ZitatOriginal von Yoda
Ist dann die Forderung nach getrenntem Transport erfüllt (es könnte ja jemand den Koffer klauen und hätte dann doch beides)?
Beim Transport gibt es keine Forderung der Trennung in dem Sinne. Es werden 2 Dinge gefordert
Nicht Schussbereit
Nicht Zugriffsbereit
BEIDES muss erfüllt sein um erlaubnisfrei zu Führen (also transportieren) zu dürfen.
Als nicht Zugriffsbereit gilt die Waffe nach neuem Recht wenn sie in einem Verschlossenen Behältnis ist. Die Frage ist, ab wann sie nicht mehr Schussbereit ist. In der Regel haben Sportschützen Waffe und Munition im selben Futteral, meistens in getrennten Taschen. Bei Pistolenschützen liegt oft auch die Munition in der Haupttasche, ist aber in der Originalverpackung oder einer Art "Tupperdose" für Munition. Bei beidem habe ich noch nie vor rechtlichen Problemen gehört. Bei einem vorgeladenen Magazin im Koffer hingegen schon.
ZitatOriginal von Yoda
Darf beides in einem Behältnis liegen wenn ich den KWS habe? Oder muss dann die Waffe "am Mann" sein?
Ich sähe nichts was dagegen spräche. Mit dem KWS darf man ja eh beide Punkte für erlaubnisfreies Führen außer acht lassen da man ja die Erlaubnis zum Führen hat. Somit könnte man wohl sogar eine geladene Waffe im Koffer haben, solange man sicherstellt dass man zu jeder Zeit die tatsächliche Gewalt ausübt. Tasche mal eben stehen lassen weil man aufs Klo geht ist dann aber wohl nicht mehr möglich.