Geladene SSW - Tresor?!

Es gibt 73 Antworten in diesem Thema, welches 13.469 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (27. Juni 2008 um 14:34) ist von RugerBlackhawk.

  • Zitat

    Original von NeM
    Weiß jemand bescheid wie das nach österr. Recht abläuft was ich vorige Seite (letzter Post) gefragt hab? Geht mir dabei nicht um SSW, sondern um richtige Schusswaffen, so hätte ichs nämlich geregelt wenn ich mal Schusswaffenbesitzer bin (geplant, aber erst in den nächsten Jahren).

    Was das Österreichische WaffG angeht, so wende Dich am besten mal an PROMO, der ist da ganz fit und hat im Lexikon viele FAQs gestellt und erklärt.

    z.B.: Aufbewahrungsvorschriften (A)

    Fördermitglied des VDB.

  • Danke für den Link, dann bräuchte ich für Pistolen etc. nichtmal einen Waffenschrank, da ich nen Safe mit Schlüssel und Drehscheibe hab :)

  • Hm, in meinem Haushalt wohnen keine Kinder - wenn alle volljährig sind ist das also kein Problem? Weil SSW muss man ja (wenn ich das jetzt richtig geblickt habe) auch dann abschließen, wenn der Haushalt nur aus volljährigen Personen besteht.

  • Gut, aber in dem Sinn ist ja meine (volljährige) Frau berechtigt - weil sie über 18 Jahre alt ist. Deswegen muss ich mir keinen Tresor kaufen.

    Einmal editiert, zuletzt von Foobar (24. Mai 2008 um 19:32)

  • Es gab da irgendwo mal den Streitpunkt ob das Magazin, bestückt, als Teil der Waffe gesehen wird.

    Also ob das bestückte Magazin das verschlossen und getrennt von der Waffe gelagert wird als ordnungsgemäß gilt.

    Logisch ja, aber gesetzlich.........


    Gruß K.

    Only a government that is afraid of its citizens tries to control them.

    Die Feder ist mächtiger als das Schwert. Vorausgesetzt natürlich sie ist als Verschlussfeder in einer Glock 17 verbaut! :lol:

  • Gut, da bin ich ja beruhigt - wenn ich das hier nämlich so lese, ist es erschreckend, wie wenig ich selber über die genauen Vorschriften bescheid gewusst hab. Vielen Dank für die Aufklärung auf jeden Fall an alle!

  • Zitat

    Original von MosinNagant762
    ... Weil SSW muss man ja (wenn ich das jetzt richtig geblickt habe) auch dann abschließen, wenn der Haushalt nur aus volljährigen Personen besteht.

    Rein theoretisch musst du das nicht, es reicht, wenn du deine Wohnungstür abschliesst. Ich würde es aber trotzdem tun (eine Stahlkassette gibt's schon für unter 5 Euro). Im Zweifelsfalle musst du nachweisen, dass du NIEMALS eine minderjährige Person in deine Wohnung lässt!

    "Anger, fear, aggression; the dark side of the Force are they. Easily they flow, quick to join you in a fight ... A Jedi uses the Force for knowledge and defense, never for attack. " -- Yoda

  • Zitat

    Original von Kentucky
    Also ob das bestückte Magazin das verschlossen und getrennt von der Waffe gelagert wird als ordnungsgemäß gilt.

    Das ist ein Schwieriger Punkt. Wenn beides wirklich getrennt Verschlossen ist dürfte die Frage nicht aufkommen, aber spätestens beim Transport haben darüber schon Gerichte gestritten.

    Fazit, es macht auf jeden Fall für einige Richter einen Unterschied ob man die Munition im Magazin oder z.B. Lose in der Hosentasche hat, wenn es um die Frage des "Schussbereit" beim Transport geht. Da findet man in Jägerforen einiges drüber. Fangschußwaffe im Holster mit geladenem Magazin in einem integrierten Magazinholster wurde wohl zumindest in erster Instanz als Schussbereit gewertet.

    Stell' Dir vor, es ist Krieg und keiner geht hin. Dann kommt der Krieg zu Dir. Willst Du jedoch Gutmensch sein, behalt' einfach die Hälfte ein.

  • Na ja wenn die Waffe und das Magazin am Mann getragen wird, ist das etwas nachvollziehbarer wenn das bestückte Magazin beanstandet wird. Sind es doch dan nur zwei Handgriffe und die Waffe ist einsatzbereit. Magazin rein und durchladen.

    Zuhause sollte es aber doch kein Problem sein das bestückte Magazin in einem Behältnis, die Waffe im anderen unterzubringen.
    Es gibt da ja diese billigen Tresore ausm Baumarkt mit Tastenzahlenschloss, und wer Angst hat zuhause überfallen zu werden kann sich 2 von denen übereinander stellen und in einem das Magazin, im Anderen die Waffe unterbringen.


    Gruß K.

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    Die Feder ist mächtiger als das Schwert. Vorausgesetzt natürlich sie ist als Verschlussfeder in einer Glock 17 verbaut! :lol:

  • Ja, aber soweit mir bekannt, durften Jäger VOR 2003 mit einer (teil)geladenen Waffe ins Revier fahren und auch zurück. Mittlerweile dürfen die Waffen erst im Revier geladen werden.

    Und so gibt es nun einige Grünröcke (die mit den Sternchen auf der Schulter und Landeswappen am Ärmel), die gerne die anderen Grünröcke (in Loden) kontrollieren und sie wegen Verstößen gegen das WaffG anklagen.
    :new16:

    Fördermitglied des VDB.

  • Zitat

    Original von Kentucky
    Es gab da irgendwo mal den Streitpunkt ob das Magazin, bestückt, als Teil der Waffe gesehen wird.

    Also ob das bestückte Magazin das verschlossen und getrennt von der Waffe gelagert wird als ordnungsgemäß gilt.

    Ein Magazin ist ein frei erhältliches Teil und fällt auch nicht unter die Beschränkungen des WaffG. Folglich ist jede Art der Aufbewahrung ordnungsgemäß, auch als "Behältnis" für Munition.

    Lediglich beim Transport gilt das nicht, da man ja dann "mit wenigen Handgriffen" die Waffe schußbereit machen kann, was man ohne Erlaubnis zum Führen nicht darf.

    "Anger, fear, aggression; the dark side of the Force are they. Easily they flow, quick to join you in a fight ... A Jedi uses the Force for knowledge and defense, never for attack. " -- Yoda

  • Würd ich auch sagen.
    Aber, wie schon so oft erwähnt, hat die Rechtsprechung in Bezug auf Waffen meist nichts mit Logik zu tun......


    Gruß K.

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  • Meiner Meinung nach werden hier im Thread wieder Anforderungen hinzuphantasiert, die nicht im Waffengesetz stehen.

    Hier nochmal der für freie Waffen relevante Absatz;:

    Zitat

    § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition
    (1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht.

    Das heißt für mich:
    1) Wenn ich die Waffe "führe", also unmittelbar dabei bin (innerhalb des befriedeten Besitztum fällt das ja eigentlich nicht unter "Führen"), kann sie auch geladen sein.
    2) Wenn ich die Waffe geladen aufbewahren will (wenn ich nicht dabei bin) oder die Munition zusammen mit der Waffe lagern will, brauche ich einen 0-Schrank.
    3) Wenn ich die Waffe von der Munition getrennt aufbewahre, muss ich lediglich "die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen". Das heißt meiner Meinung nach: wenn ich die Munition wegschließe und keine Unberechtigten Zutritt zu meiner Wohnung haben, kann ich die ungeladenen Waffen selbst durchaus in einer unverschlossenen Vitrine oder in meiner Werkstatt oder sonstwo rumliegen lassen. Wenn die Neffen und Nichten (die natürlich keinen Schlüssel zu meiner Wohnung haben) zu Besuch kommen, muss das Zeug halt weggeschlossen werden.

    Marcus

  • Zitat

    Original von 5-atü
    Ja, aber soweit mir bekannt, durften Jäger VOR 2003 mit einer (teil)geladenen Waffe ins Revier fahren und auch zurück. Mittlerweile dürfen die Waffen erst im Revier geladen werden.


    Jäger dürfen auf dem Weg zum und vom Revier die Waffen ungeladen und nicht schussbereit führen. Ab Reviergrenze schussbereit.

  • Hallo! Ich muss den Thread nochmal aus der Versenkung holen. Wie isses denn beim transportieren im Kfz, wenn ich Waffe und Muni in einem verschlossenen Koffer habe, aber die ungeladene Waffe nochmal in einer verschlossenen Stahlkassette innerhalb dieses Koffers. Ist dann die Forderung nach getrenntem Transport erfüllt (es könnte ja jemand den Koffer klauen und hätte dann doch beides)? Darf beides in einem Behältnis liegen wenn ich den KWS habe? Oder muss dann die Waffe "am Mann" sein?

    Ohne Gaffee gönn mer nich gämpfn!

  • Yoda,
    wenn du mit der Waffe eine SSW meinst, dann genügt der KWS und die Waffe darf überall im Auto herumlungern, solange du im Auto bist und keine Minderjährigen drankommen.
    Verlässt du das Auto, musst du die SSW mitnehmen. Die Waffe darf bei mit geführten KWS ( plus Perso ) auch fertiggesladen und entsichert sein. Und ob und wie du die SSW im Auto wegpackst, ist mit KWS völlig egal.

    Einmal editiert, zuletzt von Vogelspinne (25. Juni 2008 um 23:39)