Kleiner waffenschein

Es gibt 65 Antworten in diesem Thema, welches 10.863 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (11. September 2008 um 00:38) ist von Tornado-mdc.

  • Zitat

    Original von woopy super dog
    ka dass war ein Richter mit startsanwalt. der geschädigte und drei Zeugen :( ich wahr halt mit beteidigt und nicht der auslöser.

    Keine Ahnung, das war ein Richter mit Staatsanwalt, dem Geschädigten und drei Zeugen :(. Ich war halt mit beteiligt und nicht der Auslöser.

    So ist der Satz richtig geschrieben. Und Funshooter, soweit würde ich mich nicht aus dem Fenster lehnen ;)

    Gruß
    andy

  • Zitat

    Original von aandykf
    [

    Und Funshooter, soweit würde ich mich nicht aus dem Fenster lehnen ;)

    Gruß
    andy

    Hast du in seinem Profil das Alter gesehen. Da hatte ich als 9jähriger incl.95% meiner Schulkameraden schon weniger Fehler in der Rechtschreibung gemacht.
    Besser wäre hier eine Waffelsachkunde statt ne Waffensachkunde ....die ist bestimmt leckerer:laugh:

  • Zitat

    Original von woopy super dog
    Ich achte beim chaten nicht so doll auf die fehler .


    ´mfg Dog

    Du chattest hier aber nicht.... ;)

    Meines Wissens nach zählen Sozialstunden nicht als Vorstrafe.
    Du solltest mal im Urteil schauen, ob Du verwarnt wurdest und Sozialstunden als Auflage erhalten hast. Das dürfte imho halb so wild sein.
    Wenn Du allerdings zu irgendwas verurteilt wurdest und dann auch noch wegen KV, sehe ich für den KWS schwarz.

  • Zitat

    Original von Fuxe
    Meines Wissens nach zählen Sozialstunden nicht als Vorstrafe.

    Jein, da kommt es tatsächlich darauf an ob das Verfahren "Gegen Buße eingestellt" wurde oder nicht.

    Entscheidend ist hier aber auch die Anzahl der Stunden. Für die waffenrechtliche Bewertung wird das meines Wissens immer auf Tagessätze umgerechnet. 8 Sozialstunden sind dann einem Tagessatz gleichgestellt.

    Somit ist die Regelzuverlässigkeit weg wenn man 1x zu 480 Sozialstunden oder mehrfach zu weniger Stunden verurteilt wurde.

    Bei der Alkoholfahrt scheint zudem der Verdacht einer Abhänigkeit entstanden zu sein. Zumindest spricht die Anordnung eines weiteren Tests dafür. Das gibt u.U. Probleme mit der Eignung. Suchtkranke sind grundsätzlich nicht geeignet waffenrechtliche Erlaubnisse zu erhalten. Ob die Entkräftung durch den weiteren Test auch Waffenrechtlich ausreichend ist, wird der Sachbearbeiter entscheiden müssen.

    Unterm Strich scheint es aber trotz gleicher Vorschriften in der Realität so, das die Hürden für den KWS etwas tiefer gelegt werden als z.B. für eine WBK.

    Stell' Dir vor, es ist Krieg und keiner geht hin. Dann kommt der Krieg zu Dir. Willst Du jedoch Gutmensch sein, behalt' einfach die Hälfte ein.

  • Hi - ich musste meine Kenntnisse mal wieder auffrischen, aber nach ein wenig googeln trifft man doch bald auf den Gesetzestext ;) :

    http://www.stadtamt.bremen.de/sixcms/detail.…en116.c.2881.de

    Zitat

    Sie sind persönlich nicht geeignet, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Sie [...] abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln sind [...].

    Zitat

    Bei begründeten Bedenken gegen Ihre persönliche Eignung müssen Sie auf Verlangen der Behörde auf Ihre Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über ihre geistige und körperliche Eignung vorlegen.

    Zitat

    Die Auswahl des Gutachters ist freigestellt. Der Gutachter muss jedoch ein sachkundiger Amtsarzt (Gesundheitsamt), oder Facharzt der Fachrichtungen Psychiatrie Psychiatrie und Psychotherapie Psychiatrie und Neurologie Nervenheilkunde Kinder- und Jugendpsychiatrie Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind, oder Fachpsychologe der FachrichtungenRechtspsychologie Verkehrspsychologieoder Klinische Psychologie sein. Zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen darf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben.

    Zudem bzgl. Jugendstrafe:

    Zitat

    Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzen Sie nicht, wenn [...] die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind [...].

    MfG, Mike.

    3 Mal editiert, zuletzt von crassmike (27. Mai 2008 um 02:56)

  • Zählt das auch in Bayern???
    dar ja der KWS auch von Bundesland zu Bundesland anderst ist,
    oder ist dieser genaue Gesetzesauszug in der ganzen Republik so???

    Die Menschen sollten keine Angst vor Waffen haben,
    sondern die Waffen vor uns.

  • Zitat

    Original von woopy super dog
    Du kannst aber auch im Juravorrum nachfragen...

    Ja oder vllt fängst du dir n sprechenden "Forstraven" (Waldraben??) der Was weiß...

    Ich hab gedacht das wäre n PC spiel oder so:D:D

    Also wenn du beim "chaten" nich so drauf achtest was du schreibst, dann tu es doch wenigstens hier... Ich möchte dem, der erkannt hat worum es geht n Orden verleihen:D Bist du Lehrer??*lol* *lol* :new11: :new11:

    bissl musik?? schaut mal rein würd mich freuen

    Einmal editiert, zuletzt von maltomat (28. Mai 2008 um 17:28)

  • Zitat

    Original von funshooter

    Pisaaaaaaaaaaaaaaaa:klo:

    Wenn das unsere zukünftigen Rentenversicherungsträger sind ........gute Nacht Deutschland
    :bash:

    Ich habe in dem thead hier noch nicht eine ordentliche Antwort gesehn und deine war bist jetzt die dümmste :umleitung:

    Nein mit dem Antrag bekommst du keine Probleme in meiner Kindheit hatte ich auch mal Mist gebaut und ich denke viele andere auch.

    ich habe mein KWS trotzdem bekommen :lol:

    Einmal editiert, zuletzt von Lamaxor (30. Mai 2008 um 01:34)

  • Zitat

    Original von woopy super dog
    Auf dem Richterlichen Dokoment steht ,dass es eine erzieherische Maßnahme ist. (Gerichtliche verwarnung).

    mfg Dog

    Wenn´s nur ne Verwarnung mit Arbeits- oder Geldauflage ist, denke ich nicht, dass das gegen Deinen KWS sprechen wird.

    100% kann ich das aber nicht beschwören, zu der Zeit, als ich Sozialstunden kloppen musste, gabs noch keinen KWS- allerdings wurde das ins Vorstrafenregister bei mir nicht eingetragen.
    War damals eine Körperverletzung nach ner Discorauferei.


    btw: Nevermore.... *lol* *lol* *lol*

    scnr

    Einmal editiert, zuletzt von Fuxe (31. Mai 2008 um 21:05)

  • Meinen bescheidenen Kenntnissen nach wird hier lediglich das Bundeszentralregister nachgefragt. Ein Teil desselben ist das Erziehungsregister. Darin werden auch Entscheidungen und Anordnungen gegen Personen nach Jugendstrafrecht vermerkt,

    Steckbriefliche Eintragungen und Suchvermerke werden ebenfalls eingetragen. Auskunftsberechtigt sind laut Gesetz auch die für die Erteilung von Waffen- und Sprengstofferlaubnissen zuständigen Behörden.

    Sämtliche Eintragungen werden mit der Vollendung des 24. Lebensjahrs entfernt, wenn keine Freiheits-, Jugendstrafe oder ein Strafarrest in das Zentralregister eingetragen ist.

    Jetzt kannst du selbst entscheiden ob das was stehen könnte oder nicht.

  • Sicher.

    Aber ich wage zu bezweifeln, dass ein Eintrag im Erziehungsregister den Zuverlässigkeitsansprüchen für den KWS entgegensteht.

    Korrigiere mich, wenn ich falsch liege.

  • Das kommt - wie bei den WBK-Besitzern - bisweilen auf den Sachbearbeiter an, der den Antrag auf den Tisch bekommt. So unterschiedlich wie bisweilen das ganze Antragsverfahren abläuft, so unterschiedlich sehen die Sachbearbeiter manchmal gewisse Umstände.

    EDIT: Wenn im Erziehungsregister eine entsprechende Jugendstrafe eingetragen wäre, die aufgrund ihres Hintergrunds Zweifel an der Zuverflässigkeit des Antragstellers aufkommen läßt, wäre das sehr wohl ein Grund!

  • Ich würde noch mal gerne den Unterschied zwischen "erzieherischer Massnahme"- vulgo Arbeitsstunden und ner echten Jugendstrafe, will sagen Knast länger als ein Jahr, in den Raum stellen.

  • Bevor du deinen Antrag stellst, würde ich dir in deinem Fall empfehlen, beim Bezirksamt/Rathaus, Polzei-Meldestelle, einen Antrag auf Akteneinsicht zu stellen.
    Wenn dir das genehmigt wird, musste hingehen (mit Perso) machst dir ne Kopie.
    Mit der Kopie gehste dann zur Antragsstelle für den KWS. Legst dann die Kopie vor von deiner Akte und fragst, wie deine Chancen stehn.

    *lol* :crazy2: ;) :)) ;DDie Fantasie des Mannes ist die beste Waffe der Frau. :lol: :ngrins: :nuts: :new11: :laugh:

  • Zitat

    Original von Fuxe
    Sicher.

    Aber ich wage zu bezweifeln, dass ein Eintrag im Erziehungsregister den Zuverlässigkeitsansprüchen für den KWS entgegensteht.

    Korrigiere mich, wenn ich falsch liege.

    Nene is so, wie ich im KWR ( München ) war hat der Sachbearbeiter gesagt das sie das auch ankucken und wenn man dann ne Strafe hat in der man verurteilt wurde dann gibt es ein Bußgeld.

    Die Menschen sollten keine Angst vor Waffen haben,
    sondern die Waffen vor uns.