Gewehre aus dem Ausland

Es gibt 9 Antworten in diesem Thema, welches 804 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (29. August 2010 um 11:20) ist von gilmore.

  • Da habe ich mal eine Frage aus dem Bereich Recht. man hat mir aus Dänemark ein Luftgewehr geschickt ( Gamo), ein Geschenk eines Freundes, der weiß um meine Leidenschaft.
    Da die dort aber ein anderes Waffenrecht haben, habe ich das Ding mit einer anderen Feder versehen, weil die Gewehre dort im allgemeinen eine V0 von 235 m. haben. Bevor ich da ein Risiko eingehe, habe ich das sofort nach Eintreffen gemacht, ich weiß zwar nicht ob das nötig war, aber ich bin vorsichtig.
    Hätte ich mich tatsächlich strafbar gemacht, eigentlich hätte ich das ja dann garnicht besitzen dürfen.
    Und was ist, wenn ich das dann über Frankreich mit nach Irland nehme, ( dort ist das wieder erlaubt), darf ich das dann transportieren?
    Muß ich also vor der Grenze die Feder ausbauen, und auf der Fähre nach Irland darf ich sie wieder einbauen?
    Es lebe die EU::::: hurra Deutschland.

  • Hat das Teil ein F, bzw. wenn nicht: ist es nachweislich ein LG aus der "Vor-F-Zeit"? Wenn nicht, dann hätte ich da irgendwie Bedenken (egal, was für eine Feder eingebaut ist). :S

  • Prinzipiell muß das Gewehr ( oder Baumuster ) eine deutsche Schußenergieprüfung hinter sich haben und dafür das :F: bekommen haben - und dies direkt an der deutsachen Grenze, wo es deutsches Hoheitsgebiet betritt. War dies nicht der Fall, hätte es vorher auf eine WBK eingetragen gehört und erst dann auf deutschen Boden gelassen werden können.
    Hast du dieses Prozedere nicht eingehalten, hast du dich strafbar gemacht. Hat das Gewehr kein :F: und liegt nicht nachgewiesenermaßen unter 7,5 J und ist in keine deiner WBK eingetragen, ist es illegaler Waffenbesitz.

    Mein Rat:
    Schweig hier still und entsorge das Gewehr schnellstmöglich ( zurück über die Grenze ), wenn es aktuell nicht dem deutschen Gesetz genügt.

    Was den Transport durch die EU angeht:
    Dafür gibt es den europäischen Feuerwaffenpaß, wie dies aber mit Schußwaffen aussieht, die in der BRD frei ab 18 sind und/oder nur Schußwaffen ohne "Feuer" sind, müssen dir unsere Spezies dafür mitteilen.

  • nachweislich ein LG aus der "Vor-F-Zeit"


    Dies gilt auch nur, wenn genau dieses Luftgewehrmodell auch vor 1970 in der BRD oder von 1990 in der DDR verkauft wurde!


  • Dies gilt auch nur, wenn genau dieses Luftgewehrmodell auch vor 1970 in der BRD oder von 1990 in der DDR verkauft wurde!

    Sowieso... etwas wie eine "Vor-F-Zeit" und eine "Nach-F-Zeit" hat es meines Wissens ja auch nur im schönen Deutschland gegeben. :)

  • Hm, da kommt mir eine Frage: wenn einem aus dem Ausland - in guter Absicht und in Unkenntnis des vorzüglichen deutschen Waffenrechts - eine Druckluftwaffe zugeschickt wird, welche sich dann als hierzulande "unfrei" entpuppt... was kann man da machen? Ist jetzt nur eine rein theoretische Frage, aber interessieren tut's mich schon.
    Weil: zurückschicken ist ja im Zweifelsfall auch nicht ohne - was passiert, wenn das Paket kontrolliert wird? Ist man dann wegen illegalen Waffenbesitzes/-handels dran? Oder würde es ausreichen, das Teil erstmal zu zerlegen? Hm... und wäre so eine Nicht-F-Waffe im zerlegten Zustand legal, bis man dafür einen berechtigten Abnehmer gefunden oder die auf eine WBK hat eintragen lassen? Fragen über Fragen... :rolleyes:

    Einmal editiert, zuletzt von Eastwood (28. August 2010 um 17:53)

  • Eastwood:
    Handelt es sich bei dem zerlegten Teilehaufen um Teile, welche identisch zu Teilen von vor:F:-LGs sind (identisch incl. Beschriftung und Nummer!), so ist der Haufen legal.
    Soll heißen:
    Einem LG ohne Seriennummer oder Datumsstempel kann niemand ansehen, ob es von vor 1970 oder danach stammt, solange dieses Modell vor- und nachher identisch gebaut wurde.

    Ein zerlegtes modernes LG ohne :F: ist bis auf das Teil, auf dem das :F: fehlt in zerlegtem Zustand legal.
    Denn das Teil mit dem fehlenden :F: ist m.E. rechtlich eine Grauzone.
    Da dieses Teil aber nicht zwingend auch ein wesentliches Teil ist, kann es waffenrechtlich nicht relevant sein.
    Wobei das einzige wirklich sicher als wesentlch zu definierende Teil einer Luftdruckwaffe der Lauf ist.
    Nichtmal das Ventil einer Druckgaswaffe ist wesentlich genug, um reglementiert zu sein.

    Alles nicht ganz so einfach!

    Daher:
    LGs, die nicht unter die "frei"-Definition gemäß WaffG fallen, haben hier in D nicht eingeführt zu werden.


    Stefan

  • Wenn ein LG keine Seriennummer hat, dann entspricht das LG nicht den damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen, und die Baujahr-vor-1970-Ausnahme greift nicht.

    Ein zerlegtes, modernes WBK-LG ist ein Haufen Teile. Auch wenn bei diesem Haufen Teile dasjenige Teil fehlt, welches in der F-Ausführung das F tragen würde, oder wenn dasjenige Teil fehlt, welches den Energieunterschied zur F-Ausführung bewirkt, so beinhaltet der Haufen trotzdem wesentliche Teile erwerbscheinpflichtiger Schusswaffen. Und diese wesentlichen Teile sind rechtlich gesehen den Schusswaffen gleichgestellt, für die sie bestimmt sind.

  • so beinhaltet der Haufen trotzdem wesentliche Teile erwerbscheinpflichtiger Schusswaffen.

    Und wenn diese Teile in absolut unveränderter Form auch in einer :F:-Waffe drin sind?
    Dann ist durch niemanden festzustellen, ob eine zerlegte :F:- oder WBK-Waffe vorliegt, außer an dem einen Teil, welches das :F: träg/tragen müste.
    Und einer möglichen Seriennummer, die ist z.B. aber bei einigen Waffen nicht auf allen wesentlichen Teilen (ist der Innenlauf einer HW100 mit Nummer gestempelt?).
    Wobei die Definition von wesentlichen Teilen bei einem LG nicht unbedingt einfach ist.

    Lediglich der Lauf ist gemäß der Definition im WaffG immer klar zu identifizieren.

    Einen Verschluss gibt es zwar (erfordert manchmal aber eine etwas weitgefasste Definition), aber dieser unterscheidet sich bei zahlreichen Luftdruckwaffen nicht von :F:- zu WBK-Version.
    Bei Knickern wäre es das Systemrohr mit Laufhalterung, soweit ok.
    Wenn das :F: auf dem Systemrohr zu finden ist (oder eben fehlt, weil WBK-pflcihtig), dann haben wir ein schönes wesentliches Teil, welches eine zweifelsfreie Definition des Haufens zulässt.
    Fehlt dieses Teil, so kann niemand den Haufen als gut oder böse definiren.


    Aber denken wir mal anders:
    Der Haufen besteht aus allen Teilen eines :F:-Gewehre, lediglich das Ventil (wahlweise die Kolbenfeder) sind von der WBK-Version.
    Zusammengebaut ist der Haufen ganz böse (Besitz und Herstellung einer erlaubnispflichtigen Waffe, ab Werk war das Ventil (die Feder) ja garantiert nicht in einer :F:-Waffe), zerlegt ist es nur ein Haufen Teile, deren Besitz völlig legal ist.


    Wie auch immer:
    Der TS hat kurzzeitig eine erlaubnispflichtige Waffe besessen.
    Er besitzt weiterhin eine solche (auch wenn sie zerlegt ist), da es ja ein Teil gibt, welches ohne :F: definitiv von einer WBK-Waffe stammt.
    Das gilt aber nur, wenn dieses Teil kein wesentliches Teil ist, denn nur diese Teile sind reglementiert.


    Stefan

  • Wenn ein LG keine Seriennummer hat, dann entspricht das LG nicht den damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen, und die Baujahr-vor-1970-Ausnahme greift nicht.

    Wirklich ? Es fällt mir schwer, aus dem aktuellen Waffengesetz die Kennzeichnungspflicht mit einer Seriennummer herauszulesen.

    Zitat

    § 24 Kennzeichnungspflicht, Markenanzeigepflicht

    Auf Schusswaffen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 ist Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.


    Nr. 5 ist die Seriennummer

    Zitat

    § 23 Waffenbücher

    Abs. 1 Satz 2
    Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Schusswaffen, deren Bauart nach den §§ 7 und 8 des Beschussgesetzes zugelassen ist oder die der Anzeigepflicht nach § 9 des Beschussgesetzes unterliegen, sowie auf wesentliche Teile von erlaubnisfreien Schusswaffen.


    Anzeigepflicht nach § 9 Beschussgesetz meint doch die PTB-Liste der :F:- Druckluftwaffen, oder ?

    Andreas