Gewinde schneiden/bohren für SD erlaubt?

Es gibt 50 Antworten in diesem Thema, welches 8.428 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (22. Februar 2012 um 17:20) ist von TaylerDurden13.

  • Ich stimme HWJunkie uneingeschränkt zu.
    Man muss die Eigenschaft "waffenwesentliches Teil" von dem freien Erwerb trennen. Denn das WaffG definiert den Lauf als solchen unabhängig einer Erlaubnispflicht.

    Nun müsste man genau klären können, was geringfügiges Bearbeiten einer Schusswaffe bedeutet. Zum einen ist auch dort

    Hier schauen wir mal weiter unten zum

    Das hilft uns wenig weiter, da natürlich die genannten Tätigkeiten zum einen nur beistpeilhaft genannt sind und zum Anderen keine vollständige Liste aller denkbaren Tätigkeiten und Veränderungen an einer Waffe darstellen können. Daher betrachte ich diese Arbeiten als zwei Extreme.

    Aber schon im ersten Absatz ist ein Satz, der, wie ich finde, eine entscheidende Bedeutung hat. "allgemein gebräuchlichen Werkzeugen" Genau das findet sich auch im Zusammenhang mit der Umwandlung von scharfen Waffen in Dekowaffen.

    Wenn wir nun in der WaffVwV schauen, so finden wir dazu:

    Zitat

    Eine Schusswaffe wird bearbeitet, wenn ihre Funktionsweise geändert wird (z. B. Umarbeitung einer Schreckschusswaffe in eine Waffe für Patronenmunition, einer Repetierwaffe in eine halbautomatische Waffe, einer Schusswaffe für Einzelfeuer in eine für Dauerfeuer), wenn we-sentliche Teile der Waffe (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3) ausgetauscht, geändert oder in ihrer Haltbarkeit beeinträchtigt werden (z. B. Verkürzung des Laufs, Änderung des Patronenlagers) oder wenn das Aussehen der Waffe wesentlich geändert wird (z. B. Ab-änderung einer Langwaffe in eine Kurzwaffe durch Verkürzung des Schaftes, Montieren von Kühlrippen, Anbringung eines Zielfernrohrs durch mechanische Veränderung an der Waffe). Auch das Umarbeiten erlaubnispflichtiger Schusswaffen in Zier- oder Sammlerwaffen bzw. Schnittmodelle ist ein Bearbeiten. Keine Bearbeitung ist es, einen Ein-steck- oder Austauschlauf einzusetzen. Das Zerstören (z. B. Einschmelzen, Zerschreddern) einer Schusswaffe oder wesentlicher Teile einer Schusswaffe ist keine erlaubnispflichtige Tätigkeit.
    Eine Schusswaffe wird instand gesetzt, wenn ihre Funktionsfähigkeit durch wesentliche Änderung oder Bearbeitung wieder hergestellt wird oder wenn Mängel, welche die Schusswaffe funktionsunfähig machen, beseitigt werden.
    Die Verschönerung oder Verzierung der Waffe oder die Anbringung oder Veränderung von Teilen, die für die Funktionsfähigkeit, die Funkti-onsweise oder die Haltbarkeit der Waffe nicht wesentlich sind, sind kein „Herstellen“ im Sinne des Waffengesetzes und unterliegen daher nicht der Erlaubnispflicht. Dies gilt auch für geringfügige Änderungen am Schaft oder an der Visiereinrichtung.


    Da wird es schon genauer. Ich habe nun ein paar Stichworte markiert. Wenn man nun alles zusammenfasst, ist die Anbringung eines Gewindes am Lauf als waffenwesentliches Teil wahrscheinlich eine Büma-Arbeit.
    Denn ersten werden dazu Werkzeuge benötigt, die über den allgemeinen Gebrauch hinausgehen. Mit allgemeine Werkzeuge sind Messer, Hammer, Säge gemeint und nicht Gewindescheider (dann auch noch Zollgewindemaß!) oder eine Drehbank. Für beides benötigt man schon ein Maß an Fachwissen um diese sinnvoll einsetzen zu können.
    Weiterhin kann eine spanabhebende Bearbeitung keine "geringfügige" Bearbeitung bzw. Änderung sein.
    Natürlich kann das nun keiner von uns mit absoluter Meinung sagen, aber wenn man obiges liest, kann nur die Meinung bestärkt werden, dass das Vorhaben Gewinde auf dem Lauf schneiden nur eine erlaubnispflichtige Tätigkeit sein kann.
    Hinzu kommt die gesicherte Annahme, was der Gesetzgeber mit dieser Auflage sicherstellen will. Es geht um mindestens dreierlei Aspekte:
    1. Die Umbauarbeiten von freien zu erlaubnispflichtigen Waffen.
    2. Die Abänderungen einer Waffe, die eine Änderung der Waffenart nach sich zieht.
    Diese beiden Tätigkeiten sollen einmal sicherstellen, das diese Tätigkeiten im Waffenhandelnsbuch seinen Eintrag finden und sicherstellen, dass der Erwerber auch seiner Eintragungspflicht in seiner Erlaubnis (WBK) nachkommt.
    3. Letztlich kann der Büchsenmacher durch sein Fachwissen entscheiden, ob diese Änderung bzw. Bearbeitung eine Schwächung des Systems bedeuten und ob die Waffe dann erneut Beschusspflichtig wird.
    Und genau aus letzterem Grund sind alle Tätigkeiten an waffenwesentlichen Teilen tabu, wenn eine denkbare Schwächung durch spanabhabende Arbeiten oder erhitzen (auflöten, schweißen) oder ähnlichen Arbeiten möglich wäre. Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung des Begriffes "waffenwesentlich" nicht nur eine evtl. Erlaubnispflicht gemeint, sondern versucht auch durch die erlaubnispflichtige Bearbeitung einer Waffe zu verhindern, dass die vormals geprüfte Handhabungssicherheit wieder verloren geht und der Benutzer im bestimmungsgemäßen Umgang damit gefährdet wird.
    Aber auch deswegen wird das einfache Aufsetzen eines ZF auf eine vorhandene Montage oder die Schaftkürzung zur Längenanpassung an den Schützen von dieser Pflicht ausdrücklich ausgenommen, obwohl diese schon im gewissen Sinne das Gesamtbild der Waffe verändern. Aber beides sind Tätigkeiten, die keine Beeinflussung oder gar Gefährdung bei Gebrauch der Waffe erwarten lassen.
    Ein Gewinde am Lauf muss fachgerecht aufgebracht werden. Denn würde beispielsweise ein SD nicht mit der Laufseele fluchten, ergeben sich daraus auch denkbare Gefahren, wie auch der Lauf durch Materialabtrag an der Mündung geschwächt wird. Die Einschätzung, dass bei dem relativ geringen Druck eines LG wenig passieren kann, zählt hier nicht.

    Ich habe mal bei einem Büma bei Frankonia angefragt, ob man das Pistongewinde eines einfachen und ebenso freien Vorderladers zur Aufnahme dieser Schrotpistons ändern kann. Die Antwort war: Klar geht das, aber die Waffe wird erneut beschusspflichtig. So mag man eine Parallele mehr oder weniger daraus ableiten.

    Sorry für diese Ausführlichkeit, aber ohne Zitate aus dem WaffG und meinem Senf ist das vielleicht nicht so einsichtig. Dennoch betone ich immer, ich muss nicht immer Recht haben, insbesondere wenn man versucht etwas aus dem WaffG abzuleiten. Daher stellt dieses nur meine private Meinung dar.

    Nachtrag: Sachbearbeiter sind selten sachkundig. Ihnen werden zwar von höheren Stellen - für den hier ansässigen SB ist das die Polizeidirektion (nicht zu verwechseln mit einer Polizeiinspektion - der üblichen örtlichen Polizeiwache) Kurse angeboten, aber die sind wohl keine Pflicht. So befolgen die SB die Anweisungen, können aber Fragen zum Waffenrecht oft kaum beantworten.

    2 Mal editiert, zuletzt von Floppyk (15. Februar 2012 um 11:25)

  • Dennoch betone ich immer, ich muss nicht immer Recht haben, insbesondere wenn man versucht etwas aus dem WaffG abzuleiten. Daher stellt dieses nur meine private Meinung dar.

    Ein lobenswerter Satz!
    Niemand hier hat ein Patent auf Allwissenheit, zumal mit diesem abstrusen Waffengesetzt die Karre wirklich in den Dreck gefahren wurde, bis zum absoluten "Geht nicht mehr"!

    Das User hier unterschiedliche Meinungen haben und auch einmal *zusammenrumpeln*, ist wohl die normalste Sache der Welt.
    Selbstverständlich akzeptiere ich auch konträre Meinungen, keine Frage.
    Umgekehrt scheint das nicht für jeden so zu sein.

    Jedoch sollte man sich über eines klar sein und das ist FAKT:
    Das Waffengesetz ist und wurde ursprünglich ausgelegt für WAFFEN und damit sind Feuerwaffen gemeint, mit einer erheblich größeren
    Bewegungsenergie als die einer Luftbüchse und sei es auch die kräftigste.
    Darauf bezieht sich auch dieser ganze Sermon, betr. Bearbeitung, Instandsetzung blabla etc.

    Das ist auf der ganzen Welt in allen Staaten so und woanders auch kein Problem, da dort LG´s frei sind.
    Durch unser extrem scharfes WG sind die Druckluft-Gewehre da einfach, quasi versehentlich mit reingerutscht und daraus resultiert auch dieser ganze Irrwitz.

    Wer ein FWB 300/600 mit 7,5 Joule als "Waffe" ansieht, soll Er glücklich werden damit. - Ich mache es nicht, d.h. natürlich nicht,
    daß es sich deshalb um ein Spielzeug handelt, das gewiß nicht!
    Ich erwähne nur das "berühmte" Auge, daß man damit ausschießen kann, schon meine Mutter hat mich damit genervt. *lol*

    Die Lösung wäre denkbar einfach, nehmt Luftbüchsen/Pistolen, so wie in anderen Ländern üblich aus dem WG in D ´raus und das Problem ist gelöst.

    Die Welt wird deshalb nicht untergehen, die Kriminalität nicht steigen und es wird keinen einzigen Toten deshalb geben.
    Es gibt seit über 100 Jahren in D nicht einen belegten Todesfall durch ein Luftgewehr, nicht einen EINZIGEN!

    So, jetzt habe ich mehr geschrieben, als ich wollte ...

    Gruß!

    Edit:
    ursprünglich hinzugefügt

  • Das Waffengesetz ist und wurde ausgelegt für WAFFEN und damit sind Feuerwaffen gemeint, mit einer erheblich größeren
    Bewegungsenergie als die einer Luftbüchse und sei es auch die kräftigste.
    Darauf bezieht sich auch dieser ganze Sermon, betr. Bearbeitung, Instandsetzung blabla etc.


    Sorry, aber dieser Umkehrschluss ist falsch, wie jeder nachlesen kann. Für welche Arten von Waffen das WaffG zuständig ist, steht in der Anlage 1 des WaffG. Aber das weiß du selbst auch.
    Und dass das WaffG nicht alles bis in kleinste Detail vorschreiben und regeln kann, versteht sich auch von selbst.

  • Und dass das WaffG nicht alles bis in kleinste Detail vorschreiben und regeln kann, versteht sich auch von selbst.


    Braucht es auch nicht, wenn man einfach Druckluft-Gewehre aus dem WG herausnimmt.
    Eine geniale Lösung und einfach.

    Das Problem ist nicht das Gesetz, daß Problem sind die Beamten, die bürokratisch stur wie ein Panzer permanent weiter
    "verschlimmbessern". - §§§ Paragraph für §§§
    Leider ein Urdeutsches Problem, findet man in dieser Form sonst nirgendwo auf der Welt.
    Woanders wird Überflüssiges gestrichen, in D Überflüssiges hinzugefügt! :schluchz:

    Gruß!


  • Braucht es auch nicht, wenn man einfach Druckluft-Gewehre aus dem WG herausnimmt.
    Eine geniale Lösung und einfach.


    Es geht in diesem Fred nicht um mögliche Szenarien wenn das WaffG geänert worden wäre, sondern um die Frage, ob das Gewindeschneiden an einem LG-Lauf von einer Privatperson nun zulässig ist oder unter der erlaubnispflichtigen Büchsenmacherarbeit fällt.


    Das Problem ist nicht das Gesetz, daß Problem sind die Beamten, die bürokratisch stur wie ein Panzer permanent weiter
    "verschlimmbessern". - §§§ Paragraph für §§§


    Willst du mich damit angreifen?
    Leider wird jeder "Waffenfreund" quasi zur Kenntnis des leider komplizierten Waffenrechts gezwungen. Auch meine privaten Ausführungen werden durch Zitate aus dem WaffG anschaulicher, wie ich meine. Sie helfen auch gewisse Dinge klar zu stellen und das vermeiden oft (unnötige) Nachfragen und weiteres Hin- und Her. Würde man mit einem einfachen Ja oder Nein antworten, so kommen duzende Nachfragen auf ein "Warum" - garantiert. Antwortet man mit einer eigenen Begündung in Sätzen, so wird ein "wie kommst du darauf...
    Daher versuche ich meine Gedankengänge mit Zitaten zu veranschaulichen. Das geht dann ohne das WaffG oder seinen Verfügungen nicht.
    Mir wäre eine strenge Ausmistung des WaffG auch llieber. Dann wäre es für jedermann verständlicher und auch klarer in der Auslegung. Aber bis das kommt oder wie es dein Vorschlag ist, alle Druckluftwaffen aus dem Waffenrecht herausgenommen sind, müssen wir halt mit den gegebenen Gesetzen und Verordnungen leben. Es ist nunmal so.

    Aber Dein Beitrag zeigt mir mal wieder, dass ich besser die Finger still halten sollte, so wie ich es am Anfang auch vor hatte. Ich wusste genau, dass so ein Thema sehr kontrovers diskutiert wird und es Leute gibt, die eine restriktive Auslegung des WaffG nicht zulassen. Letztlich ist es mir völlig egal, ob da einer bohrt, schraubt, Lampen dran bastelt, ein scharfes Maschinengewehr bastelt oder sich wer die Finger absprengt. Denn ich bekomme ja nicht den möglichen Ärger. Aber irgendwie sind wir alle eine Gemeinschaft mit gleichen Interessen. So werden mindestens schwere Ereignisse immer auf uns alle zurück reflektiert. Daher ist es mir doch nicht so ganz egal, ob jemand Ärger bekommt. Daher mache ich mir auch die Mühe und suche manchmal mehr als 10 Minuten im gesamten Waffenrecht, um diese oder andere Frage wenigstens im Ansatz versuchen zu klären.
    So habe ich ein Diskussionsforum wie dieses immer so verstanden, dass man zu einer gestellten Frage sachlich diskutieren darf.
    So, ich bin nun raus.

  • Willst du mich damit angreifen?

    Um Gotteswillen Klaus, NEIN!
    Das war überhaupt nicht persönlich gemeint, sondern ganz allgemein!
    Also ich hoffe Du verzeihst mir meine kleine Verallgemeinerung, ich gebe sogar freiwillig einen aus. :n12:

    Also Gnade! :huldige:

    Frdl. Gruß, Alex!

    NB:
    Hätte ich gewußt ... :n23:
    Asche auf mein Haupt! :cry:

  • So befolgen die SB die Anweisungen, können aber Fragen zum Waffenrecht oft kaum beantworten.

    Die SB haben auch nicht das Recht zur Rechtsberatung ... .

    "He, who trades freedom for temporary security, deserves neither freedom nor security."
    ("Jene, die Freiheit aufgeben, um eine vorübergehende Sicherheit zu erwerben, verdienen weder Freiheit noch Sicherheit.") --- Benjamin Franklin

  • Rechtsberatung ist was anderes, die holt man sich wenn man prozessieren will. Im Amt müssen sie aber trotzdem in gewissem Rahmen Auskünfte erteilen können, oder muss ich auch zum Anwalt weil ich wissen will was für eine Größe der Mülltonne ich nehmen muss bei einem Haushalt mit drei Personen? Und das ist genau dasselbe...man fragt an was für Vorraussetzungen man z.B. für die Erteilung eines Dokumentes braucht. Die geben dann ohne Probleme Auskunft, zumindest sollte es so sein.

    "Was unterscheidet letztendlich den freien Menschen vom Sklaven? Geld? Macht? Nein! Der freie Mensch hat die Wahl, der Sklave gehorcht!"
    -Wenn du im Sarg liegst, haben sie dich das letzte Mal reingelegt!-

  • Eine Rechtsberatung darf in öffentlichen Foren auch gar nicht erfolgen. Eine Beratung dürfen ausschließlich offiziell rechtskundige Personen geben. Dann kann man sich auch auf diese Auskunft berufen.
    Alles andere sind private Auskünfte ohne wirklichen Rechtswert. Das gilt auch von Meinungen oder Ratschlägen von Polizisten. Das vergessen viele, weil die Uniform amtlich ist und das wertet deren Auskunft ungerechtfertig auf. Aus diesem Grunde dürfen sie auch keine Ratschläge erteilen.
    Das mal so nebenbei.

    Alle Beiträge in jedem Forum muss jeder auf seinen persönlichen Nutzen oder eingeschätzten Wahrheitsgehalt filtern. So mag eine Meinung nützlich sein, wenn die Mehrheit gleicher Meinung ist. Das kann - nicht muss - zur Wahrheitsfindung helfen.

  • in dem nicht n Grünschnabel auftaucht.....

    Zugegeben, habe eueren Riesenthreat nur "überflogen"

    Vergessen wir mal ob legal oder illegal! Du braucht dringend technisches Sachwissen. nicht was die Waffe ansich angeht. Eher ob der Bearbeitung.

    Das Gewinde ansich, kein Problem. Es wird über dem Kalibermaß liegen.

    Doch da der Lauf ja bekanntlich auch Züge hat, wirst du eben beim "Übergang" endpräzise arbeiten müssen. 8|

    Das wird echte Feinarbeit. es enstehen Grate an den Zügen. In "Länksrichtung". unter Anderem. Sag mal, wie dick dein Lauf?, Wie groß das Gewinde? Was, vorausgesetzt es passt, garantiert NICHT verboten ist: Den Lauf von außen abdrehen und dann uU mittels "Adapter", haste dein Gewinde :thumbsup: . Allerdings, wird das Ende deiner Mündung dann nur noch so ca gut 2mm dick sein. Doch, dein Schalli gibt dem Laufmantel ja auch noch n büschen Stabilität mit! Für geffte Waffen langt es wohl.

    Doch IM Lauf bohren, reiben, entgraten, Gewinde-schneiden,.... EIN Fehler, und ein neuer Lauf ist fällig!

    Ob das die Optik wert ?(


    Dazu, die Kosten ;( . Jedenfalls, die Präzision leidet. mehr oder weniger.

    Nun, mal schauen was draus wird ;^)

    Dirk

    Immer auf der richtigen Seite der Mündung bleiben!!!!