Geschossen und nun ?

Es gibt 26 Antworten in diesem Thema, welches 3.713 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (3. Dezember 2007 um 21:18) ist von BadBoy1910.

  • hallo, nehmen wir mal an ich werde überfallen :)) darf ich ja in notwehr mit meiner ssw schießen :confused2: zb mit cs gas was würde danach passieren wenn die polizei kommt wird meine ssw beschlagnahmt oder wie läuft das dann ab was kommt auf mich zu ? :confused2:

  • Kommt auf die Umstände an. Wenn du zuhause überfallen und bedroht wirst, und jagst dem Kerl in Notwehr CS Gas ins Gesicht, wird kein Richter was sagen, denn auf deinem eigenen Grundstück darfst du die Waffe ja schließlich besitzen.
    Aber wie gering ist die Wahrscheinlichkeit das sowas passiert?

    P.s.:So wie ich das sehe, gab es Themen dieser Art aber schon öfter hier. ;)

    Einmal editiert, zuletzt von Ray McCoy (1. Dezember 2007 um 19:45)

  • Natürlich darfst du im Notwehrfall eine SSW mit CS-Gas benutzen.
    Nur bei einem Notwehrfall musst du auch immer die Verhältnismäßigkeit abgleichen, also wenn dir jemand vors Schienbein tritt, kannst du nicht sofort die SSW auspacken und losballern. :))

    The only sure thing in life is death! You die if you worry, you die if you don't worry, so why the f**k worry!

  • Zitat

    Original von BadBoy1910
    darf ich ja in notwehr mit meiner ssw schießen


    In echter Notwehr darfst du alles Mögliche machen, um einen Angriff auf dich oder dein Eigentum abzuwehren. Nur darfst du nicht über das Ziel hinausschießen (einen bereits abgewehrten Angreifer verletzen o.Ä.) oder dir gar Notwehrsituationen mit der SSW in der Tasche suchen gehen. Da würden vor allem dann unangenehme Fragen auf dich zukommen, wenn du außerhalb deiner Wohnung mit einer Schreckschusswaffe unterwegs bist und keinen Kleinen Waffenschein dabei hast.

    3 Mal editiert, zuletzt von Tilvaltar (1. Dezember 2007 um 19:51)

  • Zitat

    Original von Tilvaltar


    In echter Notwehr darfst du alles Mögliche machen, um einen Angriff auf dich oder dein Eigentum abzuwehren. Nur darfst du nicht über das Ziel hinausschießen (einen bereits abgewehrten Angreifer zu verletzen o.Ä.) oder dir gar Notwehrsituationen suchen gehen. Da würden vor allem dann unangenehme Fragen auf dich zukommen, wenn du außerhalb deiner Wohnung mit einer Schreckschusswaffe unterwegs bist und keinen Kleinen Waffenschein dabei hast.


    Ich hab aber einen kleinen waffenschein ;) hab ich aber oben eben, geschrieben gehabt :new16:

  • Konnte ich deinem ersten Post ja leider nicht entnehmen das du den KWS hast. ;)

    Naja, wie dem auch sei: Ich denke hier wurde wieder mal alles gesagt. Solange die Verhältnismäßigkeit stimmt, darfst du die Waffe natürlich auch einsetzen, sonst könnte man sich den KWS ja auch sparen.

  • Zitat

    Original von BadBoy1910
    Ich hab aber einen kleinen waffenschein ;) hab ich aber oben eben, geschrieben gehabt :new16:


    Nicht gelesen, weil ich da gerade meine erste Antwort tippte, als du das schriebst.

    Mit KWS darfst du die SSW mit dir führen und sie natürlich zur Notwehr verwenden. Aber nur dann, nicht als Argument bei Streitigkeiten oder so! Du musst dann natürlich in Kauf nehmen, dass du vielleicht von Zeugen oder dem Angreifer wegen illegalen Waffenbesitzes oder wegen Körperverletzung (unrechtmäßig) angezeigt wird, denn eine gezogene Waffe bedeutet immer eine Eskalation der Situation. Das Recht hast du aber so lange auf deiner Seite, wie du nur darauf bedacht bist, dich zu schützen, wenn du wirklich bedroht bist.

    3 Mal editiert, zuletzt von Tilvaltar (1. Dezember 2007 um 19:57)

  • Zitat

    Original von Ray McCoy
    Konnte ich deinem ersten Post ja leider nicht entnehmen das du den KWS hast. ;)

    Naja, wie dem auch sei: Ich denke hier wurde wieder mal alles gesagt. Solange die Verhältnismäßigkeit stimmt, darfst du die Waffe natürlich auch einsetzen, sonst könnte man sich den KWS ja auch sparen.

    klar aber wird die waffe wenn ich notwehr schieße zb beschlagnahmt werden. ???

  • Zitat

    Original von BadBoy1910
    klar aber wird die waffe wenn ich notwehr schieße zb beschlagnahmt werden. ???


    Wenn du den KWS vorlegen kannst, kriegst du sie wieder. Später. :))

    Einmal editiert, zuletzt von Tilvaltar (1. Dezember 2007 um 20:45)

  • Ich bin mir zwar über den Sinn der Frage noch nicht ganz sicher. Warum? .... Weil ich davon ausgehe, dass Du Dich bei erfolgreicher Notwehr, nach einem nicht unerheblichen Angriff auf Deinen Leib oder Dein Leben, nicht daran stören würdest, wenn Deine SSW für kurze Zeit einbehalten wird!

    Aber zur Antwort, ohne Garantie der Rechtssicherheit: Ja, Deine Waffe wird zur Überprüfung, b.w. bis zum Abschluss eines evtl späteren Verfahren, einbehalten.

    Der Angreifer könnte nämlich gegen Dich klagen. Fälle die das belegen gibt es immer wieder. Der Angreifer fühlt sich im nachhinein missverstanden .... es war gar nicht so.... etc.

    Sollte der Angreifer verletzt worden sein, wird die Polizei das "Tatmittel" sowieso sicherstellen, unabhängg ob Notwehr oder nicht! Die SSW wirst Du, falls alles korrekt abgelaufen ist (und der Staatsanwalt dahingehend entscheidet) wieder zurückbekommen. Wartezeit könnte allerdings etwas länger sein.

    Einmal editiert, zuletzt von ALFHA1802 (1. Dezember 2007 um 20:11)

  • Nachfolgende Rechtslage bezgl. Notwehr und Notstand
    Notwehr und Notstand
    A. Notwehr nach § 32 StGB
    I. Begründung
    Sehr weit verbreitet ist eine Sichtweise, welche die Notwehr über ein individuelles und überindividuelles Moment begründet. Es wird argumentiert, dieser Rechtfertigungsgrund verbindet die Befugnis zum Selbstschutz bei widerrechtlichen Angriffen auf Individualrechtsgüter mit dem Allgemeininteresse an der Rechtsordnung, für deren Bestand derjenige eintritt, der zur Notwehr oder zur Nothilfe greift.
    Daneben gibt es Versuche die Notwehr rein individuell oder überindividuell zu begründen.
    Die monistisch-überindividuellen Erklärungsansätze rücken dabei den positiven Nutzen der Notwehr für die Geltungskraft der Rechtsordnung in den Vordergrund.
    Dagegen legen die monitisch-individuellen Theorien den Schwerpunkt auf den Selbstschutzgedanken des Einzelnen in Not. Unterstützt wird diese Argumentation durch den Gedanken, der vollen und ausschließlichen Verantwortlichkeit des Angreifers für die Entstehung der Kollisionslage.
    II. Notwehrlage
    Die Notwehrlage wird durch einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff begründet.
    1. Angriff
    Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen.
    Das Merkmal "menschlich" wird verbreitet beim Angriff thematisiert. Diese Sichtweise ist zumindest schief - wer wird bestreiten wollen, daß auch ein Tier angreifen kann? Allerdings kann ein Tier nicht "rechtswidrig" angreifen. "Menschlich" ist demnach Merkmal der "Rechtswidrigkeit"!
    2. Gegenwärtig
    Gegenwärtig ist der Angriff, wenn er unmittelbar bevorsteht, begonnen hat oder noch fortdauert. Beendet ist der Angriff, wenn er fehlgeschlagen, endgültig aufgegeben oder vollständig durchgeführt ist, so daß die Rechtsgutsverletzung durch Gegenwehr nicht mehr abgewendet werden kann.
    Genaugenommen ist "gegenwärtiger Angriff" eine Tautologie... Was bevorsteht oder beendet ist, ist jedenfalls kein Angriff mehr!
    3. Rechtswidrigkeit
    Es ist umstritten, ob der Angriff schon bei einem drohenden Eintritt des Erfolgsunwertes rechtswidrig iSd. § 32 StGB ist oder ob der Angreifer auch das Handlungsunrecht erfüllt haben muß und sich damit objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung Verhalten haben muß.
    Nach erster Ansicht, dürfte auch gegen einen schlafenden Notwehr geübt werden, wenn dieser während eines Alptraumes um sich schlagen.
    Richtigerweise wird man darauf abstellen müssen, ob der Angriff im Widerspruch zu den Normen des Rechts steht. Notwehr scheidet demnach aus, wenn der "Angreifer" sich objektiv sorgfaltsgemäß verhalten hat.
    III. Notwehrhandlung
    1. Erforderlichkeit
    Erforderlich ist diejenige Verteidigungshandlung, die einerseits geeignet ist, den Angriff sofort und endgültig zu beenden und andererseits das relativ mildeste Gegenmittel.
    Geeignet ist jede Abwehrmaßnahme, die nach dem Grundgedanken des Notwehrrechts sinnvoll ist und dem Angriff wenigstens ein Hindernis in den Weg legt.
    Die Notwehrhandlung darf sich nur gegen den Angreifer richten, nicht gegen die Rechtsgüter Dritter.
    § 32 StGB setzt keine Güterproportionalität voraus, d. h. die Tötung eines Angreifers kann beim Versagen aller sonst in Betracht kommenden Abwehrmöglichkeiten auch zur Verteidigung von Sachwerten zulässig sein.
    2. Gebotenheit
    Im Rahmen der Gebotenheit wird vielfach eine sozialethische Korrektur des als zu schneidig erkannten Notwehrrechts vorgenommen. Hierüber werden also die Fälle ausgeschieden, die keine Rechtfertigung verdiene.
    In folgenden Fällen wird eine Einschränkung diskutiert:

    * Wenn die Folgen der Abwehr in krassem Mißverhältnis zum drohenden Schaden stehen.
    * Wenn dem Angegriffenen anstelle rigoroser Trutzwehr ein anderes Verhalten (reine Verteidigungshandlungen oder ein Ausweichen vor dem Angriff) ohne Preisgabe berechtigter Interessen zuzumuten ist; dies gilt insbes. bei schuldlos Handelnden.
    o Vielfach ist es in diesen Fällen allerdings fraglich, ob überhaupt ein Angriff im Sinne des Notwehrrechts vorliegt (str.).
    * Wenn der Angegriffene die Notwehrsituation absichtlich provoziert oder sie in vorwerfbarer Weise herbeiführt, muß zunächst ausgewichen werden bzw. Schutzwehr geübt werden, bevor zur Trutzwehr übergegangen wird.
    o Die genauen Voraussetzungen sind sehr umstritten.
    * Unter Personen mit engen familiären Beziehungen besteht eine besondere Pflicht, dem Angriff auszuweichen, wo die Umstände dies zulassen und notfalls das Risiko einer leichteren Mißhandlung hinzunehmen
    o Diese Einschränkung ist weit verbreitet, allerdings fragt sich, warum der Mann, der die eheliche Lebensgemeinschaft durch seine Schläge negiert, nun auch noch dadurch geschützt wird, daß seiner Frau das Notwehrrecht genommen wird.

    IV. Subjektives Rechtfertigungselement
    Nach h. M. muß der Angegriffene zumindest in Kenntnis der Notwehrlage gehandelt haben. Teilweise wird diskutiert, ob er auch mit Verteidigungswillen gehandelt haben muß. Richtigerweise ist es für die Strafbarkeit irrelevant, welche innere Empfindung der Notwehrübende zu seiner Tat hat. Dementsprechend, kommt es nur auf die Kenntnis der Notwehrlage an. Strukturell entspricht die Vorstellung, sich trotz vorliegender Notwehrlage strafbar zu machen einem Wahndelikt.

    B Nothilfe nach § 32 II, 2. Alt. StGB
    Es muß ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf einen Dritten vorliegen.
    Grundsätzlich gibt es keine Besonderheiten zur Notwehr - aber: Nothilfe darf nicht aufgedrängt werden.

    C Allgemeiner Rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB
    I. Notstandslage
    Eine Notstandslage besteht, wenn eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut droht, die nicht anders abgewendet werden dann als durch Einwirkung auf ebenfalls rechtlich anerkannte Interessen.
    Unter gegenwärtiger Gefahr wird ein Zustand verstanden, dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten läßt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden. Dazu zählt auch ein gefahrträchtiger Zustand von längerer Dauer, der jederzeit in eine Rechtsgutsbeeinträchtigung umschlagen kann (sog. Dauergefahr).
    II. Notstandshandlung
    Die Notstandshandlung muß erforderlich sein (geeignetes und mildestes Mittel).
    1. Interessenabwägung
    Die Notstandshandlung ist dann nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, d. h. der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahr, das vom Täter geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.
    2. Angemessenheit
    Es ist umstritten, ob die Angemessenheit unter einem gesonderten Prüfungspunkt zu behandeln ist. Auch in diesem Zusammenhang wird eine Abwägung der schutzwürdigen Interessen vorgenommen. Vor allem sollen hier besondere Gefahrtragungspflichten berücksichtigt werden (z. B. Feuerwehrleute, Soldaten). Je nach Umfang der bei der Interessenabwägung vorgenommenen Prüfung kann sich eine gesonderte Angemessenheitsprüfung überflüssig sein.

  • Eine Notwehrsituation wird nicht von der pol bei Aufnahme der tat festgestellt. Es gibt immer ein ermittlungsverfahren welches in der regel bei vorliegen einer NW-Situation eingestellt wird.
    Ich glaube mich sogar an ein Gerichtsurteil zu erinnern, wo ein illegaler Waffenbesitz durch eine Notwehrsituation gedeckt und das Verfahren eingestellt wurde.
    zum Überschreiten der NW sei noch zu erwähnen, dass dieser zwar rechtswiedrig ist, jedoch straflos bleibt, wenn der Verteidiger aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken (den sog. asthenischen Affekten) handelte.

  • Zitat

    Original von ALFHA1802

    Der Angreifer könnte nämlich gegen Dich klagen. Fälle die das belegen gibt es immer wieder. Der Angreifer fühlt sich im nachhinein missverstanden .... es war gar nicht so.... etc.

    Mal davon abgesehen, dass nicht jeder Notwehrfall vor Gericht verhandelt wird - denn dazu müsste es erstmal zu einer Anzeige kommen, was wiederum vorraussetzt, dass überhaupt jemand die Polizei gerufen hat.
    Ich würde den Teufel tun nach Anwedung eines Jet Protectors gegen mehrere Räuber und erfolgreicher Flucht die Polizei zu rufen, nur damit die Räuber die Tatsachen verdrehen und ich auf einmal bestraft werde, weil 2 oder mehr Personen "bezeugen" können, dass ich mit Schaum vorm Mund und Hitlergruß eine Attacke wie ein Husar gegen sie geritten hätte. Seid mal nicht so naiv.
    Ein Freund von mir wurde mal eine ganze Nacht auf dem Revier festgehalten und verhört, weil er beim Transport des Geldes von seiner Arbeitsstelle zur Bank überfallen wurde - die Täter hatten über 10000 Euro erbeutet. Die Polizei wollte aus ihm unbedingt ein Geständnis herausquetschen, von wegen er hätte das Geld behalten und hätte sich die Story nur ausgedacht.
    Manche Beamte halten sich für oberschlau und meinen über hellseherische Kräfte zu verfügen. Sind auch nur Menschen. Eben darum sollte man je nach Situation zweimal überlegen, ob man wirklich die Rennleitung verständigen soll. Was nämlich erst wie "das richtige" aussieht, kann sich später in ein "warum hab ich mir das jetzt eingebrockt? Ich will nach hause und meine Ruhe haben!" verwandeln. In der Theorie, auf dem Papier, so mit Legislative, Exekutive, Judikative und dem ganzen Pipapo mit Gewaltmonopol und Rechtsstaat, sieht das ganze noch ganz toll aus. Die Realität könnte von diesem Bild abweichen. Und wenn ein Verbrecher nicht eh schon vor einem Beamten oder Richter steht und dazu genötigt wird, sich zu rechtfertigen - wird er nicht im Traum auf die Idee kommen eine Story zu erfinden, geschweige denn die Polizei zu rufen und Anzeige zu erstatten. Dieses Gesindel will selber unterm Radar bleiben, vor allem wenn sie schon eine Akte bei der Polizei haben... Auch wenn sie am Ende einer endlos scheinenden Gerichtsverhandlung doch noch verlieren - versuchen werden sie es trotzdem. Das habe ich in meinem Bekanntenkreis schon mitbekommen. Und egal wie die Strafe für den Verbecher dann auch ausfällt, mit Gerechtigkeit hat das meist nicht das geringste zutun.

    FWR 27745

    Gun control is the theory that a woman found dead in an alley, beaten, raped and strangled to death with her own pantyhose is somehow morally superior and preferable to that same woman, alive in that alley, explaining to a police officer how her dead assailant got a bullet in the chest.

  • Zitat

    Original von DocArnie..... was wiederum vorraussetzt, dass überhaupt jemand die Polizei gerufen hat. .

    Doc Arnie:

    Das von Dir gepostete kann ich durchaus teilweise nachvollziehen. Allerdings hat der Threadersteller explizit nach dem Verhalten der Polizei gefragt.

    Zitat

    Original von BadBoy1910....was würde danach passieren wenn die polizei kommt .....

  • Nächstes Beispiel:

    CS Gas wirkt nicht auf alle Tiere. Hunde z.b. können immun dagegen sein. Pfeffer wäre angesagt.


    Gegen einen Menschen Pfeffer Gas einzusetzen wäre ein um weiten größeres Risiko (Strafgesetzlich) als wenn man "nur" CS Gas verwendet.


    So oder so. Mit Pfeffer ist Vorsicht geboten.


    EDIT: es kommt immer auf die Verhältnismäßigkeit an.

    Die Feder ist mächtiger als das Schwert. Aber die Faust hält die Feder, die das Wort schreibt.

    Sind sie 'ne Zirkustruppe? "Ja, servus!" Hab ich gesagt. "Ich bin ganz oben auf dem Seil am tanzen."

    Einmal editiert, zuletzt von Raphael22 (2. Dezember 2007 um 14:04)

  • Bei unklarer Rechtslage - und ich kann mir nicht vorstellen, dass Dein Angreifer gleich schreit: " Ey, ich wollt den abstechen, aber der hat sich voll korrekt mit der SSW gewehrt" - wird die Polizei alles beschlagnehmen, was sie als Tatwerkzeug findet. Das kommt dann in die Aservatenkammer und dort bleibt es, bis ein Prozess darüber entscheidet, ob das nun Notwehr war.

    War es eine, kriegst Du sie auf Antrag dann wieder - aber der Behördenweg dauert. Ich kann mich DocArnie nur anschließen - wenn Du Dich erfolgreich gewehrt hast, mach Dich vom Acker. Auch aus Gründen Deiner Gesundheit - eine SSW ist kein Flammenwerfer. Sie verschafft Dir höchstens einen Vorsprung.
    Und wenn Du erfolgreich weggekommen bist, was willst Du dann noch mit der Polizei. Die war nicht da, als Du in der Klemme warst - und sie wird danach sicher Deine Situation nicht verbessern.

    :anon: an die Vertreter diverser Behörden, die hier mitlesen: Ich besitze weder Waffen noch waffenähnliche Gegenstände. Ich bin nur wegen der netten und kultivierten Mitglieder dieses Forums hier.

  • Kannst ja auch notfalls die SSW werfen :laugh:

    Die 5 Faktoren des sicheren Treffens:
    Griff, Stand, Atmungskontrolle, Visierbild, Abzugskontrolle 
    An Xe (Blackwater), GSG9 und Bundeswehr, ich bin noch zu haben :ngrins:

  • Zitat

    Original von GEB
    Kannst ja auch notfalls die SSW werfen :laugh:

    700 g. stahl am kopf sollte auch als abwehr reichen aber treffen müsste man :new16: weil wenn er deine p99 hat siehst du alt aus glaube nicht das er zurück wirft :laugh:

  • Zitat

    Original von BadBoy1910

    700 g. stahl am kopf sollte auch als abwehr reichen aber treffen müsste man :new16: weil wenn er deine p99 hat siehst du alt aus glaube nicht das er zurück wirft :laugh:

    Stahl?
    naja, die federn vieleicht