Zitat

    Mit dem Kleinen Waffenschein ist es ja erlaubt die Waffe geladen,
    entsichert und entspannt zu führen in der Öffentlichkeit. Wie sieht es
    dort aus wenn ich gerade Draußen die Waffe weg packe und mich jemand
    dabei sieht ? bzw. ist es verboten die Waffe in der Öffentlichkeit
    sichbar zu machen ?

    Nur ein Blödmann würde eine Waffe entsichert und gespannt tragen ,wenn dich jemand sieht kann auch viel passieren ,von gar nichts bis das die Polizei gerufen wird und du mal in richtige Waffen gucken darfst und behandelt wirst wie ein Schwerverbrecher!


    Les dich mal in den Notwehr § ein der ist so Schwammig ausgedrückt das dir immer ein Strick draus gedreht werden kann!

  • Auch, wenn das Thema schon oft diskutiert wurde....

    ...zuallererst mal: Willkommen im Forum! :thumbup:

    Einfach mal die Suchfunktion hier quälen...da gibt es Massen an Infos.

    Gruß,
    Gsmith

  • Auch wenn es sehr traurig klingen mag, aber rein rechtlich gesehen bist du immer auf der "sichersten" Seite, wenn du dich in einer Gefahren-, Notwehrsituation bedingungslos ausrauben, niederschlagen ect. lässt!


    MfG brunes01

    Walther CP99
    Gamo CFX Gas Ram 4,5 mm mit Konus ProPlus 3-12 x 50
    Webley Patriot 5,5 mm mit Konus ProPlus 3-10 x 44

  • Also mir wäre es eher peinlich blöd angeguckt zu werden weil ich in der Öffentlichkeit mit einer Waffe hantiere, daher wird mir eine solche Situation eher nicht pasieren.
    Wenn ich eine Waffe bei mir habe (meistens dann wenn ich nachts auf Foto-Tour bin) dann trage ich diese Waffe verdeckt, im Winter unter der Jacke am Gürtel und im Sommer unter einem langen T-Shirt oder Hemd am Gürtel, also eher unauffällig und fast unsichtbar. Durchgeladen und entsichert eine SSW am Gürtel zu tragen, würde mir nie in den Sinn kommen, ich will mich ja nicht selbst verletzen.
    Ich empfehle dir also die Waffe (wenn unbedingt dabei) unsichtbar zu machen und das geht recht gut z.b. mit einer Walther PP oder besser noch PPK und ähnliches.
    Eine zu martialische Waffe würde sowie so nicht bei mir tragen, dann lieber klein und ECHT aussehend.

    Alles lief genau nach Plan, aber der Plan war Mist..

    .
    .

  • Nimm dir aufjedenfall was leichtes, so ein Kilo Zink kann ganz schön behindern. Dann lieber eine mit Polymergriffstück, oder direkt einen Revolver. Auch wenn Wikipedia inzwischen nichtmehr so einen guten Ruf genießt, ist es doch nicht schlecht für einen groben Überblick oder zum schnellen nachgucken:

    In Deutschland können legale Schreckschusswaffen am Siegel der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
    (PTB) und dem Kaliber, welches auf dem Verschluss eingeprägt ist,
    erkannt werden. Schreckschusswaffen ohne PTB-Siegel gelten als scharfe
    Schusswaffen und sind somit erlaubnispflichtig; ihr unerlaubter Besitz
    ist strafbar. Das Führen von Schreckschusswaffen erfordert außerhalb der
    eigenen Wohnung, Geschäftsräumen oder des befriedeten Besitztums seit dem 1. April 2003 einen Kleinen Waffenschein.
    Der reine Besitz, Erwerb und Transport dieser Waffen ist jedoch ab dem
    Vollenden des 18. Lebensjahres gestattet. Das Schießen mit einer
    Schreckschusspistole bleibt trotz eventuellem Vorhandensein des Kleinen
    Waffenscheins nur auf dem befriedeten Besitztum zulässig, wenn dabei
    keine Lärmbelästigung erzeugt wird. PTB-Pistolen und -Revolver fallen
    unter das deutsche Waffengesetz. Generell ist das Schießen immer
    genehmigungspflichtig. Ausnahmen sind jedoch:

    Ausnahmen gemäß § 12 Abs. 4 WaffG-neu:

    a) Notwehr, Notstand

    b) mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen

    c) mit Schußwaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann

    (1) durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtende Vorführungen,

    (2) zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben

    d) im befriedeten Besitztum – mit Genehmigung des Inhabers des
    Hausrechtes – mit Schußwaffen, aus denen nur Kartuschenmunition
    verschossen werden kann,

    e) mit Schreckschuss- oder Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder
    Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen,
    wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.

    Das weit verbreitete Schießen zu Silvester unterscheidet sich nicht
    von anderen Situationen. Es ist nur auf dem eigenen, befriedeten
    Besitztum erlaubt, oder auf einem anderen Besitztum, mit Genehmigung des
    Inhabers des Hausrechtes (s.o.). Die oft eingesetzte pyrotechnische
    Munition darf das Besitztum jedoch nicht verlassen. Der Transport zum
    Schießort ist jedoch erlaubnisfrei, sofern die Waffe in
    nicht-schießbereitem Zustand verschlossen transportiert wird.

  • Willkommen im Forum. :winke:

    Also offen würde ich die Waffe in der Öffentlichkeit nicht tragen. Es wäre zwar wohl rechtlich erlaubt, aber dauernd der Polizeistreife erklären zu müssen, daß es nur eine Schreckschuß ist und man den kleinen Waffenschein hat - nervt irgendwann wohl *lol* Außerdem kann dir die Polizei sogar auftragen, daß du die Waffe verdeckt zu tragen hast, wenn du dauernd für einen gewissen Aufruhr sorgst...

    Zum Selbstverteidigungsaspekt: Hierzu gibt es im Forum schon einiges an Beiträgen und auf Youtube Testvideos. Mir wäre es zu heikel, mich auf eine Schreckschußwaffe zu verlassen. Zum einen kann es passieren, daß dich das Gas/Pfeffer selber erwischt. Dann ist es nicht sicher, welche Art Täter du vor dir stehen hast. Der jugendliche Kleinkriminelle, der sich von einer gefakten Waffe einschüchtern läßt oder der osteuropäische ehemalige Personenschützer, der dich erstmal windelweich verkloppt oder selber eine scharfe Waffe am Mann hat und die dann auch einsetzt? Dann würde ich mich lieber drauf verlassen, schnell die 110 anzurufen - selbst wenn du überwältigt werden würdest, kann die Einsatzstelle den Anruf zurückverfolgen und jemanden vorbeischicken.

    Sollte es jedoch wirklich zu einer Notwehrsituation kommen und du schießt auf einen Einbrecher: Es findet bei der Notwehr keine Güterabwägung statt.Bricht jemand bei dir ein, du schießt auf ihn und er erleidet eine Verletzung (was ja passieren kann), kann dir niemand was. Voraussetzung ist, daß du in dem Moment kein genauso effektives, aber weniger schädliches Abwehrmittel zur Hand hast. Ausnahmen in der Güterabwägung werden nur in krassen Ausnahmefällen gemacht, dazu gehört bspw. die Notwehr gegen Kinder und erkennbar Geisteskranke.
    Ein Beispiel: Als Sportschütze hast du eine Schußwaffe und im Nachtschränkchen liegt das Pfefferspray. Es bricht jemand bei dir unter lautem Gepolter ein. Du hättest jetzt die Möglichkeit, deine Waffe aus dem Schrank zu holen, zu laden und den Einbrecher außer Gefecht zu setzen. Genauso effektiv, jedoch weit weniger schädlich für den Angreifer wäre es jedoch, das Pfefferspray einzusetzen. Ergo bist du bei der Wahl deiner Mittel auf das Spray beschränkt.
    Die Oma, die noch den Flobbert vom Opa im Kleiderschrank stehen hat, darf diesen jedoch einsetzen, ohne wegen Körperverletzung oder Todschlag bestraft zu werden. Im Zweifel wäre sie jedoch wegen illegalen Waffenbesitzes dran.