Das bedeutet ich darf minderjährigen noch nicht mal auf einem Befriedetem Besitztum(Grundstück) den Armbrustsport näher bringen,
indem ich sie unter Aufsicht Schießen lase?!!!!!!!!!
Darf ich eine Armbrust mit 16 Jahren besitzen/erwerben?
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Genau so ist es.
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So siehts wohl aus,ja.Denn das Wffg wird halt von Politikern ohne Ahnung gemacht-aber,bei Armbrüsten muss man Bedenken,die sind,im Gegensatz zu Luftgewehren/Pistolen,durchaus tödlich...Von daher müsste man entweder Luftgewehre mit mehr als 7,5Joule freigeben oder aber Armbrüste mit mehr als 7,5Joule WBK-pflichtig machen...
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...Von daher müsste man entweder Luftgewehre mit mehr als 7,5Joule freigeben oder aber Armbrüste mit mehr als 7,5Joule WBK-pflichtig machen...
Würdest du das bitte für dich behalten. Den Gedanken dass da was total unsinnig ist, hatte ich auch schon, aber man muss ja nicht noch darauf aufmerksam machen
Nun ja, so ist das eben, es wird einem ja nicht mal möglich gemacht jemanden für den Schießsport jeglicher art zu begeistern...merkt denn da keiner was???!!!
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Nja,für Armbrustschützen sind die bisherigen Regeln ja prima-ich missgönne es ihnen ja auch nicht-aber für alle LG/LP Schützen ist es halt ein Schlag ins Gesicht.Zeigt halt,wie unsachgemäß und von unfähigen "Experten"verfasst das WaffG ist-in jeglicher Hinsicht.Aber eine Lockerung wirds hierzulande wohl erst geben,wenn eine Demokratie herrscht...und keine Kapitalismusgesteuerte Demokratur!
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Das bedeutet ich darf minderjährigen noch nicht mal auf einem Befriedetem Besitztum(Grundstück) den Armbrustsport näher bringen,
indem ich sie unter Aufsicht Schießen lase?!!!!!!!!!Jochnachel.
Du kannst ja behaupten, Du wärst von dem Minderjährigen oder Kind mit der Armbrust gezwungen worden.Gruß Udo
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nicht notwendige "Erlaubnispflicht"
Stimmt, der Absatz sagt aus das Du deinen privaten Schießstand nicht genehmigen und abnehmen lassen musst.
Da hängen aber ja auch noch einige andere Bedingungen dran.
Zum einen tauchen dort die Begriffe vorübergehend ( also muss nach dem schießen wieder abgebaut werden ) und gelegentlich ( also kein regelmäßiges Training ) auf.
Dazu kommt noch das der Pfeil das befriedete Gelände nicht verlassen können darf.
Und selbst wenn alle Bedingungen erfüllt sind dürfen Minderjährige dort keinen Umgang mit einer Armbrust haben.Glaubt bitte nicht das ich sowas gut finde.
Ich bin der Meinung das in erster Linie jeder selbst für sein tun verantwortlich sein sollte und in anderen Ländern geht es ja auch ohne das es gleich massenhaft Tote gibt.
Aber so steht es, leider, im Gesetz.
Wäre das anders hätten ich auch schon längst eine AB, aber ich kann die Auflagen leider auch nicht erfüllen.Was dann jeder für sich draus macht geht hier dann aber weider keinen was an.
Wenn euch die Gesetze stören dann tut doch bitte etwas dagegen, legt Klage ein oder was weis ich.
Aber nicht beachten ändert nichts, das wird im Problemfall nur teuer.Joachim
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Also - wenn ich lese, dass Du an Deiner Schule in einer Bogensport-AG bist, geleitet von einem Bogenschützen mit viel Ahnung und Erfahrung, DANN schlage ich doch vor, IHN mal zu fragen, ob er die Armbrust nicht in das Programm mit aufnehmen würde.
Ich bin mir ziemlich sicher, dass er Dir eine ablehnende Antwort geben wird und Dir auch verbindlich und genau erklären kann weshalb.
Die andere Möglichkeit ist, dass er eine gesetzliche Möglichkeit findet / sieht, um das zuzulassen ---- glaube ich aber weniger.Zumindest hast Du dann eine professionelle Auskunft, die verbindlich ist - und nach welcher Du Dich richten kannst.
Was Besseres fällt mir unter den gegebenen Umständel leider nicht ein.
LG
Krischan
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Also - wenn ich lese, dass Du an Deiner Schule in einer Bogensport-AG bist, geleitet von einem Bogenschützen mit viel Ahnung und Erfahrung, DANN schlage ich doch vor, IHN mal zu fragen, ob er die Armbrust nicht in das Programm mit aufnehmen würde.
Ich bin mir ziemlich sicher, dass er Dir eine ablehnende Antwort geben wird und Dir auch verbindlich und genau erklären kann weshalb.
Die andere Möglichkeit ist, dass er eine gesetzliche Möglichkeit findet / sieht, um das zuzulassen ---- glaube ich aber weniger.
Das wird nicht gehen. Oben wurde es schon mal angedeutet.
Eine AB ist eine Schusswaffe und deswegen ist ein offzielles Schießen nur auf dafür zugelassenen Schießständen möglich. Das wiederrum benötigt eine Schießstandaufsicht und im Fall von Kindern und Jugendlichen eine Aufsicht mit Jugendbasislizenz. Das wird über die Schule bzw. über den jetzigen Trainer kaum zu realisieren sein, zumal sich in Reichweite ein passender Schießstand finden muss, dessen Miete auch was kosten wird. Letztlich müssen AB sowie eine Anzahl Bolzen beschfft werden, so denn der Verein diese in ausreichender Anzahl nicht bereitstellen kann.
Nebenbei erwähnt - eine Schießstandaufsicht muss volljährig sein sowie über eine WSK und ggf. über den Jugendschein verfügen. -
Ich sagte ja selbst schon....dass ich es ebenfalls bezweifele, dass das klappt.
Aber Duderino kann sich das von besagtem Lehrer vielleicht Live besser erläutern lassen, als wenn wir hier nun Seitenweise darüber schreiben.
WOZU ist ein Lehrer da ??LG
Krischan -
Tja, andere Länder, andere Sitten!
Vor einiger Zeit lief eine Reportage in der Glotze. Ein Typ bereiste Russland standesgemäß in einem Lada Niva. In den Haushalten, die er besuchte, fand man eher eine AK 47 als einen Elektromixer. Er besuchte ein Grundschule. Haltet Euch fest, hier wurde Schießen als Unterichtsfach gelehrt!!! Der Lehrer holte Schießscheiben, Kugelfang und Luftgewehre aus dem Schrank und dann wurde geschossen.Dem stehe ich persönlich positiv gegenüber!!!
Kinder, denen man Sicherheitsregeln und Verhaltensmaßnahmen im Umgang mit "freien Waffen" eingetrichtert hat, kommen vermutlich nicht so einfach aus Neugierde darauf, eigene Experimente zu machen, sollte sich die Gelegenheit unglücklicher Weise mal irgendwo bieten. Bitte jetzt keinen Bezug zu Kindersoldaten herstellen - ausdrücklich freie Waffen in zivilisierten Ländern!!!
Wie gesagt meine Meinung, der man sich nicht zwangsläufig anschließen muss.LG. Udo
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@ Floppyk-Erstens ist die Armbrust nur ein gleichgestellter Gegenstand und zweitens kann man mit einer Armbrust immer noch nicht im Sinne des Waffengesetzes schießen!
Alles andere mag ja sicher so oder ähnlich sein,definitiv darf der Threadstarter jedenfalls keine Armbrust erwerben.Alles andere ist ...
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Meiner Meinung nach hat ein sinnvolles WaffG bereits vor Jahren aufgehört.
Unter anderem: Als Jugendlichen keine Luftgewehre mehr zugetraut wurden.
Dafür ballert sich ganz Deutschland vorm Bildschirm die Seele ausm Leib;
Und sich dann aufregen warum die Jugend immer vor PC und Co. sitzt.. -
bei anderen sachen fände ich das ja nicht so korrekt aber hier würde ich sagen: mach einfach. man kann doch nicht nicht eine revolution durchführen nur weil das betreten des rasens verboten ist....
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Toller Tipp
@ Raziel :
WaffVwV :ZitatSofern für gelegentliches Schießen im befriedetem Besitztum nach § 12
Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a mit erlaubnisfreien Druckluft-, Federdruckwaffen, Armbrüste und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden...Also wird mit einer AB geschossen.
ZitatWegen der Definition der Armbrüste als Waffen in Anlage 1 Abschnitt 1
Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.2 sind Schießstätten für Armbrüste erlaubnispflichtig.Armbrust = Waffe ( das sagt gleichgestellt in dem Fall aus )
Zitatsofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,
Wenn dein Grundstück groß genug ist darfst Du ja.
Zitatbei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann (z. B. Armbrüste)
Und schon wieder werden mit einer Armbrust Sachen verschossen.
Dem gegenüber steht ein veraltetes Faltblatt der Polizeigewerkschaft und Mundpropaganda.
Joachim
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@ pupsnase-Du weißt genau das eine Verwaltungsvorschrift kein Gesetzt ist und dieser Teil klar der Definition des Waffengesetzes widerspricht.
Es ist schlimm das hier jeder schreiben darf was er will ohne darauf hinweisen zu müssen das dies nur die persönliche Meinung und kein gültiges Recht ist. -
Ich habe mal das hier im Forum eingestellte §Waffengesetz durchforstet!....... mir is ganz duselig
.... und unter §27, Absatz 3, steht schon mal:
Zitat§ 27 Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten
...............(3) Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf
1. Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2),
2. Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader- Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist. Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren. Sie sind der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur Kinder- und Jugendarbeit glaubhaft zu machen. Der in Satz 1 genannten besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim Schießen mit sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.... und unter Anlage 2 Abschnitt 2 Unteranschnitt 2..... steht unter 10.1 Armbrüste!
Zitat
Unterabschnitt 2:
Erlaubnisfreie Arten des Umgangshttps://www.co2air.de/wbb3/index.php…eID=1#Anl1Ab1u11. Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz https://www.co2air.de/wbb3/index.php…eID=1#Anl1Ab1u1
1.1 Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;
1.2 Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind;
1.3 Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das Zulassungszeichen nach Anlage 1 Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;
1.4 Kartuschenmunition für die in Nummer 1.3 bezeichneten Schusswaffen;
1.5 veränderte Langwaffen, die zu Theateraufführungen, Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind (Salutwaffen), wenn sie entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5 abgeändert worden sind.
1.6 Schusswaffen, die vor dem 1. April 1976 entsprechend den Anforderungen des § 3 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 19. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2522) verändert worden sind;
1.7 einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
1.8 Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
1.9 Schusswaffen mit Zündnadelzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
1.10 Armbrüste;
................................... entweder lese ich mir das schön! ..... oder?.
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und unter Anlage 2 Abschnitt 2 Unteranschnitt 2..... steht unter 10.1 Armbrüste!
Das gilt aber nur für Waffen die unter 1.1 und 1.2 aufgeführt sind ( Druckluftwaffen )
Die Punkte 1.3 bis 1.12 sind hier ohne belang.Joachim
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@ upsma
Du bringst Erwerb und Besitz mit Schießen im gewerblichen Rahmen durcheinander, sowie du erlaubnisfreier ... wahrscheinlich falsch interpretierst.
Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz hat mit dem Schießen (auch Führen Hamdel und Herstellung) nichts zu tun. Die Erlaubnis im Sinne des WaffG bezieht sich auf eine WBK, Jagdschein usw. Eine Alterserfordernis ist keine Erlaubnis.
Weiterhin bedarf es zum Schießen mit Schusswaffen grundsätzlich der Erlaubnis einer Schießgenehmigung. Ausnahmen von Erlaubnispflichten sind allenfalls im § 12 zu finden. Findet aber das Schießen im gewerblichen Rahmen statt, so ist dieses grundsätzlich genehmigungs und aufsichtspflichtig. Das gilt bis zur Schießbude auf dem Jahrmarkt herunter (die allerdings eine Ausnahme in der Alterserfordernis genießen). -
Ok danke Joachim, dann hab ich mir den letzten Satz unter §27, Absatz 3, schön gelesen!?.
ZitatDer in Satz 1 genannten besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim Schießen mit sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
...... "sonstige Schusswaffen" hat mich dann auf die Armbrust gebracht!.Aber OK!
Edit: Danke Floppyk, um Besitz und Erwerb ging es mir bei meiner Feststellung nicht, mir ging es darum ab wann ein 16jähriger schießen darf und mit und unter welcher Obhut er dieses darf.
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