Kleiner Waffenschein bekomm ich ihn?

Es gibt 58 Antworten in diesem Thema, welches 7.673 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (27. März 2008 um 08:24) ist von Der Entenmann.

  • Hi Ho @ all

    So dann fang ich gleich mal an :P,
    Ich hab mir am 31.12.2007 xD meine erste SSW gekauf eine P22, silvester haben wir damit natürlich rumgeknallt wie jeder der eine hatte :P, bis die polizei ankam und nach denn kleinen waffenschein fragte und hatte keiner ein(ich war z.Z. rein und hab moni. geholt) die haben dann ein bischen rumdiskutiert und haben zum schluss ein auge zugedrückt und meinten wir sollten bitte nur auf dem privat gründstück weitermachen.
    Danach kamm das gespräch mit dem kleine waffenschein denn dann können die uns ja nix vorzeigen und gut weil hab echt KB auf eine anzeige.
    jetzt kommt meine eigentlcihe frage:
    ich hab vor 3 jahren als ich 16 war (jetzt 19:P) ein bischen scheise gebaut und bin mit einem freund zu leuten gegangen die ich nicht kannte haben da was getrunken und irgendwann rausgegangen und die sind dann in ein sparmarkt eingebrochen, und wir standen da als wir schmiere sthen würden. Naja nach 3 wochen kam ein brief zur vorladung und kurze zeit später einer mit einem gerichtstermin.
    Der richter sagte zu mir da du noch nocht auffällig geworden bist pasiert dir nix die anderen haben strafen bekommen ich nix, aber ka ob ich jetzt einen eintrag haben weil wollte meine auch einen kleine waffenschein beantragen und weis nicht ob das was wird.
    v. kennt sich ja einer ein bischen aus in sowas oder kennt jemanden der sowas ähnliches pariert ist.

    mfg
    dada1988

  • Zitat

    Originally posted by dada1988
    Danach kamm das gespräch mit dem kleine waffenschein denn dann können die uns ja nix vorzeigen und gut weil hab echt KB auf eine anzeige.


    Auch mit kleinem Waffenschein dürft ihr auf der Straße nicht frei rumballern, er berechtigt lediglich zum Führen der Waffe.

    remove

  • So wie Du schilderst, bist Du ja mit erhobenen Zeigefinger des Richters davon gekommen. Außerdem werden Jugendstrafen als Eintrag im BZR (Bundeszentralregister) anders gehandhabt, wie "richtige" (Vor)Strafen.
    Dennoch kann man als Privatperson keinen Einblick in das BZR bekommen. Da hilft nix, einfach beantragen. Aber auch im Falle der Ablehnung werden bis zu 75 % (??) der Kosten fällig.

    Hier kannst Du die Register und deren Inhalte als Info nachlesen.
    Jeder Antrag einer waffenrechtlichen Erlaubnis löst eine Anfrage bei der örtlichen Polizei, dem BZR und dem Verfahrensregister aus.

  • ja ich meine nur sivester keine anderen tag, und die polizei hate auch gesagt das das mit dem KW kein problem gibt nur weil keiner ein hatte müssten die SSW`s halt weg!?!?!?! oder darf man garnicht damit rumknalln?? und wer macht das nicht an silvester?
    oder verstehe ich das falsch?(die polizei sollte das gesetzt ja eig kennen)

  • Nein, mit einer SSW darf man nur innerhalb des eigenen Grundstücks schießen oder eines, dessen man mit Einwilligung des Eigentümer für diesen Zweck nutzen darf.
    Im Prinzip hast Du bereits zwei Straftaten begangen: Unerlaubtes Führen einer Schusswaffe und schießen ohne Schießerlaubnis.
    Auch mit dem KWS darfst Du auf der Straße nicht schießen, außer zur Notwehr. Damit Du sie überhaubt außerhalb Deiner Wohnung auf die Straße nehmen darfst, ist der KWS nötig. Er kostet übrigens 50 €.

  • auch mit einem kws darfst du an silvester nicht auf öffentlichen Plätzen schießen!!

    Allerdings KANN die Polizei da mal ein Auge zudrücken (muss aber nicht), weil sie sonst jeden 10 abkassieren dürfte.

    Da du bei deiner Verhandlung nicht verurteilt wurdest, sollte es eigentlich auch keinen Eintrag in deinem Führungszeugnis geben.
    Aber da hilft wirklich nur versuchen!

    ** Browning GPDA9 (PTB-592) ** Röhm RG300 (PTB-327) ** Walther P99 (PTB-762) **

  • Zitat

    Original von CChris


    Allerdings KANN die Polizei da mal ein Auge zudrücken (muss aber nicht), weil sie sonst jeden 10 abkassieren dürfte.

    :P waren 30 leute und 23 waffen:P .


    ok danke für die schnellen antworten werde mir das merken und am silvester nur auf der einfahrt schiesen.

    und werde mich melden ob ich denn KWS bekommen habe oder nicht.

    2 Mal editiert, zuletzt von dada1988 (2. Januar 2008 um 23:09)

  • fast alles "W-Fragen" wurden hja beantwortet.
    Da ich mein KWS erst kürzlich bekommen habe und mir die letzte Gesetzeslehre anhören musste, kann ich dir da sagen;
    Du wurdest nicht verurteilt? bekommst du kein Eintrag in dein Führungszeugnis.Theoretisch bist du nur aktenkundig.
    Somit gibt es kein Hindernis für dein Antrag auf den KWS.
    Wärst du damals verurteilt worden, dann würde die Sache ganz anders aussehen.

    *lol* :crazy2: ;) :)) ;DDie Fantasie des Mannes ist die beste Waffe der Frau. :lol: :ngrins: :nuts: :new11: :laugh:

  • Zitat

    Original von thefinestbecks
    Wärst du damals verurteilt worden, dann würde die Sache ganz anders aussehen.


    Nicht ganz. Wenn jemand andauernd bei der Polzei übernachtet, bzw. mit gewissen Sachen dort bekannt ist, wird in Punkt Zuverlässigkeit genauso durchfallen. Dazu braucht es keine Einträge im Register.

    § 5 Zuverlässigkeit
    (1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
    1. die rechtskräftig verurteilt worden sind
    a) wegen eines Verbrechens oder
    b) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
    2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
    a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
    b) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
    c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
    (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die
    1. a) wegen einer vorsätzlichen Straftat,
    b) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
    c) wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
    zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
    2. Mitglied
    a) in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
    b) in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat, waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
    3. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind,
    4. innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,5. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.
    (3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Betroffene auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
    (4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.
    (5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
    1. die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
    2. die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen
    Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Straftaten
    3. die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nr. 4 ein.
    Die nach Satz 1 Nr. 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Über die Erteilung einer Auskunft über die nach Satz 1 Nr. 2 erhobenen Daten entscheidet die Waffenbehörde im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die personenbezogenen Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat.

    oder wenn die Polizei sagt, "Ja den Jupp holen wir jeden Freitag besoffen aus der Parkanlage und bringen ihn zur Ausnüchterung ..."
    Dann greift

    § 6 Persönliche Eignung
    (1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
    1. geschäftsunfähig sind,
    2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
    3. auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.

    Besondere Betonung liegt da auf Annahme, die die... D.h. es muss zu keiner aktenkundigen Verurteilung gekommen sein.

    PS: Jupp ist frei erfunden - bevor sich hier jemand persönlich angegriffen fühlt)

  • ich denke mal die prüfen die sache strenger ob der antragssteller (falls er straffällig war, aber nicht verurteilt), mit einsatz von waffen vorangegangen ist oder nicht.
    wenn ja, dann siehts übel aus wenn nicht dann spielts nur ne kleine rolle.

    *lol* :crazy2: ;) :)) ;DDie Fantasie des Mannes ist die beste Waffe der Frau. :lol: :ngrins: :nuts: :new11: :laugh:

  • Meiner Meinung nach sollte jemand, der schon mal "nur weil er betrunken war" irgendwo eingebrochen hat, den KWS auf 10 Jahre verweigert kriegen. Laufen genug Bekloppte mit Waffen rum. Meiner Meinung nach ist er nicht zuverlässig genug einen KWS ausgestellt zu bekommen.

    Gruß Black

    PS.: Das "Bekloppte" war nicht speziell auf den Themenstarter bezogen!

    Meine Waffen: Record Luftpistole Mod. 2 (Erbstück), Walther P88 Compact vernickelt (PTB 764), Anschütz SuperAir 2002, Mauser HSc 90 brüniert (PTB 722), IWG Government vernickelt (PTB 668), HW 94 Teilvernickelt (PTB 855)
    Mitglied im Schützenverein Hungen

  • hatte vor 2 jahren ein verfahren wegen ner luftpistole soll angeblioch auf eine person geschossen haben, wurde aber vom gericht frei gesprochen...also denke ich doch das ich ihn bekommen würde ...hoffe ich xD und habe gehört das er 50€ kostet? Hmm naja hoffe auf Antworten thx


    Mfg Ferni

    SSW: Reck PP

  • Den kleinen Waffenschein sollte beantragen,wer eine SSW zu "Selbstschutz-zweckken" führen möchte!
    In deinem Fall gehe ich nicht davon aus,das du ihn verweigert bekommen würdest...aber brauchst du ihn ?

    Auch mit dem kl.Ws darf man an Silvester nicht in der Öffentlichkeit rumballern!
    Da lässt sich nicht dran rütteln!!!

    Beantrage den Schein,dauert ca. 1,5- 2,5 Monate,kostet 50 Euro und du,bzw.deine Eltern dann auch (sofern du bei Ihnen lebst) werden einen Besuch von einem Uniformierten bekommen...
    ..."Man möchte einfach mal sehen,wer da der Antragsteller ist und wie die Waffe gelagert wird."...
    Soll heissen-ob die Waffe gegen Fremdnutzung,Missbrauch oder Diebstahl einiger Massen sicher ist! ---So hiess es zu mindest bei mir!

  • Zitat

    Original von Tyrnaud

    ..."Man möchte einfach mal sehen,wer da der Antragsteller ist und wie die Waffe gelagert wird."...
    Soll heissen-ob die Waffe gegen Fremdnutzung,Missbrauch oder Diebstahl einiger Massen sicher ist! ---So hiess es zu mindest bei mir!

    NIx für ungut. Aber das ist mir ganz neu. Seit wann gibts denn sowas?

    Ich hab keinen KWS und brauche auch keinen. Hab aber von so einer Vorgehensweise der Behörden, noch nie was mitbekommen.

    Und wo steht denn, das man SSW extra gegen "Fremdnutzung, Mißbrauch oder Diebstahl" in den eigenen vier Wänden sichern muß? Es reicht doch, wenn die in der verschlossenen Wohnung aufgbewahrt werden.

    Sollten Kinder die Wohnung mitbewohnen, ist es doch selbstverständlich, dass SSW sicher aufbewahrt werden. Wie übrigens Feuerzeuge, Messer oder so auch. Aber sonst ???

    Das man sowas nicht auf der Terasse rumliegen läßt, ist doch wohl klar. Also bitte, wir reden hier über SSW und nicht über scharfe Waffen, wo ein Waffentresor benötigt wird.

    Hab aber selbstverständlich ein offenes Ohr, wenn ich mich irren sollte ;)

    Gruß
    Heinz

    Einmal editiert, zuletzt von Velotex (6. Januar 2008 um 05:05)

  • Zitat

    Original von Tyrnaud
    Den kleinen Waffenschein sollte beantragen,wer eine SSW zu "Selbstschutz-zweckken" führen möchte!

    Nein, jeder der einfach nur eine SSW führen möchte.

    Zitat

    Original von Tyrnaud
    Beantrage den Schein,dauert ca. 1,5- 2,5 Monate,kostet 50 Euro und du,bzw.deine Eltern dann auch (sofern du bei Ihnen lebst) werden einen Besuch von einem Uniformierten bekommen...


    Solchen Besuch (mir ist kein Fall bekannt) braucht man dann nicht in die Wohnung lassen.

    molon labe FWR-Mitglied #2xxxx
    4mm-Kurzwaffen mit :F:, auf WBK.
    Manchmal verliert man, manchmal gewinnen die Anderen. :nod:

  • Zitat

    Original von ViperM
    Solchen Besuch (mir ist kein Fall bekannt) braucht man dann nicht in die Wohnung lassen.

    Ich wüßte 1. auch nicht, was das soll und 2., weshalb man die reinlassen sollte....
    Aber vorstellen kann ich mir das trotzdem (wir leben in D) ;)
    Vielleicht waren das auch nur die netten Gesellen von der GEZ - als Polizisten getarnt... *lol*

    mfg
    Sascha

    Wer nicht merkt, daß er von Idioten umgeben ist, merkt das aus einem gewissen Grund nicht..... :D

  • Zitat

    Original von Tyrnaud
    und du,bzw.deine Eltern dann auch (sofern du bei Ihnen lebst) werden einen Besuch von einem Uniformierten bekommen...

    Ja ne, ist klar...

    In Einzelfällen ist das wohl bei WBKs für scharfe Waffen vorgekommen, aber selbst da ist das alles andere als die Regel und normalerweise (außer begründeter Annahme einer akuten Gefahr für die öffentliche Sicherheit) nur mit Voranmeldung möglich.

    Stell' Dir vor, es ist Krieg und keiner geht hin. Dann kommt der Krieg zu Dir. Willst Du jedoch Gutmensch sein, behalt' einfach die Hälfte ein.

  • Zitat

    Original von dada1988
    ok danke für die schnellen antworten werde mir das merken und am silvester nur auf der einfahrt schiesen.

    Das Grundstück muss auch noch befriedet sein, d.h. etwa umzäunt. Auf einer offenen Einfahrt ohne geschlossenes Tor, Absperrung o.ä. darf man auch nicht schießen.

  • Hi,

    Zitat

    und du,bzw.deine Eltern dann auch (sofern du bei Ihnen lebst) werden einen Besuch von einem Uniformierten bekommen...

    ich habe den Schein jetzt schon etwas mehr als ein Jahr und bei mir ist noch kein Polizist erschienen.

    Gruß C.C.

    Zeige einem schlauen Menschen einen Fehler und er bedankt sich.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen!