Brauche Entscheidungshilfe! Röhm oder Weihrauch? : )

Es gibt 39 Antworten in diesem Thema, welches 6.159 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (30. Mai 2009 um 11:00) ist von ...hOmbre....

  • Zitat


    ... und ich die SSW ja aufbewahren kann, wie ich möchte, da es eine freie Waffe ist...

    der letzte teil stimmt nicht ganz, du darfst sie nicht aufbewahren wie du möchtest. sie müssen unberechtigten (minderjährigen) uzugänglich sein, also wenn in deinem haushalt personen unter 18 leben musst du sie irgendwo mit schloss wegsperren.
    und es gab noch irgend ein gesetz von wegen aufbewahren wenn sie mit munition geladen ist glaube ich, aber wie genau das war daran erinnere ich mich nicht mehr...

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    Einmal editiert, zuletzt von katha (21. Mai 2009 um 16:20)

  • Diese Fragen braucht man nicht zu beantworten. Die gehören eigentlich nicht in den Antrag. Der Antrag sieht mir aus wie ein Antrag für den normalen Waffenschein der unzureichend umgestrickt wurde. Da der KWS nicht, wie der normale Waffenschein, bezogen auf bestimmte Waffen ist, ist es auch nicht erforderlich das Feld auszufüllen. Wie die Verwahrung genau erfolgt ist auch uninteressant, da gibt es keinerlei gesetzliche Vorschriften, außer das man die für Unbefugte (Minderjährige) unzugänglich aufbewahren muss. Nicht so wie bei scharfen Waffen, die müssen ja im Tresor liegen. Und ob die SSW nun geladen ist oder nicht ist auch egal, nur bei scharfen Waffen muss die Waffe getrennt von der Muni gelagert werden, es sei denn der Tresor erfüllt eine höhere Schutzklasse...welche das genau ist weiß ich nicht mehr aus dem Kopf.

    "Was unterscheidet letztendlich den freien Menschen vom Sklaven? Geld? Macht? Nein! Der freie Mensch hat die Wahl, der Sklave gehorcht!"
    -Wenn du im Sarg liegst, haben sie dich das letzte Mal reingelegt!-

  • Zitat

    Und ob die SSW nun geladen ist oder nicht ist auch egal


    Nein!

    Schusswaffen müssen immer getrennt von der Muni aufbewahrt werden, es sei denn, die Aufbewahrung erfolgt in einem Behältnis mit Widerstandsgrad 0 oder besser!

    Zitat

    Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht.


    Stefan

  • Zun Antrag würde ich schreiben:
    Aufbewarung in einem ausreichend verschlossenen Behältnis, munition getrennt von der Waffe.

    Zum Waffenmodell, da du noch keine hast: Modell Röhm RG 9 , 8mmK , Seriennummer keine(hat keine deshalb dieses Modell)
    PTB 413

    Mit diesen Angaben sollte der Sachbearbeiter zufrieden sein, ich glaube das Waffenmodell brauchen die um die Daten abzugleichen und zu sehen ob Du weißt was Du führen möchtest.
    Wenn Du den KWS hast kannst Du alle SSW mit PTB führen, auch im Freund seine (keine Modell bindung).

    Gruß Hubert

  • Soweit ich mich recht erinnere meinte Floppyk mal das man in solch einer Zeile:
    "Modelle mit PTB-Prüfzeichen" eintragen soll, da man ja nunmal alles führen darf. Nicht das du RG9 einträgst, die Waffe irgendwann verkaufst und dann für deine HW 37 z.B. wieder einen neuen Schein brauchst.

    Einmal editiert, zuletzt von sund0wner (21. Mai 2009 um 17:23)

  • Ich habe schon eine RG 96 und einen RG 79 ;)

    Der Tipp von sund0wner hört sich sehr gute an, danke!


    Kann mir noch jemand was zu o.g Aufbewahrungs/Sicherungsmöglichkeiten sagen?

  • Hauptsache ist das du es abgeschlossen bekommst. Ob das nun Omas Holztruhe oder ein Pistolenkoffer, ein Gewehrfutteral oder sonstwas ist interessiert nicht.

    Was dir persönlich für die Lagerung zusagt musst du entscheiden.

  • die lagerung in dem abgechlossenen koffer ist ausreichend, wenn du die waffe in einem haushalt mit minderjährigen aufbewahren willst, darin gilt sie als ausreichend vor unbefugtem zugriff geschützt. allerdings nur ohne munition. wenn du sie geladen aufbewahren willst muss ein tresor der stufe 0 oder sicherer her wenn man nach dem gesetz geht (sinnhaftigkeit u.ä. mal aussen vor gelassen. so will es nunmal das gesetz^^ )

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  • Reicht es auch, die SSW mit dem o.g. Abzugsschloss zu versehen und das geladene Magazin in einen abgeschlossenen Pistolenkoffer zu tun?


    Ich hoffe nur, dass ich dann nicht irgendwann Besuch bekomme wegen dem KWS, wegen irgendwelchen Verschärfungen des WaffG. -.-

    Einmal editiert, zuletzt von ...hOmbre... (21. Mai 2009 um 18:54)

  • nee, besuch ist äusserst unwahrscheinlich :D

    hmm ich schätze schon ein abzugsschloss gillt als ausreichende sicherung einer ungeladenen waffe vor unbefugtem zugriff. aber beschwören kann ich das nicht, ist nur meine mutmaßung. wenn also erfahrenere forenuser etwas genaueres wissen, wäre JETZT der zeitpunkt gekommen mein gefährliches halbwissen zu korrigieren :D

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  • Das gilt nur für scharfe Schusswaffen, oder hast du so einen Schrank zuhause???

    Es gibt bei SSW-Munition und auch bei den Waffen selbst im Gegensatz zu scharfen Schusswaffen keine Aufbewahrungsvorschriften, außer das man sie vor unbefugtem Zugriff schützen musst...

    Also ich kaufe mir nicht so einen Schrank nur weil da irgendwas in einen Paragraphen interpretiert wird der in einem Gesetz steht das selbst von Profis als absolut unübersichtliches Werk das so schwammig verfasst ist das wenn man 5 Juristen befragt man 5 Interpretationen erhält.

    Abzugsschloss ist so eine Sache, siehe Absatz darüber...ebenfalls Grauzone...

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  • Die Dame vom Amt hat mir geschrieben, dass ich bei den Feldern für die SSW nichts eintragen muss, da hat ja wenigstens eine Beamtin mal Ahnung von dem, was sie tut ^^ :new11:

    Nächste Woche werd ich ihn dann beantragen, mal schauen, wie lange es bei mir dauert und dann wird der HW 37 bestellt. (:)

  • germi:

    Im Gesetz steht Schusswaffen.

    Und SSW werden laut Anlage 1 als eine Schusswaffenart definiert:

    Zitat

    2. Arten von Schusswaffen
    --------------
    2.6 Schreckschusswaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Kartuschenlager, die zum Abschießen von Kartuschenmunition bestimmt sind.

    Also gilt der weiter oben zitierte Ausschnitt auch für SSW.

    Finde ich auch nicht unbedingt prickelnd, ist aber so.


    Stefan

  • Ist aber Schwachsinn! Ich darf Munition und Waffe einzeln nebeneinander herumliegen haben (darf ja nur kein Minderjähriger dran kommen). Aber wenn die Waffe geladen ist muss sie in nen Schrank?? Den Schwachsinn erklär mir mal einer....

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  • Ich bin wirklich begeistert vom Münchner Landratsamt!

    Am Montag habe ich den Antrag per Mail abgeschickt und heute innerhalb von nur 5 (!) Tagen kam der Brief, dass ich meinen KWS abholen kann :lol:

    Schade, dass Montag Feiertag ist :crazy2: