Es gibt 10 Antworten in diesem Thema, welches 708 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (8. Februar 2012 um 21:04) ist von LEP FAN.

  • Hallo,

    dieser Tage kam in den Nachrichten, dass Kontrollbesuche bei Waffenbesitzer von "scharfen" Waffen dulden und bezahlen müssen.

    Gilt eigentlich etwas Ähnliches für uns SSW-Besitzer? KAnn da acuh mal einer vom Landratsamt vorbeischauen?

    Und muß man die Waffe und Munition auch getrennt und und in einem Schrank aufbewahren?

  • Nein.
    Lagerung kommt auf den Tresor an. Generell sollte unbedingt eine Waffe ungeladen gelagert werden. Nach ein paar Monaten oder gar Jahren erinnert man sicht nicht daran, vergisst die (in der WSK gelernte) Sicheheitsüberprüfung und schon ist das Unglück vorprogammiert.
    Dabei bitte die gewollte Zugriffsbereitschaft zu Hause von der Lagerung unterscheiden.

  • Im Normalfall kommt da niemand bei SSW.
    Waffe und Munition getrennt und gegen Wegnahme gesichert. Reicht eine abschliessbare Schublade oder ähnliches.

    Gruß Tom
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    Niveau ist keine Creme... Und Stil nicht das Teil am Besen... :whistling:

  • Solange man zuhause ist, kann man die SSW auch jederzeit führen und bräuchte keine Aufbewahrungsmöglichkeit. Während man dem Kontrolleur vom Landratsamt die Tür aufmacht und in der anderen Hand die Waffe führt, sollte dem doch alles klar sein. ;^)

    "Je mehr Regeln und Gesetze, desto mehr Diebe und Räuber." Lao Tse (6. Jh. v. Chr.)

  • Sicherheitsklassen b. Tresoren gelten nur für "Scharfe"
    Für Luftdruck / SSW nicht erforderlich. Aber: Zugriff Minderjähriger muß verhindert sein. ... auch Besuch
    Am besten verschlossen aufbewahren.

  • Naja ich habe meine F- und SS-Waffen im Waffenschrank und nen extra Munitionstressor ,weil irgendwann wird das eh Pflicht dafür und dazu kommt immer lieber als gutes Beispiel vorran gehen^^

  • @StealhRunner
    Lt. WaffG §36 mindestens nen A-Schrank


    § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition


    (1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht.
    (2) Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen sind mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 2) 3) 24992 (Stand Mai 1995). Für bis zu zehn Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen.

    "He, who trades freedom for temporary security, deserves neither freedom nor security."
    ("Jene, die Freiheit aufgeben, um eine vorübergehende Sicherheit zu erwerben, verdienen weder Freiheit noch Sicherheit.") --- Benjamin Franklin

  • Wen für ein .50 BMG Gewehr ein A Schrank ausreicht, warum soll dan ein 16J LG in einen B Schrank?

    Ist doch eigendlich ganz einfach. Für Langwaffen reicht A und für Kurzwaffen ein B. Besser geht natürlich immer.

    Aus technischen Gründen befindet sich die Signatur auf der Rückseite des Beitrages!