Langes Springmesser ohne Auto-Feststellung - legal?

Es gibt 45 Antworten in diesem Thema, welches 9.462 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (26. Mai 2009 um 22:29) ist von JoergS.

  • @ Kentucky
    Seit wann gilt denn die Regelung zur Klingenbreite nicht mehr?
    Dann könnte ich mir doch in einem österreichischen Shop
    ein Stiletto mit ner 8,5er Klinge holen, oder nicht? :))

    "Si vis pacem, para bellum"

  • Zitat

    Original von Der Entenmann
    Eine Möglichkeit um das Verwinden der Federn zu verhindern wäre, sie einige mm breiter als die Klinge sein zu lassen. Die Klinge hat ja kaum Spiel im Griffstück, also laufen die Federn mit ihren äusseren paar millimetern in einer entsprechenden Ausfräsung im Griffstück.

    Das stimmt. Aber diese Ausfräsungen sind technisch nicht so leicht umzusetzen. Ich bin kein Schlosser, sondern Kaufmann, und suche daher immer nach den einfachen Wegen.

    Ich bin noch immer in der Grübelphase, die Teile (Federn) sind nun alle da. Ich denke, ich werde am WE erstmal ein reines Testobjekt (auf einem Holzbrett) zusammenschrauben, um die Ideen zu testen.

  • Zitat

    Original von Militis
    @ Kentucky
    Seit wann gilt denn die Regelung zur Klingenbreite nicht mehr?
    Dann könnte ich mir doch in einem österreichischen Shop
    ein Stiletto mit ner 8,5er Klinge holen, oder nicht? :))

    Seit 1.4.08.

    Ich habs auch nicht gleich geschnallt, aber hier im Forum wurde mal in diese Richtung diskutiert und nach dem im Gesetzestext nachgeschaut wurde.
    Tadaaa:
    Die entsprechende Passage ist aus dem Gesetz verschwunden. :new11:

    Das bedeutet jetzt tatsächlich, daß die Stilettos mit Klingenlänge bis max. 8,5cm wieder zu haben wären.

    Es fehlt scheinbar an einem Importeur, der diese Gesetzesänderung auch mitgekriegt hat.


    Gruß K.

    Only a government that is afraid of its citizens tries to control them.

    Die Feder ist mächtiger als das Schwert. Vorausgesetzt natürlich sie ist als Verschlussfeder in einer Glock 17 verbaut! :lol:

  • Zitat

    Original von Kentuckychwunden. :new11:

    Das bedeutet jetzt tatsächlich, daß die Stilettos mit Klingenlänge bis max. 8,5cm wieder zu haben wären.

    Zu haben ja. Führen nein. Denn die Stilettos stellen sich selbst fest, wenn man den Auslöser loslässt. Also kein Führen.

    Das befriedigt mich nicht. Ein Messer, das ich nicht dabei habe, nützt mir gar nichts. Was soll ich damit? Zu Hause kann ich auch ein feststehendes Messer nehmen, wenn ich was schneiden will.

    Deshalb muss ich wohl doch selber ein Messer bauen.

  • Ich hatte das ganze ja auch schon im Lexikon ausgeführt...

    daher hier nochmal die Kurzfassung bzgl. Springmessern:

    „Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste
    Abschnitt 1:
    Verbotene Waffen
    Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:
    1.4.1
    Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und
    2.1.2. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus
    dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge
    - höchstens 8,5 cm lang ist und
    - nicht zweiseitig geschliffen ist;
    1.4.2
    Faustmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.3,
    1.4.3
    Butterflymesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.4,“

    Vergesst die Sache mit dem OTF also besser wieder.

    - inaktiv -

  • Zitat

    Originally posted by JoergS

    Das stimmt. Aber diese Ausfräsungen sind technisch nicht so leicht umzusetzen. Ich bin kein Schlosser, sondern Kaufmann, und suche daher immer nach den einfachen Wegen.

    Ich bin noch immer in der Grübelphase, die Teile (Federn) sind nun alle da. Ich denke, ich werde am WE erstmal ein reines Testobjekt (auf einem Holzbrett) zusammenschrauben, um die Ideen zu testen.

    Naja, entsprechende Fräser gibts zuhauf. Bei Kunststoff muss es auch echt nicht der beste sein, da gehen auch die Billigbaumarktdinger für 10€. Führungsstangen im Inneren der Federn fallen auf jeden Fall weg, da teleskopierbare zu schwer zu fertigen sind und solide Stangen ja irgendwie auch nichts bringen ;)

    Schlosser bin Ich übrigends auch nicht, aber aus meinem Praktikum damals in den Semesterferien ist so einiges hängengeblieben ;)

    Jaja, Floppyk, Ich mach ja schon ;)

  • Achja,

    wer ein "führbares" Springmesser will kann ja zum Böker Speedlock Curting greifen, denn zu diesem Zweck wurde es entwickelt. (keine Feststellung)

    - inaktiv -

  • Immer noch nicht gelesen?

    Der blaue Text ist ein Auszug aus dem aktuell in Deutschland gültigen Waffengesetz. Und dort steht ausdrücklich dass alle Springmesser verboten sind, mit Ausnahme derer die seitlich aus dem Griff springen, deren Klingenlänge vom Griff ab gemessen unter 8,5cm liegt und die nicht zweiseitig geschliffen sind.

    Egal wie ihr es anstellt, ein Messer dessen Klinge aus eigener Kraft nach vorne aus dem Griff kommt ist ein verbotener Gegenstand.

    - inaktiv -

  • Wenn die Klinge nicht aus eigener Kraft aus dem Griff kommt und es sich nicht mit einer Hand alleine feststellen lässt sehe ich so kein Problem.

    Ich habe aber weder Jura noch irgend etwas ähnliches studiert und gebe daher keinerlei rechtsverbindliche Auskünfte.

    /edit:

    Ein ähnliches Messer gibt es bereits, das Kershaw Ripcord. Dieses verriegelt aber leider automatisch nach dem Ausfahren.

    - inaktiv -

    Einmal editiert, zuletzt von Arcubalista (25. Mai 2009 um 21:37)

  • Zitat

    Original von Arcubalista
    Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:
    1.4.1
    Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und

    Vergesst die Sache mit dem OTF also besser wieder.

    Das ist doch genau meine Rede. Wenn das Springmesser nicht durch oder beim Loslassen arretiert, fällt es nicht unter 2.1.1 und damit auch nicht unter das Verbot.

    Hier nochmal mein Text:

    Meiner Meinung nach greift das Verbot für Springmesser hier nicht, denn es ist kein

    "Messer,
    2.1.1
    [dessen] Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnell[t] und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden [kann] (Springmesser),"

    Das Gesetz stellt auf "und", nicht auf "oder" ab. Also ein Springmesser ohne "automatische" Feststellung fällt nicht unter die Vorschrift. Es müssen beide Merkmale (Hervorschnellen der Klinge, Feststellung durch Knopfdruck bzw. beim Loslassen) gegeben sein.

  • Zitat

    Original von Arcubalista

    Der blaue Text ist ein Auszug aus dem aktuell in Deutschland gültigen Waffengesetz. Und dort steht ausdrücklich dass alle Springmesser verboten sind, .

    Nein. Springmesser sind nur verboten, wenn sie unter 2.1.1 fallen. Mein geplantes Messer tut das nicht.

    Einmal editiert, zuletzt von JoergS (25. Mai 2009 um 21:38)

  • Zieh doch bitte meine Zitate nicht aus dem Zusammenhang.

    Ausserdem steht da nicht dass es auch verriegelt werden muss sondern nur dass es kann! Also muss es nicht verriegeln um unter 2.1.1. zu fallen.

    Dass es Ausnahmen gibt die nicht verboten sind habe ich doch auch direkt im selben Satz erklärt.

    Wie immer könnt ihr wegen mir gerne machen was ihr wollt, ich will euch nur davor bewahren etwas illegales zu tun.

    - inaktiv -

  • Moment mal, dieser Thread ist doch eine Frage an die Experten. Ich will hier eigentlich Eure Meinungen.

    Mein Standpunkt ist klar - so wie ich das Gesetz lese, ist ein Messer, welches nur zweihändig verriegelt werden kann, nicht illegal. Auch nicht wenn es ein langes, automatisch und nach vorn herausschnellendes Messer ist.

    Auf der Basis würde ich gern diskutieren.

    Gruß, Jörg

  • Die grosse Frage ist: Ist ein zweihändig verriegelndes Klappmesser bei jeder Klingenlänge erlaubt? Ich sehe jetzt schon 30cm-Klingen mit Rändelschraubenverriegelung und 12cm-Griffen, inklusive passender Scheide für den ausgeklappten Zustand ;)

    Jaja, Floppyk, Ich mach ja schon ;)

  • Ich sehe das auch so.

    Ist das eine Gesetzeslücke? Ja.

    Wird sie bald geschlossen? Nein. Auf der momentanen Änderungsliste ist nix zu finden. Die übernächste WaffG-Änderung wird noch dauern.

    Einmal editiert, zuletzt von JoergS (25. Mai 2009 um 22:15)

  • Ja, ich hab sogar so eins.

    Es handelt sich um ein sog. Verlängerungsmesser.
    Das ist auch frei zu führen wenn die Klingenlänge über 12 cm ist. Es ist rechtlich gesehen ja nur ein Klappmesser.


    Gruß K.

    Only a government that is afraid of its citizens tries to control them.

    Die Feder ist mächtiger als das Schwert. Vorausgesetzt natürlich sie ist als Verschlussfeder in einer Glock 17 verbaut! :lol:

  • Ich würde ja gern ein Springmesser bauen, was eine über 12 cm lange Klinge hat und nach vorn ausfährt. Aber die Federn, die ich finden konnte, würden das Messer einfach zu lang machen. Voll zusammengedrückt brauchen sie immer noch zuviel Platz.

    Ich bin im Moment bei 10 cm Klingenlänge.