Es gibt 11 Antworten in diesem Thema, welches 2.446 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (13. Oktober 2009 um 13:54) ist von Floppyk.

  • Hallo,

    habe da mal eine Frage, darf mir ein Schützenkollege auch einen "Transportschein" oder "überlassungsschein" für eine Erlaubnispflichtige Waffe ausstellen, so dass ich diese mit zum schiessen nehmen darf, er mir aber nur die Waffe überlässt und ich die Munition auf dem Stand Erwerbe und selber keine bzw. noch keine WBK dafür besitze??


    mfg

    Oli

  • Alles was ich im Gesetz gefunden habe handelt von Gewerblichen Transport und Gewerblicher Lagerung ( trifft ja beides nicht zu ).
    Ansonsten ist wohl eine WBK nötig, wie HWJunkie schon schrieb.


    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

  • Ja, ohne eigene WBK (und damit ohne Sachkunde) bist du nicht berechtigt, die Waffe allein mitzunehmen und zu transportieren. Wenn der Kollege sie dir leihen will, muß er mit zum Schießstand und sie anschließend wieder einpacken und mitnehmen.


    Ich bin der Keith Richards dieses Forums und immer noch hier...

  • § 34 Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung,
    Anzeigepflicht
    (1) Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden.
    Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden. Werden sie
    zur gewerbsmäßigen Beförderung überlassen, müssen die ordnungsgemäße Beförderung
    sichergestellt und Vorkehrungen gegen ein Abhandenkommen getroffen sein. Munition darf
    gewerbsmäßig nur in verschlossenen Packungen überlassen werden; dies gilt nicht im
    Fall des Überlassens auf Schießstätten gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 oder soweit einzelne
    Stücke von Munitionssammlern erworben werden. Wer Waffen oder Munition einem anderen
    lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung (§ 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1) an einen
    Dritten übergibt, überlässt sie dem Dritten.

    Die 5 Faktoren des sicheren Treffens:
    Griff, Stand, Atmungskontrolle, Visierbild, Abzugskontrolle 
    An Xe (Blackwater), GSG9 und Bundeswehr, ich bin noch zu haben :ngrins:

  • Geregelt ist das hier:
    Zitat:
    § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
    (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese
    1.als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
    a)lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder
    b)vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung
    erwirbt;
    Zitat Ende

    Kleiner Trick-Tipp:

    Inhaber einer Waffenbesitzkarte ist auch, wer eine für eine bedüfnisfreie M 20 4mm besitzt :ngrins:

  • Zitat

    Original von LEP FAN
    Wer überläst mit mal eine 50BMG auf meine grüne LEP WBK? :crazy2:

    Aber nur ... wenn Du auch einen passenden "Voreintrag" für eine 50 BMG in deiner "WBK", mit entsprechenden "Munitionserwerb" hast! ;D

    Gruss vom "ollen" :opi:

    steinadler

    "DENN SIE :W:ISSEN NICHT, :W:AS SIE TUN!"

  • Jetzt muß ich aber auch mal nachfragen.....

    Ein Schützenkollege hat derzeit eine einzige KW auf seiner WBK stehen. Leider kommt er sehr selten zum Schießen.

    Ich bin frischgebackenes BDMP-Mitglied und muß somit noch mindestens 1 Jahr auf meine WBK warten.

    Ein anderes Mitglied (der jedesmal dabei ist) hat die ausgenudelten Vereinswaffen für mich dabei.

    Und jetzt zu meiner eigentlichen Frage: wenn ich meinen ersten Kollegen dazu bringe, daß er auf seiner WBK eine weitere KW eintragen läßt (nämlich dann meine), darf dann mit Vollmacht das andere Mitglied mit WBK diese Waffe für mich mit auf den Schießstand nehmen und auch bei sich im geeigneten Schrank aufbewahren? Oder darf das immer nur die Person, auf die die Waffe in der WBK steht?

    Gruß
    Christian

    HW35, HW40, HW45, HW70, RG89, FWB300S, FWB300S Junior, FWB601, Glock FM81, Haenel310, Haenel310Sport, Haenel310, H&K P30, CP99, Pedersoli Le Page Target .44
    coming soon:
    wer in der Demokratie schläft, braucht sich nicht zu wundern, wenn er in der Diktatur aufwacht

  • Ich meine Kollege 1 (der sich deine Waffe eintragen läst) kann immer mit einen Überlassungsschein die Waffe an Kollege 2 (die sie lagert und zum Stand mitbringt) für einen Monat überlassen. Wenn die der eine Monat nicht reicht must du halt kreativ werden.

    Aus technischen Gründen befindet sich die Signatur auf der Rückseite des Beitrages!

  • Naja 12mal ein Monat würde schon genügen.......

    Gruß
    Christian

    HW35, HW40, HW45, HW70, RG89, FWB300S, FWB300S Junior, FWB601, Glock FM81, Haenel310, Haenel310Sport, Haenel310, H&K P30, CP99, Pedersoli Le Page Target .44
    coming soon:
    wer in der Demokratie schläft, braucht sich nicht zu wundern, wenn er in der Diktatur aufwacht

  • Zitat

    Original von chrisatwork
    Und jetzt zu meiner eigentlichen Frage: wenn ich meinen ersten Kollegen dazu bringe, daß er auf seiner WBK eine weitere KW eintragen läßt (nämlich dann meine), darf dann mit Vollmacht das andere Mitglied mit WBK diese Waffe für mich mit auf den Schießstand nehmen und auch bei sich im geeigneten Schrank aufbewahren? Oder darf das immer nur die Person, auf die die Waffe in der WBK steht?

    Gruß
    Christian


    Immer diese Ungeduldigen... (aber war ich damals auch :ngrins: )

    Erstmal müsste Dein Kollege ja einen Voreintrag bekommen. Dazu ist ein Bedürfnis notwendig. Dann sind wir schon mal bei einem gutem Hunderter an Gebühren (Bedürfnisbescheinigung, Voreintrag, Mun-Erwerb?, Waffe eintragen, Waffe wieder austragen)

    Und ja, der andere ist ja über seine WBK berechtigt und somit dürfte er sich diese Waffe für einen Monat lang ausleihen. Dazu ist eine Leihvereinbahrung auszustellen. Aber - ein weiteres Überlassen an Dritte ist ausgeschlossen, so ich da noch richtig im Kopf habe. Zumindest ist dieser Satz in den Vereinbarungen enthalten, die ich kenne.