Entwurf Waffenrecht Frage zu Seite 16 Nr. 31 - LEP Altbesitz weiter möglich?

Es gibt 85 Antworten in diesem Thema, welches 9.920 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (29. Mai 2008 um 21:57) ist von 357gun.

  • Zitat

    Original von Vogelspinne
    Wie die Erfassung des Altbesitzes erfolgen soll, dazu hat sich bisher keiner deutlich geäußert!


    Woher käme die Notwendigkeit, den Altbesitz zu protokollieren?

    Bei 4mmM20 und anderem WBK-pflichtigen Gerät ist der Altbesitz durch die WBK ausgewiesen. Bei den LEP-Waffen wäre eine Veräußerung an Interessenten ohne EWB nach Inkrafttreten der Novelle eine illegale Handlung mit der sich der Verkäufer strafbar machen würde; außerdem hat der Besitzer solchen Geräts vielleicht noch Unterlagen (Kaufbeleg, Ausdruck zur eGun Transaktion, etc.) die seinen rechtmäßigen Altbesitz belegen können. Bei Waffen empfiehlt es sich ohnehin immer, solche Unterlagen aufzuheben. Sind keine Papiere zu einer LEP-Waffe mehr vorhanden wird die Behörde dem Besitzer im Zweifel einfach Glauben schenken müssen. Schließlich ist es nicht die Aufgabe der Waffenbesitzer, jede komische Regelung zu (über-)kompensieren..

  • Sunix,
    daß die ehrlichen Besitzer so handeln, ist klar. Aber es geht den Politiker um illegale Umbauten / Zurückbauten von z.B. LEP´s. Um deren habhaft werden zu können, müssen erst einmal alle LEP´s und deren gegenwärtige Besitzer registriert werden. Wenn nach Inkrafttreten des neuen Rechts, und der Erfassung der LEP´s und der Besitzer, jeder LEP-Besitzer jederzeit mit einer stichprobenartigen Überprüfung rechnen muß, wird kaum einer wagen, eine seiner LEP illegal rückbauen zu lassen oder unter der Hand zu veräussern.

    Wenn das Gesetz so wie von mir beschrieben nicht durchgeführt wird , dann ist dieses ganze Gesetz sinnlos und für´s :klo:.
    Deshalb sehe ich eine bevorstehende Registrierung des Altbesitzes.

  • Zitat

    Original von Vogelspinne
    daß die ehrlichen Besitzer so handeln, ist klar.


    Der Knackpunkt ist einfach – wie so oft – dass es die anderen nicht interessiert, da Gesetze immer nur für den gesetzestreuen Bürger eine Verbindlichkeit entfalten.

    Zitat

    Original von Vogelspinne
    Um deren habhaft werden zu können, müssen erst einmal alle LEP´s und deren gegenwärtige Besitzer registriert werden. Wenn nach Inkrafttreten des neuen Rechts, und der Erfassung der LEP´s und der Besitzer, jeder LEP-Besitzer jederzeit mit einer stichprobenartigen Überprüfung rechnen muß, wird kaum einer wagen, eine seiner LEP illegal rückbauen zu lassen oder unter der Hand zu veräussern.


    Im Ernst, wie soll das gehen?

    Die LEPs sind im freien Umlauf, woher sollen die Behörden an die erforderlichen Daten kommen? Selbst wenn einige potentielle Besitzer ausfindig gemacht werden können, haben diese unter Umständen die an Volljährige (noch) frei verkäuflichen Waffen weiterveräußert.

    Diejenigen, die mit ihren LEPs potentiell schon Schindluder getrieben haben oder dies noch vorhaben werden wohl auch kaum begeistert an einer Registrierungsaktion mitwirken – darüber hinaus kann man auch niemanden zwingen, sich an solch einer Registrierung zu beteiligen. Wieder einmal ist es so, dass Illegales per Definitionem sowieso ausgenommen ist; genauso wie es den Igor vom Bahnhof nicht interessiert, dass man eigentlich eine WBK bräuchte und dass Vollautomaten per WaffG verboten sind.

    Und einmal angenommen, es gäbe eine Registrierung: Wie soll dann die erfolgte Registrierung und damit der Rechtmäßige Altbesitz ausgewiesen werden? Für so etwas braucht eine Behörde ein Formular und ein Dokument, da reicht es nicht aus, einfach „Hans Meier“ als Altbesitzer auf einem Schmierzettel zu vermerken. Das mag lächerlich klingen, aber für die Behörden ist das ein großes Problem – schlimmer ist es noch, wen die per Dienstvorschrift zu verwendende Software keine Felder hergibt, um den LEP-Altbesitz zu vermerken.

    Jetzt kann man natürlich auf die Idee kommen, dass jeder mit LEP-Altbesitz eine WBK beantragen muss, auf der die Waffen dann ordnungsgemäß einzutragen sind. Das hat zwei Nachteile. Der erste Nachteil ist dadurch gegeben, dass es den Altbesitzer Geld kostet, das ist zwar ärgerlich, wäre aber der Behörde erst einmal egal. Hinzu kommt hier aber, dass die WBK in Falle LEP als Erlaubnisdokument schlichtweg nicht funktioniert; das liegt nun daran, dass beileibe nicht alle LEP-Besitzer auch sachkundig (sowie zuverlässig und persönlich geeignet) sind. Will heißen, einem Nicht-Sachkundigen kann nicht einfach so aus „Jux und Tollerei“ eine WBK ausgestellt werden. Jetzt werden einige anmerken, dass es bei den Erben doch auch ging – die Antwort lautet, dass es bei den Erben ging, mit der Betonung auf der Vergangenheit, weil das explizit so geregelt war. Da es aber die Erbregelung in der bisher üblichen Form nicht mehr geben wird, kann man es imo komplett vergessen, für eine LEP ohne Sachkunde eine WBK zu erhalten.

    Sagen wir es mal so: Es gibt keine Notwendigkeit für eine Registrierung des LEP-Altbesitzes, weil dieses (aufgrund der o.g. Erwägungen) ein imo unmögliches Unterfangen darstellt.
    Der Gesetzgeber kann gar keinen instantanen und vollumfänglichen Systemwechsel in diesem Bereich vollziehen – darum geht es meiner Meinung nach auch gar nicht. Im Allgemeinen sind bei solchen Regelungen langfristige Effekte im Fokus der Betrachtung. D.h. hier geht es erst einmal um die Beschränkung des „in Verkehr Bringens“ von Neuumbauten und die Ausdünnung des vorhandenen Bestandes durch den Faktor Zeit.

    Einmal editiert, zuletzt von sunix (6. Dezember 2007 um 11:27)

  • hallo,
    ich denke lep wird kommplet eingestellt in der fertigung.
    alles was (F) zeichen hat beibt frei gesetzlich geschützt unter 7,5joul
    antrieb kalte gase wbk frei.
    4mm m20 umbauten auch (F) bedürfnißfrei gesetzlich geschützt unter 7,5joul antrieb heiße gase daher wbk, dürfen nicht mehr umgebaut werden bekommen kein (F) mehr, fakto kein freies bedürfnis.
    umbauten PTB auch gestzlich geschützt, dürfen schon nicht mehr gebaut werden. mit den altbeständen muß man halt leben. wenn nicht klagen.
    das ist meine meinung

    bingo

    ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

  • Zitat

    Original von sunix

    Der Gesetzgeber kann gar keinen instantanen und vollumfänglichen Systemwechsel in diesem Bereich vollziehen – darum geht es meiner Meinung nach auch gar nicht. Im Allgemeinen sind bei solchen Regelungen langfristige Effekte im Fokus der Betrachtung. D.h. hier geht es erst einmal um die Beschränkung des „in Verkehr Bringens“ von Neuumbauten und die Ausdünnung des vorhandenen Bestandes durch den Faktor Zeit.

    Genau, jeder der die Dinger bisher legal besitzt kann sie nicht mehr verkaufen etc. d.h. der Wert der Teile geht faktisch gegen Total-Zero!

    Neu-Umbauten, egal ob 4mmM20 oder LEP gibt es eh dann keine mehr, weil kein Markt mehr vorhanden (wieder springen halt ein paar BÜMAS über die Klinge) - aber egal.

    Werden die Waffen dann mal vererbt, benötigt der Erbe eine WBK - die gibt es aber nur mit entsprechender Sachkunde und Bedürfnis - Bedürfnis = Doppel-Zero - de facto sind die Teile in der nächsten Generation dann Altmetall, weil die Erben diese bei den Behörden abgeben müssen. Super toll gemacht, klasse eingefähdelt und eine indirekte Enteignung der bisherigen Besitzer.

    :W: ir sind konservativ! :new11: http://www.zentralzuender.de

    VDB Fördermitglied, FWR & GRA Mitglied

    Mitglied im VdW und der FESAC

    Einmal editiert, zuletzt von harryumpf (6. Dezember 2007 um 12:04)

  • Zitat

    Original von bingo
    das ist meine meinung

    .... von der ich kein Wort verstehe. Was heißt "gesetzlich geschützt"? Wer muss mit den Altbeständen "halt leben, wenn nicht klagen"?

    Ganze Sätze würden beim Verständnis schon helfen.

    Gruß,
    Marcus

  • Also, wie ja schon 100 mal geschrieben, im Entwurf steht:

    "(10) Die Erlaubnispflicht für Schusswaffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 2
    Unterabschnitt 1, 2. Absatz, gilt nur für Schusswaffen, die ab dem
    [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] erworben wurden."

    Wieso eigentlich "erworben wurden" und nicht "erworben werden". Versteht mich
    nicht falsch, ich will hier keine Grammatik-Diskussion anfangen, vielmehr heißt
    das doch, ähm wie soll ich's erklären, also:

    Wenn eine umgebaute LEP oder 4mmM20-Waffe vor dem Tag des Inkrafttreten des
    Gesetzes erworben wurde, dann fällt sie nicht unter die neue Regelung. Wenn dieselbe
    Waffe nach Inkrafttreten des Gesetzes verkauft wird, dann fällt sie aber auch nicht
    unter die neue Regelung, da ja dort lediglich steht, dass eine Waffe unter die neue
    Regelung fällt, wenn sie ab Inkrafttretens dieses Gesetzes erworben wurde. Sie wurde
    aber nicht erworben, sondern wird erst erworben, somit ist der An- und Verkauf von
    Altbeständen gesichert.

    Ich hoffe, Ihr versteht wie ich das meine ???

    Gruß,
    hyperdeath

    FWR #30425
    4mmM20 Kurzwaffen - die braucht der Mensch :nuts:

  • Zitat

    Original von sunix
    Jetzt kann man natürlich auf die Idee kommen, dass jeder mit LEP-Altbesitz eine WBK beantragen muss, auf der die Waffen dann ordnungsgemäß einzutragen sind. Das hat zwei Nachteile. Der erste Nachteil ist dadurch gegeben, dass es den Altbesitzer Geld kostet, das ist zwar ärgerlich, wäre aber der Behörde erst einmal egal. Hinzu kommt hier aber, dass die WBK in Falle LEP als Erlaubnisdokument schlichtweg nicht funktioniert; das liegt nun daran, dass beileibe nicht alle LEP-Besitzer auch sachkundig (sowie zuverlässig und persönlich geeignet) sind.

    Will heißen, einem Nicht-Sachkundigen kann nicht einfach so aus „Jux und Tollerei“ eine WBK ausgestellt werden. Jetzt werden einige anmerken, dass es bei den Erben doch auch ging – die Antwort lautet, dass es bei den Erben ging, mit der Betonung auf der Vergangenheit, weil das explizit so geregelt war. Da es aber die Erbregelung in der bisher üblichen Form nicht mehr geben wird, kann man es imo komplett vergessen, für eine LEP ohne Sachkunde eine WBK zu erhalten.

    :huldige: Sunix, du bist echt mal klever drauf :new11:

  • Zitat

    Original von sunix
    Jetzt kann man natürlich auf die Idee kommen, dass jeder mit LEP-Altbesitz eine WBK beantragen muss, auf der die Waffen dann ordnungsgemäß einzutragen sind. Das hat zwei Nachteile. Der erste Nachteil ist dadurch gegeben, dass es den Altbesitzer Geld kostet, das ist zwar ärgerlich, wäre aber der Behörde erst einmal egal.


    Es gibt nur zwei Möglichkeiten:
    Entweder wird eine Ausnahme im Sinne der Luftdruckwaffen von 1971 bzw. den der DDR gemacht, oder eine WBK-Ausstellung des LEP-Altbesitzes.
    Da diese Waffen bis dato ja erlaubnisfrei zu erwerben waren und der Gesetzgeber eine andere Regelung anstrebt, gehe ich aber von einer kostenlosen Ausstellung einer WBK aus. Genau so war es in den 70'er Jahren mit den damals freien 4mm -, KK Waffen und SSW ohne PTB. Diese sind ja auch erst nach einer Waffenrechtsänderung WBK-pflichtig geworden. Damals wurden m.W. WBK's kostenlos von Amts wegen ausgestellt. Das galt aber nur im zeitlich befristeten Rahmen der Amnestie.

    Zitat

    Original von sunix
    Hinzu kommt hier aber, dass die WBK in Falle LEP als Erlaubnisdokument schlichtweg nicht funktioniert; das liegt nun daran, dass beileibe nicht alle LEP-Besitzer auch sachkundig (sowie zuverlässig und persönlich geeignet) sind. Will heißen, einem Nicht-Sachkundigen kann nicht einfach so aus „Jux und Tollerei“ eine WBK ausgestellt werden. Jetzt werden einige anmerken, dass es bei den Erben doch auch ging – die Antwort lautet, dass es bei den Erben ging, mit der Betonung auf der Vergangenheit, weil das explizit so geregelt war. Da es aber die Erbregelung in der bisher üblichen Form nicht mehr geben wird, kann man es imo komplett vergessen, für eine LEP ohne Sachkunde eine WBK zu erhalten


    Na das ist Unsinn. Das ist alles Regelungssache. Wie Du ja schriebst, ging und geht das für Erben.
    Erben bekommen auch weiterhin ohne Sachkunde eine WBK. Nur die Waffen müssen künftig einen Dildo haben. Es ist sogar vorgesehen, dass dieser temporär von autorisierter Stelle entfernt werden darf.

    Zitat

    Original von sunix
    Sagen wir es mal so: Es gibt keine Notwendigkeit für eine Registrierung des LEP-Altbesitzes, weil dieses (aufgrund der o.g. Erwägungen) ein imo unmögliches Unterfangen darstellt.
    Der Gesetzgeber kann gar keinen instantanen und vollumfänglichen Systemwechsel in diesem Bereich vollziehen – darum geht es meiner Meinung nach auch gar nicht. Im Allgemeinen sind bei solchen Regelungen langfristige Effekte im Fokus der Betrachtung. D.h. hier geht es erst einmal um die Beschränkung des „in Verkehr Bringens“ von Neuumbauten und die Ausdünnung des vorhandenen Bestandes durch den Faktor Zeit.


    Na das musst Du mir mal genauer erklären.
    In Sachen Waffen hat der Gesetzgeber schon mehrfach solches fabriziert. Ich glaube kaum, dass der frühere Altbestand an Waffen die nach einer Amnestie WBK-pflichtig wurden, kleiner war.
    Wenn keine Registrierung der LEP-Altwaffen angestrebt wird, läuft m.E. die neue Bedürfnispflicht ins Leere. Fakt wird sein, dass neu umgebaute LEP Waffen nicht mehr auf dem Markt kommen werden. Aber wenn der Altbestand unregistriert bleibt, kann der Handel nicht kontrolliert werden. Da ja im Entwurf ausdrücklich drin steht, dass der Markt komplett ausgetrocknet werden soll, muss das natürlich auch auf den Ist-Stand gelten. Schließlich sind Waffen im allgemeinden sehr langlebig. Somit wird wohl kaum die Ausdünnung des Bestandes nach Zeit - wie Du Dich so schön ausdrückst - vom Gesetzgeber toleriert werden.
    Mal angenommen, der Altbestand LEP wird nicht registrierungspflichtig. Dann wäre der Handel dieses Altbestandes weiterhin frei möglich. Das stimmt nicht mit dem erklärten Willen des Gesetzgebers überein. Somit denke ich, eine Kontrolle des Marktes kann nur in Verbindung mit einer erzwungenen Registrierung erfolgen. Und das geschieht im Moment über eine WBK. Allerdings würde mich nicht wundern, wenn es für diesen Fall ein simples gedrucktes A4 Blatt wird, auch vielleicht um das Verfahren zu vereinfachen und (sinnvollerweise) Gebühren zu sparen. Irgendwo (Hamburg?) wurde der KWS ja auch auf ein simples Blatt gedruckt.

    Ich zitiere mal aus dem mir bekannten letzten Entwurf:
    Entwurf S. 33
    "Für Schusswaffen, die ohne Funktionsschwächung in von der Erlaubnispflicht her an sich niedriger kategorisierte Waffen umgearbeitet wurden, sollgelten, dass die höhere Kategorisierung des Ursprungszustandes beibehalten
    bleibt."

    Seite 55:
    "Der neu angefügte Absatz ordnet an, dass bei Umarbeitung von erlaubnispflichtigen Waffen in Waffen mit erleichterten (einschließlich wegfallenden) Erlaubnisvoraussetzungen die waffenrechtliche Erlaubnispflicht sich nach der ursprünglichen Eigenschaft
    richtet. Diese Vorschrift entspricht einem praktischen Bedürfnis der inneren Sicherheit: So sind für den „scharfen“ Schuss ausgelegte Waffen in den Verkehr gekommen, in die lediglich ein anderes „Innenleben“ eingebaut worden ist (insbesondere sog. LEPWaffen, in denen anstelle heißer Gase eine Lufterzeuger-Patrone verwandt wird), die aber ohne nennenswerten Aufwand in eine Feuerwaffe zurückgebaut werden können.
    Hier genügt es nicht, allein das unerlaubte Herstellen einer (Feuer-) Waffe zu sanktionieren. Vielmehr bedarf es, wie hier vorgesehen, der Möglichkeit, derartige Produkte von vornherein aus dem Markt zu drängen."

    Gerade im letzten Absatz wird deutlich, dass nicht die Herstellung alleine gemeint ist. Herstellung bedeutet künftiger Verkauf. Das kann im Umkehrschluss nur bedeuten, dass man auch auf den Bestand zielt.

    Was ist den so schlimm an einer Registrierungspflicht betroffener LEP's? Es sind ja bei weitem nicht alle LEP's betroffen, sondern nur die umgebauten. Wahrscheinlich auch die 4M20 Umbauten.
    Der Besitzer sollte sich nur im Klaren sein, dass diese Teile wahrscheinlich unverkäuflich sein werden. (Oder im Preis steigen, wenn der Handel für diese speziellen Sachen tatsächlich frei bleiben sollte und keine Neubauten mehr nach kommen!)

    Aber vielleicht irre ich ja.

    Aber nochmal: Da wird sich noch einiges ändern. Bis zum 1.4 ist noch viel Zeit. Bis dahin ist ohnehin nur alles Spekulation. Es lohnt noch nicht sich darüber aufzuregen.

    Einmal editiert, zuletzt von Floppyk (8. Dezember 2007 um 01:42)


  • Nein verstehe ich nicht so ganz.
    Denn mal in dem betreffenden Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, 2. geschaut, finden wir folgendes:

    Zitat:
    "1.2
    Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind;"

    Ob das auf einen alten scharfen Revolver gilt, der die letzten Jahre oder gestern zu einer LEP-Waffe umebaut worden ist?
    Wohl kaum.
    Somit fürchte ich, dass Dein obiges Zitat nichts mit den LEP's zu tun hat.

    Ich sehe schon. Wir brauchen einen Juristen, der das Ganze mal auseinanderfieselt.

  • Zitat

    Original von Floppyk
    Es gibt nur zwei Möglichkeiten:
    Entweder wird eine Ausnahme im Sinne der Luftdruckwaffen von 1971 bzw. den der DDR gemacht, oder eine WBK-Ausstellung des LEP-Altbesitzes.


    Keine dieser „Möglichkeiten“ wird in den bisherigen Entwürfen oder den Marginalien dazu erwähnt.

    Zitat

    Original von Floppyk
    gehe ich aber von einer kostenlosen Ausstellung einer WBK aus.


    Das halte ich heutzutage für illusorisch.
    Ich denke nicht, dass es tragfähig ist, von der Vergangenheit auf die Zukunft zu schließen.
    (BTW: Früher verhielt es sich beispielsweise auch noch so, dass Sammler einen Persilschein für „Waffen aller Art“ bzw. für „Kurzwaffen“ oder „Langwaffen“ erhalten haben. Heutzutage wäre so etwas undenkbar.)

    Zitat

    Original von Floppyk
    Na das ist Unsinn. Das ist alles Regelungssache. Wie Du ja schriebst, ging und geht das für Erben.


    Es ist eben kein Unsinn, weil sonst die LEP-Besitzer nur noch per Blockiersystem verstöpselte Waffen besitzen dürften.

    Zitat

    Original von Floppyk
    Na das musst Du mir mal genauer erklären.
    In Sachen Waffen hat der Gesetzgeber schon mehrfach solches fabriziert. Ich glaube kaum, dass der frühere Altbestand an Waffen die nach einer Amnestie WBK-pflichtig wurden, kleiner war.


    Du glaubst doch nicht ernsthaft, dass damals alle Waffen gemeldet worden sind?

    Zitat

    Original von Floppyk
    Wenn keine Registrierung der LEP-Altwaffen angestrebt wird, läuft m.E. die neue Bedürfnispflicht ins Leere. Fakt wird sein, dass neu umgebaute LEP Waffen nicht mehr auf dem Markt kommen werden. Aber wenn der Altbestand unregistriert bleibt, kann der Handel nicht kontrolliert werden.


    Da überschätzt Du etwas die sicherheitspolitische Relevanz von LEPs. Einmal zur Erinnerung: Der besagten neuen Formulierungen in Anlage 2 / Abschnitt 2 / Unterabschnitt 1 haben durchaus noch ganz andere Gerätschaften als LEPs – und dies imho vordringlich – im Auge.

    Zitat

    Original von Floppyk
    "Hier genügt es nicht, allein das unerlaubte Herstellen einer (Feuer-) Waffe zu sanktionieren. Vielmehr bedarf es, wie hier vorgesehen, der Möglichkeit, derartige Produkte von vornherein aus dem Markt zu drängen."

    Gerade im letzten Absatz wird deutlich, dass nicht die Herstellung alleine gemeint ist. Herstellung bedeutet künftiger Verkauf. Das kann im Umkehrschluss nur bedeuten, dass man auch auf den Bestand zielt.


    Nicht zwangsweise, denn Märkte gibt es deren viele (hier gibt es beispielsweise einen Markt für Neuwaffen und einen für Gebrauchtwaffen).

    Zitat

    Original von Floppyk
    Wahrscheinlich auch die 4M20 Umbauten.


    Was haben die denn mit einer Registrierungsproblematik zu schaffen? Doch rein gar nichts, denn diese Gerätschaften sind bereits WBK-pflichtig und damit registriert.

    Zitat

    Original von Floppyk


    Nein verstehe ich nicht so ganz.
    Denn mal in dem betreffenden Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, 2. geschaut, finden wir folgendes:

    Zitat:
    "1.2
    Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind;"


    Was hat denn der alte Schmonzes mit den hier relevanten neuen Regelungen in der Anlage 2 zu schaffen? Nichts! Du hast hier schlichtweg die falsche Stelle ausgegraben, denn der novellierte Text verweist nicht darauf!

    Der neue § 58 (10) sagt:

    Zitat

    Die Erlaubnispflicht für Schusswaffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, 2. Absatz, gilt nur für Schusswaffen, die ab dem
    [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] erworben wurden.


    Wie ist das zu lesen?
    Hier wird rekurriert auf den novellierten Text:
    Wir schauen also:
    - in die novellierte Anlage 2
    - hier in den novellierten Abschnitt 2
    - dort in den Unterabschnitt 1
    - und im Unterabschnitt 1 in den zweiten Absatz (und nicht etwa auf Nummer 1.2 – die nummerierte Litanei steht dann nämlich im bisherig einzigen Absatz 1; Nummern sind keine Absätze)
    Dort steht – man lese und staune:

    Zitat

    Ist eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe in eine Waffe umgearbeitet worden, deren Erwerb und Besitz unter erleichterten und wegfallenden Erlaubnisvoraussetzungen möglich wäre, so richtet sich die Erlaubnispflicht nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe.

    (Mal ganz davon abgesehen, wäre es kompletter Nonsens, wenn sich § 58 (10) auf bewusste Nummer 1.2 beziehen würde: Die Aussage wäre dann nämlich etwas… äh… inkonsistent, da Nummer 1.2 Erlaubnisfreiheit postuliert, aber § 58 (10) Erlaubnispflicht voraussetzt).

    Zitat

    Original von Floppyk
    Ob das auf einen alten scharfen Revolver gilt, der die letzten Jahre oder gestern zu einer LEP-Waffe umebaut worden ist?


    Möchte ich einmal schwer behaupten :D.

    Zitat

    Original von Floppyk
    Somit fürchte ich, dass Dein obiges Zitat nichts mit den LEP's zu tun hat.


    Ok, wie wir festgestellt haben, bezieht sich der §58 (10) WaffG-novelliert auch auf LEPs. Der Lesart von hyperdeath würde ich aus rein semantischen Gesichtspunkten zustimmen. Das ist ein interessanter Aspekt, der mir bisher entgangen war. Die Frage bleibt halt ob das was sich semantisch im bloßen Lesen des Texts erschließt rein pragmatisch auch so gemeint war. Denn leider zeichnet sich Gesetzesarbeit durch zunehmende Schlamperei aus, weil eine zunehmende Zahl von Vorschriften immer schneller überarbeitet werden soll. Da es zu noch nicht geltenden Vorschriften freilich auch noch keine „herrschende Meinung“ gibt. Wir müssen also abwarten und Tee trinken, auch wenn man den entsprechenden neuen Absatz in Anlage 2 so lesen kann, wie es hyperdeath dargestellt hat.

    Einmal editiert, zuletzt von sunix (8. Dezember 2007 um 04:49)

  • Floppyk: es hatten doch schon mehrere Leute auf der ersten Seite geschrieben, dass sich die Stelle auf den LEP-Altbesitz bezieht -- das war das ursprüngliche Thema dieses Threads. Sunix hatte die Stelle sogar zitiert. Da hättest Du eigentlich schon mal stutzig werden können... ;)

    Zum angeblichen Widerspruch zwischen Altbesitzregelung und der Begründung im Entwurf: Der Altbestand ist ja schon dadurch "aus dem Markt gedrängt", dass kein Erwerb mehr ohne WBK stattfinden kann, denn die Befreiung von der Erlaubnispflicht gilt ja nur, wenn der Erwerb vor dem Stichtag stattgefunden hat.

    Ich bin, wie schon oben geschrieben, weiterhin wie sunix der Meinung, dass der gegenwärtige Entwurf bei der Regelung des Altbesitzes schon vollständig ist -- Altbesitz unterliegt nicht der Erlaubnispflicht, kann aber auch nicht mehr verkauft werden.

    Natürlich ist es nur ein Entwurf, der sich noch ändern kann. Aber hier im Thread wird ja behauptet, dass der Entwurf in der jetzigen Form die Ziele, die in der Begründung stehen, noch gar nicht erreicht, und dass schon deshalb noch Änderungen zu erwarten seien -- und das stimmt eben nicht.

    Der Lesart von hyperdeath stimme ich nicht zu. Wenn ich feststellen möchte, ob eine bestimmte Waffe bei ihrem Besitzer erlaubnispflichtig ist oder nicht, muss ich mir bei dieser Regelung anschauen, wann die Waffe von diesem Besitzer erworben wurde. Dem Besitz geht immer der Erwerb voraus, deshalb steht der Erwerb in der Vergangenheitsform.

    Marcus

  • Zitat

    Original von Floppyk
    [quote]Original von sunixIch zitiere mal aus dem mir bekannten letzten Entwurf:
    Entwurf S. 33
    "Für Schusswaffen, die ohne Funktionsschwächung in von der Erlaubnispflicht her an sich niedriger kategorisierte Waffen umgearbeitet wurden, sollgelten, dass die höhere Kategorisierung des Ursprungszustandes beibehalten
    bleibt."

    Jetzt werf ich auch nochmal was in die Runde, was mir gerade auffällt:

    "Für Schusswaffen, die ohne Funktionsschwächung .... "

    Mhm, kann mir das mal einer "verdeutschen",

    ich finde, ausgebohrte Läufe, sogar mit eingeschweißten (nicht eingeklebten) LEP-Seelen, aufgebohrte Trommeln mit eingesetzten "Neu-Patronenlagern" und teilweise innen überdrehten Trommeln, überarbeitete Stoßböden, abgefräste Verriegelungsnuten etc. (die eigentlich legalisierten Umbauten von LEP-Waffen - also die, wie sie vom BKA bisher freigegeben wurden) eigentlich als "stark in der Funktion geschwächt"???

    Bitte Definition: "ohne Funktionsschwächung"??? Das die Dinger noch "Klick-Klack" machen, kann damit wohl nicht gemeint sein.

    Denn irgendwo steht auch noch was von "handelsüblichem Werkzeug", ... (denke z.B. bei dem Dekos) - seid mir nicht böse, Leute, aber das Ganze geht mir über den Horizont - ich finde nirgendwo im Pamphlet eine Definition zu diesem Begriff.

    Ich meine, es reicht hier nicht, einfach einen Begriff in ein Gesetz zu schreiben, ohne zu definieren, was mit Funktionsschwächung tatsächlich gemeint ist.

    Fakt ist doch, dass die legalen Umbauten bisher vom BKA freigegeben worden sind - sie müssen also eine entsprechende Funktionsschwächung besessen haben, sonst wären diese niemals frei erwerbbar gewesen, oder???

    :W: ir sind konservativ! :new11: http://www.zentralzuender.de

    VDB Fördermitglied, FWR & GRA Mitglied

    Mitglied im VdW und der FESAC

    6 Mal editiert, zuletzt von harryumpf (8. Dezember 2007 um 12:12)

  • Zitat

    Original von Floppyk
    Ich denke, es macht kaum Sinn weiter zu spekulieren wie dieser Entwurf in ein Gesetz mündet.
    Ich warte nun mal ab was da im Frühjahr passieren wird.

    Floppyk,
    du hast insofern ja Recht, aber vielleicht wird das, was hier im Forum geschrieben und vermutet wird, ja doch von irgendjemandem "ausschlaggebendem" gelesen, der sich dann Gedanken darüber macht.

    Die Geheimdiplomatie vom FWR - was hat die gebracht???

  • Na toll, jetzt steht im aktuellen Entwurf:

    "(10) Die Erlaubnispflicht für Schusswaffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 2
    Unterabschnitt 1, 2. Absatz, gilt für Schusswaffen, die vor dem [einsetzen: Tag
    des Inkrafttretens dieses Gesetzes] erworben wurden, erst ab dem [einsetzen:
    erster Tag des sechsten auf Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Monats]."

    Das würde bedeuten, dass 6 Monate nach Inkrafttreten des neuen WaffG alle LEP und
    4mmM20-Umbaubesitzer etc. plötzlich illegale Waffenbesitzer sind, wenn sie den
    Kram vorher nicht verkaufen können bzw. zerschreddern.

    Langsam treibt es mir die Zornesröte in's Gesicht ...

    Gruß,
    hyperdeath

    Edit: Damit wäre auch der Altbesitz geklärt - es gibt quasi eine Zwangsenteignung!

    FWR #30425
    4mmM20 Kurzwaffen - die braucht der Mensch :nuts:

    Einmal editiert, zuletzt von hyperdeath (13. Dezember 2007 um 13:06)

  • Sehe ich nicht so. Z.B. meine 4mmM20-Puffe aus Altbesitz findet sich (wie vorgeschrieben) auf einer WBK. Die Erlaubnis dafür ist also vorhanden.

    Mittlerweile sehe ich das eher so, dass alle LEP-Altbesitzer innerhalb einer Übergangsfrist von sechs Monaten eine WBK beantragen müssen (und sie nach meinem Dafürhalten auch bekommen, selbst wenn der Spaß was kostet).

    Als 4mmM20-Besitzer macht man gar nix, weil die Waffen bereits WBK-pflichtig sind und es damit Erlaubnispapiere gibt.

    Zitat

    Original von hyperdeath
    Edit: Damit wäre auch der Altbesitz geklärt - es gibt quasi eine Zwangsenteignung!


    Noch einmal ein Kommentar dazu, was WBK-Inhaber und Besitzer von LEPs sowie 4mmM20-Waffen betrifft. Mal angenommen, es würde so sein, dass man eigentlich abgeben müsste: Dem entzieht man sich schneller als ein Lämmchen mit dem Schwanz wedeln kann, indem man die Gerätschaften auf eine Rote transferiert. Bei entsprechendem Altbesitz wird jede Behörde eine Sammler-WBK ausfertigen, wenn man sich beim Ausfüllen des Antrags nicht absolut dämlich anstellt.

    Einmal editiert, zuletzt von sunix (13. Dezember 2007 um 13:34)

  • Zitat

    Original von sunix

    Sehe ich nicht so. Z.B. meine 4mmM20-Puffe aus Altbesitz findet sich (wie vorgeschrieben) auf einer WBK. Die Erlaubnis dafür ist also vorhanden.


    Meine ist auch wohl nicht betroffen, weil original Weihrauch Armenius und kein Umbau.

    Zitat

    Original von sunix
    Mittlerweile sehe ich das eher so, dass alle LEP-Altbesitzer innerhalb einer Übergangsfrist von sechs Monaten eine WBK beantragen müssen (und sie nach meinem Dafürhalten auch bekommen, selbst wenn der Spaß was kostet).


    Ach, hatte mir da einer nicht heftigst widersprochen, als ich vermutet haben, dass für LEP Umbauten eine WBK ausgestellt werden müsste?
    Nun doch Meinung geändert?

    Zitat

    Original von sunix
    Als 4mmM20-Besitzer macht man gar nix, weil die Waffen bereits WBK-pflichtig sind und es damit Erlaubnispapiere gibt.


    Na denke mal an die Umbauten zu 4M20 und die Vorderung, dass dafür eine Bedürfsnis der vormaligen Waffe benötigt wird. Altbesitz bereits eingetragener Waffen werden vermutlich nicht interessieren, aber die, die nach dieser neuen Frist in den Handel kamen und kommen.
    So zumindest meine Einschätzung.

    Zitat

    Original von sunix
    Noch einmal ein Kommentar dazu, was WBK-Inhaber und Besitzer von LEPs sowie 4mmM20-Waffen betrifft. Mal angenommen, es würde so sein, dass man eigentlich abgeben müsste: Dem entzieht man sich schneller als ein Lämmchen mit dem Schwanz wedeln kann, indem man die Gerätschaften auf eine Rote transferiert. Bei entsprechendem Altbesitz wird jede Behörde eine Sammler-WBK ausfertigen, wenn man sich beim Ausfüllen des Antrags nicht absolut dämlich anstellt.


    Rote WBK ist natürlich der Königsweg, aber wohl auch die WBK, die am schwierigsten zu bekommen ist. Letztlich ist diese teuer (204 €) vom meist verlangtem Gutachten (500 - 1000 €?) noch keine Rede. Ob sich das für eine oder ein paar betroffene Waffen lohnt?
    Außerdem scheuen einige Nicht-WBK-Inhaber die nötige WSK-Prüfung (die ja nochmals Geld kostet).

    Aber wie wir nun wieder einmal deutlich sehen.
    Alle von uns geführten Spekulationen und Vermutungen sind nichts wert. Dauernd wird wieder was geändert.

    BTW: Was mir mehr Sorgen macht, ist die neue Forderung, dass nun ein verschlosssenes Behältins zum Transport gefordert wird. Weiter die neue Einschränkung auf der gelben WBK.
    Und andere "Kleinigkeiten"

    2 Mal editiert, zuletzt von Floppyk (13. Dezember 2007 um 13:55)

  • Zitat

    Original von Floppyk
    Ach, hatte mir da einer nicht heftigst widersprochen, als ich vermutet haben, dass für LEP Umbauten eine WBK ausgestellt werden müsste?
    Nun doch Meinung geändert?


    Von was soll man denn nach der Empfehlung zur Änderung dieser Formulierung sonst ausgehen - das klingt einfach nach denau der Übergangsfrist wie es sie auch zur Eintragung von WS/ES gibt. Meine persönliche Meinung ist da nicht so relevant (nach der das alles Kokolores ist).

    Zumindest sieht das wohl der Ausschuss für Innere Angelegenheiten, der Agrarausschuss und der Ausschuss für Frauen und Jugend so.

    Womit wir wieder beim Thema wären, denn der gesamte jetzt von diesen Ausschüssen als Empfehlung ins Feld geführte Unsinn, ist genau das, was das Wort "Empfehlung" sagt: Unverbindliches Wunschdenken, aber weder ein Gesetzesentwurf noch eine Gesetzesvorlage.

    http://www.bundesrat.de/cln_050/nn_833…df/838-1-07.pdf