CS Gas anwenden bei bedrohliche Situation ?

Es gibt 42 Antworten in diesem Thema, welches 4.070 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (28. Oktober 2012 um 11:10) ist von Krischan.

  • Hallo liebe Gemeinschaft,

    ich hoffe, mein Frage fällt nicht unter den " Top Ten: Bitte verschont uns mit DIESEN Fragen..." :S

    Ich hätte da eine Frage bezüglich der Rechtslage über Verteidigung mit einer CS Gas (1c) Scorpion Pfefferspray, 15 ml.


    Meine Frage wäre folgendermaßen:


    Ab wann darf man ein Cs Gas nutzen ?


    Ich weiß das man die bei einem bedrohlichen Situation nutzen darf. Doch gehört eine bedrohliche Situation dazu dass einer einem zu nahe kommt ?


    zb. wenn mich einer am Arm packt oder mir einer mit mir diskutiert aber mir dabei zu nahe kommt (40cm von Angesicht zu Angesicht) und ich mich durch seine
    Nähe bedroht fühle, und ihn darauf hinweise dass er Abstand halten soll, aber er dies nach 3 maliger Warnung Abstand zu halten, dennoch nicht tut. Darf ich dann in so einen Moment mein Cs Gas rausholen und ihn ansprühen ?


    Bei dem Waffenladen, wo ich mein Cs Gas gekauft habe, sagte mir der Geschäftsinhaber, dass es schon eine bedrohlich Situation ist, wenn jemand mir zu nahe kommt, und ich mein Spray zur Verteidigung nutzen darf. Ist dies nun wahr?


    Über eine Aufklärung der Rechtslage wäre ich euch/Ihnen sehr verbunden und dankbar.


    Lieben Gruß


    Joschua

    Einmal editiert, zuletzt von joschua (18. Oktober 2012 um 07:37)

  • Moin :)

    Über eine Aufklärung der Rechtslage wäre ich euch/Ihnen sehr verbunden und dankbar.

    Ich glaube nicht das sich hier einer so weit aus dem Fenster lehnen wird und dir etwas rechtsverbindliches sagt ;)
    Meines Wissens nach ist CS Gas zugelassen als Abwehrmittel gegen Tiere und nicht Menschen ... sollte ich aber spontan nur CS Gas dabei haben und ich werde bedroht -->> ganz klar, ich kann es benutzen! (wenn es wirklich nicht anders geht) ;)

    Bei dem Waffenladen, wo ich mein Cs Gas gekauft habe, sagte mir der Geschäftsinhaber, dass es schon eine bedrohlich Situation ist, wenn jemand mir zu nahe kommt, und ich mein Spray zur Verteidigung nutzen darf. Ist dies nun wahr?


    Du darfst dich, dein Leben und deine Gesundheit mit allen angemessenen Dingen verteidigen die dir zur Verfügung stehen, solange die Relationen nicht übers Ziel hinaus gehen ... ein Jäger der nachbars Jungen mit der Flinte vom Baum holt, weil der grad Äpfel klaut, wird sicher ein anderes Urteil erwarten dürfen wie einer der die Waffe nutzt um sich 5 Typen mit Messern vom Leib zu halten.

    Ich weiß das man die bei einem bedrohlichen Situation nutzen darf. Doch gehört eine bedrohliche Situation dazu dass einer einem zu nahe kommt ?


    Da stellt sich die Frage "wie" man dir zu nahe kommen möchte ;)
    Wenn ich auf dich zu komme und uns beiden (plus evtl den Zeugen) völlig klar ist das ich meine Hand nicht heben werde, das die Sonne beim folgendem Gespräch nicht zusehr blendet ... würd ich sagen CS ist angemessen!
    Steh ich nun aber in der S-Bahn 30 cm von dir entfernt und war den Abend zuvor auf einer "Knoblauchparty" ... also dann wär CS wiederum das was in der Tasche bleiben sollte, weil du dir zur Not einen anderen Platz suchen wirst!

    Ab wann darf man ein Cs Gas nutzen ?


    Ich denke mal das jeder Mensch in der Lage ist selbst zu entscheiden wann er sich wie zu verteidigen hat ... hab ich nur das CS-Gas dabei und werde wirklich bedroht überlege ich persönlich nicht zweimal was ich mache, gibt es aber Wege aus der Situation bei denen das Gas in der Tasche bleiben darf werde ich diese wählen.

    Kurz um: Bisschen gesunden Menschenverstand sollte jeder besitzen um für sich selbst entscheiden zu können ob es "Not tut" oder eben nicht, am ende entscheidet das ganze schlimmstenfalls ein Richter, da jede Situation anders ist!


    Gruß Peter ;)
    PS: alles nur meine Meinung und nicht rechts bindend!!

  • Ob du das Gas anwenden durftest entscheidet im Zweifellfall hinterher das Gericht.

    Vorher darüber zu philosophieren ob legal oder nicht ist wie Kaffesatzlesen.

    Gruß
    Doly

  • Bei dem Waffenladen, wo ich mein Cs Gas gekauft habe, sagte mir der Geschäftsinhaber, dass es schon eine bedrohlich Situation ist, wenn jemand mir zu nahe kommt, und ich mein Spray zur Verteidigung nutzen darf. Ist dies nun wahr?

    Joschua

    Aha....die blosse Annäherung einer Person reicht um das Gas einzusetzen ? :wogaga: ....der Waffenhändler hat sie nicht alle !

    Einen Pauschalratschlag ab wann es eine Notwehrsituation ist gibt es nicht ! Da jede Situation anders ist !

    Wenn dein Leib und Leben, Gesundheit oder Hab und Gut gefährdet sind darfst du sprühen ! Zufrieden ?


    Sag deinem Waffenhändler, wenn er in der U-Bahn auf Tuchfühlung bei mir steht, oder mich bei einer Bremsung im Autobus berührt kann er sich auf was gefasst machen ! Dann schnupft er CS - gas ! :ruger:


    Frage : Angenommen du fährst hinten auf mein Auto auf ....ich springe aus und gehe schnellen Schrittes sehr aufgebracht und wütend auf dich zu !

    Findest du die Situation wäre angebracht in Notwehr CS - gas zu spritzen ?


    Gruss, Detonex

    Wer nicht liebt das blanke Schwert,
    den Falkenflug , das stolze Pferd ,
    den edlen Hirsch , das schöne Weib ,
    der hat kein rechtes Herz im Leib !

  • Eine reine Drohlage, im Sinne von " Gleich kriegste was auf die Fresse" reicht nicht für die Definition eines gegenwärtigen Angriffs aus.


    Eine reine Drohlage, im Sinne von " Just in diesem Augenblick kriegste was auf die Fresse(der Täter hängt über dir und ist dabei)" hin gegen schon :)

    wie ich oben schon schrieb ... wer "Waffen" zur SV mit sich rum schleppt sollte auch das Hirn dabei haben .....

  • ( Für mich stellt sich die Frage, welche Antwort sich der Fragesteller erwartet ! )


    Und wenn man von einem Unbekannten eins auf die Fre... kriegt, der Unbekannte dreht sich um und geht weg, ja nicht mal dann hat man das Recht auf Notwehr !

    Wer nicht liebt das blanke Schwert,
    den Falkenflug , das stolze Pferd ,
    den edlen Hirsch , das schöne Weib ,
    der hat kein rechtes Herz im Leib !

  • @ PeterKu: CS ist gegen Menschen zugelassen; Pfeffer gegen Tiere, aber nicht gegen Menschen, aber in der Notwehr ist jedes der Situation angemessene Mittel recht.

    Man bedenke, wenn kein ersichtlicher Angriff des dem Gegenüber stattfindet, kann eine Sprühaktion als Angriff deiner seits gesehen werden.
    Über die rechtlichen Folgen kann ich nichts sagen, ausser, das Sie wohl nicht so gut ausfallen sollten.

    Mfg Sascha

  • CS ist gegen Menschen zugelassen; Pfeffer gegen Tiere, aber nicht gegen Menschen


    Danke sehr, das wusste ich nicht :)
    Ich habe solch zeug nicht und auch nur mal irgendwo was gelesen von wegen "sowas aber nur gegen Tiere, bitte!" .... wieder was gelernt, so schnell kanns gehen ;)

    Und in allen anderen Sachen scheint man sich hier ja mal einig zu sein :" tuh was du denkst das es das richtige ist, solange du es hinterher auch vertreten kannst!"

  • Mein Tipp: Im akuten, subjektiv empfundenen Bedrohungsfall lieber handeln.
    Vor Gericht sitzen und sich verteidigen müssen ist weniger schmerzhaft als schwerstverletzt auf einer Intensivstation aufzuwachen.

    Vertraue auf dein Gespür. Bedenke jedoch, dass CS Gas nicht die Wirkung einer .357 Magnum hat, dein Gegenüber wird also nicht direkt kampfunfähig sein und dies bedeutet das Echo könnte wesentlich schlimmer sein, als dies was passiert wäre, hättest du das Gas nicht eingesetzt.

  • Bedenke jedoch, dass CS Gas nicht die Wirkung einer .357 Magnum hat, dein Gegenüber wird also nicht direkt kampfunfähig sein

    mit dem 357er aber sicher ! 8o

    Bin ich auch dafür : CS - gas in die Tonne, und nen 357er ins Schulterhalfter ! ;^)

    muss ich mal den Waffenhändler von Joshua fragen, ob ich auch abdrücken darf wenn mir jemand zu Nahe kommt !

    Wer nicht liebt das blanke Schwert,
    den Falkenflug , das stolze Pferd ,
    den edlen Hirsch , das schöne Weib ,
    der hat kein rechtes Herz im Leib !

  • Also erstmal möchte ich mich für die Zahlreiche Antworten bedanken.

    Zum zweiten, möchte ich erwähnen, dass es so eine Situation in mein Leben nicht eingetroffen ist, da hier der eine oder andere der Meinung oder im Glauben ist,
    dass ich jemanden ins Gesicht gesprüht habe weil mir einer zu nahe war ;^)

    Lediglich wollte ich einfach nur wissen ob es war ist, was der Waffenhändler sagte, oder nicht.

    Mir ist klar dass wenn mir einer zu nahe kommt ich nicht einfach drauf los sprühen darf, in der SBahn zb. Sowie Detonex beschrieben hat.

    Ich wollte nur wissen wie es ausschaut, wenn einer mir zu nahe ist, sich mit mir streitet oder auch diskutiert, dann besteht doch Gefahr in Verzug oder irre ich mich da ?

    Detonex

    Lass doch bitte dein Sarkasmus stecken...wenn du keine Sachliche Antworten dazu beitragen möchtest, oder dir meine Frage nicht gefällt,
    dann nutze doch bitte auch deinen gesunden Menschenverstand und halte deine Kommentare in anderen Beiträge :!: Für deine Mitwirkung wäre ich sehr dankbar ;^)


    pandur
    Ja Pandur, ich seh das auch so, dass man im akuten, subjektiven Bedrohungssituation lieber handeln sollte.
    Dafür war ja meine Frage hier gedacht. Leider habe ich keine konkrete Antwort erhalten, worauf sich eine Gesetzgebung festhalten kann.
    Damit will ich sagen: Ich habe zu dieser Frage weder eine Gesetzgebung die dafür noch dagegen spricht in so einer Situation so zu handeln.


    Ich hab hier mal einen §§ und würde gerne eure Meinung dazu hören was ihr davon hält:


    § 33
    Überschreitung der Notwehr

    Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung,
    Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.


    Das heißt doch nun eigentlich, mal angenommen er kommt mir zu Nahe, und streitet sich mit mir. Ich erkenne Gefahr in Verzug und
    Sprühe ihn an. Somit begehe ich eine Tat, weil ich verwirrt bin und mich fürchte. :wacko:
    Also laut § 33 werde ich keine Konsequenzen fürchten müssen, oder etwa nicht ?


    Lg Joschua

  • lol, das bedeutet ja man will die vermeintliche Abwehr einer nicht vorhandenen Notwehrsituation mit dem § 33 rechtfertigen.
    Nach dem Motto, gleich könnte ein Angriff kommen und zur Vorsicht wende ich mal präventiv Notwehrmittel an. Werde ich dann doch angezeigt, berufe ich mich auf § 33.
    Junge, lass das sein, das wird genau geprüft und strenge Maßstäbe angelegt. Das auch erst Recht, wenn du in deiner Vergangenheit keine vergleichbaren Vorfälle hattest.
    Eine andere Grundlage wäre gegeben, wenn beispielsweise eine Frau schon mal auf der Straße vergewaltigt wurde. Ihr würde man eher Angst und Schrecken zubilligen.
    Eine entschuldigte Notwehrhandlung rechtfertigt die Körperletztung eines Anderen. Ist aber die Notwehr nicht gegeben, bleibt von diese, Grundsatz etwas wichtiges stehen, nämlich die Körperverletzung.
    Zwar muss das Recht dem Unrecht nicht weichen, aber eine Notwehrhandlung ist immer eine Gradwanderung. Da darf man sich nicht einfach auf Verdacht und zur Vorsicht mit Abwehrspray umsich sprühen.

  • Laut Rechtsverständnis sollte es dann so ablaufen, dass du deinem gegenüber zuhören musst während er dich beleidigt und dir "gleich eins in die Fresse geben" will.

    In dem Moment, wenn er mit der Faust ausholt um dir das Jochbein einzuschlagen, darfst du dann unmittelbar zu Spray greifen ABER NUR wenn du dir 100%ig sicher bist, dass er nicht nur antäuschen will. Du solltest dir somit lieber Kolibriartige Reflexe antrainieren, dein Entscheidungsspielraum beläuft sich hier auf wenige Zehntelsekunden zwischen der Balance gegenwärtiger Notwehr oder einer durch dich begangenen Körperverletzung mittels von dir eingesetztem CS Gas.

    -------

    Jeder, der schonmal in einer Keilerei gesteckt hat oder zugesehen hat, wie ein Mensch in Grund und Boden geprügelt wird, weiss natürlich, dass die Realität anders aus sieht. Wenn einem der Pulsschlag das Blut vor Angst und Aufregung bis unter die Schädeldecke hämmert, Gibt es nur noch Fight or Flight.

  • Hi, :^)

    dann besteht doch Gefahr in Verzug

    hat für Privatpersonen überhaupt keine Bedeutung. Oder willst Du Dir von einem Richter eine Erlaubnis einholen... ;^)

    In der geschilderten Situation liegt keine Notwehrsituation vor. Dazu gehört etwas mehr. Nur weil Dir jemand zu nahe tritt... wäre ganz klar eine gefährliche Körpververletzung, die mit nichts gerechtfertigt oder entschuldigt werden kann. § 33 kannst Du auch vergessen.

    LG Andreas :^)

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

  • Pauschale Antworten gibt es da nicht.

    Das nennen von Paragraphen mag hier zwar gut gemeint sein, letztlich steht aber oft mehr hinter dem Text. So bezieht sich § 227 BGB auf zivilrechtliche Forderungen des Opfers bzw. Täters, während § 32 StGB die Rechtfertigung im strafrechtlichen Sinne regelt. § 33 StGB unterscheidet zwischen dem intensiven (Maß der Verteidigung) und extensiven Notwehrexzess (Dauer der Verteidigung), wobei die Rechtsprechung nur den intensiven Exzess anerkennt. :leser::new2:

    Allerdings muss man nicht vorher die Bücher studieren; das meiste lässt sich doch mit bloßem Verstand lösen. Der sagt einem doch, dass das bloße Zunahekommen allein für eine Notwehrlage noch nicht ausreichen kann. Vielmehr bedarf es weiterer Umstände, z.B. den klassischen Worten "Jetzt fließt Blut" :smash:. Die Gerichte berücksichtigen dabei auch immer die "körperliche Überlegenheit". Wenn man dem Zunahekommenden ohnehin überlegen ist, wird man das Spray nicht mit den Worten "...denn Recht braucht Unrecht nicht zu weichen" einsetzen dürfen, da ein Wegschubbsen bei geringerer Eingriffsintensität den gleichen Erfolg wie das Spray verspricht. Das kleine Mädchen wird im einsamen Park das Spray natürlich eher einsetzen dürfen als der Judotrainer in der gut besuchten Mall.

    Es ist also immer eine Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der gesamten Situation. Die Risikoabwägung dabei muss dann jeder selbst treffen. Wenn man sich zu einer Verteidigung durchringt, geht man wohl wahrscheinlich zu Recht von einer Notwehrlage aus; hat man dabei Zweifel (wie der Fragesteller bei der Aussage des Verkäufers), dann weiß man auch, was drohen kann.


  • War genau das nicht die Begründung für den zweiten Irak Krieg? :crazy3:

    .....sehr gut beobachtet ! Und wenn man sich die Diskussionen zum Angriff auf den Iran anhört wirds dort das gleiche.

    Joshua . Ein bisschen Sarkasmus muss ein ! ;^)

    Aber die Frage von dir bezüglich CS - gas einsetzen ist derart diffizil , dass wahrscheinlich ein wenig Sarkasmus entstehen musste !

    auch wenn du dich bei einer Notwehr exakt an jeden Paragrafen halten solltest bedeutet das noch lange nicht dass du bei Gericht straffrei ausgehst !

    ( wer schon einmal vor Gericht gestanden ist, weiß was ich meine ! )

    Alleine wenn man liest, die erste Instanz hat eine Strafe verhängt, die zweite Instanz hat sie aufgehoben zeigt in welcher Welt wir leben ! Nicht einmal für die Gerichte ist noch klar was im Gesetzbuch steht ! Sonst würden sie sich nicht so widersprechen !


    Mein Tip zur Notwehr :
    Lass es einfach auf dich zukommen - du wirst schon richtig handeln in der jeweiligen Situation ! Sprühen oder laufen !

    Handelst du falsch und kommst zu Gericht wird auch nicht viel passieren wegen ein bisschen CS - gas ! davon stirbt niemand oder wird davon verletzt ! Zahlst du halt ein paar Hunderter Strafe - immer noch besser als nicht gesprüht und ein invalide !

    gruss, Detonex

    EDIT : und die Antwort auf die Frage , ob es wahr ist was der Waffenhändler gesagt hat , ist ganz deutlich NEIN !

    Wer nicht liebt das blanke Schwert,
    den Falkenflug , das stolze Pferd ,
    den edlen Hirsch , das schöne Weib ,
    der hat kein rechtes Herz im Leib !

    Einmal editiert, zuletzt von Detonex (18. Oktober 2012 um 13:25)

  • ... Allerdings muss man nicht vorher die Bücher studieren; das meiste lässt sich doch mit bloßem Verstand lösen. Der sagt einem doch, dass das bloße Zunahekommen allein für eine Notwehrlage noch nicht ausreichen kann. Vielmehr bedarf es weiterer Umstände.....

    Die wichtigsten rechtlichen Aspekte hat FloppyK genannt, die Richtigstellung von einer Annahme "Gefahr in Vollzug" erfolgte völlig zu recht von Sparky.
    Und die allgemeinverständliche, IMHO klar und logisch formulierte Analyse von White ergänzt das perfekt!

    Ich möchte nur ganz kurz hinzufügen, was aus meiner Sicht als Randbemerkung wichtig ist:

    - Der vernünftige, in der Gemeinschaft sozialisierte Mitbürger wird eher eine hohe Hemmschwelle haben, Verteidigungsmittel wie Spray etc. einzusetzen!! Diese Hemmschwelle sorgt alleine schon für den in der Realität sehr geringen "Einsatz" derartiger Mittel ...... Ansonsten würden Wir das täglich aus der Boulevardpresse und den bekannten TV-Reportagesendungen entnehmen können, im Style von "Schon wieder .........!"

    - Es gibt keinen "Fall-Katalog", in dem jede nur erdenkliche denkbare Situation beschrieben ist, mit Tabellenanhang welches Verteidigungsmittel angebracht ist .... bei welchem Körper-Abstand ...... oder bei welchem grimmigen Blick des Gegenübers Verteidigungshandlungen zulässig sind!

    - Wer ein Spray kauft, in der Hoffnung jetzt jede Konfrontation damit lösen zu können, wird enttäuscht werden. Das Spray ist das letzte Mittel zur Verteidigung, und kein Problemlöser für jede kleine Rempelei oder ein "zu nahe kommen"!
    Wer gar mit durch Spray-Besitz weit überhöhtem Selbstwertgefühl, oder Reviergehabe nur auf einen baldigen Einsatz hofft ........... siehe 1. Punkt hinsichtlich "sozialisierter Mitbürger"!

    - Und letztendlich gilt über alle Überlegungene hinweg: Auf hoher See und vor Gericht sind Wir Alle in Gottes Hand!" :rolleyes:
    Also auch mal das Ego zurückstellen, und einem aufdringlichen Gegenüber der im Übereifer meint er müsse einem die Welt erklären ...... mit einem eigenen Schritt rückwärts entgehen. Meint: Lieber selbst den Abstand vergrössern, als zu überlegen ob man mit dem Spray ...?

    Vor Gericht wird nämlich gerne die Frage gestellt, ob man sich der vermeintlichen Bedrohungslage nicht durch "abwenden" oder "den Ort verlassen" entziehen hätte können?!
    Auch wenn "Recht Unrecht nicht weichen muss" ........ Wie von White angedeutet, macht sich ein schmächtiger Angreifer mit "leidvoller Augenverätzung" vor Gericht immer sehr gut, besonders wenn dieses kleine Männchen im Anzug und frisch rasiert mit Tränenerstickter Stimme vorbringt: "Ich wollte doch nur nach dem Weg fragen ....."
    Besonders wenn der zum Angeklagten gewordene "Sprayer" seine Muskel bepackten 2 Meter aufbaut, und sich mühevoll zu rechtfertigen versucht.

    Einmal editiert, zuletzt von ALFHA1802 (18. Oktober 2012 um 13:34)

  • - Der vernünftige, in der Gemeinschaft sozialisierte Mitbürger wird eher eine hohe Hemmschwelle haben, Verteidigungsmittel wie Spray etc. einzusetzen!!

    gerade das sehe ich bei einem " harmlosen" spray nicht, "kann ja nichts passieren, ist ja nur ein spray"! da liegt die hemmschwelle eine schußwaffe oder gar ein messer einzusetzten wohl höher.

    bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat. werner heisenberg