Ich stimme HWJunkie uneingeschränkt zu.
Man muss die Eigenschaft "waffenwesentliches Teil" von dem freien Erwerb trennen. Denn das WaffG definiert den Lauf als solchen unabhängig einer Erlaubnispflicht.
ZitatAlles anzeigenWaffG, Anlage 1, Begriffbestimmungen
1.3
Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer
Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes
bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen
Gegenständen verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt ist oder mit
allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden kann.
...
1.3.1
der Lauf oder Gaslauf, der Verschluss sowie das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn diese nicht bereits
Bestandteil des Laufes sind; der Lauf ist ein aus einem ausreichend festen Werkstoff ...
Nun müsste man genau klären können, was geringfügiges Bearbeiten einer Schusswaffe bedeutet. Zum einen ist auch dort
Hier schauen wir mal weiter unten zum
ZitatAlles anzeigenAbschnitt 2:
Waffenrechtliche Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes
...
8.2
wird eine Schusswaffe insbesondere bearbeitet oder instand gesetzt, wenn sie verkürzt, in der Schussfolge
verändert oder so geändert wird, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen
werden können, oder wenn wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht
werden; eine Schusswaffe wird weder bearbeitet noch instand gesetzt, wenn lediglich geringfügige Änderungen,
insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden,
Das hilft uns wenig weiter, da natürlich die genannten Tätigkeiten zum einen nur beistpeilhaft genannt sind und zum Anderen keine vollständige Liste aller denkbaren Tätigkeiten und Veränderungen an einer Waffe darstellen können. Daher betrachte ich diese Arbeiten als zwei Extreme.
Aber schon im ersten Absatz ist ein Satz, der, wie ich finde, eine entscheidende Bedeutung hat. "allgemein gebräuchlichen Werkzeugen" Genau das findet sich auch im Zusammenhang mit der Umwandlung von scharfen Waffen in Dekowaffen.
Wenn wir nun in der WaffVwV schauen, so finden wir dazu:
ZitatEine Schusswaffe wird bearbeitet, wenn ihre Funktionsweise geändert wird (z. B. Umarbeitung einer Schreckschusswaffe in eine Waffe für Patronenmunition, einer Repetierwaffe in eine halbautomatische Waffe, einer Schusswaffe für Einzelfeuer in eine für Dauerfeuer), wenn we-sentliche Teile der Waffe (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3) ausgetauscht, geändert oder in ihrer Haltbarkeit beeinträchtigt werden (z. B. Verkürzung des Laufs, Änderung des Patronenlagers) oder wenn das Aussehen der Waffe wesentlich geändert wird (z. B. Ab-änderung einer Langwaffe in eine Kurzwaffe durch Verkürzung des Schaftes, Montieren von Kühlrippen, Anbringung eines Zielfernrohrs durch mechanische Veränderung an der Waffe). Auch das Umarbeiten erlaubnispflichtiger Schusswaffen in Zier- oder Sammlerwaffen bzw. Schnittmodelle ist ein Bearbeiten. Keine Bearbeitung ist es, einen Ein-steck- oder Austauschlauf einzusetzen. Das Zerstören (z. B. Einschmelzen, Zerschreddern) einer Schusswaffe oder wesentlicher Teile einer Schusswaffe ist keine erlaubnispflichtige Tätigkeit.
Eine Schusswaffe wird instand gesetzt, wenn ihre Funktionsfähigkeit durch wesentliche Änderung oder Bearbeitung wieder hergestellt wird oder wenn Mängel, welche die Schusswaffe funktionsunfähig machen, beseitigt werden.
Die Verschönerung oder Verzierung der Waffe oder die Anbringung oder Veränderung von Teilen, die für die Funktionsfähigkeit, die Funkti-onsweise oder die Haltbarkeit der Waffe nicht wesentlich sind, sind kein „Herstellen“ im Sinne des Waffengesetzes und unterliegen daher nicht der Erlaubnispflicht. Dies gilt auch für geringfügige Änderungen am Schaft oder an der Visiereinrichtung.
Da wird es schon genauer. Ich habe nun ein paar Stichworte markiert. Wenn man nun alles zusammenfasst, ist die Anbringung eines Gewindes am Lauf als waffenwesentliches Teil wahrscheinlich eine Büma-Arbeit.
Denn ersten werden dazu Werkzeuge benötigt, die über den allgemeinen Gebrauch hinausgehen. Mit allgemeine Werkzeuge sind Messer, Hammer, Säge gemeint und nicht Gewindescheider (dann auch noch Zollgewindemaß!) oder eine Drehbank. Für beides benötigt man schon ein Maß an Fachwissen um diese sinnvoll einsetzen zu können.
Weiterhin kann eine spanabhebende Bearbeitung keine "geringfügige" Bearbeitung bzw. Änderung sein.
Natürlich kann das nun keiner von uns mit absoluter Meinung sagen, aber wenn man obiges liest, kann nur die Meinung bestärkt werden, dass das Vorhaben Gewinde auf dem Lauf schneiden nur eine erlaubnispflichtige Tätigkeit sein kann.
Hinzu kommt die gesicherte Annahme, was der Gesetzgeber mit dieser Auflage sicherstellen will. Es geht um mindestens dreierlei Aspekte:
1. Die Umbauarbeiten von freien zu erlaubnispflichtigen Waffen.
2. Die Abänderungen einer Waffe, die eine Änderung der Waffenart nach sich zieht.
Diese beiden Tätigkeiten sollen einmal sicherstellen, das diese Tätigkeiten im Waffenhandelnsbuch seinen Eintrag finden und sicherstellen, dass der Erwerber auch seiner Eintragungspflicht in seiner Erlaubnis (WBK) nachkommt.
3. Letztlich kann der Büchsenmacher durch sein Fachwissen entscheiden, ob diese Änderung bzw. Bearbeitung eine Schwächung des Systems bedeuten und ob die Waffe dann erneut Beschusspflichtig wird.
Und genau aus letzterem Grund sind alle Tätigkeiten an waffenwesentlichen Teilen tabu, wenn eine denkbare Schwächung durch spanabhabende Arbeiten oder erhitzen (auflöten, schweißen) oder ähnlichen Arbeiten möglich wäre. Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung des Begriffes "waffenwesentlich" nicht nur eine evtl. Erlaubnispflicht gemeint, sondern versucht auch durch die erlaubnispflichtige Bearbeitung einer Waffe zu verhindern, dass die vormals geprüfte Handhabungssicherheit wieder verloren geht und der Benutzer im bestimmungsgemäßen Umgang damit gefährdet wird.
Aber auch deswegen wird das einfache Aufsetzen eines ZF auf eine vorhandene Montage oder die Schaftkürzung zur Längenanpassung an den Schützen von dieser Pflicht ausdrücklich ausgenommen, obwohl diese schon im gewissen Sinne das Gesamtbild der Waffe verändern. Aber beides sind Tätigkeiten, die keine Beeinflussung oder gar Gefährdung bei Gebrauch der Waffe erwarten lassen.
Ein Gewinde am Lauf muss fachgerecht aufgebracht werden. Denn würde beispielsweise ein SD nicht mit der Laufseele fluchten, ergeben sich daraus auch denkbare Gefahren, wie auch der Lauf durch Materialabtrag an der Mündung geschwächt wird. Die Einschätzung, dass bei dem relativ geringen Druck eines LG wenig passieren kann, zählt hier nicht.
Ich habe mal bei einem Büma bei Frankonia angefragt, ob man das Pistongewinde eines einfachen und ebenso freien Vorderladers zur Aufnahme dieser Schrotpistons ändern kann. Die Antwort war: Klar geht das, aber die Waffe wird erneut beschusspflichtig. So mag man eine Parallele mehr oder weniger daraus ableiten.
Sorry für diese Ausführlichkeit, aber ohne Zitate aus dem WaffG und meinem Senf ist das vielleicht nicht so einsichtig. Dennoch betone ich immer, ich muss nicht immer Recht haben, insbesondere wenn man versucht etwas aus dem WaffG abzuleiten. Daher stellt dieses nur meine private Meinung dar.
Nachtrag: Sachbearbeiter sind selten sachkundig. Ihnen werden zwar von höheren Stellen - für den hier ansässigen SB ist das die Polizeidirektion (nicht zu verwechseln mit einer Polizeiinspektion - der üblichen örtlichen Polizeiwache) Kurse angeboten, aber die sind wohl keine Pflicht. So befolgen die SB die Anweisungen, können aber Fragen zum Waffenrecht oft kaum beantworten.