Frage zum Tragen der SSW in der Öffentlichkeit

Es gibt 38 Antworten in diesem Thema, welches 5.077 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (17. März 2007 um 23:03) ist von ALFHA1802.

  • Aus den Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn:

    7.2 Beförderungsausschluss
    7.2.1 Von der Mitnahme als Handgepäck oder Traglast sind Gegenstände und Stoffe ausgeschlossen,
    die geeignet sind, Mitreisende zu stören oder zu verletzen oder den Wagen zu beschädigen.
    Ausgeschlossen sind insbesondere gefährliche Stoffe und Gegenstände, Schusswaffen,
    explosive und entzündbare Stoffe und Gegenstände, entzündend wirkende, giftige, radioaktive,
    ätzende und ansteckungsgefährliche Stoffe sowie sonstige gefährliche Güter nach
    dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG) und der hierzu ergangenen
    Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung auf der Straße und
    mit Eisenbahnen (GGVSE), Mopeds oder Mofas und Gegenstände und Stoffe, deren Beförderung
    aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften verboten ist.
    Zitat Ende

    Dies gilt generell für alle Reisende, d.h. Menschen, die mit dem Ticket eine
    Beförderungsleistung gekauft haben. Nicht für Behördenangehörige oder
    Wachleute, die auf dem Gelände der Bahn in ihrer Eigenschaft als
    Ordnungskraft tätig sind.
    Von Ausnahmen ist nicht die Rede.


    BGH, Beschl. v. 22. Februar 1991 – 1 StR 44/91
    Veranstaltungen im Sinne des § 39 Abs. 1 WaffG sind planmäßige, zeitlich eingegrenzte, aus dem Alltag herausgehobene Ereignisse.
    Hingegen kann die Verurteilung wegen Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen keinen Bestand haben. Nach den Feststellungen der Strafkammer führte der Angeklagte am 26. April 1989 in der öffentlichen Spielhalle »Casino MC Royal« in Nürnberg in einem Schulterhalfter einen mit fünf Platzpatronen geladenen Revolver mit dem Prüfzeichen der physikalisch-technischen Bundesanstalt sowie zwei Knallkörper mit einem dazu passenden Abschußbecher mit sich. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 53 Abs. 3 Nr. 5 i.V.m. § 39 Abs. 1 WaffG nicht.
    Der vom Angeklagten mitgeführte Schreckschußrevolver steht einer Schußwaffe gleich (§ 1 Abs. 2 WaffG). Diese Vorschrift erfaßt insbesondere auch Geräte zum Abschießen von Platzpatronen (Kartuschenmunition) und von pyrotechnischer Munition (vgl. WaffwV Nr. 1.2.1; Hinze, Waffen und Waffenrecht, 2. Aufl. S. 6; Steindorf in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, WaffG § 1 Anm. 4).
    Jedoch handelt es sich bei dem Besuch der Spielhalle nicht um die Teilnahme an einer öffentlichen Veranstaltung im Sinne des § 39 Abs. 1 WaffG. Der Umstand, daß die Spielhalle jedermann - von möglichen Altersbeschränkungen abgesehen - zugänglich war, erfüllt nicht dieses Tatbestandsmerkmal. Die schlichte »Öffentlichkeit« eines Ereignisses reicht nicht aus, das nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 4 WaffG erlaubte Waffentragen zu einem unerlaubten zu machen. Diese Bestimmungen gestatten, sofern ihre Voraussetzungen vorliegen, das Waffentragen in der Öffentlichkeit, auch wenn größere Menschenansammlungen (z.B. Bahnhof, öffentliche Verkehrsmittel, Kaufhaus, Tierpark) anzutreffen sind. § 39 Abs. 1 WaffG schränkt, ebenso wie § 2 Abs. 3 VersammlG, diese allgemein erteilte Erlaubnis ein. Nach der Absicht des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 6/2678 S. 33) soll das Verbot des § 39 Abs. 1 WaffG solche Zusammenkünfte - beispielsweise zum Zwecke des Vergnügens, der Unterhaltung, des Kunstgenusses, der wirtschaftlichen Werbung - erfassen, welche nicht unter § 2 Abs. 3 VersammlG (öffentliche Versammlungen oder Aufzüge) fallen, bei denen aber ähnliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehen (vgl. WaffVwV Nr. 39.1). Der in § 39 Abs. 1 WaffG verwendete Begriff der öffentlichen Veranstaltung liegt im Grenzbereich der Versammlung einerseits, der bloßen zufälligen Menschenansammlung andererseits. »Veranstalten«, etymologisch »ins Werk setzen«, »herrichten« (Grimm, Deutsches Wörterbuch) bezieht sich auf ein bestimmtes »ausgerichtetes« Ereignis, dieses hat »Teilnehmer« oder »Besucher« sowie regelmäßig einen »Veranstalter« und hebt sich ab von alltäglichen Vorgängen, Ereignissen und ständig zur Benutzung vorhandenen Einrichtungen und Lokalitäten.
    Öffentliche Veranstaltungen im Sinne des § 39 Abs. 1 WaffG sind demnach planmäßige, zeitlich eingegrenzte, aus dem Alltag herausgehobene Ereignisse, welche nicht nach der Zahl der anwesenden Personen, sondern nach ihrem außeralltäglichen Chrakter und jeweils spezifischen Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgegrenzt und in der Regel jedermann zugänglich sind, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig ein Ablaufprogramm haben. Nach Ansicht des Gesetzgebers treten bei solchen besonderen, außeralltäglichen Ereignissen durch das Führen von Waffen Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf, welche über die normalen, vom Waffenführen in der Öffentlichkeit ausgehenden Gefahren hinausreichen. Eine örtliche und zeitliche Begrenztheit des einem bestimmten Zweck dienenden Ereignisses ist erforderlich, um den Begriff der »Veranstaltung« nicht uferlos auszudehnen. Dauerhafte Vergnügungen etwa, welche, wie Vergnügungsparks, Tiergärten etc., den Charakter besonderer Ereignisse verloren haben und zu festen Dauereinrichtungen sowohl in örtlicher wie in zeitlicher Hinsicht geworden sind, fallen daher nicht unter den Begriff der Veranstaltung im Sinne des § 39 Abs. 1 WaffG; andererseits sind etwa Volksfeste oder Sportveranstaltungen, solange sie sich innerhalb eines eingegrenzten Rahmens halten, auch dann erfaßt, wenn ihre zeitliche Dauer sich über mehrere Tage oder Wochen erstreckt und die Teilnehmer oder Besucher vielfach wechseln.
    Bei Gast- und Unterhaltungsstätten ist zu unterscheiden: Der - jeweils nach Örtlichkeit und Besucherzielgruppe im Einzelfall zu bestimmende - normale Betrieb einer derartigen Lokalität ist keine Veranstaltung. Dagegen können unter § 39 Abs. 1 WaffG beispielsweise Tanzveranstaltungen fallen, welche als besonderes, herausgehobenes Ereignis in einer Gaststätte stattfinden, nicht aber der normale Betrieb einer Diskothek. Dort wiederum können »Veranstaltungen« stattfinden, wenn es sich um besonders veranlaßte, zeitlich abgegrenzte Ereignisse handelt, so z.B. der Auftritt von »live« spielenden Musikern oder eine »Miß-Wahl«. Auf die Anzahl der jeweils anwesenden Personen kommt es hierbei nicht an; die gesetzliche Differenzierung zwischen »Öffentlichkeit« und »Veranstaltung« knüpft nicht an die Personenzahl von Menschenansammlungen, sondern an die spezifische Stimmung bei außeralltäglichen Ereignissen an, welche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in sich birgt.
    Nach den dargestellten Abgrenzungsgesichtspunkten hat der Angeklagte keine Veranstaltung im Sinne des § 39 Abs. 1 WaffG besucht. Eine Spielhalle ist, wie jede Gaststätte, schlicht öffentlich.


    @ mansour

  • Bei der Bahn würde ich es im Zweifel darauf ankommen lassen. Führe ich die Waffe korrekt am Mann, ist sie kein Handgepäck und keine Traglast. Widersinnig ist das allemal, da streng genommen etwa auch alle Sportler von der Bahn ausgeschlossen wären, die ihre Waffe zur Sportstätte transportieren. Genau genommen wäre sogar die Mitnahme von Abflussreiniger, diversen Düngern etc. verboten. Millionen Menschen verstoßen damit alltäglich gegen die Beförderungsbedingungen der Bahn. Mehr als rausschmeißen können sie den Fahrgast sowieso nicht, wenn sie den Verstoß feststellen. Was praktisch unmöglich sein dürfte, da Durchsuchungen der Polizei vorbehalten sind. Genauso rausschmeißen müssten sie andererseits auch die Oma, die ihren Abflussreiniger in der Einkaufstasche führt. Absolut ätzende Stoffe ;)

    Alle Rechte an Beiträgen und Bildern vorbehalten!

    Einmal editiert, zuletzt von andi46 (13. März 2007 um 20:57)

  • Mich hätten sie auch mal rausschmeissen müssen. Ich habe mein Sound-System für den PC in der Bahn mitgenommen. Laut AGB wäre das ein Gegenstand der dazu geeignet wäre die anderen Fahrgäste durch Lärm zu belästigen, auch wenn keine Steckdose da ist, in der AGB steht nur "dazu geeignet". Gleiches gilt für Handy usw. Also müsste man da nackt rein, dazu noch ohne Hände und Füße, denn die sind dazu geeignet andere Fahrgäste zu verletzen, also laut AGB der DB auch verboten!

    "Was unterscheidet letztendlich den freien Menschen vom Sklaven? Geld? Macht? Nein! Der freie Mensch hat die Wahl, der Sklave gehorcht!"
    -Wenn du im Sarg liegst, haben sie dich das letzte Mal reingelegt!-

  • Die AGB der Bahn ist in erster Linie dazu da, um sich abzusichern, falls etwas passiert. Dann kann die Bahn immer sagen, das war aber laut unserer AGB verboten.
    Solange nichts passiert und eine Waffe / Spray verdeckt getragen wird, wird es auch keinen Ärger geben. Fahrgastkontrollen wie an Flughäfen gibt es bei der Bahn nicht und man führt ja seine Verteidigung mit, um sich vor und nach der Bahnreise schützen zu können.

  • @ andi46: Solange jetzt niemand auf die Idee kommt ne Ssw in der Bahn zu ziehen... Aber recht hast du schon.

    Kann es sein, dass Desinteresse und Dummheit sich die Hand geben? Weiß ich nicht - ist mir auch egal.

    Die meisten Aufgaben lösen sich von selbst. Man darf sie nur nicht dabei stören!

  • Im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg (VBB), wozu auch der Regionalverkehr der Bahn in dieser Region gehört, ist das in den allg. Beförderungsbedingungen - praxistauglich - so geregelt:

    § 3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen
    (1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die
    Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese
    Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen
    [...]
    3. Personen mit geladenen Schusswaffen, es sei denn, dass sie zum Führen von
    Schusswaffen berechtigt sind.

    Von daher dürfte sich die wenig praxistaugliche Lösung in den Beförderungsbedingungen der Bahn ohnehin nur dann als relevant zeigen, wenn der Fernverkehr genutzt wird, da sich die Regionalverkehre stets nach den Beförderungsbedingungen der zuständigen regionalen Verkehrsverbünde richten.

    Mich würde in diesem Zusammenhang interessieren, wie das in München bspw. im MVV geregelt ist.

    Allerdings schließe ich mich der Argumentation an, wonach eine Waffe, die ordnungsgemäß und mit der nötigen Erlaubnis am Mann geführt oder ordnungsgemäß transportiert wird, nicht - schon allein aus praktischen Erwägungen - unter die wohl anders auszulegende Regelung der Beförderungsbedingungen der Bahn fällt.

    In diesem Sinne...

    Was senkt den Blutdruck eines Angreifers? Ein kleines Loch. Was senkt ihn schneller? Viele kleine Löcher. // Si vis pacem, para bellum.

  • Zitat

    Original von Jermaine25Bln

    3. Personen mit geladenen Schusswaffen, es sei denn, dass sie zum Führen von
    Schusswaffen berechtigt sind.


    Das würde dann ja bedeuten, dass es erlaubt ist, wenn man nen KWS hat, eine SSW mitzunehmen, da man ja durch den KWS zum Führen einer SSW berechtigt ist.

    Würde mich jetzt auch mal interessieren, wie das in anderen Regionen geregelt ist.

    The only sure thing in life is death! You die if you worry, you die if you don't worry, so why the f**k worry!


  • Für den Regionalverkehr gilt folgende Regelung:

    Zitat aus den Beförderungsbedingungen der Bahn
    1.2 Produktklassen
    .
    .
    (ii) für den Nahverkehr
    • Produktklasse C: InterRegioExpress (IRE), RegionalExpress (RE), RegionalBahn (RB) und S-Bahn (S).
    1.3 Ausnahmen
    Diese Bedingungen gelten nicht für Fahrten in Zügen der Produktklasse C,
    die ausschließlich auf Strecken eines einzelnen Verkehrsverbundes, einer
    Tarifgemeinschaft oder eines S-Bahn-Tarifbereichs stattfinden
    ; für diese ist
    der für solche Strecken jeweils geltende Tarif maßgebend.
    Für andere als die in Nr. 1.2 genannten Züge gelten besondere
    Beförderungsbedingungen.
    Zitat Ende

    Es gibt also keine generelle, bundesweite Regelung für den
    Regionalverkehr. Es muss sich jeder selbst erkundigen, ob er nun die SSW
    mitnehmen darf oder nicht.
    Das dürfte oft nicht leicht sein. Wer weiß schon, ob er sich überhaupt
    und wenn ja, in welchem Verkehrsverbund er sich gerade bewegt und
    ob die Fahrt ausschließlich auf Strecken des jeweiligen Verbundes
    stattfindet.

    Im Münchner Verkehrsverbund gilt:
    A. Gemeinsame Beförderungsbedingungen
    .
    .
    (2) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des
    Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung
    ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind
    insbesondere ausgeschlossen
    1. Personen, die unter dem Einfluss geistiger Getränke oder anderer
    berauschender Mittel stehen,
    2. Personen mit ansteckenden Krankheiten,
    3. Personen mit geladenen Schusswaffen, es sei denn, dass sie zum
    Führen von Schusswaffen berechtigt sind.

    Bachforelle

    2 Mal editiert, zuletzt von Bachforelle (16. März 2007 um 12:23)

  • Zitat

    Original von rencor
    @ andi46: Solange jetzt niemand auf die Idee kommt ne Ssw in der Bahn zu ziehen... Aber recht hast du schon.


    Ich würde auch in der Bahn einen Pfeffer-Spray einsetzen, den ich zur Abwehr bissiger Hunde -zufällig- mit führe, wenn eine Notwehr- / Nothilfe-Situation eintritt. Lieber verletzte ich mich etwa selbst mit, als das ich irgendeinem Straftäter die Gewalt überlasse. Natürlich in Abwägung möglicher Kollateralschäden. Was wäre wohl geschehen, wenn bei den Flügen 911 Passagiere Abwehr-Waffen gegen die Terroristen gehabt hätten - haben dürfen? Hätte es vielleicht Tausende Menschenleben gerettet?

    Alle Rechte an Beiträgen und Bildern vorbehalten!

  • Ein Pferrerspray einzusetzen, wäre in einer Bahn sowieso wesentlich besser, da man damit eher auf die Person bzw. den Hund zielen kann ohne andere Personen in Mitleidenschaft zu ziehen als beispielsweise mit einer SSW. Wenn jemand eine mit Pfeffer- oder Gaspatronen geladene SSW zu Notwehrzwecken in ner Bahn einsetzt, sehe ich einen ganzen Zug voll weinender und hörgeschädigter Leute am nächsten Bahnhof einfahren. :crazy2:

    The only sure thing in life is death! You die if you worry, you die if you don't worry, so why the f**k worry!

  • Zitat

    Original von hmpf
    Ein Pferrerspray einzusetzen, wäre in einer Bahn sowieso wesentlich besser, da man damit eher auf die Person bzw. den Hund zielen kann ohne andere Personen in Mitleidenschaft zu ziehen als beispielsweise mit einer SSW. Wenn jemand eine mit Pfeffer- oder Gaspatronen geladene SSW zu Notwehrzwecken in ner Bahn einsetzt, sehe ich einen ganzen Zug voll weinender und hörgeschädigter Leute am nächsten Bahnhof einfahren. :crazy2:

    Das meinte ich mit meiner Frage zu 911. Ich denke, die Passagiere der Maschinen wären Gott dankbar gewesen, wenn sie -nur- heulend aus den Maschinen hätten aussteigen können, statt 911 zu begründen. Selbst Hörschäden hätten sie lieber hingenommen, wie ihren Tod und den Tod von tausenden Menschen, die frei jeder Notwehr-Möglichkeit Terroristen ausgeliefert ihre Realität in ihrem Leben waren. Weshalb wir uns nicht mal gegen Terroristen verteidigen dürfen, wird mir immer unverständlich bleiben.

    Alle Rechte an Beiträgen und Bildern vorbehalten!

    Einmal editiert, zuletzt von andi46 (16. März 2007 um 20:33)

  • Das Passagiere in Flugzeugen Abwehrmittel mitführen dürfen halte ich dann doch für eine weniger gute Idee, besonders, weil potenzielle Terroristen auch erstmal Passagiere sind und dann auch solche Abwehrmittel mitnehmen dürften. Viel besser wäre der Gedanke, die Flugzeug-Crew damit auszustatten.

    The only sure thing in life is death! You die if you worry, you die if you don't worry, so why the f**k worry!

  • Zitat

    Originally posted by hmpf
    Das Passagiere in Flugzeugen Abwehrmittel mitführen dürfen halte ich dann doch für eine weniger gute Idee, besonders, weil potenzielle Terroristen auch erstmal Passagiere sind .....

    Sicherlich ist es dann auch einfacher für Terroristen, Abwehrmittel mit ins Flugzeug zu nehmen. Sie wären aber dann nicht die Einzigen, die etwas dabei hätten. Wenn alle Waffen verboten sind, dann haben nur die Terroristen welche an Bord und können somit Gewalt ausüben.
    Die Bewaffnung des Flugzeugpersonales halte ich für rein unpraktisch. Entweder alle oder keiner. Wie schnell hat eine der netten Stewardessen kein Verteidigungsmittel mehr. Bei der Enge im Flugzeug kann man das schneller abnehmen als sie sich umdrehen können.

    Ihr Glück ist Trug und ihre Freiheit Schein:
    Ich bin ein Preuße, will ein Preuße sein!

  • Ich dachte auch mehr an die Piloten, um evtl. Attentäter an der Übernahme des Flugzeugs zu hindern.
    Ja, wenn das damals so gewesen wäre, hätte die Sache vielleicht anders ausgehen können. Aber seit dem hat sich ja einiges sicherheitsmäßig verändert. Bessere Sicherheitskontrollen, Skymarshalls (die dummerweise nicht bei jedem Flug dabei sind) usw.

    The only sure thing in life is death! You die if you worry, you die if you don't worry, so why the f**k worry!

    Einmal editiert, zuletzt von hmpf (17. März 2007 um 01:24)

  • Zitat

    Original von complete crazy
    Gilt mein eigenes Auto eigentlich noch als "befriedeter Raum" ??

    Ich gehe davon aus dass Du das führen einer SSW in Deinem Auto meinst?

    Nein, du benötigst dazu den KWS. Ohne muss die SSW "nicht zugriffsbereit" transportiert werden, d.h. nicht mit wenigen Handgriffen schussbereit gemacht werden können.
    Am besten Waffe und Munition getrennt in einem verschlossenen Behälter transportieren!

  • Laut aktueller Definition gilt ein PKw nicht als befriedeter Raum > KWS nötig.
    Ein Wohnwagen / Wohnmobil gilt allerdings als befriedeter Raum und so ist in solchen Fahrzeugen kein KWS nötig. Das ist die deutsche Rechtsprechung :klo:.

  • Zitat

    Original von Vogelspinne...Ein Wohnwagen / Wohnmobil gilt allerdings als befriedeter Raum...

    Habe ich auch gelesen, allerdings wenn ich es richtig interpretiere nur wenn Wohnmobil b.w. Wohnwagen zur Nutzung als Wohnmöglichkeit abgestellt sind.

    Wenn sich die Fahrzeuge "auf Tour" befinden gelten sie nicht als "befriedet". Schon aus dem Grunde, dass in der Regel aus Sicherheitsgründen die Türen während der Fahrt unverschlossen bleiben (Rettungszugang bei Unfällen). Na ja, Rechtsgestaltung ist das eine, sie zu verstehen ........... manchmal juckt mir etwas die Kopfhaut ;D