Baikal MP 651K Modular Pistole Gott oder Kack ???

Es gibt 32 Antworten in diesem Thema, welches 4.903 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (20. August 2003 um 10:08) ist von Janax.

  • Baikal MP 651K Modular Pistol

    finde das ding ja einfach nur geil, kann leider keine infos im internet finden.

    kann mir jemand was zu diesem modell sagen ? wo kann ich es kaufen ? ist es gut ? präzise ? qualität ?

    vielen dank im vorraus.

  • hi,

    ich tipp jetzt einfach mal, daß das in de nix wird, zwecks zu klein zerlegbar......bla....bla.....!!!

    falls mich jemand des gegenteiligen belehren kann würds mich freuen!

    das teil an sich fänd ich aber auch ziemlich cool!


    cuchullain

    :bash:...COMPUTERSPIELE machen gewälttätig.....
    ...und die ERDE ist eine SCHEIBE....:bash:

  • Kann Dir leider nix darüber sagen, allerdings interessiert mich das auch!
    Also von der Optik und den Möglichkeiten her einfach nur verschärft!

    Naja, vielleicht kann ich doch was sagen! Der Anschlagschaft/die Schulterstütze wird auch am Baikal IJ60 bzw. IJ61 verwendet! :))
    Aber das hilft uns allen wohl nich groß weiter...

    Edit: Tja... einen Tick zu spät! Danke für die Info Gunimo!

    Einmal editiert, zuletzt von Dodger00 (2. März 2003 um 18:06)

  • 37. Verbotene Gegenstände ( § 37 WaffG )

    37.1 § 37 WaffG enthält Verbote für Waffen, Zubehör, Munition und Geschosse, die erfahrungsgemäß häufig zur Begehung von Straftaten verwendet werden oder besonders gefährlich sind. Bestehen Zweifel, ob es sich um einen verbotenen Gegenstand handelt, so ist über das Landeskriminalamt eine gutachtliche Stellungnahme des Bundeskriminalamtes einzuholen. Das Bundeskriminalamt fürht eine Liste der als verboten anzusehenden Gegenstände, bei denen zunächst zweifelhaft war, ob sie einem Verbot des § 37 WaffG unterliegen.
    Die Beschußämter haben dem Bundeskriminalamt über das zuständige Landeskriminalamt von Schußwaffen Mitteilung zu machen, die unter eines der Verbote fallen und die ihnen zur Prüfung vorgelegt worden sind. Außerdem ist die für die Erteilung der Erlaubnis nach den §§ 7, 28 und 35 WaffG zuständige Behördezu unterrichten.
    Die Verbote nach § 37 Abs.1 Nr.1 WaffG gelten nicht für Schußwaffen im Sinne von § 2 Abs.1 Nr. 1 und 2 der 1. WaffV ( Schußwaffen mit Zündhütchenzündung, soweit es sich um einläufige Einzelladerwaffen handelt und mit Zündnadelzündung sowie
    Schußapparate ) .

    37.2 Bei den einzelnen Verboten ist folgendes zu beachten:
    37.2.1 Zur Annahme einer Waffe im Sinne des § 37 Abs.1 Nr. 1 Buchstabe a WaffG genügt es nicht, daß die Waffe zusammengeklappt, zusammengeschoben oder auf andere Weise verkürzt werden kann. Eine verkürzbare Schußwaffe fällt daher nur dann unter diese Vorschrift, wenn die Eigenschaft im Vergleich zu den allgemein üblichen Jagd- oder Sportwaffen besonders ausgeprägt ist, wenn die Waffe zum schnellen Verändern in einer Weise eingerichtet ist, daß sie sich nicht mehr als eine Waffe darstellt, wie sie üblicherweise bei der waidgerechten Jagd oder beim Sportschießen benutzt wird. Zum Vergleich können nur Schußwaffen der gleichen Waffen- und Munitionsart herangezogen werden. Eine Schußwaffe, die gegenüber ihrem ursprünglichen Zustand verkürzt ist ( deren Lauf oder Schaft abgesägt worden ist ), ohne daß sie mit wenigen Handgriffen wieder verlängert werden kann, fällt nicht unter § 37 WaffG.
    37.2.2 Unter § 37 Abs.1 Nr. 1 Buchstabe c WaffG fallen Waffen, die die Form eines Gebrauchsgegenstandes, z.B. eines Kugelschreibers, Feuerzeugs oder einer Taschenlampe haben.
    37.2.3 § 37 Abs.1 Nr. 1 Buchstabe d WaffG erfaßt auch tragbare Schußwaffen, die dem KWKG unterliegen ( § 6 Abs.3 WaffG).
    oder 37.2.4 Unter das Verbot nach § 37 Abs.1 Nr. 1 Buchstabe e WaffG fallen Waffen, die in ihrer äußeren Form einer vollautomatischen Kriegswaffe überwiegend nachgebildet sind oder in sonstiger Weise den Anschein einer solchen Waffe hervorrufen. Für die Beurteilung ist das äußere Erscheinungsbild insgesamt maßgebend. Zu den vollautomatischen Kriegswaffen zählen nach Nummer 29 der Kriegswaffenliste Maschinenpistolen, Maschinengewehre und Schnellfeuergewehre ( Sturmgewehre ). Der Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe wird auch dann hervorgerufen, wenn eines oder mehrere der nachfolgend aufgeführten Merkmale, wie etwa
    herausstehendes langes Magazin Trommelmagazin,
    Feuerdämpfer, Mündungsbremse oder Stabilisator,
    Kühlrippen oder andere der Kühlung dienende Vorrichtungen,
    pistolenartiger, mit dem Abzug bzw. mit dem Vorderschaft kombinierter Griff,
    Aufstützvorrichtung,
    Schulterstütze, teilweise kipp- oder schiebbar,
    an der Waffe vorhanden sind. Unerheblich ist dabei, ob die genannten Vorrichtungen nur als Attrappe an der Waffe angebracht sind. 37.2.5 Die Verbote nach § 37 Abs.1 Nr. 2 und 3 WaffG betreffen Waffenzubehör, das vorwiegend von Wilderern benutzt wird. Die Vorschriften erfassen neben den herkömmlichen Beleuchtungsvorrichtungen für Zieleinrichtungen und Ziele Geräte, die unsichtbare Strahlen, z.B. Ultrakurzwellen oder Infrarotstrahlen aussenden oder einen Bildwandler oder eine elektrische Verstärkung besitzen, mit deren Hilfe für das Auge nicht mehr wahrnehmbare Strahlen sichtbar gemacht werden. Dabei ist unerheblich, ob die Vorrichtung bereits an der Waffe angebracht ist; Voraussetzung ist lediglich, daß das Gerät dazu bestimmt ist, mit der Waffe verbunden zu werden. Eine solche Bestimmung ist auch gegeben, wenn die Vorrichtung auf eine gebräuchliche Schußwaffe montiert werden kann, auch wenn sie ohne Montage anderweitig benutzbar ist, z.B. für Beobachtungszwecke.
    37.2.6 Springmesser und Fallmesser fallen nur dann unter das Verbot nach § 37 Abs.1 Satz 1 Nr. 5 WaffG, wenn der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge
    länger als 8,5 cm ist,
    in der Mitte schmaler als 14 v.H. ihrer Länge,
    zweiseitig geschliffen ist oder
    keinen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schneide hin verjüngt ( § 37 Abs.1 Satz 2 WaffG).
    Das Verbot wird schon dann wirksam, wenn nur eines der aufgeführten Merkmale erfüllt ist.
    37.2.7 § 37 Abs.1 Nr. 7 WaffG erfaßt sog. Molotow-Cocktails und ähnliche Gegenstände. Landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Geräte fallen nach der Zweckbestimmung der Vorschrift nicht darunter.
    37.2.8 Die Verwendung von Geschossen, die Betäubungsstoffe enthalten, ist für Angriffs- und Verteidigungszwecke verboten. Reizstoffe sind verboten, sofern sie nicht den Vorschriften der Anlage 2 zur 1. Waffv entsprechen ( § 37 Abs.1 Nr. 8 WaffG). Geschosse mit diesen Stoffen, die für jagdliche oder tiermedizinische Zwecke bestimmt sind, fallen nicht unter das Verbot; für sie gelten ausschließlich die Vorschriften über den Umgang mit Arzneimitteln, Betäubungsmitteln oder Giften.
    37.2.9 Nachbildungen von Schußwaffen ( § 37 Abs.1 Nr. 10 WaffG) sind Gegenstände, die Schußwaffen im Sinne des § 37 Abs.1 Nr.1 Buchstabe e WaffG täuschend ähnlich nachgebildet sind, mit denen aber nicht geschossen werden kann. Als Nachbildungen sind nur Gegenstände anzusehen, die von vornherein als Waffenattrappen hergestellt worden sind; Schußwaffen, die nachträglich unbrauchbar gemacht werden, und aus wesentlichen Teilen von Schußwaffen hergestellte Zierstücke sind keine Nachbildungen.
    37.2.10 Auf das durch das Änderungsgesetz neu eingeführte Verbot betreffend unbrauchbar gemachte Schußwaffen nach § 37 Abs.1 Satz 1 Nr. 11 WaffG wird besonders hingewiesen. § 37 Abs.1 Satz 1 Nr. 11 WaffG ist auf Gegenstände anzuwenden, die als Waffe nicht mehr funktionsfähig sind ( vgl. § 7 Abs.1 der 1. WaffV).
    37.2.11 Die Verbote des § 37 Abs.1 WaffG gelten ferner für Nadelgeschosse sowie für Hohlspitz- und Teilmantelgeschosse für Pistolen- und Revolvermunition und für sogenannte Würgegeräte ( § 8 Abs.1 der 1. WaffV). Hohlspitz- und Teilmantelgeschosse sind auch verboten, wenn sie bereits in die Hülse eingesetzt sind ( Patronenmunition). Unter das Verbot nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 der 1. WaffV fallen z.B. Geräte, die aus Hartholzstäben oder Metallrohren bestehen, die durch Lederriemen, Schnüre, Ketten oder ähnlichem miteinander verbunden sind. Diese Geräte werden im Handel z.B. unter der Bezeichnung Nunchaku angeboten.
    37.2.12 Auf die Verbote für Geschosse mit hartem Metallkern oder mit einem Spreng- oder Brandsatz oder für Platzpatronen, bei denen Teile der Abdeckung mit großer Bewegungsenergie wegfliegen ( Anlage III der 3. WaffV), wird hingewiesen.

    37.3 Für Ausnahmegenehmigungen nach § 37 Abs.3 WaffG gilt folgendes:
    37.3.1 Auf ihre Erteilung ist Nummer 21.2 entsprechend anzuwenden.
    37.3.2 Bei einer Ausnahmegenehmigung zum Verbleib im Geltungsbereich des Gesetzes werden nur ausnahmsweise öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung kann für Gegenstände in Betracht kommen, die für wissenschaftliche oder Forschungszwecke bestimmt sind. Dabei muß gewährleistet sein, daß die Gegenstände nicht in die Hände von Rechtsbrechern gelangen oder sonst gefährlich werden. Ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Verbringen der Gegenstände nach Berlin ist wie ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Verbleib im Geltungsbereich des Gesetzes zu behandeln, sofern nicht besondere Gründe eine abweichende Handhabung erfordern.
    37.3.3 Zur Feststellung, ob öffentliche Interessen der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung entgegenstehen, prüft das Bundeskriminalamt unter anderem die Zuverlässigkeit des Antragstellers. Zu diesem Zweck holt es unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister gemäß § 39 Abs.1 Nr. 5 BZRG bei der zuständigen Registerbehörde ein. Als Auskunftszweck ist anzugeben:" Zum Zwecke der Verhütung von Straftaten". Außerdem wendet sich das Bundeskriminalamt an die örtlich zuständige Erlaubnisbehörde mit der Bitte um Mitteilung, ob gegen die Erteilung der Ausnahmegenehmigung Tatsachen, die nicht eine strafgerichtliche Verurteilung betreffen, Bedenken bestehen.
    37.3.4 Durch die Erlaubnis nach § 37 Abs.3 WaffG wird nur eine Ausnahme von dem Verbot des § 37 WaffG zugelassen. Vorschriften, die weitere Erlaubnisse vorsehen, bleiben unberührt. Das Bundeskriminalamt versieht daher die Ausnahmebescheide gegebenenfalls mit dem Zusatz:" Dieser Bescheid ist nur in Verbindung mit einer Erlaubnis nach § 7 oder § 28 WaffG gültig!" Das Bundeskriminalamt teilt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung der für den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragstellers zuständigen Behörde mit.
    37.3.5 Wird eine Ausnahmegenehmigung einem Hersteller für Exportzwecke erteilt, so soll sich die Ausnahmegenehmigung in Analogie zu § 7 Abs.3 WaffG darauf erstrecken, die Gegenstände an einen Händler, der eine Ausnahmegenehmigung besitzt, zu vertreiben, selbst auszuführen oder sonst aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu verbringen. Die einem Hersteller oder Einführer für die Herstellung oder die Einfuhr zum Vertrieb im Geltungsbereich des Gesetzes erteilte Ausnahmegenehmigung soll auch auf den Vertrieb durch den Hersteller oder Einführer erstreckt werden.

  • harrrr ----

    das kann doch nicht sein .... warum soll man sie nicht besitzen dürfen, nur weil man sie klein machen kann .... harrrr.... hinter meiner hw35 sitzt mehr dampf als hinter diesem funteil .....

    *jammer* ....

    ok..... trotzdem vielen dank für eure bemühungen

    christof

  • also wenns ums kleinmachen geht, dürfe man eh keine besitzen, ein stück vom lauf absägen, und ein stück vom schaft und schon is das ding klein!
    wer es extra klein haben will, bringts mal zur müllpresse, und lässt es dort zusammenpressen :crazy2:

  • Um das kleinmachen geht es sicherlich nicht bei dieser Waffe sondern eben um den Anschein eines Vollautomatischen Sturmgewehres. Wie es nach dem Wegfall des Anscheinsparagraphen aussieht wird die zeit bringen, denn noch weis keiner genau was sich Bund und Länder dann noch alles einfallen lassen. Das Prinzip dieser Waffe hat ja auch Walther bei der Walther GSP angewendet. Da kann man die KK-Pistole in einen Schaft umstechen und man hat ein Halbautomatisches KK-Gewehr, allerdings lässt sich der Schaft nicht hinten abnehmen.

    Gruß
    Para

  • Aber schön isses. (:)
    Würd in meine Sammlung passen. :n1:

    molon labe FWR-Mitglied #2xxxx
    4mm-Kurzwaffen mit :F:, auf WBK.
    Manchmal verliert man, manchmal gewinnen die Anderen. :nod:

  • Helau Leute,

    Erst dachte ich an einen Fastnachtsscherz. So wie das Teil aussieht, dachte ich, da ist jemand mit Nitropulver dran gegangen :)

    Ich hab da echt ein wenig Sorge um die Haltbarkeit von solchen Steckrueben.

    Aber vielleicht irre ich mich auch.

    Und was §37 angeht, der ist ab 1.4. ja Geschichte. Mal sehen, was uns dann in der Richtung blueht, vielleicht laesst Baikal das Teil ja fuer Deutschland zu und wir kriegen solche Puzzles mit :F: direkt aus der russischen Metallpresse ;)

    Gruss, Frank

    Ja, verzeihlich ist der Großen Übermut und Tyrannei,
    Denn zu groß und niederträchtig Ist des Deutschen Kriecherei.
    (H.v.Fallersleben und leider immer noch topaktuell)

  • hi,
    The MP651 K "Spacegun" is a good hobby-airgun.

    But its not a rifle, even in its full-size form.

    The forearm is nothing else, but an empty plastic furniture no barrel inside. It will improve on the accuracy by its stabiler handling with the stock is on.
    There is a periscopic (mirror) sight in the buttstock.

    The power and accuracy is comparable to the Umarex CO2 airguns (the Russian modell has a 140 mm long rifled barrel).

    The interesting is, that the gun operates with diabolos and BBs, too. The BBs must be inserted in the pistols upper to spring-loaded mag. A diabolos in a normal cylinder.

    A trigger is quite light in both modes (like on the Umerx M1911), the hammer falls from up to down on the valve.

    It was sold here for about 120 euros. I think it is worth it.

  • Zitat

    Original von Gabor VASS

    It was sold here for about 120 euros. I think it is worth it.

    äh, wo ist hier ??? Ungarn ?

    Diese Männer, sanfter als Lämmer,
    sind wilder als Löwen.
    Bernhard von Clairvaux - De Laude Novae Militiae ad milites templi

  • @ GV

    Nice gun, really, even if parts are fake. But to us Teutons the Lawmakers say: No :F:, no fun.
    Say, Gabor, how 'bout the logivitiy of your gun?

    Na, was sich da alles bei unseren Händlern einstellt nachdem der Anscheinskrampf wech is ... (händereib) kanns kaum erwarten ... :crazy2:

    rifleman

    Erfindungen sollen Probleme lösen. Bis auf eine haben aber alle Erfindungen nur neue Probleme nach sich gezogen.
    Die beste Erfindung ist deshalb ohne Zweifel die Wasserstoffbombe. Sie löst alle unsere Probleme mit einem Schlag, und danach gibts niemanden mehr, der noch Probleme haben könnte.

  • Zitat

    Original von Rifleman65
    Na, was sich da alles bei unseren Händlern einstellt nachdem der Anscheinskrampf wech is ... (händereib) kanns kaum erwarten ... :crazy2:

    Hi !

    Abwarten.. und geniessen solange es anhält.

    Gruss, Jörg
    <düstere Vorahnung>

  • ich glaube nicht das da noch viel passiert.
    murphy&acute;s gesetz ist zwar unwiederlegbar, trifft aber nicht auf alles zu.

    Klaus

    Ich finde, dass Waffenbesitz nur etwas für staatliche Institutionen ist.
    So wie die Gestapo, die Stasi oder der KGB, denn denen können wir
    vertrauen........

  • Hi !

    Früher oder später wird "ihnen" auffallen das sie beim neuen Waffengesetz was vergessen haben und es schnellstens nachholen.

    Gruss, Jörg

    Einmal editiert, zuletzt von Lobo (5. März 2003 um 22:38)