aktuelles zu waffengesetz

Es gibt 546 Antworten in diesem Thema, welches 87.370 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (3. Juli 2008 um 10:12) ist von gilmore.

  • Also langsam verlässt mich echt die Vernunft hier. Machen die jetzt nur so saublöd oder hat das ganze eigentlich noch irgendetwas mit Intelligenz zu tun?

    Es hies doch immer die Menschheit sei die Inteligentiste Art der Erde, wenn das die Intelligentisten Menschen sind, dann bin ich ne Atombombe, die gerade Spazierenfliegt.

    Eigentlich sollten die Herren Anführer, die schlausten, inteligentisten und gebildetsten Köpfe sein, die ein Volk zu bieten hat, naja, wenn das alles ist ist selbst Bernd der Betrunkene dreimal Intelligenter wie diese Keslatschenpolitiker.

    Es gibt nur eins was ich mehr Hasse auser Agnoranz, Dummheit!!!!!!!

    mfg Sniper

    PS: Wenn meine Meinung etwas zu direkt ausgefallen ist, bitte editieren, aber ich hab gerade genug damit zu tun mich zusammenzureißen.

    :n5: Die Welt ist nicht nett, deswegen bin ich es auch nicht. :n5:

  • unter 0,5 sind jetzt klar als spielzeug deklariert, dürfen aber nicht mehr geführt werden. (also nicht öffentlich...)
    also im endeffekt hat sich da nur das führen wirklich geändert, der rest war ja wegen dem feststellungsbescheid bereits so geregelt, auch wenn der eigentlich nicht wirklich was zu sagen hatte... so hab ich das zumindest verstanden.

    R.I.P. Sir Terry Pratchett

  • Ich eigentlich auch. Aber bei: "Die letzte Entwurfsverfassung vor der..." kann ich nur was von 0,08J lesen, obwohl ich mir sicher bin, gestern noch was von einer Anhebung auf 0,5J gelesen zu haben.
    Haben die das jetzt noch umgeworfen, oder kann mir irgendwer vielleicht die richtige Textstelle zeigen?

    Edit: Hat sich erledigt. http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/082/1608224.pdf Seite 13.

    Hab nur aus versehen in nem Älteren Schreiben gelesen, in dem noch nichts von 0,5J stand...trotzdem Danke!

    Einmal editiert, zuletzt von Huckelino (25. Februar 2008 um 23:51)

  • Zitat

    Original von nuckelsanna


    Habs übersehen - sorry.

    Nur ist meine Frage nach dem Altbesitz leider immer noch nicht geklärt...

    ....eben !

  • Moin Kinners,

    Ich hab die Diskussion hier mal überflogen,

    konnte aber keine Antwort auf meine Frage finden, drum stelle ich sie jetz !

    Wenn das Führen von Anscheinwaffen verboten ist, was ist dann mit meinem "Kleinen Waffenschein", den ich mir vor Jahren für FÜNFZIG Euro gekauft hab ??

    Gruss
    Klaus

    :n17:

    Moin !
    Moin ! :huldige:

  • Zitat

    Original von Sig 226s
    Wenn das Führen von Anscheinwaffen verboten ist, was ist dann mit meinem "Kleinen Waffenschein", den ich mir vor Jahren für FÜNFZIG Euro gekauft hab ??


    Ganz einfach: Schreckschusswaffen sind keine Anscheinswaffen. Der KWS ist weiterhin gültig.

  • Was issn dann mim Gunimo seim Komentar von wegen :


    Legt man also ggf. fest, dass das Führen von allen Anscheinswaffen verboten wird, die "scharfen Schusswaffen" nachempfunden sind, können alle Besitzer des KWS diesen als Toilettenpapier verwenden, weil auch SSW unter die Anscheinsrichtlinie bezüglich Führverbot fallen. Es sei denn, SSW würden explizit von dieser Regelung ausgenommen.

    Entschieden ist diesbezüglich noch nichts...[/quote]

    Wie iss dann jetzt die Rechtslage ???

    Und würde die Änderung im WG nicht Regelung mit dem KWS ausser Kraft setzen ?

    Gruss
    Klaus

    :n17:

    Moin !
    Moin ! :huldige:

  • Zitat

    Original von Tilvaltar
    Ganz einfach: Schreckschusswaffen sind keine Anscheinswaffen. Der KWS ist weiterhin gültig.

    Diese Definition ist m.E. falsch. Der Anschein wird definiert - Zitat: "...ob eine Schusswaffe ihrer äußeren Form im Gesamterscheinungbild den Anschein von Feuerwaffen hervorrufen..."
    Das trifft selbstverständlich auch für die allermeisten SSW zu.
    SSW sind aber aus einem anderem Grund vom Führverbot ausgegommen, weil: Zitat" Ausgenommen sind solche Gegenstände... oder Schusswaffen, die gemäß §10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich sind."

    In §10 Abs. 4 WaffG findet man:
    (4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

  • Zitat

    Original von Floppyk

    Diese Definition ist m.E. falsch. Der Anschein wird definiert - Zitat: "...ob eine Schusswaffe ihrer äußeren Form im Gesamterscheinungbild den Anschein von Feuerwaffen hervorrufen..."
    Das trifft selbstverständlich auch für die allermeisten SSW zu.
    SSW sind aber aus einem anderem Grund vom Führverbot ausgegommen, weil: Zitat" Ausgenommen sind solche Gegenstände... oder Schusswaffen, die gemäß §10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich sind."

    In §10 Abs. 4 WaffG findet man:
    (4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

    ...korrekt !!! Also nicht die Pferde sooo scheu machen !!!

    Grüße, Patrick. ;)

  • Zitat

    Original von Floppyk

    Diese Definition ist m.E. falsch. Der Anschein wird definiert - Zitat: "...ob eine Schusswaffe ihrer äußeren Form im Gesamterscheinungbild den Anschein von Feuerwaffen hervorrufen..."
    Das trifft selbstverständlich auch für die allermeisten SSW zu.


    Eine SSW ist keine Anscheinswaffe, weil sie definitorisch eine Feuerwaffe IST:

    Anlage 1 / Abschnitt 1 / Unterabschnitt 1, Ziffern 2.7, 2.8 und 2.9 WaffG.

    2 Mal editiert, zuletzt von sunix (26. Februar 2008 um 12:37)

  • Dann hätte der Gesetzgeber sich aber die Ausnahme sparen können. Ist ja auch egal. Wer meint sowas führen zu müssen, darf es auch weiterhin.

    Einmal editiert, zuletzt von Floppyk (26. Februar 2008 um 12:42)

  • Zitat

    Original von Floppyk
    Dann hätte der Gesetzgeber sich aber die Ausnahme sparen können. Ist ja auch egal. Wer meint sowas führen zu müssen, darf es auch weiterhin.


    Ich hab mir den KWS nur geholt um an Silvester nicht an die Karre gefahren zu bekommen, wenn Wir gegebenenfalls durch die Srasse ziehen !

    Ansonsten liegt es mir fern mit einer SSW herumzulaufen !

    Gruss
    Klaus

    :n17:

    Moin !
    Moin ! :huldige:

  • Zitat

    Original von Sig 226s
    Ich hab mir den KWS nur geholt um an Silvester nicht an die Karre gefahren zu bekommen, wenn Wir gegebenenfalls durch die Srasse ziehen !

    Ansonsten liegt es mir fern mit einer SSW herumzulaufen !
    Gruss
    Klaus


    Dann hast Du 50 € zum Fenster rausgeworfen. Auch zu Silvester darfst Du nicht auf der Straße schießen - egal ob mit KWS oder nicht und zum Silvesterballern im eigenen Garten brauchst Du den KWS nicht.

  • Das mag ja sein,

    Aber Ich darf die Waffe mitführen ohne daß Ich belangt werden kann!

    Und wenn ich auf dem Privatgelände eines Bekannten damit schiesse ist es wiederum legal.

    :n17:

    Moin !
    Moin ! :huldige:

    Einmal editiert, zuletzt von Sig 226s (26. Februar 2008 um 14:25)

  • Zitat

    Original von Sig 226s
    Das mag ja sein,

    Aber Ich darf die Waffe mitführen ohne daß Ich belangt werden kann!


    Da man "üblicherweise" zu Silvester nicht nüchtern ist, würde ich auch nein sagen.
    Außerdem ist der Transport in ge/verschlossenen Behältnis ohnehin frei.

  • Zitat

    Originally posted by Floppyk
    Dann hätte der Gesetzgeber sich aber die Ausnahme sparen können. Ist ja auch egal. Wer meint sowas führen zu müssen, darf es auch weiterhin.


    Nachdem Schlagstöcke jetzt nicht mehr geführt werden dürfen muss jetzt halt ein kleiner Revolver dazu dienen dem Gegenüber eins über die Rübe zu ziehen. *lol*