ZitatOriginal von Kentucky
Ähm, du verwechselst da CS und Pfeffer. CS-Spray muss gekennzeichnet sein, Pfeffer kann gar nicht gekennzeichnet sein (ausser Tierabwehrspray) weils kein Kennzeichen gibt.
Nein, ich verwechsel da nichts. "Tierabwehr" ist ein Kennzeichen, welches dafür sorgt, dass Pfefferspray nicht unter das Waffengesetz fällt. Wenn CS-Gas zur Menschenabwehr gekauft wird, braucht es natürlich eine Zulassung dafür.
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CS-Spray ist frei ab 14, Pfeffer hat GAR KEINE Altersbeschränkung weil es nicht im Waffengesetz erfasst wird wenn es als Tierabwehrspray daklariert ist.
Notwehr rechtfertigt aber auch den Einsatz gegen Menschen.
Du verwechselst Pfeffer mit CS. Pfeffer fällt nicht unter das Waffengesetz (sofern es mit "Tierabwehr" gekennzeichnet ist), CS fällt aber unters Waffengesetz, nämlich nach §§ 1 II Nr. 2a, Anlage 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1.2 und Nr. 1.1.3. (tragbarer Gegenstand).
CS-Spray gilt als Waffe. Folglich darf es grundsätzlich erst ab 18 geführt werden, § 2 I. Hierfür gilt aber die Ausnahme des § 3 II, wonach Jugendliche Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten haben dürfen. (womit es aber immernoch unter das WaffG fällt!)
Wer Jugendlicher ist, bestimmt Nr. 11 in Anlage 1 WaffG, nämlich ab 14 Jahre (vorher: Kind).
Dies führt zu dem paradoxen Ergebnis, dass Kinder zwar kein CS-Gas, aber das viel effektivere zur Tierabwehr gekennzeichnete Pfefferspray führen dürfen.
(Wenn ich von CS-Gas spreche, meine ich nur das geprüfte und als unbedenklich zugelassene. Ein CS-Gas ohne BKA Zeichen fällt unter den Begriff der verbotenen Waffe)
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Das ist auch keine Gesetzeslücke, sondern so gewollt.
Und auch hieraus ergibt sich eine Gesetzeslücke ;).
Edith meint: Sorry da oben hab ich mich verlesen Meine Ausführungen sind dann als Ergänzung zu betrachten.