Vorgeschichte:
Kürzlich hat mir ein Verwandter eine Schreckschusswaffe Marke "Walther Record Mod A" (6 mm Platz) übergeben, die er beim Aufräumen gefunden hatte. Diese Waffe wurde von unserem, seit Jahren verstorbenen Vater, der u.a. Sportlehrer war, Anfang 60-iger Jahre, als Startpistole bei Laufwettbewerben verwendet. Offenbar war diese, wie ich später herausfand, nach einiger Zeit defekt. Ab diesem Zeitpunkt verwahrte er die Waffe (ohne Munition) in seinem Schreibtisch auf. Als wir Kinder diese dort entdeckten, haben wir sie uns gelegentlich herausgeholt und damit "Cowboy und Indianer" gespielt. Als Jugendlicher habe ich irgendwann mal versucht eine Platzpatrone damit abzuschiessen. Dies ging jedoch nicht, da entweder die Feder für den Waffenhahn zu ausgeleiert oder dort vorne ein Stück abgebrochen war.
Die Waffe:
Wie schon geschrieben, handelt es sich bei der "Walther Record Mod A" um eine 6 mm Platzpatronenwaffe. Im Internet habe ich folgende Infos dazu gefunden:
http://www.waffensammlung.ch/index.php?10=s…er_record_mod_a
-> Offenbar wurde die Waffe ursprünglich im Karton mit braunem Futteral geliefert
http://www.muzzle.de/N4/Schreckschu…tb.html#RecordA
-> Es gab wohl die Möglichkeit mit der Waffe Gaspatronen und 9,5 mm Feuerwerksraketen im Lauf zu zünden
Aufgefallen ist mir weiterhin, dass sich der Hahn, beim Zurückziehen, in mittler - und ganz zurückgezogener Position einrasten lässt. Die Knallpatrone wird nicht gerade in den Lauf gesetzt sondern ca. 45 Grad schräg nach unten. Dementsprechend ist auch der Schusskanal zu Beginn gebogen. Fixiert wird eine eingelegte Patrone durch eine wippenartig gelagerte ca. 2,5 cm lange Metallschiene oben-mittig-längs im/am Lauf.
PTB:
Die Waffe hat, aufgrund ihres Alters, keine PTB-Kennzeichnung. Für den legalen Besitz benötigt man eine WBK. Eine Möglichkeit für eine solche Waffe eine "Ausnahme-WBK" (ohne Sach- und Bedürfnisprüfung) als Erbe zu erhalten, besteht nicht, da diese u. U. nur bei legalen Waffen besteht.
Waffenabgabe:
- Da ich keine WBK habe, bestand also die Notwendigkeit die Waffe abzugeben. Hierzu boten sich mir zwei Möglichkeiten an:
1. Abgabe bei der örtlichen Waffenbehörde, als Fundsache, zur Vernichtung
2. Abgabe bzw. Abholung bei/durch der/die Polizei
- Ich habe mich für die erste Variante entschieden, da nur hier die Abgabe unbürokratisch erfolgen kann. Bei der Polizei hätte es u. U. Schwierigkeiten geben können, da die einen Ermittlungszwang haben.
Bei Abgaben ist folgendes zu beachten:
- eine Waffenabgabe sollte unverzüglich, nach Kenntnis von deren Illegalität, mit der zuständigen Behörde vereinbart werden.
- bevor eine Waffe abgegeben werden soll, muss man sich bei der zuständigen Behörde einen Auftrag dazu abholen. Diese kann die Erlaubnis erteilen, die Waffe zur entsprechenden Stelle zu transportieren und nennt ggf. die Transportmodalitäten. Falls die Waffe bei diesem Transport im Rahmen einer Kontrolle entdeckt würde, hätte dieses keine strafrechtlichen Konsequenzen, sofern man sich an Vereinbarungen zum Transport hält
- zum Transport ist zu sagen, dass die Waffe, getrennt von der Munition, nicht zugriffsbereit, in einem verschlossenem Behältnis transportiert werden muss. Die würde auch gelten, wenn man z.B. nur ein sog. "Einhandmesser" abgeben wollte.
Anmerkung:
Die von mir beschriebene "unbürokratische" Abgabeprozedur, ist mein persönlicher Erlebnisbericht und muss nicht überall in Deutschland gleich ablaufen. Es ist jedoch wahrscheinlich, sofern man sich zumindest an die Punkte "Auftragseinholung für die Abgabe" und "Erfüllung der Transportmodalitäten" hält. Also keine Garantie meinerseits!