Der Weg zur eigenen Waffe (WBK)

Es gibt 52 Antworten in diesem Thema, welches 5.993 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (21. Oktober 2010 um 11:05) ist von gilmore.

  • Gilt das jetzt deutschlandweit oder ist das von Landkreis zu Landkreis unterschiedlich?
    Die Frage kommt da als Ansprechpartner der Landrat aufgeführt ist.


    Zuständig ist immer die Waffenbehörde des Wohnortes des Antragstellers. Wer aber die Funktion der Waffenbehörde übernimmt, ist unterschiedlich. Mal ist es das Ordnungsamt, mal die untere Jagdbehörde. Auch Polizeidienstellen oder Landratsämter machen das in einigen Landkreisen. Wer das macht, weiß der Waffenhändler des Orters oder der Jäger. Man kann auch mal das Bürgerbüro anrufen. Es müsste die selbe Behörde sein, die auch den KWS ausstellt. Dort kann man auch die Unbedenklichkeitsbescheinigung beantragen.

  • ?

    Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch das Haltbarkeitsdatum der Lehrgangsbescheinigungen (egal ob für §27 oder für die Waffensachkunde). Meines Wissens werden diese Zeugnisse nämlich nur eine gewisse Zeit anerkannt. Waren das nicht 12 Monate oder so? Klaus weiß das mit Sicherheit genau.

    Wie kommst du darauf das eine WSK einem Verfallsdatum unterliegt? Mein Abitur ist doch auch unbegrenzt gültig! :D


  • Da hast was verwechselt. NC darf in die Blumenerde eingearbeitet werden oder in Linie angesteckt werden, SP muss in den Abfluss gespült werden. Ob der in SP enthaltene Schwefel in Blumenerde unbedingt gut ist, wage ich mal zu bezweifeln.

    Das Kaliumnitrat macht das aber mehr wie wieder wett (Stichwort Kalidünger). Habs aber selbst nie probiert. Ich brauch mein Pulver schließlich zum verschießen. Allerdings war mein Betrag auch garnicht so Bierernst gemeint, daher auch der Smilie, den du nicht mitzitiert hast. ;)

  • A71: Weil das so von diversen Behörden gehandhabt wird und ich persönlich einige Fälle kenne, wo Leute, die vor längerer Zeit die Sachkunde oder den §27-Lehrgang gemacht haben, aber sich dann keine WBK bzw. Pulverschein austellen haben lassen, die Sachkunde bzw. den §27-Lehrgang noch einmal neu machen mussten, da das Amt die alten Bescheinigungen nicht mehr anerkannte. Soweit ich weiß, hat in all den Fällen das Amt von einer Frist von 12 Monaten gesprochen.

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  • Nein, es gelten 5 Jahre. Dieser Zeitraum ergibt sich aus der 1. SprengV, § 29, Abs. 2)
    ...
    (2) Die zuständige Behörde soll eine abgelegte Prüfung als Nachweis der Fachkunde ganz oder teilweise nicht anerkennen, wenn seit deren Ablegung mehr als fünf Jahre verstrichen sind und der Antragsteller seit dem Zeitpunkt der Prüfung die erlaubnispflichtige Tätigkeit rechtmäßig nicht oder überwiegend nicht ausgeübt hat.

    Da man davon ausgehen darf, dass ein Lehrgangsteilnehmer mit bestandener Prüfung sicherlich nicht allzulange warten wird, ist das an sich erst wichtig, wenn man den Zeitpunkt der rechzeitigen Verlängerung verpennt hat. Da die Erlaubnis immer 5 Jahre gültig ist und eine einmal abgelaufene Erlaubnis nicht mehr verlängert werden kann, muss man formal eine neue Erlaubnis beantragen. Im Prinzip wäre das nur eine Gebührenfrage, wenn da nicht der § 29 wäre. Selbiges gilt, wenn in der Erlaubnis keine Pulvererwerbseinträge des Handels vorhanden sind und diese dann verlängert werden soll.

  • Floppyk: Danke für die Info Klaus. Damit ist die Sache für den Pulverschein geklärt. Wie sieht es aber mit der WBK-Sachkunde aus?

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  • Es gibt keine zeitliche Befristung der WSK. Jedoch sind mir Fälle bekannt, wo die Behörden sich aufgrund der vielen Änderungen im Waffenrecht ab 2003 weigern, ältere Sachkunde vor diesem Datum anzuerkennen.
    Nach jetzigem Recht ist die heute abgelegte Sachkundeprüfung auch in Zukunft gültig, solange das Waffenrecht diesbezüglich nicht ändert. Das gilt auch für das Zeugnis für eine abgelegte Jagdscheinprüfung.

    In diesem Zusammenhang sei noch erwähnt, dass die Behörden die Sachkunde differenzieren, obwohl es nach § 7 WaffG und §1 AWaffV nur eine Sachkunde gibt.

    Nachsatz bezüglich des Pulverscheines:
    Da für die Teilnahme eines Lehrganges nach dem Sprengstoffrecht zwingend vor der Teilnahme die Unbedenklichkeit nachgewiesen werden muss und diese Bescheinigung ein Jahr gültig ist, muss in der Folge die Zuverlässigkeit bei Beantragung der eigentlichen Erlaubnis nach Besuch des Kurses auch für dieses Jahr Gültigkeit nicht neu geprüft werden. Möglicherweise wollen die Behörden aus diesem Grunde immer gerne die Beantragung der Erlaubnis in diesem Zeitraum. Mir ist jedoch kein offizieller Grund bekannt, warum die Erst-Erlaubnis innerhalb eines Jahres zwingend beantragt werden muss. Dennoch und aus dem Grund der Zuverlässigkeitsprüfung empfehle ich immer eine baldige Beantragung nach Besuch des Lehrganges.

    Einmal editiert, zuletzt von Floppyk (13. Oktober 2010 um 10:54)

  • Sry hab jetz nich den ganzen Threat gelesen aber auch diesbezueglich ne Frage.
    Es geht um ein KK meines Opas das meine Oma als er verstarb uebernommen hat.
    Nun kam Post das meine Oma eine Waffenbesitzkarte erwerben muesse oder wir das Gewehr abgeben sollen.
    Meine Frage ist nun ob erbfolge etc. uebersprungen werden kann, ich die WBK mache und das Gewehr in meinen Besitz uebergeht.
    Komme aus Hessen falls das relevant ist.
    Danke fuer die Antworten!

  • Sry hab jetz nich den ganzen Threat gelesen aber auch diesbezueglich ne Frage.
    Es geht um ein KK meines Opas das meine Oma als er verstarb uebernommen hat.
    Nun kam Post das meine Oma eine Waffenbesitzkarte erwerben muesse oder wir das Gewehr abgeben sollen.
    Meine Frage ist nun ob erbfolge etc. uebersprungen werden kann, ich die WBK mache und das Gewehr in meinen Besitz uebergeht.
    Komme aus Hessen falls das relevant ist.
    Danke fuer die Antworten!

    Als Erbe kannst Du eine WBK beantragen und bekommst sie auch. Allerdings, wenn Du kein Bedürfnis für die Waffe hast (Jäger, Sammler oder Sportschütze) mußt Du ein Blockierungssystem einauen lassen. Und ob sich das bei einem KK lohnt wage ich zu bezweifeln.

    :) Liebe dein Leben ständig. Denn du bist länger tot als lebendig! :)

  • Als Erbe kannst Du eine WBK beantragen


    Er muss ja erstmal Erbe werden.

    Wenn kein Testament existiert, regelt tatsächlich die gesetzliche Erbfolge die Erbenreihenfolge. Somit steht der Ehegatte an erste Stelle in der Folge. Der Ehegatte kann allerdings das Erbe ausschlagen und dann geht es eine Stufe weiter. Da jedoch die Waffenmbehörde eine Aufforderung zum Verbleib der Waffe geschickt hat, dprfte der Erbfall etwas länger her sein und die Frist zur Ausschlagung des Erbes abgelaufen sein.
    Wenn Deine Oma kein Bedürfnis mit z.B. Jagdschein nachweisen kann oder selbst keine eigene Waffen hat, muss die Waffe blockiert werden. Handelt es sich um ein einfaches KK-Gewehr, lohnt das kaum, es sei denn, es hat für Deine Oma hat es einen großen Erinnerungswert. In der Erben-WBK wird keine Munitionserwerbserlaubnis erteilt.

    http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/__20.html

  • modob: Du kannst aber für die Zukunft vorbauen, indem Du in einen Verein eintritts, regelmässig trainierst, Deine Schakunde machst und Dir damit mittelfristig eine Sport-WBK ausstellen läßt. Wenn die vorhanden ist, wäre auch die Übernahme des KK's Deines Opas einfach.

    Da das etwa 1-1,5 Jahre dauert, würde sich in der Zwischenzeit die kostengünstige Lagerung bei einem Berechtigten anbieten. Das wäre mit Sicherheit viel billiger, als unsinnige und teure Sperrsysteme zu kaufen.....

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  • Gibt´s denn schon Blockiersysteme für KK ? Sie könnten natürlich noch kommen.

    Falls das KK im Familienbesitz bleiben soll und ein noch vorschriftsmäßiger A-Tresor vorhanden ist, könnte Oma erben und Dich in ihrem Testament explizit als Erben benennen. Munition ab zum BüMa oder einem Verein schenken.

    Ein Verein wäre auch zur Aufbewahrung berechtigt, oder ? Nur, auf welche WBK kommt das KK dann ?

    Andreas