Mitgliederzahl sinkt dramatisch

Es gibt 52 Antworten in diesem Thema, welches 6.542 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (30. November 2007 um 14:04) ist von Brezelbäcker.

  • Zitat

    Ausfsicht darf jeder machen der sachkundig ist. Das sind schon mal alle, die eine WBK oder Jagdschein haben.

    damit meine ich er ist der einzige der unter 18jährige beaufsichtigen darf also bei,m schießen (angeblich)

    ok andere Disziplienen wie KK koennen wir nicht machen, weikl wir dafür keinen Schießstand haben.

    Einmal editiert, zuletzt von Brezelbäcker (28. November 2007 um 16:31)

  • Zitat

    Original von Brezelbäcker
    ...
    damit meine ich er ist der einzige der unter 18jährige beaufsichtigen darf also beim schießen (angeblich)

    Kann man ändern. Nimmt einen Lehrer in den Verein auf oder schicke irgend einen der Aktiven zum Verband einen Jugendleiterschein machen. Das sollte ausreichen, um weitere Aufsichten zu gewinnen.

    Ihr Glück ist Trug und ihre Freiheit Schein:
    Ich bin ein Preuße, will ein Preuße sein!

  • Zitat

    Original von Brezelbäcker

    damit meine ich er ist der einzige der unter 18jährige beaufsichtigen darf also bei,m schießen (angeblich)


    Ist er sachkundig und hat er eine Jugendlizenz? Kennt der Vorstand das AWaffV? Wenn alles ja, warum macht ihr kein Kinder- und Jugendschießen?
    Wenn nein, dürfen keine Personen unter 18 schießen - egal mit welchen Waffen.

    AWaffV § 10 Aufsichtspersonen; Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugend (1) Der Inhaber der Erlaubnis für die Schießstätte (Erlaubnisinhaber) hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines sicheren Schießbetriebs eine oder mehrere verantwortliche Aufsichtspersonen für das Schießen zu bestellen, soweit er nicht selbst die Aufsicht wahrnimmt oder eine schießsportliche oder jagdliche Vereinigung oder ein Veranstalter im Sinne des § 22 durch eigene verantwortliche Aufsichtspersonen die Aufsicht übernimmt. Der Erlaubnisinhaber kann selbst die Aufsicht wahrnehmen, wenn er die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat und, sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche betrifft, die Eignung zur
    Kinder- und Jugendarbeit besitzt. Aufsichtspersonen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Schießbetrieb darf nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden, solange keine ausreichende Anzahl von verantwortlichen Aufsichtspersonen die Aufsicht wahrnimmt. Die uständige Behörde kann gegenüber dem Erlaubnisinhaber die Zahl der
    nach Satz 1 erforderlichen Aufsichtspersonen festlegen.
    (2) Der Erlaubnisinhaber hat der zuständigen Behörde die Personalien der verantwortlichen Aufsichtspersonen zwei Wochen vor der Übernahme der Aufsicht schriftlich anzuzeigen; beauftragt eine schießsportliche oder jagdliche Vereinigung die verantwortliche Aufsichtsperson, so obliegt diese Anzeige der Aufsichtsperson selbst. Der Anzeige sind Nachweise beizufügen, aus denen hervorgeht, dass die Aufsichtsperson die erforderliche Sachkunde und, sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche betrifft, auch die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit besitzt. Der Erlaubnisinhaber hat das Ausscheiden der angezeigten Aufsichtsperson und die Bestellung einer neuen Aufsichtsperson der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
    (3) Bei der Beauftragung der verantwortlichen Aufsichtsperson durch einen schießsportlichen Verein eines anerkannten Schießsportverbandes genügt an Stelle der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 eine Registrierung der Aufsichtsperson bei dem Verein.
    Dieser hat bei der Registrierung das Vorliegen der Voraussetzungen der erforderlichen Sachkunde und, sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche betrifft, auch der Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit zu überprüfen und zu vermerken. Der Aufsichtsperson ist durch den Verein hierüber ein Nachweisdokument auszustellen. Die Aufsichtsperson hat dieses Dokument während der Wahrnehmung der
    Aufsicht mitzuführen und zur Kontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Für eine Überprüfung nach Satz 4 hat der Verein auf Verlangen Einblick in die Registrierung der Aufsichtsperson zu gewähren. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend bei der von einer jagdlichen Vereinigung beauftragten verantwortlichen Aufsichtsperson mit der Maßgabe, dass während der Ausübung der Aufsicht ein gültiger
    Jagdschein nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes mitzuführen ist.
    (4) Ergeben sich Anhaltspunkte für die begründete Annahme, dass die verantwortliche Aufsichtsperson die erforderliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung oder Sachkunde oder, sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche betrifft, die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit nicht besitzt, so hat die zuständige Behörde
    dem Erlaubnisinhaber gegenüber die Ausübung der Aufsicht durch die Aufsichtsperson zu untersagen.
    (5) Die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche ist durch eine hierfür qualifizierte und auf der Schießstätte anwesende Aufsichtsperson auszuüben, die
    1. für die Schießausbildung der Kinder oder Jugendlichen leitend
    verantwortlich ist und
    2. berechtigt ist, jederzeit der Aufsicht beim Schützen Weisungen zu erteilen oder die Aufsicht beim Schützen selbst zu übernehmen.
    (6) Die Qualifizierung zur Aufsichtsperson oder zur Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit kann durch die Jagdverbände oder die anerkannten Schießsportverbände erfolgen; bei Schießsportverbänden sind die Qualifizierungsrichtlinien Bestandteil des Anerkennungsverfahrens nach § 15 des Waffengesetzes.

  • Zitat

    Original von ich_bins
    Anstelle den Leuten zu sagen, dass sie sich Mühe geben und schnellstmöglich eine Grosskaliberwaffe beantragen sollen ... :lol:


    Ojeoje, da denken unser Jüngsten auch drüber nach :confused2:

    Zitat

    Original von ich_bins
    .... ich meine, mit 19 war ich auch noch rank und schlank und hatte ständig Probleme mit den vielen Frauen, die hinter mir her waren .... :laugh:


    Wenn du Geld brauchst, geh zur Bank und hol das da!
    Ja ne, is kar, die Mädels werden sauer wenn die das nicht sofort zurück bekommen. ;)

    Ist doch klar, wenn man keine Lust mehr auf den Schießsport hat, kannst du noch so viele Mitglieder haben.
    Dann schießt eben keiner.
    Das ganze muß eben wieder interessanter werden.

  • hi,
    ich hatte gerade ne Idee, allerdings wollte ich zuerst euch fragen, ob das wohl sinn macht:
    Wie wäre es wenn man unter 12 jährige mit Softairs meinet wegen auf Luftpistolenscheiben schießen lassen würde ?
    Macht das Sinn?
    war jetz nur ma sonne Idee

  • Zitat

    Original von Brezelbäcker
    hi,
    ich hatte gerade ne Idee, allerdings wollte ich zuerst euch fragen, ob das wohl sinn macht:
    Wie wäre es wenn man unter 12 jährige mit Softairs meinet wegen auf Luftpistolenscheiben schießen lassen würde ?
    Macht das Sinn?
    war jetz nur ma sonne Idee

    Macht meiner Meinung nach keinen Sinn, wenn schon mit diesen Lasergewehren von Anschütz.

  • Zitat

    Original von Brezelbäcker
    hi,
    ich hatte gerade ne Idee, allerdings wollte ich zuerst euch fragen, ob das wohl sinn macht:
    Wie wäre es wenn man unter 12 jährige mit Softairs meinet wegen auf Luftpistolenscheiben schießen lassen würde ?
    Macht das Sinn?
    war jetz nur ma sonne Idee

    Ich könnte mir vorstellen, dass das bei den Eltern nicht gut ankommt, die Kids mit normalen Softair-Lookalikes schiesen zu lassen. Allerdings gibt es von Walther sowas: KLICK Das Gewehr hat <0,5 J und kann von 5m -10m geschossen werden. Allerdings nicht ganz billig für eine "Spielzeug"-Softair. Ich würde das Geld lieber in einen Jugend-Trainerschein stecken.

    Edit: hab überlesen, dass jemand bei Euch einen solchen Schein schon hat. Also warum dann erst mit Softair anfangen?

    Einmal editiert, zuletzt von snapshot (30. November 2007 um 10:27)

  • Zitat

    Original von Brezelbäcker
    ok, danke für die Antwort, gibts da noch andere Meinungen zu?


    Ich bin der selben Ansicht. Man stelle sich mal folgendes vor:
    Alle 4 oder mehr Bahnen sind auf 10 m eingerichtet. Der Stöpsel bekommt eine SA unter 0,08 Joule. Schießt produziert mit viel Glück einiger Löcher irgendwo auf der Scheibe und muss ansehen, wie normale Sportschützen mit richtigen Waffen mindestens im schwarzen bleiben und auch kontiunierlich dort hinschießen können.
    Da darf man gerne spekulieren, wie lange das Kind sich das anschauen wird bevor es die Lust verliert.
    Zum anderen könnte es Ärger geben, weil das Kind nicht innerhalb der Sportordnung schießt, bzw. sich überhaupt auf dem Stand aufhält und bei Unfällen nicht versichert ist.

    Macht eine richtige Jugendarbeit. Befähigte Aufsicht, Trainer und wenn erforderlich (Kinder unter 12 Jahren) eine Laseranlage. In beiden Vereinen wo ich Mitglied bin, ist so eine Anlage und sie wird auch angenommen.