Wenn Du gerade vom schießen kamst, darfst Du die Waffe doch transportieren. Eigentlich sollte es da keine Probleme geben. Verstehe nicht, warum die Waffe eingezogen wurde...
Gruß Matthias
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Wenn Du gerade vom schießen kamst, darfst Du die Waffe doch transportieren. Eigentlich sollte es da keine Probleme geben. Verstehe nicht, warum die Waffe eingezogen wurde...
Gruß Matthias
Von dem polizist habe ich auch alles name wo er stationiert ist usw.
einen beleg habe ich mir auch geben lassen so das ich vorweißen kann das die meine waffe mitgenommen haben und wo sie ist und was man sonst noch alles braucht! ist nicht das erste mal das ich mit dem "freund und helfer" zu tun habe
weil ich die waffe noch im kofferraum hatte und nicht schießen war ich hatte freitags training und habe sie vergessen aus dem auto zu tun und samstags mittag haben sie mich dann angehalten und habe sie eingezogen
ZitatOriginal von Drangdüwel
Wenn Du gerade vom schießen kamst, darfst Du die Waffe doch transportieren...
Wie schon mehrfach hier angemerkt, darf der TE eine Waffe munter transportieren ohne dass er dazu einen besonderen Grund bräuchte.
Zitat§ 12 WaffG
Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
…
(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer
…
2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;
Wo will man auch bei einer bedürfnisfreien Waffe ein Bedürfnis für den Transport konstruieren?
ich wünsche Dir auf jeden Fall viel Erfolg und das alles nun zügig in die richtigen Wege geleitet wird. Daß Du vergessen hast die Waffe aus dem Kofferraum herauszuholen ist eigentlich irrelevant, da es eine freie Waffe ist und Du sie nur transportiert hast. Im Prinzip kannst Du die freie Waffe jeden Tag - nicht zugriffsbereit - spazieren fahren. Im WaffG ist dazu folgender Satz zu finden:
§12 Ausnahmen von Erlaubnispflichten
(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht wer... 2. diese nicht schußbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfniss umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt.
wobei Bedürfniss ja auch sein kann, Du wolltest die Waffe einem Freund zeigen etc.
Halte uns mal auf dem laufendem wie die Aktien stehen.
edit: ups da war mal wieder jemand schneller... jaja das WaffG ist so unübersichtlich, daß ich da einfach immer 'ne Zeit brauche um was zu finden
die pragrafe beziehen sich aber auf das führen von waffen und nicht auf den transport oder ist das egal?
Ich habe mir das komplette gesetz "buch" ausgedruckt und werde damit jetzt mal aufs revier fahren! meint ihr damit komme ich weiter?
ZitatOriginal von sunix
Wie schon mehrfach hier angemerkt, darf der TE eine Waffe munter transportieren ohne dass er dazu einen besonderen Grund bräuchte.
Wo will man auch bei einer bedürfnisfreien Waffe ein Bedürfnis für den Transport konstruieren?
Ist ja richtig. Aber wenn er nun aber gesagt hat, dass er die Waffe seit dem Vortag im Auto liegen hat, und vielleicht gerade auf dem Aldi Parkplatz mit vollen Einkaufstüten im Auto kontrolliert wurde, dann hatte er in dem Falle doch kein Bedürfnis seine Waffe zu transportieren.
Oder verstehe ich das Falsch?
Ich kann mich hier an einen Fall erinnern, wo einem Schützen auch das Matchluftgewehr eingezogen wurde, weil er nicht direkt nach dem Schießen nach Hause gefahren ist, sondern erstmal einen Abstecher zu seinem Kumpel gemacht hat. Dann wurde er irgendwann mitten in der Nacht angehalten, und konnte nicht nachweisen dass er gerade vom Schießstand kam.
Leider kann ich den entsprechenden Thread nicht mehr finden.
Gruß Matthias
ZitatOriginal von Drangdüwel
Aber wenn er nun aber gesagt hat, dass er die Waffe seit dem Vortag im Auto liegen hat, und vielleicht gerade auf dem Aldi Parkplatz mit vollen Einkaufstüten im Auto kontrolliert wurde, dann hatte er in dem Falle doch kein Bedürfnis seine Waffe zu transportieren.Oder verstehe ich das Falsch?
Nochmal: Er braucht kein Bedürfnis, um die Waffe zu transportieren, es handelt sich um eine bedürfnisfreie Waffe! Anders ausgedrückt: Der Transport der Waffe kann gar nicht im Zusammenhang mit irgendeinem Bedürfnis erfolgen.
ZitatIch kann mich hier an einen Fall erinnern, wo einem Schützen auch das Matchluftgewehr eingezogen wurde, weil er nicht direkt nach dem Schießen nach Hause gefahren ist, sondern erstmal einen Abstecher zu seinem Kumpel gemacht hat. Dann wurde er irgendwann mitten in der Nacht angehalten, und konnte nicht nachweisen dass er gerade vom Schießstand kam.
AFAIR lag die Waffe offen im unverschlossenen "Kofferraum" eines Kombis und es ging folglich ums Führen. Irgendein desorientierter Vereinsfürst hat dann den Fall dazu benutzt, die Mär vom nur zum Schießstand gestatteten Transport in die Welt zu setzen und hat das auch noch groß auf einer Website inflationiert... Wenns die Geschichte war, die ist völlig daneben. Wenn Du wüsstest, was auch in gestandenen GK-Vereinen für Märchen und Sagen ums Waffenrecht kursieren (sogar bei sonst kompetenten Leuten).
Aber das Gewehr war nicht geladen oder?
Weil dann haben wir wieder das Problem mit Führen
ich war grad mit dem hund spazieren und auf dem rückweg zu meiner schwiegermutter wurde ich angehalten!
Ja wie?
War die Waffe jetzt geladen oder nicht?
Nein die Waffe nicht die Schwiegermutter
Und? Wurde jetzt der Hund beschlagnahmt ( Führen einer unberechenbaren Waffe - Gefahr im Verzug )?
Im Moment scheinen dich die Beamten ein wenig auf dem Kieker zu haben.
Zitatwobei Bedürfniss ja auch sein kann, Du wolltest die Waffe einem Freund zeigen etc.
Also ich glaube der Begriff "Bedürfnis" bedarf hier näherer Erläuterung.
Bedürfnis im waffenrechtlichen Sinn bedeutet NICHT daß man das Bedürfnis hat zum Kumpel zu fahren und ihm seine Waffe zu zeigen.
Das ist was Anderes.
Bedürfnis im waffenrechtlichen Sinn bedutet eigentlich nur daß du einen Grund nachweisen mußt daß du die Waffe zum Sportlichen schießen benötigst. (Wettkämpfe, Training, etc.)
Man braucht aber nur für scharfe Schusswaffen so ein Bedürfnis nachzuweisen.
Für ein Luftgewehr etc. braucht man sowas nicht, also ist es eine "bedürfnisfreie Waffe"
Konkret heißt das:
Eine scharfe Sportpistole darf nur zu einem ihrem Bedürfnis umfassenden Zweck transportiert werden.
Das Bedürfnis warum man überhaupt eine scharfe Pistole haben darf ist das Sportschießen.
Also darf man sie auch NUR zum Sportschießen auf den Schießstand und zurück transportieren.
Bei Reparatur auch zum Büchsenmacher.
Da jetzt für ein Luftgewehr kein Bedürfnis benötigt wird, gibts da auch keine Einschränkung wohin man es transportieren darf.
Bedürfnis ist hier also ein rein waffenrechtlicher Begriff und hat z.B. mit dem Gefühl daß man manchmal in der Leistengegend verspürt rein gar nichts zu tun.
Gruß K.
Tjo das problem ist erstmal deine entsprechende antwort. Das zweite ist die sachkenntnis der beamten, die einige leider nicht haben.
lg
Meine Frage steht immer noch:
War die Waffe während des Transports geladen oder nicht?
ZitatOriginal von Fasanenjagd
Ich weis ja nicht wie das bei euch ist aber wenn du dich in Düsseldorf weigerst findest du dich schnell auf dem Boden wieder mit einem Fuß im Kreuz
...besonders wen mans mit den freundlichen helfern der altstadtwache zutun hat, liebenswerte staatsdiener im norden, die vom flughafen sind schon lockerer drauf/besser informiert
die waffe war natürlich nicht geladen gewesen der vorstand vom psb setzt sich auch für waffenrechte ein und der hat gesagt leider dürfen sie mir die waffe weg nehmen und auch einziehen! da die polizei keinen großen unterschied macht ob die waffe jetzt scharf ist oder nicht!
Weit gefehlt, sie dürfen das nicht so einfach!
Erst wenn ein Richter entscheidet, dass du tatsächlich gesetzeswidrig gehandelt hast, darf die endgültige Einziehung erfolgen.
Gemäß Gesetzestext hast du aber nicht gesetzwidrig gehandelt!
Stefan
ZitatOriginal von HWJunkie
Weit gefehlt, sie dürfen das nicht so einfach!Erst wenn ein Richter entscheidet, dass du tatsächlich gesetzeswidrig gehandelt hast, darf die endgültige Einziehung erfolgen.
Gemäß Gesetzestext hast du aber nicht gesetzwidrig gehandelt!
Stefan
Eine vorläufige Festnahme ist ja auch ohne einen gerichtlichen Beschluss möglich, heißt aber nicht, dass man in den Knast muss.
Also kann das in dem Fall nur eine vorübergehende Beschlagnahme sein, z.B wenn die Waffe noch als Beweismittel vorgeführt wird.
Es kann aber auch ein Einzug der Waffe zur Gefahrenabwehr sein.
Die Polizei kann ja nicht riechen, was du wirklich mit der Waffe vorhast.
Stell dir vor, die hätten dich mit der Waffe weiterfahren lassen und am nächsten Tag meldet sich der Jagdaufseher, dass auf einer Wiese Vögel mit Diaboloeinschüssen gefunden wurden.