Notwehrsituation mit Pfefferspray - Bin ich jetzt "dran"?

Es gibt 126 Antworten in diesem Thema, welches 22.348 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (3. November 2009 um 23:58) ist von Jermaine25Bln.

  • Zitat: "...sondern NUR um die Frage, ob Pfeffer in Notwehrsituationen erlaubt ist."

    Legal erwerbbare Reizstoffe, die lediglich Tränenkanäle und Schleimhäute zur Produktion von Flüssigkeit anregen, gelten nach Deutschen Recht in ihrer Anwendung nicht als Körperverletzung.
    Der Körper wird durch diese Stoffe nicht dauerhaft verändert, Schaden im juristischen Sinn ensteht nicht direkt.

    Zum Vergleich: Jemanden die Haare abschneiden ist Körperverletzung, allerdings beim Friseur mit Einwilligung.

    Pfefferspray oder ähnliches ist also juristisch eine gute Entscheidung.

  • also, so weit ich weiss, ist doch PS zur teirabwehr - also frei verkäuflich und keine mitführeinschränkung. es ist nur verboten es gegen menschen zu benutzen. aber: (und jetzt kommt der kasus knaktus)in ner notwehrsituation kannst du alles benutzen, was einer verhältnismäßigkeit unterliegt. wenn der mit nem messer auf dich zurennt, darfst du sogar draufschiessen(geg.falls du hast ne wbk und warst beim transport deiner waffe und der muni vom stand nach hause;) )! ich denke nicht, dass ein richter dich dafür verurteilen wird. nur du musst damit argumentieren, dass du das spray zufällig dabei hattest, also z.b. von deinem bruder nur zu dir mit nachhause nehmen wolltest. und du musst sagen, dass du vor der wahl standest dich jetzt mit ihm zu schlagen und ihn vll. sogar versehentlich krankenhausreif oder mit nem falschen treffer tot zuschlagen(was schneller passiert, als man glaubt) oder ihn relativ sanft und ohne ihn zuzurichten außer gefecht zu setzen.

    du hast dich nunmal für letzteres entschieden, die situation so vor der eskalation bewahrt und die allgemeine sicherheit wiederhergestellt, ohne dem verursacher unnötiges leid zu zufügen.

    wird schon klappen

    EDITH: der staatsanwalt wird dir mit dem argument kommen, du hättest ein zur tierabwehr gedachtes und auf menschen fatal wirkendes spray zweckentfremdet und somit eine waffe daraus gemacht...dann sagst du: wenn einer in offensichtlicher tötungsabsicht in mein haus einbricht und ich ihn mit meinem golfschläger verjage, hab ich dann nicht auch meinen golfschläger zwechentfremdet und als waffe benutzt? werden sie mich auch dann anklagen?

    hoffe, ich konnte helfen :))

    Einmal editiert, zuletzt von FiveseveN (3. November 2009 um 17:06)

  • Liebe Hobbyjuristen in diesem Forum:

    Es freut mich, dass ihr euch für das deutsche Rechtssystem interessiert, aber bitte unterlasst alle potentiell gefährlichen Ratschläge. Insbesondere in Bezug auf die Strafbarkeit in Notwehr, sowie Waffengebrauch in Bezug auf Menschen.
    Ihr wisst nicht, welcher Idiot das hier ließt.

    Die entsprechenden Paragraphen und Kommentare in den StGB Ausgaben sind absichtlich schwammig formuliert um dem Richter mehr Freiheit in seinem Urteil zu lassen.

    Und Richter lassen sich nicht durch billige Ausreden oder juristisches Halbwissen beeindrucken, dass garantiert ihre Ausbildung.

  • Zitat

    Original von FiveseveN
    nur du musst damit argumentieren, dass du das spray zufällig dabei hattest, also z.b. von deinem bruder nur zu dir mit nachhause nehmen wolltest.
    [...]
    der staatsanwalt wird dir mit dem argument kommen, du hättest ein zur tierabwehr gedachtes und auf menschen fatal wirkendes spray zweckentfremdet und somit eine waffe daraus gemacht...


    Nein und naja - das Spray muss er nicht zufällig dabei gehabt haben. Es ist ja für einen Einsatzzweck zugelassen - nämlich Tierabwehr. Wenn ich also ständig ein Tierabwehrgerät bei mir habe, gehe ich sicher, dass mir nicht irgendwelche komischen Gestalten mit "scharfgemachten" Hunden den Tag vermiesen - ist doch legitim und logisch, auch in der Stadt gibt's Viecher...

    [EDIT]: OK, da halte ich mich raus, da lasse ich jetzt mal den Profi argumentieren, wenn's um's StGB geht... :marder:

    MfG, Mike.

    8 Mal editiert, zuletzt von crassmike (3. November 2009 um 23:42)

  • @ Dr. K.:

    Hattest Du nicht gerade etwas von juristischem Halbwissen und dessen Gefährlichkeit gesagt?! Dann nämlich stehst Du mit dieser juristischen (Einzel-)Meinung:

    Zitat

    Original von Dr. K
    Legal erwerbbare Reizstoffe, die lediglich Tränenkanäle und Schleimhäute zur Produktion von Flüssigkeit anregen, gelten nach Deutschen Recht in ihrer Anwendung nicht als Körperverletzung.
    Der Körper wird durch diese Stoffe nicht dauerhaft verändert, Schaden im juristischen Sinn ensteht nicht direkt.

    aber sehr einsam auf weiter Flur und stellst Dich gegen seit Jahren gefestigte Lehre und Recht. Falls Du das wirklich ernsthaft behauptest (gehe vorher aber nochmal in Dich), wäre eine Fundstelle nett, denn mein Tröndle/Fischer sagt eindeutig:

    "Die körperliche Misshandlung ist ein übles, unangemessenes Behandeln, das entweder das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt.

    [..]

    Das körperliche Wohlbefinden ist der Zustand, der vor der Einwirkung vorhanden war [...]; das Zufügen eines Schmerzes ist nicht unbedingt nötig." (vgl. Tröndle/Fischer, 49. Aufl., § 223 Rn. 3 ff.).

    Und wenn mir jemand CS-Gas oder Pfefferspray ins Gesicht sprüht, ruft dies eben nicht nur eine Produktion von Flüssigkeit durch Schleimhäute oder Tränenkanäle hervor, sondern es fügt Schmerzen zu. Und wenn bereits für die Erfüllung des Tatbestandes der Körperverletzung nicht einmal zwingend Schmerzen erforderlich sind, sondern eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens ausreicht, dann stellt das Besprühen mit CS-Gas oder Pfefferspray erst einmal sehr wohl eine (gefährliche) Körperverletzung dar (denn regelmäßig handelt es sich bei Reizstoffsprühgeräten eben um gefährliche Werkzeuge (hinsichtlich Pfefferspray) i. S. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB bzw. um eine Waffe i. S. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (hinsichtlich dem WaffG unterliegendem CS-Gas)).

    Selbst wenn man jetzt einmal - irrig - darauf abstellt, dass CS-Gas bzw. Pfefferspray lediglich die Produktion von Flüssigkeit durch Tränenkanäle oder Schleimhäute fördern würde, würde dies dennoch das körperliche Wohlbefinden beeinträchtigen, denn erheblicher Tränenfluss mit Brennen in den Augen und Schleimhäuten und dazu noch stets krampfhaftem Lidschluss dürfte nicht der Zustand des körperlichen Wohlbefindens sein, der vor der Benutzung von CS-Gas bzw. Pfefferspray vorhanden gewesen ist. Auch dürfte die Beeinträchtigung (immerhin wird mir die Möglichkeit des ungehinderten Sehens für einen Zeitraum von mehr als nur Sekunden genommen) nicht nur unerheblich sein.

    Davon, dass CS-Gas und Pfefferspray regelmäßig auch Atemnot mit dem Gefühl des Erstickens, Erbrechen und, gerade auch im Falle von Pfefferspray mit seinem ballistischen Strahl, Hornhautläsionen am Auge verursachen, wollen wir an dieser Stelle gar nicht reden.

    Fest steht jedenfalls - und das seit Jahren unumstößlich in Lehre und Recht -, dass es eben gerade keine dauerhafte Veränderung des menschlichen Körpers braucht, um eine Körperverletzung zu verursachen. Eine Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens, wozu es nicht einmal Schmerzen braucht, reicht bereits aus.

    Wenn man übrigens auf Deine irrige Ansicht weiter eingehen wollte, fehlte es auch bei einer Ohrfeige oder einem einfachen Würgegriff nämlich an der Erfüllung des Tatbestandes der Körperverletzung, denn auch dabei tritt keine dauerhafte Veränderung des menschlichen Körpers ein. Und dass das falsch ist, leuchtet hoffentlich auch Dir ein, ansonsten wird Dir an der von mir oben zitierten Fundstelle weitergeholfen.

    Im Gegenteil nämlich:

    Gerade wenn eine dauerhafte Veränderung des menschlichen Körpers eintritt, ist dies regelmäßig eine schwere Körperverletzung gem. § 226 StGB. Nach Deiner Systematik und Deinem vermeintlichen Rechtsverständnis bräuchte es also die §§ 223, 224 StGB nicht mehr, wenn stets eine dauerhafte Veränderung des menschlichen Körpers erforderlich wäre.

    Merkst Du jetzt, dass Du auf dem Holzweg bist?

    Insoweit wäre es jetzt interessant, woher und aus welcher Fundstelle Du Deine von mir oben zitierte und wohl hinreichend widerlegte These nimmst. Dann könnten wir eventuell auf Augenhöhe die Diskussion weiterführen. Ohne Fundstelle fehlen wir dazu nämlich einfach nur die Worte.

    Fakt ist jedenfalls:

    Die Verwendung von CS-Gas bzw. Pfefferspray ist und bleibt erstmal grundsätzlich eine gefährliche Körperverletzung, mindestens aber eine Körperverletzung, für die im Falle des Falles dann eben entsprechende Rechtfertigungsgründe (Notwehr gem. § 32 StGB etc.) vorliegen müssen, um die eigentlich begangene (gefährliche) Körperverletzung straffrei werden zu lassen, womit wir wieder an dem Punkt angekommen sind, dass man auch eigentlich als Tierabwehrspray gedachtes Pfefferspray in Notwehr auch gegen Menschen einsetzen kann, solange hierbei kein grobes Missverhältnis zu dem Angriff, dem ich entgegentrete, besteht (nicht "mit Kanonen auf Spatzen schießen").

    Und auch die Aussage:

    Zitat

    Original von Dr. K
    Die entsprechenden Paragraphen und Kommentare in den StGB Ausgaben sind absichtlich schwammig formuliert um dem Richter mehr Freiheit in seinem Urteil zu lassen.

    Und Richter lassen sich nicht durch billige Ausreden oder juristisches Halbwissen beeindrucken, dass garantiert ihre Ausbildung.

    zeigt mir mehr als eindeutig, wer hier das juristische Halbwissen an den Tag legt und sich hier über alle anderen Forenteilnehmer mit seinem vermeintlichen juristischen Wissen und dem Auftritt als "Dr." stellen will.

    Weder sind Paragraphen und Kommentare schwammig, sondern im Gegenteil eigentlich sehr eindeutig (gerade im Bereich des Strafrechts) und im Falle der einschlägigen Kommentare und Lehrbücher unter Heranziehung von Rechtsprechung und zahlreichen Fallbeispielen formuliert, noch ging es hier bislang um billige Ausreden oder juristisches Halbwissen, was ich hier, wenn man von Deinen bisherigen Beiträgen einmal wohlwollend absieht, auch noch nicht gelesen habe.

    Und dass es schwammige Formulierungen in Gesetzen und Kommentaren (allein) deshalb gäbe, um dem Richter mehr Freiheit bei seinem Urteil zu geben, zeigt mir, dass Du offensichtlich nicht einmal im Entferntesten eine Ahnung hast, wie ein Richter zu seinem Urteil kommt. Auch scheint Dir jahre- bzw. jahrzehntelange obergerichtliche Rechtsprechung (ab OLG aufwärts) zu den täglichen Problemen des Straf-/Notwehrrechts zu fehlen, so dass ich vielleicht doch einmal anrege, dass Du vor dem Posten von irgendwelchen kühnen und von gefestigter Rechtsprechung abweichenden Thesen ohne Quellenangabe die von Dir als schwammig kritisierten einschlägigen Kommentare zu Rate ziehst.

    So, und nun bin ich gespannt, was kommt und ob man auf Augenhöhe die Diskussion mit Fundstellen weiterführen kann. Aber eigentlich kann ich mir schon denken, was die Reaktion sein wird. Schauen wir mal, ob ich mich bestätigt sehen werde.

    In diesem Sinne...

    Was senkt den Blutdruck eines Angreifers? Ein kleines Loch. Was senkt ihn schneller? Viele kleine Löcher. // Si vis pacem, para bellum.

    2 Mal editiert, zuletzt von Jermaine25Bln (3. November 2009 um 23:00)

  • Du hast tatsächlich mal nachgeschlagen, finde ich gut!
    Die Formulierungen im Bereich Körperverletzung sind herrlich, nicht wahr?

    Letztendlich liegt die Entscheidung im Ermessen des Richters und dieser ist Jurist im Staatsdienst, dass bedeutet, er dient dem Staat durch die Aufrechterhaltung des Rechtssystems.
    Aber grau ist alle Theorie und ganz einfach ausgedrückt:
    Was würde passieren, wenn der zweckmäßige Einsatz dieser Produkte durch ein Urteil als Körperverletzung festgelegt werden würde?

    -Müssten sie dann nicht unter das Waffengesetz fallen?
    -Dürften sie dann noch frei erwerblich sein?
    -Könnte man dann die Firma, oder gar die Technische Bundesanstalt, die das Produkt zum Einsatz am Menschen zu ließ, für Schäden haftbar machen?
    -Dürfte man den Beamten der Exekutive weiterhin die präventive Benutzung erlauben?
    -Wie viele Klagen gegen den Staat würde das nach sich ziehen?
    -Würde es einem bestehendem Urteil eines deutschen Gerichts widersprechen?

    Richter möchte ich nicht sein. Aber wer sich sein Urteil fällt, mag gerne dabei bleiben.
    Wichtig ist mir nur, dass der Leser nicht meint,
    aus Gesetzestexten heraus ein Urteil vorhersagen zu können.
    Das mag zwar unserem Verständnis von Rechtsprechung zusagen, aber wenn der Beruf des Richters so leicht zu erfüllen wäre, bräuchte man dafür kein Examen mit Prädikat, sondern nur eine Stammtischrunde mit Büchern.

    3 Mal editiert, zuletzt von Dr. K (3. November 2009 um 23:40)

  • Zitat

    Original von Dr. K
    Du hast tatsächlich mal nachgeschlagen, finde ich gut!
    Die Formulierungen im Bereich Körperverletzung sind herrlich, nicht wahr?

    Ja, die Formulierungen sind herrlich - herrlich eindeutig. Und das, über das wir hier schreiben, gehört nun einmal zu meinem täglichen Geschäft (als freier juristischer Mitarbeiter in einer Anwaltskanzlei und Geschäftsführer einer Sicherheitsfirma), weshalb mich die von mir zuvor zitiierten und von Dir getätigten Aussagen - gelinde gesagt - auf die Palme gebracht haben.

    Zitat

    Original von Dr. K
    Letztendlich liegt die Entscheidung im Ermessen des Richters und dieser ist Jurist im Staatsdienst, dass bedeutet, er dient dem Staat durch die Aufrechterhaltung des Rechtssystems.

    Na na na... Der Richter ist nicht dem Staat, sondern seinem Gesetz und seinem Gewissen unterworfen. Dem Staat gegenüber parteiisch ist und darf ein Richter gerade nicht sein. Diese rechtsstaatliche Grundsäule der Gewaltenteilung sollte Dir aber, nach dem Anschein, den Du hier erwecken willst, bekannt sein.

    Zitat

    Original von Dr. K
    Was würde passieren, wenn der zweckmäßige Einsatz dieser Produkte durch ein Urteil als Körperverletzung festgelegt werden würde?

    Die Frage brauchen wir uns gar nicht mehr stellen, denn der Einsatz dieser Produkte ist ja grds. erst einmal eine (i. d. R. gefährliche) Körperverletzung. Dazu gibt es genügend Urteile. Die Frage ist dann nur im Nachhinein: Ist die Verwendung dieser Produkte durch Notwehr, Notstand etc. pp. gerechtfertigt oder nicht.

    Denn:

    Nur, weil Notwehr bzw. Notstand oder ein anderer Rechtfertigungsgrund vorgelegen hat, entfällt ja nicht das Vorliegen der (gefährlichen) Körperverletzung. Von den drei Voraussetzungen der Strafbarkeit (Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld) entfällt ja in einem solchen Fall lediglich die Rechtswidrigkeit, aber insbesondere nicht die Tatbestandsmäßigkeit und die Schuld.

    Zitat

    Original von Dr. K
    -Müssten sie dann nicht unter das Waffengesetz fallen?

    CS-Gas fällt unter das WaffG. Dass Pfefferspray nicht hierunter fällt, liegt allein darin begründet, dass Pfefferspray als Tierabwehrspray seitens des Herstellers gewidmet und in den Verkehr gebracht wird. Grund für diese etwas umständliche und eigentlich eine Rechtslücke ausnutzende Maßnahme ist, dass Pfefferspray nach dem WaffG nicht mehr zugelassen werden kann, weil hierfür Tierversuche zur Lethaldosis etc. erforderlich wären, die nicht mehr durchgeführt werden dürfen.

    Würde der Hersteller sein Pfefferspray nicht als Tierabwehrspray, sondern als Abwehrspray gegen Menschen widmen und in den Verkehr bringen, würde auch Pfefferspray dem WaffG und dessen Zulassungsvorschriften unterliegen. Da die Zulassung mangels der erforderlichen Versuchsverfahren nicht erteilt werden kann, wäre Pfefferspray somit per se ein verbotener Gegenstand (= ein nicht geprüfter Reizstoff).

    Deshalb sind auch die polizeilich genutzten Sprühgeräte eben nicht frei erwerbbar, da deren Hersteller diese erkennbar gegen Menschen in den Verkehr gebracht hat. Somit stellen die polizeilichen Sprühgeräte einen verbotenen Gegenstand dar. Dass die Polizei diese dennoch benutzen darf, hat damit zu tun, dass für die Polizei das WaffG erstmal grundsätzlich nicht anwendbar ist; § 55 WaffG.

    Zitat

    Original von Dr. K
    -Dürften sie dann noch frei erwerblich sein?

    Für das dem WaffG unterfallende CS-Gas gibt es bereits Erwerbsbeschränkungen. Für Pfefferspray gibt es keine, weil dieses aus den vorgenannten Gründen, sofern als Tierabwehrspray gewidmet und in den Verkehr gebracht, nicht dem WaffG unterfällt, wohingegen Pfefferspray, welches zur Abwehr von Menschen gewidmet und in den Verkehr gebracht ist, dem WaffG unterfällt und einen verbotenen Gegenstand (= ein ungeprüftes Reizstoffsprühgerät) darstellt.

    Zitat

    Original von Dr. K
    -Könnte man dann die Firma, oder gar die Technische Bundesanstalt, für den Einsatz am Menschen zu ließ, für Schäden haftbar machen?

    Erstmal muss man sich die Frage stellen, ob überhaupt eine Abnahme durch die PTB bzw. vormals das BKA erfolgt ist und erfolgen muss. Das ist nämlich nur bei CS-Gas der Fall, da es dem WaffG unterliegt.

    Pfefferspray, welches als Tierabwehrspray gedacht ist, unterliegt hingegen nicht dem WaffG und damit auch nicht der behördlichen Prüfung und Freigabe.

    Somit bliebe eine Haftung von PTB bzw. BKA ohnehin nur im Falle von CS-Gas zu prüfen, wobei ein solcher Anspruch ausscheiden würde, da keiner der beiden Haftungstatbestände (Vertrag oder Delikt) durchgreifen würde. Weder hat nämlich der von CS-Gas Getroffene einen Vertrag mit der PTB bzw. dem BKA, noch hat die PTB oder das BKA die Körperverletzung zu dessen Nachteil - auch nicht mittelbar bzw. durch Unterlassen - begangen.

    Zitat

    Original von Dr. K
    -Dürfte man den Beamten der Exekutive weiterhin die präventive Benutzung erlauben?

    Die Frage stellt sich ohnehin nur am Rande, da Einschreiten der Exekutive stets auf einer rechtlichen Grundlage zu fußen hat und sowohl Polizeirecht als auch das "normale" Notwehrrecht genug Möglichkeiten hergeben, eine Körperverletzung (hier durch das Hilfsmittel der körperlichen Gewalt "Pfefferspray") zu rechtfertigen bzw. straffrei zu begehen.

    Mithin wendet auch die Exekutive Pfefferspray gerade ja nicht präventiv, also vorbeugend, sondern auf Rechtsgrundlagen fußend als Reaktion auf ein Handeln des Gegenübers an, wobei die Anwendung an eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zu knüpfen ist.

    War die Handlung des Beamten (hier der Einsatz von Pfefferspray) verhältnismäßig, ist die von diesem durch die Anwendung des Hilfsmittels Pfefferspray begangene Körperverletzung - polizeirechtlich - gerechtfertigt. Auch auf der polizeirechtlichen Seite der Medaille entfallen bei Einsatz von Pfefferspray (und auch zahlreichen anderen Zwangsmitteln von körperlicher Gewalt bis hin zum Waffeneinsatz) weder die Tatbestandsmäßigkeit der Körperverletzung, noch die Schuld (der Beamte hat das Zwangsmittel ja bewusst eingesetzt). Lediglich die Rechtswidrigkeit fällt weg, denn für den Einsatz von Pfefferspray lag eine Rechtsgrundlage vor.

    Die waffenrechtliche Frage stellt sich aufgrund § 55 WaffG ohnehin nicht, soweit die Exekutive, also wohl die Polizei, dienstlich tätig wird.

    Zitat

    Original von Dr. K
    -Wie viele Klagen gegen den Staat würde das nach sich ziehen?

    Das ist eigentlich ziemlich egal, denn bereits jetzt ist die Anwendung von Pfefferspray bzw. CS-Gas ersteinmal eine (gefährliche) Körperverletzung. Die Frage, ob diese dann straffrei, weil gerechtfertigt (sei es nun polizei- oder notwehrrechtlich), ist oder nicht, hat sich schon immer gestellt.

    Insoweit stelle ich mir auch die Frage, wie der Staat hier in die Position als Beklagter kommen soll, wenn A dem B CS-Gas oder Pfefferspray ins Gesicht sprüht. Wir erinnern uns hier an Delikt oder Vertrag. Veranlasst der Staat den A mittelbar oder unmittelbar bzw. durch Unterlassen zur Anwendung von Pfefferspray? Nein! Hat der von Pfefferspray Getroffene mit dem Staat irgendeinen Vertrag? Nein!

    Dass auch bei hoheitlichem Handeln durch die Exekutive (falls Du darauf hinaus willst, was ich fast zu vermuten geneigt bin) eine Rechtsgrundlage gegeben sein muss, hatte ich zuvor ja bereits ausgeführt. Denn nur bei hoheitlichem Handeln könnte sich ja der davon zu Unrecht betroffene direkt am Staat schadlos halten.

    Insofern steht es dem Betroffenen allerdings auch bereits heute schon frei, gegen den Staat Schadenersatz- und/oder Schmerzensgeldansprüche geltend zu machen, wenn er meint, durch staatliche Organe (hier den Polizeibeamten) zu Unrecht mit Pfefferspray besprüht worden zu sein.

    Zitat

    Original von Dr. K
    -Würde es einem bestehendem Urteil eines deutschen Gerichts wiedersprechen?

    Was soll einem bestehenden Urteil widersprechen? Etwa die Feststellung, dass die Anwendung von Pfefferspray bzw. CS-Gas eine (grds. gefährliche) Körperverletzung darstellt?

    Mitnichten.

    Mir ist kein einziges Urteil bekannt, wonach ein Gericht einmal davon ausgegangen wäre, dass die Anwendung von CS-Gas bzw. Pfefferspray keine Körperverletzung darstellt (und damit Deine Einstiegsmeinung ohne Quelle und Fundstelle untermauern würde). Und auch eine durch Notwehr bzw. Notstand gerechtfertigte Körperverletzung bleibt ja eine - wenn auch straffreie, weil gerechtfertigte - Körperverletzung. Wieso, warum, weshalb schrieb ich zuvor ja bereits.

    Weiter wäre ohnehin nicht wirklich zu prüfen, ob irgendein Gericht mal irgendwann zu irgendeinem Sachverhalt möglicherweise doch gesagt hat, dass die Anwendung von CS-Gas bzw. Pfefferspray keine Körperverletzung darstellt, denn in Deutschland haben wir, im Gegensatz zu den USA und UK, gerade kein Richterrecht, wo sich alles Wesentliche entlang von irgendwelchen uralten Präzedenzfällen ableitet.

    Allein deshalb, weil der Richter nur seinem Gewissen und dem Gesetz unterworfen und er damit unabhängig ist, stünde es jedem Amtsrichter frei, sich gegen ein - auch höherinstanzliches - Urteil zu stellen, weil sein Rechtsverständnis und sein Gewissen etwas anderes sagt.

    Fakt ist:

    Herrschende Meinung und Lehre gehen davon aus, dass die Anwendung von CS-Gas bzw. Pfefferspray erst einmal eine (gefährliche) Körperverletzung darstellt - und das seit Jahrzehnten.

    Deshalb wäre ich immernoch höchst interessiert daran, woher Du Deine Einstiegsmeinung nimmst, dass es anders sei. Du formulierst dies ja schließlich als gefestigte und herrschende Meinung, wohingegen diese nach meinen Quellen gerade vom Gegenteil ausgeht.

    Also nun denn:

    Pack "Butter bei die Fische" und lass mich an Deiner Quelle teilhaben. Gerne lese ich auch diese und schlage auch diese nach. Nur, weil ich hier auf der herrschenden Meinung und Lehre herumreite, heißt dies nicht, dass ich mir nicht gerne auch - dann allerdings belegte - Mindermeinungen zu Gemüte führe.

    Zitat

    Original von Dr. K
    Richter möchte ich nicht sein.

    Ich auch nicht. Aber aus vermeintlich anderen - idealistischen - Gründen, als Du.

    Zitat

    Original von Dr. K
    Wichtig ist mir nur, dass der Leser nicht meint, aus Gesetzestexten heraus ein Urteil vorhersagen zu können.

    Das hat hier bislang auch niemand behauptet. Fakt ist allerdings, dass die Rechtsprechung in diesem Bereich sehr gefestigt ist und die einschlägigen Kommentare dazu eine sehr eindeutige Sprache sprechen, gegen die bislang nur Du Dich mit Deiner eingangs geäußerten und höchst kühnen Behauptung, welche durch nichts belegt ist, stellst.

    Ich kann nur wiederholen, dass ich bislang hier nichts von juristischem Halbwissen (außer von Dir) gelesen habe und hier auch niemand irgendwem irgendwelche Verhaltensweisen an die Hand geben wollte, die auf selbigem fußen.

    Niemand wird sich wagen, aufgrund einer Schilderung in einem Forum eine Entscheidung eines Richters vorauszusagen. Aber eine Tendenz lässt sich, die Wahrheit des vorgetragenen Sachverhalts vorausgesetzt und unterstellt, anhand der einschlägigen Literatur - deren Verständnis vorausgesetzt - ja aber wohl voraussagen. Und da bitte ich Dich zu bedenken, dass auch ein Rechtsanwalt und Verteidiger mit Prädikatsexamen keine Urteile voraussagen kann - eben weil der Richter unabhängig und nur dem Gesetz und seinem Gewissen unterworfen bleibt.

    Nicht umsonst heißt es in - hoffentlich auch Dir bekannten - Sprichworten:

    "Zwei Juristen, drei Meinungen."
    "Vor Gericht und auf hoher See sind alle in Gottes Hand."

    Um sich also eine Rechtsmeinung, zu der man dann auch stehen kann, zu bilden und damit die Tendenz einer Entscheidung voraussagen zu können, reicht Literatur und deren Verständnis und insbesondere das Erkennen der herrschenden Meinung. Stimmts? Dafür braucht es erstmal kein Prädikatsexamen, denn wie ich bereits schrieb, macht auch ein Prädikatsexamen einen Rechtsanwalt nicht zu einem Hellseher für richterliche und damit unabhängige Entscheidungen. Deshalb wird auch ein guter Rechtsanwalt in der Beratung dem Mandanten immer wieder deutlich machen, dass sich seine Aussagen zu einem möglichen Ausgang des Verfahrens immer auf seine Rechtsmeinung bezieht, die auf diesen und jenen Quellen beruht, wovon die Entscheidung des unabhängigen Richters abweichen kann. Nie und nimmer wird ein verantwortungsbewusster Rechtsanwalt ein genaues Urteil voraussagen oder gar eine Garantie für den Ausgang eines Rechtsstreits geben.

    Insofern jedenfalls unterscheidet sich der Rechtsanwalt (abgesehen von der entsprechenden juristischen Ausbildung) nur wenig von denjenigen, die in diesem Forum ihre Meinung und ihr Rechtsverständnis mit den Worten: "Meiner Meinung nach..." oder "Ich denke..." kundtun.

    Nach Deiner Meinung jedenfalls, wollte man diese denn konsequent weiterverfolgen, müssten dann somit alle Juristen ohne Prädikatsabschluss nicht das Recht haben, ihren Mandanten Prognosen über den Ausgang des angestrebten Rechtsstreits an die Hand geben zu dürfen, während die Juristen mit Prädikatsabschluss die richterliche Entscheidung dann mit 100 %iger Sicherheit vorhersagen können müssten; denn sie haben ja die selbe Ausbildung, wie ein Richter, wobei ich mir anzumerken erlaube, dass man auch ohne Prädikatsexamen durchaus mit Bestehen des zweiten Staatsexamens die Befähigung zum Richteramt erlangt hat und durchaus auch ohne Prädikatsexamen auf einen Richterposten kommen kann (da man ja eben "Volljurist" ist).

    Weshalb muss ich Dir das eigentlich erklären, wo Du doch vorhin so getan hast, als ob Du das Halbwissen anderer kritisieren müsstest, obwohl Du scheinbar von den tatsächlichen Abläufen in der Juristerei so gar nichts weißt und Dich nur auf unbelegte Allgemeinplätze und Mythen zu stützen vermagst, die eine gewisse Rechtsunkenntnis nicht verhehlen können?

    Merkst Du, dass Deine Gleichung - wieder einmal - nicht aufgeht?

    In diesem Sinne... frage ich mich weiterhin, warum ich ausgerechnet Dir, der zuvor noch so vehement juristisches Halbwissen gerügt hat, nun die Basics "vorkauen" und sie Dir mundgerecht zubereiten muss. Eigentlich müssten Dir meine recht umfangreichen juristischen Ausführungen doch bestens bekannt sein?!

    Solltest Du jedenfalls, so wie Deine Schreibe zunächst den Anschein erwecken wollte, Jurist sein und gar noch, wie Dein Nickname ein wenig vermuten lässt oder vermuten lassen soll, promoviert haben, tun sich hier gerade wahre Abgründe auf.

    Man sehe mir meine deutlichen deshalb Worte nach.

    Was senkt den Blutdruck eines Angreifers? Ein kleines Loch. Was senkt ihn schneller? Viele kleine Löcher. // Si vis pacem, para bellum.

    7 Mal editiert, zuletzt von Jermaine25Bln (4. November 2009 um 00:41)