Waffenrechtliche Zuverlässigkeit

Es gibt 38 Antworten in diesem Thema, welches 7.390 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (31. Dezember 2011 um 09:47) ist von Floppyk.

  • Genau, der KWS ist ein guter Indikator.


    Das stimmt zwar, denn mit dem Antrag einer (beliebigen) waffenrechtlichen Erlaubnis beauftragt man den SB zur Prüfung und Bewertung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und pes. Eignung, die bei allen Erlaubnissen immer (gleich) gefordert wird. Sollte der KWS ausgestellt werden, kann man davon ausgehen, dass auch keine Versagungsgründe gegen der WBK oder dem JS vorliegen. Diese "Prüfung" würde allerdings 50 € kosten. Im Falle der Versagung kann der SB jedoch bis zu 75 % der Ausstellungskosten dennoch berechnen.

    In dem Fall der Ausgangsfrage ist das jedoch völlig überflüssig, weil noch nicht mal die Mindestfrist von 5 Jahren verstrichen ist.

    Dieses Beispiel mag auch dafür herhalten, dass man sich mit sowas und anderen Straftaten die neuen Interessen und Bestrebungen auf mindestens lange Sicht oder gar dauerhaft versauen kann. Dazu zählt auch der unbesorgte Umgang mit Waffen und pyrotechninschen Teilen.

    Einmal editiert, zuletzt von Floppyk (20. Februar 2011 um 08:54)

  • soweit ich mich eingelesen habe gelten für dich die 10 jahres frist...vergiss nicht das die dauer der strafe zu der strafe mit dazu gerechnet wird....10+x

  • Ihr werdet lachen, ich hab ja schon einmal den kleinen Waffenschein beantragt, hab nach 3 Monaten einen Brief gekriegt, wurde verweigert. Da stand im Hinweis eben der WaffG ausschnitt mit den 5 Jahren, im ganzen schreiben auch keine Erwähnung von einem Verbrechen, also bin ich mir fast sicher das es 5 Jahre sind, wollte einfach nur wissen wie ihr das hier seht.

    Find es echt super hab eine Frage und 2 Tage später dutzende Antworten, echt super das Forum hier!!!

    Thanks all 8)


  • Das stimmt zwar, denn mit dem Antrag einer (beliebigen) waffenrechtlichen Erlaubnis beauftragt man den SB zur Prüfung und Bewertung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und pes. Eignung, die bei allen Erlaubnissen immer (gleich) gefordert wird. Sollte der KWS ausgestellt werden, kann man davon ausgehen, dass auch keine Versagungsgründe gegen der WBK oder dem JS vorliegen. Diese "Prüfung" würde allerdings 50 € kosten. Im Falle der Versagung kann der SB jedoch bis zu 75 % der Ausstellungskosten dennoch berechnen.

    In dem Fall der Ausgangsfrage ist das jedoch völlig überflüssig, weil noch nicht mal die Mindestfrist von 5 Jahren verstrichen ist.

    Dieses Beispiel mag auch dafür herhalten, dass man sich mit sowas und anderen Straftaten die neuen Interessen und Bestrebungen auf mindestens lange Sicht oder gar dauerhaft versauen kann. Dazu zählt auch der unbesorgte Umgang mit Waffen und pyrotechninschen Teilen.


    Ich wollte mich einfach nur erkundigen wie das jetzt aussieht und nicht was irgendjemand persönlich dazu meint, wenn es so überflüssig ist dann brauchst du ja nicht deinen Senf dazu geben ;)

  • Hi Wodnik,

    ohne die Kenntnis diverser Einzelheiten ist die Antwort wohl alles andere als überflüssig. Finde ich jetzt schon etwas frech. Vielleicht wäre es doch das Beste, wenn Du zu einem Rechtsanwalt gehst. Dem kannst Du dann gleich von Anfang an sagen, dass Du keine überflüssigen Antworten willst.

    Übrigens wird auch die Polizei Deines Wohnortes befragt, ob Du auffällig geworden ist. Da reicht dann auch mehrfaches Übernachten in der Zelle, hilfloses herumliegen auf der Straße. Selbst wenn Du nicht komplett aus dem alten Bekanntenkreis draußen bist, kann die Empfehlung negativ ausfallen. Und vieles mehr. Aber das war jetzt bestimmt auch überflüssig.

    LG Andreas :)

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

  • Volle Zustummng. Denn wer seine pers. Probelme hier schildert muss auch mit einer Stellungsnahme dazu rechnen. Sonst lieber allgemeien ohne persönlichen Bezug schreiben, wenn man Kritik nicht abkann.
    Die "ich-Form" bei der Schilderung von Rechtsfällen ist immer unglücklich und sollte grundsätzlich allgemein ohne Rückschlüsse auf einer Person abgefasst werden.

  • Zu wem geht man bei solchen Fragen denn in NRW ?
    Wo sitzen die Sachbearbeiter die sich mit Waffenrecht usw. beschäftigen ?
    Unbedenklichkeitsbescheinigung bekommt man auch bei den Sachbearbeitern ?
    Werd halt einfach mal zum Rathaus gehen und fragen aber falls es jemand weiß wär auch gut.

  • Zu wem geht man bei solchen Fragen denn in NRW ?

    Also in Kreis Wesel und Kreis Borken ist das jedesmal im Kreishaus (beide Kreise sind NRW). Schau mal ob dein Kreis eine eigene Internetseite hat. Ich hatte meine Ansprechparter jeweils aus dem Örtlichen, da sind meist recht weit vorne Seiten mit den Behördennummern.

    Aus technischen Gründen befindet sich die Signatur auf der Rückseite des Beitrages!

  • Zu wem geht man bei solchen Fragen denn in NRW ?
    Wo sitzen die Sachbearbeiter die sich mit Waffenrecht usw. beschäftigen ?
    .


    Mit Fragen ist Immer an die zuständige Waffenbehörde des Wohnortes zuständig. Welche das ist weiß der örtliche Waffenhändler oder andere Waffenbesitzer. Man kann sich auch an das Bürgerbüro des Rathauses wenden. Für Waffenangelegenheiten kann auch die Jagdbehörde zuständig sein.


    Unbedenklichkeitsbescheinigung bekommt man auch bei den Sachbearbeitern ?
    Werd halt einfach mal zum Rathaus gehen und fragen aber falls es jemand weiß wär auch gut.


    Wozu eine Unbedenklichkeitsbescheinigung? Diese ist eigentlich nur für Teilnehme an Lehrgängen nach dem Sprengstoffgesetz nötig. Sie kostet in etwas das Gleiche wie der KWS.

  • Hi Wodnik,

    ohne die Kenntnis diverser Einzelheiten ist die Antwort wohl alles andere als überflüssig. Finde ich jetzt schon etwas frech. Vielleicht wäre es doch das Beste, wenn Du zu einem Rechtsanwalt gehst. Dem kannst Du dann gleich von Anfang an sagen, dass Du keine überflüssigen Antworten willst.

    Übrigens wird auch die Polizei Deines Wohnortes befragt, ob Du auffällig geworden ist. Da reicht dann auch mehrfaches Übernachten in der Zelle, hilfloses herumliegen auf der Straße. Selbst wenn Du nicht komplett aus dem alten Bekanntenkreis draußen bist, kann die Empfehlung negativ ausfallen. Und vieles mehr. Aber das war jetzt bestimmt auch überflüssig.

    LG Andreas :)


    Bitte richtig lesen :thumbup:

    Ich finde nichts überflüssig was hier jemand geschrieben hat, außer dass es doch egal ist ob es 10 oder 5 Jahre sind, weil ja eh noch nicht mal die 5 Jahre rum sind, so weit Rechnen kann ich auch ^^
    Auf jeden Fall danke auch für deinen Beitrag, bin jetzt auf jeden Fall schlauer wie davor

    Gruß :)

  • Ja wegen einer Freiheitsstrafe über 1 Jahr, ich wurde aber zu 8 Monaten also weniger als einem Jahr verurteilt, die Auszüge aus dem WaffG kenn ich schon, ich will wissen ob ich in meinem Fall nun 5 oder 10 Jahre warten muss, wie gesagt ich wurde zu weniger als 1 Jahr verurteilt und auch zu einer Jugendstrafe und keiner Freiheitsstrafe, das ist ein Unterschied!!!

    Kann mir denn niemand konkret auf meine Frage eine Antwort geben?

    DANKE schon mal!!!!!!!!


    Du bist nach deiner Angabe wegen eines Verbrechens verurteilt worden, das heißt 10 Jahre warten, basta. :!:
    Bei Verbrechen ist die Mindeststrafe immer ein Jahr, aber es gibt andere Vorschriften die die Strafe abmildern können wie z.B. bei dir das Jugendstrafrecht.
    Sinn des Buchstaben b) ist es auch anderen Vergehen die entsprechend schwerwiegend gewertet wurden die Sanktionswirkung einer Verurteiung wegen eines Verbrechens mitzugeben. Waffenrecht ist da etwas strenger und verlangt den "Musterbürger", Jugendsünden nur unter der Beachtung des 11. Gebotes, sorry ist so.

    Diese Männer, sanfter als Lämmer,
    sind wilder als Löwen.
    Bernhard von Clairvaux - De Laude Novae Militiae ad milites templi

  • Das mit der Persönlichen Eignung weiß ich, wegen Drogen muss man generell zum Amtsarzt bei Antrag auf Jagdschein etc., damit habe ich aber keinerlei Probleme da das alles Geschichte ist!!

    Wie kommse denn darauf :huh:

    Die 5 Faktoren des sicheren Treffens:
    Griff, Stand, Atmungskontrolle, Visierbild, Abzugskontrolle 
    An Xe (Blackwater), GSG9 und Bundeswehr, ich bin noch zu haben :ngrins:

  • in bayern ist es auch noch so dass sie dir wenn auch die 10 jahre um sind( in deinem fall 10 j +20 monate weil die strafe zählt mit dazu) danach immer noch die WBK verweigern können wenn vorher drogen oder verstoß gegen das waffengesetzt im spiel war.....

    dann bleibt dir nur der gang zum gericht um es einzuklagen...mit hick hack und anwalt ect..wirst es dann wahrscheinlich auch bekommen....da darfst aber nichts mehr sein was dene stören könnte....

  • Also vielen Dank nochmal für eure ganzen Beiträge!!
    War vielleicht falsch angesetzt hier darüber zu diskutieren es sind keine 5 und auch keine 10 Jahre :D

    Habe Post von der Staatsanwaltschaft bekommen, dass die Strafe nach §100 JGG als beseitigt erklärt worden ist und somit nicht mehr im Bundeszentralregister aufzufinden ist.
    Ich bin erleichtert, denn jetzt steht meinem Traum den JS zu machen nichts mehr im Wege!

    Bin sehr froh das wir in einem Staat leben wo man jemandem noch einmal eine Chance gibt und nicht weil man einmal sch.... gebaut hat sein Leben lang verurteilt wird und als unzurechnungsfähiger sonstwas abgestempelt wird ...
    Damit ist das Thema hier abgeschlossen und ich bitte die Administratoren den Thread zu schließen.

    Allen noch einen guten Rutsch und ein fröhliches sowie gesundes Jahr 2012 :^)

  • In diesem Punkt bin ich nicht sicher, aber das vielleicht als Hinweis für den Jagdscheinaspiranten:
    Als wir 2005 den Vertrag zur Ausbildung unterschrieben hatten, mussten wir auch eine Einverständniserklärung unterschreiben, dass die Zuverlässigkeit vorab überprüft werden dürfte und das nach unserem Gewissen keine Vorstrafen vorliegen. Irgendwie sowas habe ich da noch so was in Erinnerung.
    Wenn tatsächlich schon vor Antritt geprüft wird, so halte ich das für sinnvoll um den Teilnehmer unnötige Mühen und vor allem Kosten zu ersparen.
    Ich weiß aber nicht, ob das Standard ist. Es muss auch gesagt werden, dass im Prinzip jeder eine Jägerausbildung machen darf, aber halt nicht jeder eine Waffe bekommt. Daher halte ich diesen Weg für sinnvoll, denn überprüft wird man sowieso.

    Als die Prüfung (glücklich) beendet war, konnten wir am nächsten Werktag sofort zur Behörde und wer sein Passfoto mit hatte, konnte auf die Austellung des JS warten. Daher nehme ich stark an, dass wir bereits überprüft wurden. Denn sonst hätte die übliche Wartezeit bei Beantragung waffenrechtlicher Erlaubnisse sein müssen.

  • Gewaltverbrechen, bei WBK-Erteilung meist ein rotes Tuch sind

    Da hängt sehr viel vom Sachbearbeiter ab. Ich kenne einen Fall, ein Bekannter von mir war vor paar Jahren vor Gericht wegen Schlägerei und Körperverletzung. Aber er hat trotzdem eine WBK bekommen, weil er diese Angelegenheit vorab mit der Sachbearbeiterin besprochen hat und danach wie vereinbart entsprechendes Gutachten vorgelegt hat.

  • Eigenlich nicht. Bei dieser Strafe hat der SB eigentlich keinen Spielraum, denn jede Verurteilung eines Verbrechens führt unabhängig der Strafdauer zur Regelunzuverlässigkeit.
    Lese mal § 5 WaffG. gleich im ersten Absatz und vergleiche das mit dem zweiten Absatz.
    Daher wundert mich das schon etwas.

  • nicht, daß ich es dem TE nicht gönne, aber ich finds schon komisch, daß bereits nach 2 Jahren alles einfach gelöscht wird?!

    EWB-Waffen: Remington 700 CDL, Oberland Arms OA-15 BL2, Forest Favorit, Remington 887 Nitro Mag Tactical, Tanfoglio Stock III & Mosin Nagant M91/30
    F-Waffen: Beretta M92 FS, Colt 1911, Walther CP 99 Compact, Röhm TM Trainer Combat Rifle LS // Haenel Suhl 303-4
    SSW: Colt Double Eagle Combat Commander Shining // Zimmerkaliber: Weihrauch Arminius HW 4/4" (4 mm M20) und 6" (4mm R)

  • Jugendstrafen werden in Sachen Registereinträge anders behandelt. Zudem gibt es zwei Fristen. Eine regelt den Ablauf ab wann ein Registereintrag zwar vorhanden, aber nicht mehr bewertet wird (Übernahme in das Führungszeugnis) und einen Termin zum endgültigen Löschung. Was auch immer verwechselt wird, ist das Führungszeugnis mit dem Register. Das FZ ist ein Auszug und spiegelt nicht den kompletten Inhalt des Registers wieder. Daher fordern die Behörden in Sachen Zuverlässigkeitsprüfung im Waffenrecht auch das komplette Register an und kein Führungszeugnis. Selbst kann man sein eigenen Registerinhalt auch nicht als Schriftstück abfragen, sondern mur eine Einsichtnahme über das Amtsgericht beantragen. Dann darf man es weder kopieren oder fotografieren.
    Nähere Info auch hier:
    http://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buer…/BZR__node.html