ZitatOriginal von Broadhead
Ohne Blutprobe ist das nicht gerichtsfest.
Da irrst Du ! Die heutigen Alkoholtestgeräte sind geeicht und können auch einen Ausdruck in Papierform liefern, der nachher mit zur Akte genommen wird. Und darauf wird sich die Waffenerlaubnisbehörde letztendlich auch stützen, wenn sie versucht, die die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach §§ 5,6 zu entziehen, zumal das lt. eigenen Angaben nicht das erste mal in dieser Hinsicht ist... Ansonsten kann ich nur sagen, daß Waffen + Alkohol eben halt nicht zueinander passen, genau wie Auto fahren + Alkohol. Jeder mündige Bürger sollte sich darüber im Klaren sein. Übrigens gibt´s zu Alkoholtestgeräten (für die Polizei die Firma Dräger) auch ein Grundsatzurteil des BGH aus dem Jahre 2000:
"Bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration unter Verwendung eines Atemalkoholmeßgerätes, das die Bauartzulassung für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs erhalten hat, ist der gewonnene Meßwert ohne Sicherheitsabschläge verwertbar, wenn das Gerät unter Einhaltung der Eichpflicht geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Meßverfahren gewahrt sind." (BGH 4 StR 507/00)