Waffenrechtliche Zuverlässigkeit

Es gibt 38 Antworten in diesem Thema, welches 7.356 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (31. Dezember 2011 um 09:47) ist von Floppyk.

  • Hallo zusammen,

    ich habe vor in ferner Zukunft den Jagdschein zu machen, einziges Problem ist das ich etwas auf dem Kerbholz habe

    Also ich wurde 2009 zu einer Jugendstrafe von 8 Monaten zu Bewährung verurteilt wegen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Verbrechenstatbestand).

    Ich habe im net schon etwas gesucht aber werde in dem Gesetzesdschungel nicht wirklich schlau, ich weiß dass wenn ich wegen eines Verbrechens zu mehr als 1 Jahr Freiheitsstrafe verurteilt worden wäre 10 Jahre warten müsste bis meine waffenrechtliche Zuverlässigkeit wieder gegeben ist.

    Wie schaut das bei einer Jugendstrafe von 8 Monaten aus, wegen eines Verbrechens???

    Wer echt super wenn Ihr mir weiter helfen könntet!!!!

    Ich weiß nicht ob ich jetzt 5 Jahre oder doch 10 Jahre warten muss bis meine Zuverlässigkeit wieder gegeben ist.

    Das mit der Persönlichen Eignung weiß ich, wegen Drogen muss man generell zum Amtsarzt bei Antrag auf Jagdschein etc., damit habe ich aber keinerlei Probleme da das alles Geschichte ist!!


    Bitte nur ernst gemeinte Beiträge auf Kommentare wie "Leute die Drogen nehmen haben mit Waffen lieber nix zu tun" kann ich verzichten, stimmt zwar voll und ganz aber da ich seit bald 3 Jahren mit dem Zeug nichts mehr zu tun habe ist dies hinfällig


    Ich danke euch schon mal im Vorraus!!

  • Ich glaube ich würde in dem Fall einfach, bevor ich mit dem doch recht teueren und aufwändigen Jagdschein anfange, mal ein persönliches Gespräch mit den zuständigen Sachbearbeiter vor Ort führen!


    Denke der kann dir am ehesten Sagen, ob der dir im Fall der bestandenen Jägerprüfung eine WBK ausstellt oder nicht!


    Zu den Paragraphen und Vorschriften werden sich sicher noch die Experen hier melden!

  • Na das wirst wohl noch eine weitere längere Zeit vergessen können.
    Verjährungsfrist ist 5 bzw. 10 Jahre.

    http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/__5.html

    Dann wäre da noch die Frage der pers. Eignung. Wenn das Wort Drogen fiel, wird der SB wohl alle Anträge in den Rundordner übergeben. Bei Bekanntwerden von Alkohol- und Drogenmissbrauch gibt es keine Verjährungsfristen. Der Antragsteller muss dann ggf. durch Ablegen eines Gutachten selbst seine pers. Eignung wieder herstellen.
    Siehe Absatz 2:
    http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/__6.html

    BTW: Als ich damals den Kurs zum JS angetreten habe, haben wir damals ein Schriftstück zum Einverständnis zur Datenabfrage unterschreiben müssen. Ich vermute, man hat schon gleich zu Anfang die Zuverlässigkeit und pers. Eignung der Teilnehmer sicherstellen wollen. Nach der Prüfung wurde dann der JS bei der Behörde sofort ausgestellt. Ich konnte drauf warten. Es wurde somit nicht nochmal geprüft.

    Im diesem Fall würde sicherlich der Teilnehmer zu Anfang gleich wieder ausgesiebt werden, ohne dass dieser dann Kosten des Kursus zu befürchten hätte.

    2 Mal editiert, zuletzt von Floppyk (18. Februar 2011 um 00:30)

  • Zitat

    Im diesem Fall würde sicherlich der Teilnehmer zu Anfang gleich wieder ausgesiebt werden, ohne dass dieser dann Kosten des Kursus zu befürchten hätte.


    Wenn das überall so gemacht wird, ist es doch super! Dann hätte sich mein Einwand wegen der Kosten erledigt :)

    Floppyk: lese hier schon sehr lange mit, und bin immer wieder von deinen Beiträgen fasziniert! Dafür mal ein dickes "Danke"

  • ........
    BTW: Als ich damals den Kurs zum JS angetreten habe, haben wir damals ein Schriftstück zum Einverständnis zur Datenabfrage unterschreiben müssen. Ich vermute, man hat schon gleich zu Anfang die Zuverlässigkeit und pers. Eignung der Teilnehmer sicherstellen wollen. Nach der Prüfung wurde dann der JS bei der Behörde sofort ausgestellt. Ich konnte drauf warten. Es wurde somit nicht nochmal geprüft.

    Im diesem Fall würde sicherlich der Teilnehmer zu Anfang gleich wieder ausgesiebt werden, ohne dass dieser dann Kosten des Kursus zu befürchten hätte.

    einige Bundesländer schreiben in ihren Jägerprüfungsordnungen vor, dass vor dem Kurs ein Führungszeugnis vorgelegt werden muss, andere nicht. Die jeweilige Prüfungsordnung findet man im Rechtsinformationssystem seines Bundeslandes (ich leiste zur Not Hilfestellung ;) )
    SB die auf Zack sind haben dann zur Prüfung auch schon alles "hinter den Kulissen" erledigt und gegen Foto und Gebührenentrichtung kann direkt der Jagdschein nach der Prüfung mitgenommen werden, so man im gleichen Amtsbereich wie die Prüfungsbehörde ansässig ist. So zumindest bei meinem Kurs damals und ein amtliches Dokument solcher Art an einem Samstag ausgestellt hat ja wohl auch was.

    Zum Rest:
    Zuverlässigkeit:

    Zitat von "wodnik88"

    (Verbrechenstatbestand)

    Zitat

    § 5 Zuverlässigkeit
    (1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

    1.
    die rechtskräftig verurteilt worden sind

    a)
    wegen eines Verbrechens oder
    b)
    wegen ....

    wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

    (Hervorhebungen von mir.)

    also dauert das noch eine ganze Zeit....

    eine Verurteilung wegen einer Straftat im Zusammenhang mit Drogen wird im allgemeinen als eine solche Tatsache gesehen, es steht aber die Möglichkeit des Gegenbeweises offen, auch ist entsprechender Zeitablauf zu berücksichtigen, wenn das zum Beantragungszeitraum mehr als 10 Jahre her ist und sich in der Zwischenzeit keine Auffälligkeiten zeigten (Vorsicht z.B. mit Alk im Straßenverkehr, auch mit dem Fahrrad oder als Fußgänger!!!) sollte das nicht das große Problem werden.

    @wodnik88: kenne einen ähnlich gelagerten Fall, der Herr ist einer unserer besten Jagdhelfer, als Treiber wie auch als "Mädchen für alles" wofür halt nicht zwingend ein Jagdschein da sein muss, als gelernter Zimmermann ist der sowieso ein Goldstück beim Hochsitzbau. Vielleicht auch für dich eine Möglichkeit mit der "Wartezeit" umzugehen, was Neues darf halt einfach nicht dazukommen.

    Diese Männer, sanfter als Lämmer,
    sind wilder als Löwen.
    Bernhard von Clairvaux - De Laude Novae Militiae ad milites templi

  • einige Bundesländer schreiben in ihren Jägerprüfungsordnungen vor, dass vor dem Kurs ein Führungszeugnis vorgelegt werden muss, andere nicht. Die jeweilige Prüfungsordnung findet man im Rechtsinformationssystem seines Bundeslandes (ich leiste zur Not Hilfestellung )
    SB die auf Zack sind haben dann zur Prüfung auch schon alles "hinter den Kulissen" erledigt und gegen Foto und Gebührenentrichtung kann direkt der Jagdschein nach der Prüfung mitgenommen werden, so man im gleichen Amtsbereich wie die Prüfungsbehörde ansässig ist. So zumindest bei meinem Kurs damals und ein amtliches Dokument solcher Art an einem Samstag ausgestellt hat ja wohl auch was.


    Danke, das bestätigt meine Annahme. Ich habe allerdings auch nie nach der gesetzlichen Grundlage gesucht, weil ich das auch so für sinnvoll halte und es im Prinzip nichts anderes als die Teilnahme an (allen) Lehrgängen nach dem SprengG auch so ist. Warum das nicht bei einer WSK verlangt wird, weiß ich aber nicht.

  • Floppyk: welchen Sinn soll den ein Führungszeugnis vor dem Kurs haben? Ist doch nur unnötiger Aufwand, zum Schein selbst steht eh der Rundumschlag an. Sieht der Gesetzgeber übrigens ähnlich, bei Neufassungen fällt die Regelung vorher ("kl.") Führungszeugnis regelmäßig raus.
    Die Waffensachkunde im Kurs ist doch nun wahrlich keine Erweckung und zu einem nicht unerheblichen Teil so heiß geliebter "Rechtskram", der Teil auf dem Schießstand ist für jedermann frei, sogar "Knacki Ede", kann während des Hafturlaubes auf den Stand zum Schießen gehen, so er den mag.

    Diese Männer, sanfter als Lämmer,
    sind wilder als Löwen.
    Bernhard von Clairvaux - De Laude Novae Militiae ad milites templi

  • Nur mal am Rande bemerkt:
    Der BDS verlangt von seinen Einzelmitgliedern bei Abgabe des Aufnahmeantrages einen Auszug aus dem Bundeszentralregister, der nicht älter als 8 Wochen ist.


  • Floppyk: welchen Sinn soll den ein Führungszeugnis vor dem Kurs haben? Ist doch nur unnötiger Aufwand, zum Schein selbst steht eh der Rundumschlag an. Sieht der Gesetzgeber übrigens ähnlich, bei Neufassungen fällt die Regelung vorher ("kl.") Führungszeugnis regelmäßig raus.

    Die Waffensachkunde im Kurs ist doch nun wahrlich keine Erweckung und zu einem nicht unerheblichen Teil so heiß geliebter "Rechtskram", der Teil auf dem Schießstand ist für jedermann frei, sogar "Knacki Ede", kann während des Hafturlaubes auf den Stand zum Schießen gehen, so er den mag.

    Zum einen hat die waffenrechtliche Abfrage der Register und die Einholung einer Stellungsnahme der örtl. Polizei nichts mit einem Führungszeugnis zu tun, denn es reicht erheblich weiter. Zum anderen ist die Forderung der Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Zulassung bei Lehrgängen nach dem SprengG nichts anderes. Diese Forderung geht übeigens aus § 34 der 1. SprengV hervor. Meine Nachfrage auf den Grund dieser Forderung hat man mir beantwortet, dass man ungeprüften Personen nicht an das Wissen zum Umgang mit erlaubnispflichtigen Sprengmitteln geben will. Das mag für den Bereich Wiederladen und Vorderlader überzogen sein, aber leider fällt das alles auch unter dem SprengG.
    In Sachen WSK denke ich da weniger an die Gesetzeskunde, sondern viel mehr an der Bereitstellung scharfer Waffen und Munition. Das ist ja auf einem Jägerkurs in diesem Bereich nicht anders. Das Verfahren die Unbedenklichkeit direkt zu Beginn eines Jägerkurses abzufragen kann nicht seinen Sinn darin haben, dass der Jungjäger* sofort nach der Aushändigung seines Zeugnisses ohne Wartezeit den JS bekommt. Er könnte ja wie jeder anderer Antragsteller einer WBK auch dann erst zur Prüfung seiner Zuverlässigkeit herangezogen werden.
    Mit diesen Gedanken weiß ich nicht warum das bei Jägerkursen und Teilnehmern bei Sprengkursen so gemacht wird und bei Teilnehmern einer WSK nicht. Das ist bitte nun nicht so zu verstehen, dass ich das auch für WSK fordere.

    * Der Begriff "Jungjäger hat nichts mit dem Lebensalter eines Jägers zu tun, sondern bezeichnen die ersten 3 Jahre seines Schaffens. Als Jungjäger ist man hinsichtlich einer Jagdpacht und in Teilen eines Begehungsscheines eingeschränkt. M.W. ist dieser Begriff auch kein Gesetzlicher, sondern allgemeine Umgangsform unter den Jägern. Erst mit lösen des 4. Jahresjagscheines kann der Jäger pachten. Jugendliche sind (Jung-)Jäger mit (offiziellem) Jugendjagdschein, der weiter eingeschränkt ist.
    Das für die Nicht-Jäger, die diesen Begriff schon mal gehört haben.

    Einmal editiert, zuletzt von Floppyk (18. Februar 2011 um 13:51)

  • Ja wegen einer Freiheitsstrafe über 1 Jahr, ich wurde aber zu 8 Monaten also weniger als einem Jahr verurteilt, die Auszüge aus dem WaffG kenn ich schon, ich will wissen ob ich in meinem Fall nun 5 oder 10 Jahre warten muss, wie gesagt ich wurde zu weniger als 1 Jahr verurteilt und auch zu einer Jugendstrafe und keiner Freiheitsstrafe, das ist ein Unterschied!!!

    Kann mir denn niemand konkret auf meine Frage eine Antwort geben?

    DANKE schon mal!!!!!!!!

  • Na das wirst wohl noch eine weitere längere Zeit vergessen können.
    Verjährungsfrist ist 5 bzw. 10 Jahre.

    http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/__5.html

    Dann wäre da noch die Frage der pers. Eignung. Wenn das Wort Drogen fiel, wird der SB wohl alle Anträge in den Rundordner übergeben. Bei Bekanntwerden von Alkohol- und Drogenmissbrauch gibt es keine Verjährungsfristen. Der Antragsteller muss dann ggf. durch Ablegen eines Gutachten selbst seine pers. Eignung wieder herstellen.
    Siehe Absatz 2:
    http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/__6.html

    BTW: Als ich damals den Kurs zum JS angetreten habe, haben wir damals ein Schriftstück zum Einverständnis zur Datenabfrage unterschreiben müssen. Ich vermute, man hat schon gleich zu Anfang die Zuverlässigkeit und pers. Eignung der Teilnehmer sicherstellen wollen. Nach der Prüfung wurde dann der JS bei der Behörde sofort ausgestellt. Ich konnte drauf warten. Es wurde somit nicht nochmal geprüft.

    Im diesem Fall würde sicherlich der Teilnehmer zu Anfang gleich wieder ausgesiebt werden, ohne dass dieser dann Kosten des Kursus zu befürchten hätte.


    Ja das weiß ich doch selber, bitte gebt mir doch eine Antwort auf meine Frage und nicht das was ich in meiner Frage eh schon geschildert habe! ;)

  • Der einizge der dir das ganz sicher beantworten kann ist dein Sachbearbeiter in der Waffenbehörde.


    Gruß


    cz75

  • Hi, :)

    wenn die Strafandrohung der Anklageschrift einem Verbrechenstatbestand entspricht, dann bist Du aller Wahrscheinlichkeit nicht so abgeurteilt worden, wie angeklagt. Sondern wegen einem Minderschweren Fall verurteilt worden. Da das Urteil aber in diesem Fall abhängig vom Jugendstrafrecht ergangen ist, kann das auch aus der besonderen Verfahrensweise bei Jugendlichen entspringen. Ganz ehrlich? Deine Frage wird hier vermutlich keiner mit Sicherheit beantworten können. Und die Leute, die es könnten, müssten schon das Urteil einsehen. Auch dann noch liegt vieles im Ermessen des Sachbearbeiters.

    LG Andreas :)

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

  • wenn die Strafandrohung der Anklageschrift einem Verbrechenstatbestand entspricht, dann bist Du aller Wahrscheinlichkeit nicht so abgeurteilt worden, wie angeklagt.


    Da wäre ich mir nicht so sicher. Deswegen habe ich Ursprungsfrage auch mit 5 os. 10 Jahren Verjährung beantwortet.

    (1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
    1.die rechtskräftig verurteilt worden sind
    a)wegen eines Verbrechens oder
    b)wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
    wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

    Demnach gilt für die 10 Jahre Verjährung wegen einem Verbrechen oder sonstigen Straftaten mit Verurteilung von mindestens einem Jahr. Bei Verbrechen kommt es dann nicht auf das Strafmaß an.

    Aber wie CZ75 schon richtig erwähnte, es kommt auch auf die Bewertung des SB an, und genau deswegen würde ich in diesem Beispiel mir wg. de Zusammenhang mit den Drogen auch noch nach diesen 10 Jahren machen.
    Wie auch immer, da der SB das ohnehin bei einem evtl. Antrag sehen würde, kann man ihn mal im Vorfeld einfach um ein persönliches Gespräch bitten, wie seine Handlungsweise wäre.

  • Hi Klaus, :)

    es ging mir nur um die Einstufung Verbrechen oder nicht. Verbrechen sind per se Tatbestände mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe. Darin liegt ja die Unterscheidung, ob die Straftat ein Vergehen oder ein Verbrechen ist. "Andere Straftaten" würden also Vergehenstatbestände sein, die aber zu einer Verurteilung zu einer Strafe ab einem Jahr geführt haben. Verbrechenstatbestände lassen von vornherein keine geringere Strafe, als mindestens ein Jahr zu, es sei denn der Richter nimmt aus irgendwelchen Gründen einen "minderschweren" Fall an. Ging mir nur um die Unterscheidung Vergehen oder Verbrechen ganz generell und verurteilt wie angeklagt, oder nicht.

    In dem Fall haben irgendwelche Gründe zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung unter einem Jahr geführt. Angeklagt war sicher ein Verbrechenstatbestand mit einer zu erwartenden Freiheitsstrafe ab einem Jahr. Nur das meinte ich. Der Richter kann ja während des Verfahrens auch auf minderschweren Fall erkennen, dann wird nicht verurteilt wie angeklagt, sondern ergeht ein geringeres Strafmaß.

    Bei dem was Du sagst, bin ich sonst völlig Deiner Meinung.

    LG Andreas :)

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

  • OK alles klar danke euch für eure Mühen ;)

    Werde demnächst im Landratsamt nachfragen.

    Gruß aus Bayern

  • Genau, der KWS ist ein guter Indikator.

    Solltest du rein rechtlich nicht davon abgehalten werden, kannst du immer noch vom Ermessensspielraum des SB abhängig sein.
    Und wenn der dir einen KWS genehmigt, dürfte auch eine WBK kein Problem sein.

    Falls er dennoch Einwände hat, biete ihm etwas an.
    Ich weiß, dass einer der Schützen aus unserem Verein, der seit Jahren trocken ist, mit seinem SB ausgehandelt hat, dass er vierteljährlich einen Bluttest einreicht, um zu beweisen, dass er nicht rückfällig wurde. Er und der SB kennen sich aber auch gut, und haben daher diesen Mittelweg gefunden.

    Ich persönlich würde mich an deiner Stelle aber schonmal auf eine Niederlage einstellen, da Drogen, genau wie Gewaltverbrechen, bei WBK-Erteilung meist ein rotes Tuch sind. Bei Finanzdelikten wird wohl noch ein Auge zugedrückt - zumindest kenne ich einen insolventen Unternehmer, der zu Sozialstunden verknackt wurde, und trotzdem noch seine Pusten hat.

    A real man doesn't own a gun - he owns five or more!