Kleiner Waffenschein

Es gibt 137 Antworten in diesem Thema, welches 14.925 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (21. März 2003 um 09:06) ist von Chris.

  • Hallo Gemeinde,

    hatte heute ein laengeres Telefongespraech mit dem
    zustaendigen Sachbearbeiter bei der Stadt.
    Habe nach dem kleinen Waffenschein gefragt.
    Seinen Angaben zufolge wird dieser nur fuer eine
    genau definierte (Fabrikat, Type, Kaliber, Nr.) Waffe ausgestellt. Wenn man auf Reparaturfaelle
    usw. hinweist, kann eine zweite Waffe eingetragen
    werden. Besitzt man weitere Waffen, so wird da-
    fuer kein kleiner Waffenschein ausgestellt.
    Meine Frage, ob es Moeglichkeiten gibt, einen
    kleinen Waffenschein fuer eine komplette Sammlung
    zu erhalten -wobei jeweils immer nur eine beliebige
    Waffe aus der Sammlung gefuehrt wird- wurde ab-
    schlaegig beantwortet. Auch das Eintragen einer
    kompletten Sammlung wird abgelehnt.
    Mein Argument, dass die Un-/Gefaehrlichkeit einer
    Person, die eine freie Waffe mit kleinem Waffenschein
    fuehrt, nicht vom jeweils mitgefuehrten Modell ab-
    haengig ist, hat er nicht akzeptiert.

    Wenn diese Aussage Bestand hat, heisst das fuer uns:
    unabhaengig von der Anzahl der im Besitz befind-
    lichen Waffen darf davon nur eine (evtl. 2) mit dem
    kleinen Waffenschein gefuehrt werden!
    Der Rest darf das umfriedete Besitztum nicht verlas-
    sen.

    Bleibe an der Sache dran.

    Hat jemand von euch gleiche oder widersprechende
    Auskuenfte / Erfahrungen?

    Gruss pak9

  • Ich vermute zwar auch, daß es so kommen wird, aber ehrlich gesagt frage ich mich, woher der Beamte das jetzt schon wissen will. Denn die Verordnungen und Verwaltungsvorschriften sind noch nicht draußen, auch nicht die vorläufigen - sonst hätten wir in WO garantiert schon davon gehört. Und im Gesetz steht das nicht so detailliert drin.

    Meine Vertrauen in das, was lokale Beamte oder gar Händler erzählen, hält sich in engen Grenzen. Die sind meist nicht besonders gut informiert.

    Vertrauenswürdige Quellen sind für mich das FWR und die Fachpresse und Postings von einer Handvoll Leuten bei Waffen-online.

    Marcus

  • Zitat

    Original von Old_Surehand
    So, ich habe nochmal im neuen Gesetz nachgeschlagen.

    Das Führen von Reizstoffsprays (CS, CN mit Prüfzeichen) ist danach nach dem neuen WaffG NICHT erlaubnispflichtig.

    Sehr schön, dann macht die Herabsetzung des Erwerbsalters für Sprays auf 16 Jahre auch Sinn. Konnte ich mir auch nicht vorstellen, dass die Sprays auch verbannt werden sollen.

    Lucky

    "Eins von tausend! Ich habe schon viel davon gehört, aber das ist die erste die ich sehe." (aus Winchester '73)

    Einmal editiert, zuletzt von Lucky (5. Februar 2003 um 13:31)

  • @ B14617174
    ich meinte ja nit das das flaschenbier billiger geworde ist, nur das wenn man flaschen kauft ist man vom pfand her billiger drann und es schmeckt noch besser. hatte mich vileicht bisserl unklar ausgedrückt sorry. :huldige:

    :n1: :direx: "zwischen Leber und Milz passt immer ein Pils" :huldige: :n1:

  • lol. das ist ja geil.. bissel übertrieben, mit Eintragung grenzt das ja mehr an WBK, oder? :ngrins:

    SSW : Walther P99, Reck Miami 92F bicolor, Röhm RG 96, Colt Government 1911 A1 Nickel, Colt Detective Special, Walther P22 Carbon
    Co2: Walther CP88 Nickel, Walther NightHawk Export-Vollausstattung :)
    Softair: ICS MP5A5

  • Ich hoffe, dass Der Beamte, mit dem Du Dich da unterhalten hasst einer von denen ist, die zwar ueberhaupt keine Ahnung haben, aber trotzdem auf alle Fragen eine Antwort wissen :evil:

    Zumindest waere es nicht der erste Fall, bei dem ein Beamter seine private Meinung als beschlossene Sache praesentiert. :new16:

    Bei scharfen waffen kann ich ja noch verstehen, dass man fuer jede einzelne einen Schein benoetigt,bei Gasern hab ich dafuer ueberhaupt kein verstaendnis.

    Wie auch immer ,es bleibt der 1. Aprill abzuwarten !

    Gruss
    Sig

    :n17:

    Moin !
    Moin ! :huldige:

  • also ich weiss ja nicht aber meiner meinung nach grenzt das ganze schon an verarschung.wenn das kommt ist es noch ein grund für mich keinen kleinen waffenschein zuz beantragen.

    :n1: :direx: "zwischen Leber und Milz passt immer ein Pils" :huldige: :n1:

  • Zitat

    [i]

    Wenn diese Aussage Bestand hat, heisst das fuer uns:
    unabhaengig von der Anzahl der im Besitz befind-
    lichen Waffen darf davon nur eine (evtl. 2) mit dem
    kleinen Waffenschein gefuehrt werden!
    Der Rest darf das umfriedete Besitztum nicht verlas-
    sen.


    Dazu is mir gerade noch was eingefallen!:D

    Der kleine Waffenschein berechtigt Dich zum führen einer Schreckschusswaffe, dass heisst, dass sie jederzeit griff und schussbereit mitgeführt werden darf.

    Es gibt aber einen unterschied zwischen "Führen" und "Transportieren" :crazy2:

    Selbst wenn das Amt Dir nur ein oder zwei Waffen einträgt, kannst Du meiner Meinung nach trotzdem den rest Deiner Sammlung Transportieren.Zumindest so wie bei Sportschützen üblich, Waffe und munition getrennt voneinander und nicht zugriffsbereit ! :))

    Und wenn Du dann bei einem Freund auf dessen befriedetem Besitztum bist könntest Du dann auch die anderen Waffen wieder laden. :new16:

    Gruß
    Sig
    :D

    :n17:

    Moin !
    Moin ! :huldige:

  • Jop, korrekt....

    Ich bin mir nicht sicher, aber unter Transport könnte somit auch fallen, das man die Waffe in einer Tasche hat und das geladene Magazin in der anderen. Is fürn Selbstschutz wohl eher weniger geeignet, aber man muss keinen Koffer o.ä. mitschleppen.

  • Hallo zusammen.

    Nach dem zu urteilen, was ich gehört habe, dient der "kleine Waffenschein" lediglich dazu, eine Berechtigung zu haben, eine Gas- oder Schreckschusspistole zu führen. Von einem Eintrag des Modells mit Nummer und dem anderen pipapo habe ich noch nichts gehört ??? .

    Aber das Ding könnte auch dazu dienen, die Forderung nach "so wenig Waffen wie möglich unters Volk" zu unterstützen.

    Mal ein konstruierter Fall:

    Du nimmst Deine schöne Gasplemme Silvester mit raus auf die Straße um damit zu schießen (ist heute auch nicht erlaubt, wird aber geduldet). Dann kommt der Gesetzeshüter und verlangt Deinen kleinen Waffenschein, den Du natürlich (aus welchem Grund auch immer) nicht hast. Denn normalerweise trägst Du das Teil ja nicht vor die Tür.
    Jetzt hast Du aber das Pech, bis zu diesem Zeitpunkt eine äußerst gesetzestreuer und umsichtiger Sportschütze zu sein, mit gelber WBK und Waffenschrank, so wie´s sein soll.
    Und nur weil Du Silvester den Nachthimmel mit ein paar bunten Lichtern dekoriert hast, hast Du damit Deine eigene Zuverlässigkeit in Frage gestellt. (Denn das Führen des Gasers war ja illegal). Spätestens jetzt könnte der Zeitpunkt gekommen sein, Dich von allen waffenrechtlichen Befugnissen und vor allem von Deinen Waffen zu verabschieden. Und wenn das passiert, wird es verdammt schwer, je wieder eine legale Waffe besitzen zu dürfen.

    Dumm gelaufen! :nuts:

    Das Denken in derartigen Winkelzügen wird wahrscheinlich bald zur Gewohnheit :))

    Gruß

    Klaus

    Man kann ja mal beide Augen zudrücken. Es müssen ja nicht die eigenen sein. ;)
    Exkommunizierte Member und Veteranen sind was besonderes :D

    Einmal editiert, zuletzt von K.D. (6. Februar 2003 um 22:38)

  • ...nach dem nackten Gesetz gibt es den Begriff "transportieren" überhaupt nicht! Das ist somit eine reine Auslegungssache und de Facto also auch "führen" im weitesten Sinne. Das hat sich im Prinzip einfach so in den Sprachgebrauch etabliert.

    gunimo

  • ...nun, für diesen konstruierten Fall ist aber der kleine Waffenschein gar nicht relevant, denn das Verschießen von Pyromunition zu Silvester ist ja eh reine Duldung. Würde man also an einen übereifrigen Polizeibeamten geraten, der den Fall aufgreift, dann ist auch ohne den "Kl. WS" schon Ungemach im Sinne der "Zuverlässigkeit" denkbar...

  • Genau, warten wir mal auf die Durchführungsverordnungen und Verwaltungsvorschriften. Da haben wir dann wahrscheinlich viel zu diskutieren oder zum Kopfschütteln. Ich bin schon jetzt auf die Beiträge aus den einzelnen Bundesländern gespannt...


    Gruß
    Klaus

    Man kann ja mal beide Augen zudrücken. Es müssen ja nicht die eigenen sein. ;)
    Exkommunizierte Member und Veteranen sind was besonderes :D

  • gunimo

    Zur Zeit wird das verschießen von Pyromunition aber allerorts geduldet, will sagen im Moment wird eher der übereifrige Beamte schräg angeschaut als der Schütze. Aber wer weis schon, wie die die "internen Behördenorder" ausfallen. Das Fehlen des kl. WS könnte tatsächlich dazu führen, einige legale Waffen aus dem Verkehr zu ziehen.

    Gruß
    Klaus

    Man kann ja mal beide Augen zudrücken. Es müssen ja nicht die eigenen sein. ;)
    Exkommunizierte Member und Veteranen sind was besonderes :D

  • Moin Gunimo !

    Zu der Sache mit dem Transportieren muss ich doch noch was sagen, :))

    In der Sachkundeprüfung gab es eine Frage die da lautete: Wie ist eine schusswaffe zu transportieren wenn der Besitzer keinen Waffenschein besitzt?

    Die korrekte Antwort lautet : Nicht schussbereit und nicht Zugriffsbereit.

    Also ist der Begriff Transport eigentlich schon irgendwie erwähnt und definiert ! :new16:

    Gruß
    Sig

    :n17:

    Moin !
    Moin ! :huldige:

    Einmal editiert, zuletzt von Sig 226s (6. Februar 2003 um 23:10)

  • Zitat

    Original von K.D.
    gunimo

    Zur Zeit wird das verschießen von Pyromunition aber allerorts geduldet, will sagen im Moment wird eher der übereifrige Beamte schräg angeschaut als der Schütze....

    ...so lange nichts passiert dabei, vielleicht... :new16:


  • 6.) Führen / Transportieren einer Schusswaffe:

    Den Begriff "Transportieren" kennt das Waffengesetz wörtlich nicht. Trotzdem, oder gerade deshalb, führt er immer wieder zu Verwirrungen und Missdeutungen.

    § 4 Abs 4 WaffG:
    Im Sinne dieses Gesetzes führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt über sie außerhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums ausübt.

    (Ergo ist auch der Transport einer Waffe von „A“ nach „B“ "Führen" im Sinne des Gesetzes.)

    § 35 Abs 1 WaffG:
    Wer Schußwaffen führen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird durch einen Waffenschein erteilt.

    § 35 Abs 4 WaffG beschreibt Ausnahmesachverhalte, nach denen es eines Waffenscheins nicht bedarf:

    Nach § 35 Abs 4 WaffG Ziffer 2 Buchstabe c bedarf eines Waffenscheins nicht, wer sonstige Schusswaffen ("freie Waffen", die mit dem Buchstaben „F“ im Pentagon gekennzeichnet sind) nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit lediglich von einem Ort an einen anderen verbringt, sofern er an beiden Orten nicht der Erlaubnis nach Absatz 1 (Waffenschein) bedarf.

    Der im letzten Absatz beschriebene Ausnahmesachverhalt wird gerne als "Transportieren" bezeichnet. Es ist und bleibt aber Führen einer Schusswaffe, im Sinne des Gesetzes.

    Das Gesetz stellt drei Bedingungen:

    1.) die Waffe darf nicht SCHUSSBEREIT sein
    2.) die Waffe darf nicht ZUGRIFFSBEREIT sein
    3.) man darf am Ausgangspunkt und am Ziel nicht einen Waffenschein benötigen.

    Die 2. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) gibt nähere Erläuterungen zu den Begriffen "Führen" "schussbereit" und "zugriffsbereit":

    Ziffer 4.2 WaffVwV
    Für den Begriff des "Führens" (§ 4 Abs. 4 WaffG) kommt es nicht darauf an, ob jemand eine Waffe in der Absicht, mit ihr ausgerüstet zu sein bei sich hat. Eben so wenig wird darauf abgezielt, ob die Waffe zugriffsbereit oder schussbereit ist, oder ob die passende Munition mitgeführt wird. Entscheidend ist allein die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe. Auf die Ausnahmen in § 35 Abs. 4 WaffG wird hingewiesen. Für die Begriffe "Wohnung, Geschäftsräume und befriedetes Besitztum" ist wie im früheren Waffenrecht die Rechtsprechung zu den gleichen Begriffen in § 123 StGB heran zu ziehen, vgl. im übrigen Nummer 35. Ein Fahrzeug ist kein befriedetes Besitztum, kann jedoch Wohnung oder ein Geschäftsraum sein.

    (Anmerkung: Zum Begriff "Ausübung der tatsächlichen Gewalt" sei auf die Ziffer 4.1 WaffVwV verwiesen.)

    Ziffer 35.6.1
    Eine Schusswaffe ist schussbereit, wenn sie geladen ist, d. h. Munition oder Geschosse in der Trommel, im Magazin oder in Patronenlager sind, auch wenn sie nicht gespannt oder gesichert ist.

    Ziffer 35.6.2
    Eine Schusswaffe ist zugriffsbereit, wenn sie mit wenigen schnellen Griffen in Anschlag gebracht werden kann, z.B. wenn sie in einem Halfter oder in einer bei Militär und Polizei üblichen Tasche getragen oder im nicht abgeschlossenen Handschuhfach des Kraftfahrzeuges mitgeführt wird. Sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie verpackt (z.B. in einer geschlossenen Aktentasche oder in einem Futteral) getragen wird.

    Zum Ausnahmesachverhalt nach § 35 Abs 4 Nummer 2 Buchstabe c führt Ziffer 35.6 WaffVwV aus:

    § 35 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe c WaffG betrifft die Fälle, in denen jemand eine Schusswaffe von seiner Wohnung, seiner Betriebsstätte oder einem anderen befriedeten Besitztum zur Schießstätte, zum Ort der Instandsetzung oder in ein anderes befriedetes Besitztum, wo er sie mit Zustimmung des Hausrechtinhabers bei sich haben soll, bringt oder von dort wieder zurückbringt.

    Es gilt: Der Begriff des "Transportierens" wie er in der Waffenausbildung verwendet wird, beschreibt einen Sonderfall des "Führens". Dieser Sonderfall wird durch § 35 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe c erlaubt und erfordert keinen Waffenschein. Er ist an die Bedingungen "nicht schussbereit" und "nicht zugriffsbereit" geknüpft. Es ist nach den waffenrechtlichen Bestimmungen nicht erforderlich Waffe und Munition getrennt zu befördern, soweit die Bedingung "nicht schussbereit" erfüllt ist. Es ist auch nicht erforderlich, ein Futteral oder einen Koffer mit Schloss zu verwenden oder die Waffe mit Abzugsschlössern o. ä. zu sichern.