aktuelles zu waffengesetz

Es gibt 546 Antworten in diesem Thema, welches 86.431 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (3. Juli 2008 um 10:12) ist von gilmore.

  • Zitat

    Original von Jürgen
    Einhandmesser sind Klappmesser die mit nur einer Hand zu öffnen sind. Da fallen also alle taktischen Einsatzmesser und Rettungsmesser drunter, nicht aber das Scheizer Armeemesser, weil du das nur zweihändig öffnen kannst.

    Die Schweizer Armee/Offiziersmesser sind außerdem nicht feststellbar.

    Aber auch ein Opinel (ist feststellbar, läßt sich aber nur beidhändig öffnen) darf geführt werden, und zwar unabhängig von der Länge.

    Rein theoretisch wäre auch ein 90cm-Opinel legal zu führen, es wäre nur fürchterlich unbequem zu tragen :laugh:

    Rheinländischer Europäer.

    "Wenn ich bei Magdeburg in die norddeutsche Tiefebene komme, beginnt für mich Asien." - Konrad Adenauer

  • Hmm,
    mein Taschenmesser hat so einen kleinen Knuppel auf der Klinge, die bei geschlossenem Zustand absteht.
    Somit kann ich das Messer ja auch nur mit einer Hand öffnen.
    Also nicht legal zu führen?

    Gruß JoSchuss __:winke:

  • Nein, muss zuhause bleiben.

    SSWs: Reck Miami 92F vernickelt, Reck Miami 92 und 2X ME 38 Compact 1X vernickelt
    Softairs: CA SLR 105 A1, HFC M92 CO2, ASG R-357, Mossberg M500 und eine billige Umarex Navy Commando
    Sonstiges: Recurvebogen, "Panzer II"-Armbrust und ne Schleuder

  • Sorry, das ich so "reinfrage" aber fallen die Cuno-Melcher Leps auch unter dieses Gesetz ? Die sind ja von vornherein als LEPs gebaut.

    Mfg. Sebastian

  • Zitat

    Original von tehmahde
    Sorry, das ich so "reinfrage" aber fallen die Cuno-Melcher Leps auch unter dieses Gesetz ? Die sind ja von vornherein als LEPs gebaut.


    Nein, nur für zu LEP´s umgebaute Waffen sind die Erlaubnispflichten wie die einer nicht umgebauten Waffe

    Andreas