Es gibt 38 Antworten in diesem Thema, welches 3.867 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (16. Oktober 2012 um 10:42) ist von Krischan.

  • moin,wie schaut es aus wenn ich ein messer mit einer fest stehenten klinge über 13cm habe aber ich bin ein angler und ich brauche es um fischgerecht einen fisch zu zerlegen?sagt aber jetzt bitte net es geht auch mit einen messer wo eine 10 cm lange klinge hat.ich möchte hiermit nicht von einen gespräch ins andere fallen.

    mfg

  • Du musst dein Anglermesser in einem verschlossenem Behältnis transportieren bis Du es brauchst.
    Dafür reicht ein kleines Schloß am Rucksack.


    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

  • Klar darf er es führen.
    Aber nur während sein berechtigtes Interesse andauert.
    Nicht auf dem Weg dorthin oder zurück.


    Joachim

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    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

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  • Klar darf er es führen.
    Aber nur während sein berechtigtes Interesse andauert.
    Nicht auf dem Weg dorthin oder zurück.


    Joachim


    Gibt es eine Stelle, wo diese Regelung irgendwie schriftlich fixiert ist? Nach meinem bisherigen Kenntnisstand gibt es für die Umsetzung des allgemein anerkannten Zwecks und des berechtigen Interesses keine offiziellen Regelungen, gerade weil das alles so schwammig ist. So verstößt man ja theoretisch schon gegen §42a, wenn man in der Stadt ein neues Brotmesser in einer Tüte nach Hause trägt.

    Gruß,
    Carsten

  • des berechtigen Interesses keine offiziellen Regelungen, gerade weil das alles so schwammig ist. So verstößt man ja theoretisch schon gegen §42a, wenn man in der Stadt ein neues Brotmesser in einer Tüte nach Hause trägt.


    Nein, da es lediglich eine Ordnungswidrigkeit ist hat ein Polizist einiges an Handlungsspielraum.
    Wenn das Messer dann aber einkassiert wird und ein Bußgeld verhängt wird hat man eben die Laufereien, da ist es Sinnvoller gleich den Rucksack oder die Angeltasche mit einem kleinen Schloss zu sichern.
    Solange Du das Brotmesser nicht aus der verschlossenen Verpackung nimmst ist alles im grünen Bereich.


    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

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  • War eigentlich klar, dass diese doch simple Frage wieder in solch ellenlangen Disskusionen endet....
    Ich denke die Frage, ob das Einhandmesser aus Post 1 verboten ist, ist geklärt:D

    Only after the last tree has been cut down,Only after the last fish's been caught,
    Only after the last river has been poisoned,Only after the air has been polluted,Only then will you find money cannot be eaten... -Cree Prophecy


  • Gibt es eine Stelle, wo diese Regelung irgendwie schriftlich fixiert ist? Nach meinem bisherigen Kenntnisstand gibt es für die Umsetzung des allgemein anerkannten Zwecks und des berechtigen Interesses keine offiziellen Regelungen, gerade weil das alles so schwammig ist. So verstößt man ja theoretisch schon gegen §42a, wenn man in der Stadt ein neues Brotmesser in einer Tüte nach Hause trägt.

    Gruß,
    Carsten


    (Ausnahmenweise Vollzitat)
    Es gibt keine exakten und verbindlichen Regelungen. Genausowenig ist es klar, ob der Weg zur Tätigkeit bereits das Berechtige Interesse am Zielort mit umfasst. Bei Jägern ist klar beschrieben, dass sie auch ihre Schusswaffen auf dem Wege zum und vom Revier ungeladen führen dürfen. Diese klare Aussage vermisse ich im Bezug zum § 42a. Es wäre allerdings paradox, wenn ein Jäger das (lange) Jagdmesser auf der An- oder Rückfahrt in ein Behältnis verschließen muss, während er seine (ungeladene) Kurzwaffe offen am Holster führen oder seine Langwaffe auf dem Rücksitz des Autos legen darf. Sinngemäß sollte das auch für den Angler und ähnliche Tätigkeiten gelten.
    So sind weitere Interpretationen zulässig und mindestens Ärger im alltäglichen Leben vorprogrammiert.

  • Genau auf diese genaueren Informationen, bzw. klarere Aussagen hatte ich gehofft. Dann bleibt der 42a eben wie er ist, zumindest eine Sache konnte hier im Thread ja geklärt werden. ;^)

  • Moin Ihr Lieben....


    Also ich muss jetzt mal ganz blöde dazwischenfragen ( ich weiss es nämlich wirklich nicht....) > Das "Führen" eines Einhandmessers ist also verboten ??
    Dürfte ich dann ein Mittelalterliches Beidhänderschwert mit mir herumschleppen ? ( Scherz )

    Ich habe in meinem Rucksack bisweilen gerne ein fettes Bowiemesser in seiner Scheide dabei.......das DARF ich also nicht ?? >>>> Euren Postings zufolge ???

    Mann mann mann....ich bin echt nicht mehr up to date mit den Gesetzen hier.........
    Als junge Knirpse hatten wir alle unsere ""Fahrtenmesser"" oder "Finndolche"" an der Hüfte......das ist heute alles verboten ??

    Ich fasse es nicht !!

    Wahrscheinlich werden demnächst noch lange Fingernägel zum Pilzekappen verboten.....

    Ich bin etwas schockiert......es wird Zeit, hier wieder wegzukommen...

    Fragliche Grüsee

    Krischan


  • Also ich muss jetzt mal ganz blöde dazwischenfragen ( ich weiss es nämlich wirklich nicht....) > Das "Führen" eines Einhandmessers ist also verboten ??


    Richtig, zumindest wenn man keinen Grund dazu hat. Aber das Führen von Einhandmessern und Messern mit fester Klinge > 12 cm ist verboten. Das steht im § 42a WaffG:


    (Für dich der komplette §.


    Dürfte ich dann ein Mittelalterliches Beidhänderschwert mit mir herumschleppen ? ( Scherz )


    Nein, denn es ist eine Hieb- und Stichwaffe, dessen Führen sowieso verboten ist. Siehe Abs. 1, Satz 2 im obrigen Zitat des Gesetzes.


    Ich habe in meinem Rucksack bisweilen gerne ein fettes Bowiemesser in seiner Scheide dabei.......das DARF ich also nicht ?? >>>> Euren Postings zufolge ???


    Wenn der Rucksack verschlossen und das lange Messer somit nicht zugriffsbereit ist, ist das kein Problem. Auch kein Problem, wenn. es beispielsweise zum Picknick ausgepackt wird. Das ist dann ein erlaubtes Führen. Verboten wäre aber ein "mit sich rumschleppen" ohne "einem allgemein anerkanntem Zweck".


    Mann mann mann....ich bin echt nicht mehr up to date mit den Gesetzen hier.........
    Als junge Knirpse hatten wir alle unsere ""Fahrtenmesser"" oder "Finndolche"" an der Hüfte......das ist heute alles verboten ??

    Ich fasse es nicht !!

    Wahrscheinlich werden demnächst noch lange Fingernägel zum Pilzekappen verboten.....


    Langsam, übliche Fahrtenmesser sind in der Regel unter 12 cm Klingenlänge. Diese sind nicht eingeschränkt. Und der Pilzsammler darf auch sein beleibiges Messer führen, da seine Tätigkeit eindeutig der allgemein anerkannte ... ist. Fraglich ist dann nur, ob er es schon auf dem Wege zum und vom Wald führen darf, oder ob das Messer bis dahin nicht zugriffsbereit sein muss.

  • Moin Ihr Lieben....


    > Das "Führen" eines Einhandmessers ist also verboten ??
    Dürfte ich dann ein Mittelalterliches Beidhänderschwert mit mir herumschleppen ? ( Scherz )


    Muhahahaha ! :laugh: :laugh: :laugh: :laugh: :laugh:

    Der vergleich iss irre ! :laugh: :laugh: :laugh: :laugh:

    Nö, krischan - darfste nicht !

    Der Bidenhänder hat doch Klingenlänge über 12 cm, nicht wahr ? Also verboten, ausser du hast einen "allgemein anerkannten Grund " ( Mann hört sich dieses Gesetze vielleicht gestört an.... )

    dass zB. ein Duell ansteht.....sowas dürfte unter anerkannten Grund fallen !


    Krischan :

    Komm zu uns nach Öselreich ! bei uns darfst du Messer oder Bidenhänder mit dir rumschleppen wie du willst ! da fragt keine Sau ! ;^)

    Wer nicht liebt das blanke Schwert,
    den Falkenflug , das stolze Pferd ,
    den edlen Hirsch , das schöne Weib ,
    der hat kein rechtes Herz im Leib !

  • Da kommen die Müllverzapfenden User wieder. Ihr habt doch echt einen an der Waffel.......ist euch wirklich so langweilig das ihr nur Müll hier verzapfen könnt?

    Kann man denn hier im Forum nichts mehr schreiben ohne das es ins lächerliche gezogen wird?

    das ist der Sarkasmus, der automatisch kommt wenn man von einer geisteskranken Führung andauernd mit Paragrafen zugesch.... wird ! :P

    Beim einen früher, beim andern später ! Auch dich wirds erwischen, glaub mir ! ;^)

    Und nörgel nich rum hier, Junge....das kommt nich gut rüber ! Verstanden ? :huh:

    Wer nicht liebt das blanke Schwert,
    den Falkenflug , das stolze Pferd ,
    den edlen Hirsch , das schöne Weib ,
    der hat kein rechtes Herz im Leib !

    2 Mal editiert, zuletzt von Detonex (16. Oktober 2012 um 09:47)

  • Detonex

    Hmmmm.....Österreich, > Ich werde drüber nachdenken.

    Bis dahin werde ich wohl erstmal meine Klinge verkürzen ( sie hat leider 16 CM) und ein Beidhänderschwertgriff daranbauen.....dazu ein dickes Vorhängeschloss an meinen Rucksack. Dann sollte ich auf der sicheren Seite sein ;) ;)

    Nun brauche ich nur noch einen anerkannten Grund, weshalb ich mit so einem Ding meine Apfelsine schäle oder auch Brennholz zerkleinere.

    Gute Güte ist das alles kompliziert geworden !!!

    LG

    Krischan

  • Bevor du draußen auf der Parkbank eine Apfelsine mit einem Messer schälen willst, musst natürlich vorher einen schriftlichen Antrag einreichen. Dann wird neben deine Zuverlässigkeit auch geprüft, ob dein Vorhaben in der Nähe einer öffentlichen Veranstaltung stattfindet, was nach § 42 auch verboten sein könnte. ;)

  • Nun brauche ich nur noch einen anerkannten Grund, weshalb ich mit so einem Ding meine Apfelsine schäle oder auch Brennholz zerkleinere.

    Krischan

    Nimm ne Wassermelone ! Die iss grösser ! da brauchts ein bajonettgrosses Messer zum durchsäbeln ! ;^)

    ( ist schon der Hammer...auf Grund des Waffengesetzes muss man sogar seine Ernährungsgewohnheiten ändern... )

    Wer nicht liebt das blanke Schwert,
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    der hat kein rechtes Herz im Leib !

  • Die Essgewohnheiten wohl nicht, aber es macht Sinn sich über das Wekzeug Gedanken zu machen.
    PS: Für unterwegs ist ein Schweizer Taschenmesser ohnehin praktischer.

  • Floppyk

    Danke...das hätte ich fast vergessen ! Brauche ich für den Antrag ein polizeiliches Führungszeugnis und eine Schufa-Auskunft ?? Wahrscheinlich schon - oder ?

    Detonex - Also für Wassermelonen nehme ich lieber die Doppelaxt......und für Obstsalat den Morgenstern. Das geht schneller !


    ;) ;)

    Krischan