Es gibt 35 Antworten in diesem Thema, welches 11.426 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (29. Dezember 2013 um 00:59) ist von germi.

  • Zitat

    Inline Vorderlader

    Was sind das für Waffen? Bei dem Ausdruck stehe ich gerade auf dem Schlauch...

    Und er sprach: Das größte Rätsel, süßes Kind, das ist die Liebe - doch wir wollen es nicht lösen. (Heinrich Heine)

  • Das sind moderne Vorderlader meist mit Zylinderverschluss die über ein 209 Schrotzündhütchen gezündet werden. Gibt aber auch Kipplaufvorderlader etc. etc.

    Im wesentlichen haben die kein historisches Vorbild. In Amerika werden die gerne zur Jagd eingesetzt da für Vorderlader andere Bestimmungen gelten als für andere Büchsen und Flinten.

    http://www.vorderlader-shop.de/index.php?cat=…f06ce406a9fb030

  • Die werden in den USA fast von jedem namhaften Hersteller gebaut, z.B. Remington, Ruger etc., gibts in stainless und sie sehen auf den ersten Blick wie ein normales Repetiergewehr aus.

    Everybodys darling is erverybodys Depp!

  • Auch hier zeigt sich, dass die Deutsche Regelung zur WBK-pflicht unsinnig ist. Es wäre wesentlich einfacher meinetwegen alle einschüssigen VL frei und alle mehrschüssigen VL unter der Erlaubnispflicht zu stellen, wenn das überhaupt Not tut.
    Warum ausgerechnet eine zeitliche historische Grenze dies bestimmt und neuere, jedoch einschüssige VL nun gefährlicher oder deliktrelevanter sein sollen, erschließt sich mir nicht.
    Das war schon mal ein Schritt in die Vereinfachung des Waffenrechts, die auch ein Jeder mit einfachen Grundkenntnissen in der Waffentechnik verstehen kann.
    So auch mein Grundgedanke einer guten Gesetzgebung, dass Gesetze nur befolgt werden können, wenn sie vom Bürger auch verstanden werden.

  • Dem mündigen Bürger steht es frei , eine WBK zu beantragen , wenn die Vorraussetzungen erfüllt sind. ;^)

  • Also an Munition kommt man wesentlich leichter ,als an scharfe Waffen , daher halte ich von der Idee nicht so viel. ^^ Aber auf uns hört ja eh keiner. :(

  • Danke an MarcKA und Blacktimberwolf für die Erläuterung zu meiner Frage.

    Und er sprach: Das größte Rätsel, süßes Kind, das ist die Liebe - doch wir wollen es nicht lösen. (Heinrich Heine)

  • Vielen Dank für die Antworten;
    wie ich aber feststellen konnte: stimmt; so eine wirklich sinnvolle Erklärung gibt es dafür wirklich nicht! Ausser bürokratischen Festlegungen!

  • Ausser bürokratischen Festlegungen!

    Alle Gesetze sind "bürokratische Festlegungen". Ich stimme da FloppyK aber absolut zu, sinnig wäre es eher alle einschüssigen Vorderlader als Frei zu definieren. Unabhängig der Bauart. Mehrschüssige Vorderlader sind ja jetzt schon WBK-pflichtig.

    Was jetzt an so einem Inline-Vorderlader gefährlicher sein soll als an einem klassischen Perkussions-Vorderlader erschliesst sich mir ebenfalls nicht. Pulver ist ohnehin für beide nur mit Erwerbsberechtigung zu erhalten.


  • Mehrschüssige Vorderlader sind ja jetzt schon WBK-pflichtig.

    Nicht ganz.

    Das bezieht sich nur auf VL mit Perkusionszündung.
    VL mit Steinschloss oder Luntenzündung sind auch mehrschüssig frei.

    Im Prinzip wäre auch ein Steinschloss Revolver frei erwerbar (ab 18 ).

    Gruß Michael
    4mm/6mm :F::W: affen? Na klar!
    FWR-Mitgliedsnr.: 30936

  • So ist es. Ich wollte das gerade auch einwerfen, auch um zu zeigen, wie kompliziert das Deutsche Waffenrecht ist. Mehrläufige. VL mit Funken- oder Luntenzündung sind frei. (Funkenzündung = Steinschloss)
    Allerdings muss auch erwähnt sein, dass mehrläufige Steinschlosspistolen eine seltene und wertvolle Gattung sind, die kaum auf dem Markt verfügbar sind. Neufertigungen kenne ich keine.

  • Natürlich richtig. Für mich gings gedanklich eigentlich nur um Perkussionszündung, was ja auch auf die Tingle-Pistolen zutrifft.

    Ich bin in Vorderladern nicht so firm, muss ich zugeben. Kompliziert ist es ja nur für den der sich damit beschäftigen muss. Wenn für Tingle-Pistolen eine EWB verlangt wird dann ist das unter den hier angeführten Gesichtspunkten zwar erst mal unlogisch, aber nun mal eben derzeit so.

  • Auch hier zeigt sich, dass die Deutsche Regelung zur WBK-pflicht unsinnig ist. Es wäre wesentlich einfacher meinetwegen alle einschüssigen VL frei und alle mehrschüssigen VL unter der Erlaubnispflicht zu stellen, wenn das überhaupt Not tut.
    Warum ausgerechnet eine zeitliche historische Grenze dies bestimmt und neuere, jedoch einschüssige VL nun gefährlicher oder deliktrelevanter sein sollen, erschließt sich mir nicht.
    Das war schon mal ein Schritt in die Vereinfachung des Waffenrechts, die auch ein Jeder mit einfachen Grundkenntnissen in der Waffentechnik verstehen kann.
    So auch mein Grundgedanke einer guten Gesetzgebung, dass Gesetze nur befolgt werden können, wenn sie vom Bürger auch verstanden werden.

    Der Part stand schon im WaffG von 1938...allerdings gab es die Einschränkung der mehrschüssigen Vorderlader nicht. Vorderladerrevolver waren da auch frei, das waren sie auch bis 1973....


    Dem mündigen Bürger steht es frei , eine WBK zu beantragen , wenn die Vorraussetzungen erfüllt sind. ;^)

    Und mit welchem Bedürfnis will man so einen Vorderlader abdecken? Gibt für sowas keine Sportordnung soweit ich weiß. Und für die Voderlader für die es Sportordnungen gibt, für die braucht man keine WBK. Das ist wie mit starken LGs die mehr als 16,3 J haben. Theoretisch kannst du die auf WBK erwerben, praktisch nicht. Die einzige Disziplin die starke LGs verwendet ist FT, und da ist nach Sportordnung bei 16,3J Feierabend. Das heißt du kannst da selbst mit WBK nichts reißen.

    "Was unterscheidet letztendlich den freien Menschen vom Sklaven? Geld? Macht? Nein! Der freie Mensch hat die Wahl, der Sklave gehorcht!"
    -Wenn du im Sarg liegst, haben sie dich das letzte Mal reingelegt!-