TinMatz Modellkanone in 6mm

Es gibt 42 Antworten in diesem Thema, welches 9.694 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (8. Juni 2011 um 17:16) ist von Floppyk.

  • weil keine geschosse durch einen lauf getrieben werden sollen, wie bei einem böller ist es keine schußwaffe und da es räder hat ist die tragbarkeit auch zweifelhaft.

    bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat. werner heisenberg

  • Hi!

    Fakt ist aber das es ein Patronenlager besitzt in das Kartuschenmunition passt und das die Kanone zum Abschuss von Kartuschenmunition vorgesehen ist. Der bestimmungsgemäße Gebrauch ist das abfeuern von Kartuschenmunition in 9mm.

    Also ganz klar Beschusspflichtig. Selbst auf den Wühlmaus-Selbstschussapparaten findet man ein PTB-Zeichen.

    Könnte für den Hersteller und den Besitzer arg böse enden...

    Gruß,

    Rene'

  • Genau darum ging es.
    In 6 mm reicht eine Bauartzulassung da unter 15 mg Ladung.
    Alles drüber unterliegt der Beschusspflicht.
    Selbst bei einer Bauartzulassung gibt es das PtB Zeichen.

    Letzten Endes ist es also egal was es ist, eine Zulassung braucht es auf jeden Fall.


    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

  • Nicht nur das.

    Da das Bauteil welche das Patronenlager beeinhaltet rechtlich gesehen ein relevantes Waffenteil ist (egal welches Kartuschenkaliber) benötigt man zur Herstellung eines solchen Bauteiles eine Waffenherstellungserlaubnis.

    Vom Verschluss (rechtlich gesehen der hintere Abschluss des Kartuschenlagers) mal ganz abgesehen.

    Gruß,

    Rene'

  • ab wann spricht man eigentlich von einem patronenlager, hier dürfte es einfach ein rohr sein in das die kartusche gesteckt wird?

    bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat. werner heisenberg

  • In dem Augenblick, wo das Ding für eine Patrone oder Kartusche gedacht ist.

    ..und im Grunde kann ja niemand was dafür, dass in diese Kanone rein zufällig eine Platzpatrone passt. ;)

    Ich Bauchgefühl sagt mir nichts gutes. Was sagt der Hersteller der Kanone zur Gesetzteslage?

  • Gab es hier nicht auch mal ein Thema wo es um Modellwaffen ging. Eigendlich kommplett schußfahig, offner Lauf und Patronenlager u.s.w.

    die Waffen waren aber frei weil sie für kein Kaliber gebaut wurden und daher nicht geschossen werden konten.

    Aus technischen Gründen befindet sich die Signatur auf der Rückseite des Beitrages!

  • Hallo,

    habe mir vor Weihnachten eine Kanone im cal. 9mm platz von Tinmatz bauen lassen.
    das war eine sonderanfertigung.braucht man dafür ein PTB oder beschuss zeichen?
    das war die erste in dieser version wo er gebaut hat!und ist echt eine super Qualität!
    und ist auch größer als die 6mm version.
    mfg
    stefan

    Ich habe mir kurz nachdem ich den Thread eröffnet habe auch eine bestellt aber nie eine Antwort o.ä. bekommen. Wie lief das bei dir ab?
    Leider ist die Seite mittlerweile nicht mehr erreichbar aber soweit ich weiß gab es es beschossene mit PTB und ohne zu bestellen! Die ohne durften dann natürlich nur zu Dekozwecken genutzt werden.

    Co2: Beretta M 92 FS Nickel, Crosman 1077W
    LG: Diana Mod. 25, Diana Mod. 52 + ZF 4x32 + Zweibein, Haenel 310
    SSW: Röhm RG96, ERMA KGP 690, Berloque, Xythos
    http://tewamu.blogspot.com

  • hallo tek,
    ich hatte den herrn matzner angerufen,und gefragt ob er auch eine kanone in 9mm baut?
    er sagte ja und nach einer wartezeit von 10-12 wochen hatte ich die kanone mit rechnung in der hand.
    ruf am besten an,vielleicht ist er nicht im internet so aktiev.

    mfg
    stahljäger

  • Dann frage mal, ob seine Modellkanonen eine PTB haben. Wenn nicht, dann einen Hinweis mit Quellenangabe warum diese Kanone keine PTB benötigt.
    Bei 9 mm Knall müsste die Kanone zusätzlich beschossen sein. Die Ausnahme der Beschusspflicht gilt nur bis 6 mm. Ist das Teil nicht beschossen, so auch bitte warum es das nicht braucht. Aber die Beschusspflicht hat mit der Zulassung nach PTB nichts zu tun. Das sind zweierlei Sachen.

    Fehlt diese PTB so stellt es in meinen Augen eine erlaubnispflichtige Waffe dar. Vergleiche dazu alle alten SSW ohne PTB, die vollumfänglich erlaubnispflichtig sind.

    Zitat

    vielleicht ist er nicht im internet so aktiev.


    Das kann ja seinen Grund haben. Vielleicht ist man auf ihn aufmerksam geworden und hat mal nach einer Waffenherstellungslizenz gefragt, die er für seine Kanonen benötigt. Da kommt dann vlt. noch mehr zusammen, so könnte ich mir vorstellen.

    Einmal editiert, zuletzt von Floppyk (8. Juni 2011 um 13:29)

  • Eine Modellkanone, die keinerlei Projektile verschießt, ist m.E. keine Schusswaffe.


    Ein Gegestand ohne jegliche Möglichkeit des Vorladens würde demzufolge eigentlich nicht in die Definition einer Schusswaffe fallen, denn die verwendete Kartuschenmunition ist in diesem Gegenstand nicht dazu gedacht, Geschosse durch einen Lauf zu treiben.

    Eine Modellkanone ist auch kein tragbarer Gegenstand, da die bestimmungsgemäße Verwendung eben nicht im getragenen Zustand erfolgt, sondern im aufgestellten Zustand.
    Ist ein Gegenstand keine Schusswaffe oder ein gleichgestellter Gegenstand, sondern nur etwas anderes, das Kartuschenmunition verschießt, so ist er als Schussapparat einzustufen.
    Aber auch dann wäre die PTB mit im Boot, ihr Zeichen wäre dann aber eckig.
    Und beschossen werden müsste das Teil auch, eben wegen der Ladungsmenge.

    Wie man es auch immer dreht:
    Die Behörden müssen involviert sein.


    Stefan

  • Deiner Definition nach wären SSW ohne Abschußbecher auch keine Schußwaffen.
    Im WaffG steht aber auch :

    Danach ist es egal ob mit Geschoss oder ohne.
    Wichtig ist Augenscheinlich der Zweck.


    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

  • Ich habe angenommen, die rechtliche Einstufung von SSW als Schusswaffe in Sinne des WaffG wäre hier bekannt.
    Daher habe ich ja den Vergleich mit den alten SSW ohne PTB gezogen. Als (Modell)Kanone im Sinne eines Vorderladers kann dieser Bau nicht dienen, weil erstens diese Kanone ein Hinterlader ist und über ein Patronenlager für Kartuschenmunition verfügt. Damit entfällt auch eine wesentliche Eigenschaft im Sinne einer Modellvorlage von vor 1871, damit es frei erwerbbar wäre.
    Als Böllerkanone kann es auch nicht gelten, da zum einen der Böllerbeschuss fehlt und zum anderen Böller über kein Patronenlager verfügen. Daher steht im WaffG auch deutlich die Erfordernis eines Kartuschenlagers, was diese Waffe zur Schusswaffe macht. Daher ist diese Kanone sehr wohl eine Schusswaffe. Und damit eine Schusswaffe erlaubnisfrei (ab 18 ) ist, sind halt die bekannten Voraussetzungen, wie PTB im Kreis, F-Zeichen bei Druckluftwaffen, bestimmte VL, alte Druckluftwaffen..., nötig.

    Und da es sich bei diesen Modellkanonen um Schusswaffen im Sinne des WaffG handelt, ist zur Herstellung und Handel eine Lizenz nötig. Und da die Dinger kaum eine PTB-Zulassung erhalten würden, sind die Dinger erlaubnispflichtig. Was wiederum bedeutet, Abgabe nur an Personen mit Erwerbserlaubnis. Erwerb ohne diese ist unerlaubter Waffenbesitz, was auch den Händler in Bredullie bringt.

    Eine Ausnahme gibt es noch, wenn dieses Teil durch besondere Eigenschaften nicht als Schusswaffe gilt. Dann müsste es ein PTB im Rechteck haben. Ein Beispiel dazu wäre das Röhm Rapid Launcher - ein Dummiabschussgerät für 9 mm PAK (also mit Kartuschenlager). Bestimmte Eigenschaften nehmen dieses Abschussgerät eine Waffeneigenschaft. Ähnliches gilt für Bolzenschussgeräte. Das kann aber nicht für diese Modellkanone mit Kartuschenlager gelten, zumal dennoch eine PTB (dann im Rechteck) drauf sein müsste.

    3 Mal editiert, zuletzt von Floppyk (8. Juni 2011 um 15:07)

  • Floppyk:

    Zitat

    Ich habe angenommen, die rechtliche Einstufung von SSW als Schusswaffe in Sinne des WaffG wäre hier bekannt.


    Ist sie.
    Nur stehen sich dennoch die Texte im WaffG ziemlich im Wege.
    Vielleicht erklärt sich das Dilemma im folgenden Text:

    Erklär´ mir bitte, weshalb eine nicht projektilfähige Modellkanone beliebigen Vorbilds eine Schusswaffe oder zumindest ein gleichgestellter tragbarer Gegenstand sein soll.
    Sie fällt nicht unter die von mir oben zitierte Definition, denn weder wird ein Geschoss durch einen Lauf getrieben, noch ist sie ein tragbarer Gegenstand.
    Nur das Vorhandensein eines Kartuschenlagers macht einen Gegenstand nicht automatisch zu einer Schusswaffe (vergleiche Wühlmaus- und Selbstschussgeräte) oder sogar zu einerSchreckschusswaffe, denn bevor etwas Schrechschusswaffe sein kann, muss es erstmal eine Schusswaffe sein.
    Nur das Aussehen eines Gegenstands oder seines Vorbilds bzw. die Funktion des Vorbilds machen ihn nicht automatisch zu einer Schusswaffe.


    Deine Definition für "Böller" ist auch ziemlich merkwürdig.
    Ein Böller ist nicht deshalb ein Böller, weil er einen Böllerbeschuss hat, sondern weil er als solcher funktioniert.
    Das kann ein Vorderlader mit Pulver und Kork, ein Kartuschenböller oder etwas Pulver im Pappmantel sein.
    Ersterer hat einen Böllerbeschuss, der zweite PTB im Viereck und einen Beschuss, letzterer eine BAM-Zulassung.


    Stefan

  • Floppyk:
    Erklär´ mir bitte, weshalb eine nicht projektilfähige Modellkanone beliebigen Vorbilds eine Schusswaffe oder zumindest ein gleichgestellter tragbarer Gegenstand sein soll.


    Das habe ich ja geschrieben. Nicht eine "Projektilfähigkeit" ist da die Eigenschaft, die einen Gegenstand zur Schusswaffe definiert, sondern das Kartuschenlager. Zudem gestattet diese Modellkanone ein Vorladen von Geschossen, was im Video ja dokumentiert wird. Daher wird es auch niemals eine PTB-Zulassung bekommen. Letztlich wäre das ja eine "Projetilfähigkeit".


    Deine Definition für "Böller" ist auch ziemlich merkwürdig.
    Ein Böller ist nicht deshalb ein Böller, weil er einen Böllerbeschuss hat, sondern weil er als solcher funktioniert.
    Das kann ein Vorderlader mit Pulver und Kork, ein Kartuschenböller oder etwas Pulver im Pappmantel sein.
    Ersterer hat einen Böllerbeschuss, der zweite PTB im Viereck und einen Beschuss, letzterer eine BAM-Zulassung.
    Stefan


    Das stimmt so nicht. Eine Vorderladerkanone (auch Modellkanonen) hat einen (normalen) scharfen Beschuss. Damit darf man nicht böllern. Erst der zusätzliche Böllerbeschuss macht sie zum Böller. Je nach Zündungskonstruktion wird der scharfe Beschuss ungültig gemacht. Das wäre so, wenn die Kanone mit elektrischer Zündung ausgerüstet wird. Diese ist zum Vorderladerschießen nicht zulässig.
    Böller sind aus dem WaffG gestrichen worden. Sie sind keine Waffen im Sinne des WaffG´, sondern Lärmerzeugungsgeräte. Das hat aber nichts mit der Beschusspflicht zu tun, denn der Beschuss ist im BeschG geregelt.

    Die Beschusspflicht geht aus § 3 BeschG hervor.
    http://www.gesetze-im-internet.de/beschg/__3.html

    Ausnahmen von der Beschusspflicht betreffen nur bestimmte Schusswaffen, jedoch keine Böller. Somit sind alle Böller beschusspflichtig.
    http://www.gesetze-im-internet.de/beschg/__4.html

    Eine BAM-Zulassung betrifft nur pyrotechnische Sachen. Der Begriff "Böller" bei Silverartikeln ist lediglich Werbebegriff.

    PS: Pupsnase hat je völlig richtig das WaffG zitiert, warum eine SSW auch ohne "Projektileigenschaft" eine Schusswaffe ist.

    Einmal editiert, zuletzt von Floppyk (8. Juni 2011 um 15:59)

  • Ok, man kann vorladen, damit es eine Schusswaffe,
    Keinerlei Einwände.

    Wenn man das aber nicht könnte:

    Zitat

    Nicht eine "Projektilfähigkeit" ist da die Eigenschaft, die einen Gegenstand zur Schusswaffe definiert, sondern das Kartuschenlager.


    Wie erklären sich dann Schussapparate?
    Sie haben ja ein Kartuschenlager, sind aber definitv keine Schusswaffen, eben weil in ihnen weder ein Projektil durch einen Lauf getrieben wird noch sie tragbare Gegenstände sind (zumindest nicht bestimmungsgemäß tragbar schießfähig).


    Zitat

    PS: Pupsnase hat je völlig richtig das WaffG zitiert, warum eine SSW auch ohne "Projektileigenschaft" eine Schusswaffe ist.


    Ja, er hat richtig zitiert, keine Einwände.
    Dort wird aber nicht der SSW die Schusswaffeneigenschaft zugewiesen, sondern ein Schusswaffentyp zu einer SSW erklärt.
    Ist ein Gegenstand keine Schusswaffe, so kann er keine SSW sein.
    Und die Definition, wann etwas eine Schusswaffe ist, die steht vorher.


    In der Praxis und der Anwendung wird es anders gehandhabt, das ist auch mir völlig klar.
    An der Problematik, dass die Auslegung nicht zum geschriebenen Wort passt, ändert das wenig.


    Stefan