eine Gutmenschenaktion... (Jäger stoppt Wilderer im Revier)

Es gibt 229 Antworten in diesem Thema, welches 21.183 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (8. Januar 2014 um 19:42) ist von Stony.

  • Ich verstehe die Aufregung auch garnicht. Alle beteiligten haben laut dem bericht absolut Korrekt gehandelt.

    Die Ambrustschützen haben Korreekt Schei55e gebaut. Was sie gemacht haben ist nun mal ein Vetstoß, ganz egal welche absicht dahinter steht.

    Die Passanten haben beim Jäger Rat geholt.

    Der Jäger hat die Schützen an der Weiterfahrt(nicht der Flucht) gehindert und die Polizei Alamiert.

    Die Polizei ermittelt nun.

    Verurteilt ist noch keiner.

  • Kann ich dort nicht finden.

    WffG Abschnitt 2 Unterabschnitt 2


    Den genauen Text kannst Du auch meinem Post entnehmen

    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

  • Dürfen sie nicht da die Schussenergie gespeichert werden kann.....


    Doch, darf man führen.

    WaffG Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 (Erlaubnisfreie Arten des Umgangs):

    Zitat

    3. Erlaubnisfreies Führen

    3.1 Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
    3.2 Armbrüste.

    Deutlicher kann es im Gesetz ja nicht stehen. Und Bögen sind keine Waffen im Sinne des Gesetzes, Armbrüste sind dem nur gleichgestellt. Ein Verstoß gegen das WaffG liegt meiner Meinung nach nicht vor. Allerdings ist das Schießen im Wald schon grenzwertig, ich hätte da eher vorher beim Besitzer bzw. beim Jagdpächter angefragt ob es möglich ist auf einem kleinen abgelegenen Fleckchen zu schießen wo man auch keine Tiere stört oder Verletzungsgefahr für Fußgänger besteht die vorbeiwandern. Dann hätte man sich viel Ärger erspart.

    "Was unterscheidet letztendlich den freien Menschen vom Sklaven? Geld? Macht? Nein! Der freie Mensch hat die Wahl, der Sklave gehorcht!"
    -Wenn du im Sarg liegst, haben sie dich das letzte Mal reingelegt!-

  • Vorausgesetzt, daß sich das alles so zugetragen hat, wie es im Artikel steht, dann hat sich der Jäger absolut korrekt verhalten. Was das nun mit "Gutmenschenaktion" zu tun hat, erschliesst sich mir nicht so richtig. ?(

    Mitglied in der Selbsthilfegruppe "Anonyme Prellerschützen".


    Field-Target mit einer HW97RS im 1. DFTC2000 e.V.

  • Die Bewertung dieses Falles , der eigentlich gar keiner ist , von Sgt.Elias : Die Wilderei ist ja auch so ein Unwort ......
    ist eine der wenigen hier , die Sachlage richtig und wahrhaft in seiner Betrachtung wieder geben !!!!

    Leider leben wir in einem völlig über reguliertem Land ! Was ich nicht verstehe ist , dass es sogar Personen gibt , die davon im höchsten Maße betroffen sind , also Schützen jeglicher couleur , die das dann auch noch verteidigen !! Das ist wohl sehr typisch deutsch.

    Ein Staat ist nur immer so frei wie sein Waffengesetz«
    Gustav Heinemann (deutscher SPD-(!)-Bundespräsident 1899 – 1976.
    "Richtig glücklich ist ein Grüner erst, wenn er anderen etwas verbieten
    kann" Wiglaf Droste

  • Ob es mir passt, oder nicht.: Geltendes Recht muss ich beachten.
    Tue ich es nicht, muss ich mit den Konsequenzen leben, auch wenn diese in meinen Augen vielleicht überzogen oder ungerechtfertigt sind. Ausserdem weiss mittlerweile jeder Dödel, wie das Gros der Öffentlichkeit auf unbedarftes Hantieren mit Waffen (auch Bögen und Armbrüste) in der Öffentlichkeit reagiert und sollte sich daher im Klaren sein, daß solche Aktionen immer wieder medial gegen die Legalwaffenbesitzer ausgeschlachtet werden!

    Mitglied in der Selbsthilfegruppe "Anonyme Prellerschützen".


    Field-Target mit einer HW97RS im 1. DFTC2000 e.V.

  • Nun rangierte für die beiden das Wohl der Legalwaffenbesitzer sicher ziemlich weit hinten. Ganz klar ist, dass das Schießen, auf was auch immer, von den beiden Schützen selbst als nicht rechtens betrachtet wurde. Sonst wäre die Flucht ja einigermaßen sinnlos.

    Ich persönlich leide auch unter den geltenden Gesetzen und finde diese und die dadurch bedingten Einschränkungen bei der Ausübung meines Hobbys wirklich nicht gut. Ich bemühe mich jedoch, diese Gesetze einzuhalten, und ich mache dafür auch eine ganze Menge. Und ich bin da sicher nicht der Einzige (User "Ladehemmung" hat das ja gut beschrieben).

    Wenn jemand meint, diese Beschränkungen nicht akzeptieren zu müssen, so ist das sein Ding. Wenn er dann erwischt wird, ist das für mich, trotz meiner Unzufriedenheit mit den hiesigen Gegebenheiten, auf keinen Fall ein Solidarisierungsgrund. Absolut nicht. Eher das Gegenteil.

  • Mir ist kein Unfall mit einer AB bekannt.


    Also wenn Du mal danach Google würdest könntest leicht heraus bekommen das jährlich ca. 1 Unfall durch die Presse geht.
    Straftaten mit Armbrüsten gibt es allerdings öfters.
    Das rechtfertigt meiner Meinung nach aber nicht die Einschränkungen im WaffG.
    Da passieren mit anderen Dinge mehr Unfälle und Straftaten die trotzdem nicht als Waffe gelistet sind ( Steine z.B. )

    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

  • Vorausgesetzt, daß sich das alles so zugetragen hat, wie es im Artikel steht, dann hat sich der Jäger absolut korrekt verhalten. (

    Nötigung?
    Eingriff in Straßenverkehr?

    Ganz korrekt hat er sich nicht verhalten... Gefahr in Verzug oder §123 oder §127 sehe ich nicht...

  • Unterabschnitt 2:
    Erlaubnisfreie Arten des Umgangs
    1. Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz

    1.1 Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;
    1.2 Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind;
    1.3 Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das Zulassungszeichen nach Anlage 1 Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;
    1.4 Kartuschenmunition für die in Nummer 1.3 bezeichneten Schusswaffen;
    1.5 veränderte Langwaffen, die zu Theateraufführungen, Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind (Salutwaffen), wenn sie entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5 abgeändert worden sind.
    1.6 Schusswaffen, die vor dem 1. April 1976 entsprechend den Anforderungen des § 3 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 19. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2522) verändert worden sind;
    1.7 einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
    1.8 Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
    1.9 Schusswaffen mit Zündnadelzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
    1.10 Armbrüste;
    1.11 Kartuschenmunition für die nach Nummer 1.5 abgeänderten Schusswaffen sowie für Schussapparate nach § 7 des Beschussgesetzes;
    1.12 pyrotechnische Munition, die das Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 5 zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBl. I S. 1872) mit der Klassenbezeichnung PM I trägt.

    2. Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a)

    2.1 Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);
    2.2 Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen werden kann, bei der gegenüber der für die Waffe bestimmten Munition Geschossdurchmesser und höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck gleich oder geringer sind;
    für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

    2a. Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte

    Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse (Einstecksysteme) sowie Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit kleinerer Abmessung zu verschießen, und die keine Einsteckläufe sind;
    für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

    3. Erlaubnisfreies Führen

    3.1 Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
    3.2 Armbrüste.

    4. Erlaubnisfreier Handel und erlaubnisfreie Herstellung

    4.1 Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
    4.2 Armbrüste.


  • Blöd nur das er wohl der einzige ist der diesen Waldweg befahren durfte ;)
    Straßenverkehr..... :otfl:

    Dann fahr mal betrunken oder ohne gültige Fahrerlaubnis im Wald... wenn dort das die STVO/STPO/etc nicht gelten würde, dann dürfte man Dir ja den Führerschein nicht wegnehmen ;)
    Nur weil dort Fahrverbot ist, darf man nicht die Leute am Fahren hindern.
    So ist es z.B. auch verboten, im Wald Schranken aufzustellen, um Wege zu blockieren.
    Auch wenn es immer wieder Leute meinen, tun zu müssen...

    Wollte damit nur ausdrücken, dass der Jäger sich eben nicht 100% korrekt verhalten hat und schlimmstenfalls sogar seinen Jagdschein riskiert.

  • Hallo zusammen!

    Der gute Ol Holler ist ja nun ein ganz Schlauer und hat jetzt auch noch ne super Presse bekommen.
    Für mich ein Schwachmat! Hier hätte ich mir ein bisschen mehr Augenmaß gewünscht. Ein ordentlich
    geführtes Gespräch (sollte ein Ausbilder drauf haben) hätte hier die Sache wohl zu einem für alle
    akzeptablen Ende führen können. Die beiden AB Schützen haben natürlich auch alles verkehrt gemacht
    was nur ging.

    Alle anderen die ganz schlau jetzt hier vom Wildern reden, haben erstens den Bericht nicht richtig
    gelesen und zweitens noch nie einen Pfeil mit einer Armbrust beschleunigt.


    Aber die Situation ist doch folgende:

    Die Bogensportplätze bei denen man mit einer Armbrust auflaufen darf, lassen sich im gesamten
    Bundesgebiet an einer Hand abzählen. Der DSB behandelt die Armbrust eh wie ein Opferlamm und
    setzt sich für uns Armbrustschützen überhaupt nicht ein. Die dusselige Gleichstellung im Waffengesetz
    und die noch viel uneinheitlichere Waffenverwaltungsvorschrift macht unseren Sport schwieriger auszuführen
    als allen hier im Forum vertretenen Sportarten.
    Aber es war ja nur die Armbrust, die man so dermaßen
    einschränkt!

    Aber liebe Sportschützen, irgendwann haben die Verbände die ganzen Randsportarten vertrieben und
    anschließend seid Ihr dran! Danach lauft ihr alle mit Laserwaffen durch die Gegend und nur noch der Jäger
    darf schießen! Aber solange wir ja noch gegenseitig auf uns zeigen können, ist ja noch Luft zum Einschränken.

    Bitte mal alle an einem Strang ziehen!

    Gruß

    Carsten

  • Aber es ist erlaubt Menschen welche eine Strafttat begehen vorläufig festzunehmen,wäre bloß blöd gelaufen wenn es keine gab und das Ganze dann zur Nötigung durch den Jagdpächter wurde!Eigentlich hätte es gereicht das Kennzeichen aufzuschreiben!

  • Das ellenlange zitieren von irgendwelchen Paragraphen ist ermüdend und lesen tuts wahrscheinlich auch keiner. :whistling:
    Fakt ist, daß die Typen mit ihrer Verhaltensweise wieder Wasser auf die Mühlen derer gegossen haben, die gerne gegen jeglichen Waffenbesitz argumentieren. Insofern finde ich jede weitere Diskussion zu diesem Thema mehr als kontraproduktiv.
    In Zeiten wie diesen, wo Waffen "böse" sind, muss man durch solch ein selten dämliches Verhalten nicht noch weiter provozieren.

    Mitglied in der Selbsthilfegruppe "Anonyme Prellerschützen".


    Field-Target mit einer HW97RS im 1. DFTC2000 e.V.

  • Teilweise bedenkenswerte Reaktionen in diesem Thread.

    Ich habe in mehreren früheren Treads aus guten Gründen davor gewarnt, mit Waffen im Wald Schießübungen zu machen, auch wenn das Führen einer AB prinzipiell erlaubt ist. Tatsache ist nun mal, dass Wilderei ein Straftatbestand ist, den die Polizei nachgehen muss. Tatsache ist auch, dass Wilderei mit Armbrüsten vorgekommen ist, wie auch sinnlose Tierquälereien mit AB vorgekommen sind, wie erst vor ein paar Monaten in den Medien zu lesen war.
    Weiterhin darf der Jäger seinen Verdacht durchaus der Polizei melden. Ob er allerdings den Weg mit seinem Auto versperren darf, kann ich nicht einschätzen. Wenn das aber ein Waldweg war, ist das kein öffentlicher Weg und prinzipiell haben Autos von Privatpersonen im Wald nichts verloren. (Das ist auch der Grund, warum mein Auto ein deutlich sichtbares Jäger-Schild an der Windschutzscheibe trägt.)

    Das mit dem voll gepackten Rucksack hat keiner erwähnt. Aber unter uns Jägern heißt so ein Rucksack "Rehrucksack" und ist bei den Jägern üblich, um darin ein erlegtes Reh zu transportieren. Er dafür eine Kunststoffeinlage und ist waschbar. Sie heißen auch einfach Jagd-Rucksack, siehe z.B. bei Frankonia:
    http://www.frankonia.de/587185/125969/…cleNumber=11466
    Diese Art von Rucksäcken haben eine sogenannte Schweißeinlage, die oft ausknöpfbar ist. Für Nicht-Jäger: Als Schweiß bezeichnet der Jäger das Blut von Wildtieren.

    Daher vermutete der Jäger, es könnten sich um Wilderer handeln, die ein Reh im (prall gefüllten) Rucksack haben.

    Das Alles hat auch nichts mit einer Diskrimierung von Hobbyschützen zu tun. Aber jeder Hobbyschütze muss halt wissen, dass man nicht alles tun sollte, auch wenn es prinzipiell erlaubt ist, bzw. nicht ausdrücklich verboten ist. Mit einer gespannten AB läuft auch keiner durch eine Fußgängerzone, wie auch keiner mit einer sichtbar offen SSW in einen Supermarkt oder Tankstelle geht.
    Auch der Luftgwehrschütze weiß nun gut, dass er nicht überall schießen darf.
    Wer das missachtet, bekommt eines über die Mütze.

    Die Polizei wird in ähnlich gelagerten Fällen immer dabei schreiben, ob ein waffenrechtlicher Verstoß vorliegt. Das wird hier wohl nicht der Fall sein. So wird das höchstens auf eine OWI hinauslaufen, sofern die dortigen Landesgesestze ein Betreten des Waldes regeln und sogar beschränken. Schlimmer wird es, wenn die Schützen den Waldbestand beschädigt haben. Also Jungpflanzen einer Schonung platt getreten haben oder Bäume mit ihren Bolzen beschädigt haben. Weiterhin gibt es den

    Zitat

    § 19a Beunruhigen von Wild, BJagdG
    Verboten ist, Wild, insbesondere soweit es in seinem Bestand gefährdet oder bedroht ist, unbefugt an seinen
    Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu
    stören. Die Länder können für bestimmtes Wild Ausnahmen zulassen.

    Die in § 19 beschriebenen sachlichen Verbote einschließlich des Verbotes mit Bolzen oder Pfeilen auf Seehunde und Schalenwild zu jagen, plus des zusätzlichen Verbotes der Länder, kommen zur Wilderei noch dazu. Da aber im allgemeinen bekannt, zitiere ich diese nicht.

    Letztlich kann das Revier oder Teile davon dem Naturschutz unterliegen. Dort gelten weitere Einschränkungen.

  • Als ehemaliger Jagdscheininhaber kann ich das Verhalten des Jägers durchaus nachvollziehen; dass so ein belangloser Vorfall es jedoch in die Presse schafft und medial ausgeschlachtet wird, ist bezeichnend für unsere deutsche Pressekultur. :thumbdown:
    Nebenbei, ich und viele meiner Vereinskollegen betreiben gerne Roving, bisher gab´s noch nie Probleme und ich hätte auch keine Schwierigkeiten damit, Passanten, Förster oder Polizeibeamte über die Legalität dieses Tuns aufzuklären...
    ;^)