Rechtliche Einordnung von Pyros (15mm-Geschossen) und den SSWs

Es gibt 24 Antworten in diesem Thema, welches 3.561 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (25. November 2008 um 20:47) ist von Vogelspinne.

  • Gemäß WaffG bedarf es keiner Schießerlaubnis, für das Schießen mit ... Waffen aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann.
    Es ist hier bei CO2air.de gängige Rechtsauffassung/ Praxis, mit den SSW auch während des Jahres schießen zu dürfen (im Garten, in der Wohnung, usw.).

    Doch wie verhält es sich mit den 15mm-Geschossen ("Pyros")?

    Diese zählen ja nicht zur Kartuschenmunition, sondern sind gemäß WaffG/ Anlage 1

    Zitat

    1.4.2 unpatronierte pyrotechnische Munition (Geschosse, die einen pyrotechnischen Satz enthalten),


    (korrigiert mich bitte, wenn ich mich da irre)


    Darum stellen sich mir folgende Fragen:

    1. Dürfen die Pyros auch ganzjährig abgefeuert werden?

    2. Dürfen sie nur zu Silvester (wie auch Feuerwerk Klasse 2) verschossen werden?

    3. Oder bräuchte man dafür - streng genommen - eine Schießerlaubnis?

    Im letzteren Falle könnte es bedeuten, dass SSW/ SRS auch nicht mehr reine Kartuschen-Waffen wären, sondern wegen des 15mm-Bechers in eine andere Kategorie fallen würden, die wiederum eine Schießerlaubnis (egal ob Platzpatronen oder Pyros) bedürften.


    Wäre nett, wenn Ihr das mit Bezügen zu den Gesetzen untermauern könntet und nicht mit "das haben wir schon immer so gemacht!" antwortet.


    Vielen Dank!
    mfg, Bolle

  • Bin diesbezüglich leider kein Experte. Meine aber, dass Feuerwerk jeglicher Art ausserhalb von Silvester einer Erlaubnis bedarf. Rechtlich ist das ja nichts anderes, als wenn man bei einer Feier ein kleines Feuerwerk machen will. Da muss man auch sich eine Genehmigung holen und darf dann auch bei den entsprechenden Firmen mit der Genehmigung auf Einkaufstour gehen......

    ----------------------- Jäger der verlorenen Erma's ------------------------
    --
    - Waffen- & Munitionssachverständiger, Spezialgebiet Erma ---
    ------------ bitte hier mithelfen, damit es hier weitergeht ------------

  • Vergiss´ den Punkt b), Punkt a) deckt doch schon alles ab:

    Zitat

    1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
    a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird ....... sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,

    Auf SSW mit Pyrobecher passt das doch schon.


    Stefan

  • Also ist (neben Platzpatronen) auch das Abfeuern von PM1-Artikeln ganzjährig erlaubt?

    Wo ist das genau geregelt? WaffG zählt nicht dazu oder doch?

    Auf der Seite der BAM finde ich nichts, bzw. das ist zu unübersichtlich.
    Auch die hiesige Suchfunktion, bzw. das Lexikon gibt da keine genauen Auskünfte.


    mfg, Bolle

  • Laut BAM ist bei PMI und PMII das WaffG zuständig.
    Da dort nicht geregelt ist wann geschoßen werden darf ist es ganzjährig.
    Macht ja sonst auch keinen Sinn, oder sollte ein Bergsteiger in Not auf Silvester warten ?
    Ansonsten gilt das was HWJunkie schon sagte.

    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

  • signalmunition darfst du von deinem Grundbesitz das gesammte jahr verschießen! vorraussetzung ist das das geschoss dein Grundstück nicht verlassen kann! und das ist der große Streitpunkt!! nicht ob man es darf oder nicht!!!


    zur not kannste ja auch ne wunderkerze in den pyro stecken und anzünden. pfeift schön laut . absolut legal wenn man die ruhezeiten einhält aber du bekommst Ohrenschmerzen *lol*

  • Zitat

    Original von d.zilles
    vorraussetzung ist das das geschoss dein Grundstück nicht verlassen kann! und das ist der große Streitpunkt!! nicht ob man es darf oder nicht!!!

    Frage 1: Ist ein pyrotechnischer Effekt ein Geschoss im Sinne des WaffG?
    Frage 2: Wenn ja, ist die ausgebrannte Huelse immer noch ein Geschoss ....
    Frage 3: Wie ist die Aussage des BKA einzuordnen dass SSW's auf dem eigenen Grund bei sicherer Handhabe (nach oben halten) abgefeuert werden duerfen?

    Ihr Glück ist Trug und ihre Freiheit Schein:
    Ich bin ein Preuße, will ein Preuße sein!

  • du darfst das ganze jahr lang pyros verschießen , die einzige erlaubnis die du benötigst ist das einverständnis des grundstücksbesitzers , noch nie gewundert warum 15mm pyros das ganze jahr lang zu kaufen sind und silvesterraketen nur ein paar tage vor silvester ? ^^

    geht ein zyklop zum augearzt

    :n17:

    :laugh:

  • Zitat

    Original von F600

    Frage 1: Ist ein pyrotechnischer Effekt ein Geschoss im Sinne des WaffG?
    Frage 2: Wenn ja, ist die ausgebrannte Huelse immer noch ein Geschoss ....
    Frage 3: Wie ist die Aussage des BKA einzuordnen dass SSW's auf dem eigenen Grund bei sicherer Handhabe (nach oben halten) abgefeuert werden duerfen?

    ruhezeiten gibt es nicht mehr , jetzt kann man sich auch shcon um 15.00 wegen lauter musik beschweren

    geht ein zyklop zum augearzt

    :n17:

    :laugh:

  • Bei lauter Musik - Ok, aaber: Ruhezeiten gibt es doch noch! z. B. bei Bau- und Renovierarbeiten oder Holzscheite schneiden mit der Kreissäge im Garten oder ähnlichen "nützlichen" Tätigkeiten kann niemand etwas sagen außerhalb der Ruhezeiten. Genauso wenn du ein Instrument übst, was nicht großartig elektrisch verstärkt wird.

    Bei "unsinnigen" Tätigkeiten wie Musik auf 90dB hören oder mit der SSW im Garten herumballern würde ich allerdings auch sagen, da kann man mittlerweile rund um die Uhr belangt werden.

    MfG, Mike.

    Einmal editiert, zuletzt von crassmike (24. November 2008 um 17:48)

  • Ich habe hierzu etwas gefunden:

    Zitat

    Bundesrat Drucksache 81/06
    27.01.06
    Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)

    In § 12 Abs. 4 Nr. 1 wird das Schießen auf befriedetem Besitztum mit Zustimmung des Hausrechtsinhabers aus zugelassenen SRS-Waffen freigestellt, wenn dabei die Geschosse das Grundstück nicht verlassen und es nicht in der Nähe leicht entflammbarer Objekte erfolgt. Die sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen (z. B. nur Kartuschenmunition, Geschossenergie unter 7,5 Joule) müssen ebenfalls gegeben sein. Pyrotechnische Munition der Klasse PM I erfüllt diese Voraussetzungen.

    Inhaber des Hausrechts ist, wer die Berechtigung zum Zugang gestatten oder verwehren kann. Es muss sich dabei nicht zwingend um den Eigentümer oder Besitzer handeln. Auch ein Veranstaltungsleiter kann Inhaber des Hausrechts sein. Diese Regelung gilt nicht außerhalb des befriedeten Besitztums. Die Eigenschaft des befriedeten Besitztums richtet sich nach dem Schutzgut des § 123 StGB.

    Quelle: [URL=http://www.bundesrat.de/cln_051/nn_8336/SharedDocs/Drucksachen/2006/0001-0100/81-06,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/81-06.pdf]Bundesrat.de\ Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)[/URL]

    Da ist keine Einschränkung zu lesen (i.e. "nur zu Silvester"),
    Pyros der Klasse PM1 sind also zulässig und ganzjährig erlaubt - nicht nur der Erwerb und Besitz, AUCH die Verwendung.
    Eine Schießerlaubnis ist - wie auch für die Platzpatronen - nicht erforderlich.

    Einzige Einschränkung bleibt, dass die Geschosse nicht das Besitztum verlassen dürfen. Wobei ich es hier nicht ganz so streng formuliert finde, wie bei Luftgewehr & Co. "freigestellt, die Geschosse das Grundstück nicht verlassen" - kein auschließliches KÖNNEN hinten an gestellt.

    Ich würde es eher interpretieren, dass "man schießen darf, wenn man entsprechend aufpasst".

    Fördermitglied des VDB.

  • Klasse! Genau sowas hatte ich gesucht.


    Abschließend noch mal die Frage zu den PM2-Artikeln (z. B. Vogelschreck):
    dürfen die - auch mit MES - zu Silvester überhaupt verschossen werden?

    Ich meine nein. Aber wo und wie ist das genau geregelt?

  • Zitat

    Original von niggii
    PM2 darf nicht zu Vergüngungszwecken verwende werden ...

    so weit ich das weiß ....

    Nana, PM2 darf nur zu dem vom Beduerfnis umfassten Zweck verwendet werden - wie alle dem WaffG unterliegenden Objekte halt.

    Winzer- hat PM2 zur Vogelvergraemung bekommen - darf es nur dafuer benutzen.
    Jaeger - hat PM2 zur Wildschadensvermeidung bekommen - darf es nur dafuer verwenden.
    Traditioneller Boellerschuetze - hat Erlaubnis fuer PM2 zum Schiessen beim jaehrlichen Umzug des Trachtenvereins bekommen (ja, sowas gibts auch) - darf auch nur dafuer!

    Streng dem Gesetz nach darf der Boellerschuetze nun nicht die Wildschweine aus seinem Garten jagen und der Jaeger nicht den Trachtenverein lautstark unterstuetzen aber beide duerfen je nach ihrem Beduerfnis PM2 verwenden.

    Ihr Glück ist Trug und ihre Freiheit Schein:
    Ich bin ein Preuße, will ein Preuße sein!

  • Also sind fast alle Effekte wie Leuchtsterne, Ratter und Harzer PM I?
    Ich hohl demnächst mein kl. Waffenschein ab, da kann ich die Frau da mal fragen. Die dürfte dafür auch Zuständig sein.

    Zitat

    Die Karte ist schon richtig, dass Gelände ist nur falsch!

  • Ich hänge mich mal hier an den Thread mit dran.

    Wie sieht das rechlich aus, wenn ich mit meiner 12/76er Flinte auf befriedeten Besitztum mit für Flinten frei erhältlicher Pyromunition schiessen will?

    Einerseits ist die Mun ja frei erhältlich und wohl auch für die Zwecke gedacht, andererseits ist das halt schießen mit einer WBK Waffe.

    Eigentlich darf man mit so einer Waffe nur auf einem zugelassenen Schießstand schießen.

    Reicht hier das die Mun die 7,5 Joule nicht überschreitet?

    Ja was den nu?

    Gruß Michael
    4mm/6mm :F::W: affen? Na klar!
    FWR-Mitgliedsnr.: 30936

  • Vor kurzem wurde doch hier gesagt, dass man Übungsmuni aus Plastik (nur mit Zündhütchen) auch zum Heimtraining in WBK-Waffen verwenden darf. Das hier ist doch das gleiche.