Erlebnis mit der Polizei (in der Wohnung geballert -> Besuch von der Polizei)

Es gibt 93 Antworten in diesem Thema, welches 9.818 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (21. Februar 2007 um 12:26) ist von HWJunkie.

  • Wem sagst du das ...

    Aber mal ehrlich, bei dem raschen Verfalldatum heutiger Gesetze, Ermächtigungsgesetzen etc., die selbst zu Adolf Zeit schwer waren, weißt DU heute nicht mehr, was Morgen erlaubt sein könnte :evil:

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  • Zitat

    Original von andi46
    Wem sagst du das ...

    Aber mal ehrlich, bei dem raschen Verfalldatum heutiger Gesetze, Ermächtigungsgesetzen etc., die selbst zu Adolf Zeit schwer waren, weißt DU heute nicht mehr, was Morgen erlaubt sein könnte :evil:

    Zieh hier mal besser NICHT den Adolf zu Rate...

    Egal in welchem Zusammenhang. ;)

    Browning GPDA 8 x2. Colt 1911 2. Geco 225, 1910. Glock 17 SV. Walther P 22 x2 + P22R, P22Q, P 88 x2, PK 380, PPK, PP x2, P99+SV. HW 88 Super Airw. x2. Erma EGP 55. Röhm Little Joe, RG 3, 8, 9, 56, 69, 89 + RG 96. Mauser HSC 84, HSC 90 , K 50 + Magnum. Perfecta FBI 8000, IWG Government Sportclub IPSC. Reck Miami 92, Commander, G5 "light", Baby. ME Mini Para, Falcon. SM 110 x 2, SM 110a. Valtro 85, 98. Zoraki 906, 914, 917, 918. Umarex Python, Sherlock Holmes .22. Berloque + diverse weitere.

  • Wenn dich (eher dein Freund) jemand im Wald beim schiessen erwicht (zB. Jäger),
    dann kann der eh nichts machen.
    Wenn du zu Fuß bist, dann kann er dein Kennzeichen nicht aufschreiben,
    dir erst recht nicht die waffe abnehmen und dich auch nicht festhalten.
    Er könnte nur die Polizei rufen, aber bis die da sind ist der Schütze schon weg.

    Dann kann der Zeuge nur noch ein Phantombild erstellen lassen..........
    aber ich glaube der Rest wird dann wohl zu aufwändig.

  • Zitat

    Original von Knallebum
    Zieh hier mal besser NICHT den Adolf zu Rate...

    Egal in welchem Zusammenhang. ;)

    Ich wüsste nicht, wie man besser heutige Ermächtigungsgesetze vergleichen soll? Selbst wenn man davon ausgeht, dass alles -gut- war, was er gemacht hat, mehr Ermächtigungsgesetze hat er dazu jedenfalls auch nicht gebraucht :huldige:

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  • Zitat

    Original von Bürger
    Wenn dich (eher dein Freund) jemand im Wald beim schiessen erwicht (zB. Jäger),
    dann kann der eh nichts machen.....

    Ähemmm,

    ich hoffe nicht dass Jemand einem Jäger in dessen Revier über den Weg läuft, und dabei munter einige Schüsse aus der SSW abgibt.
    Der Jäger wird sich auf die Ausübung des Jagdschutzes berufen und notfalls mit vorgehaltener Waffe den unglücklichen Spassschützen festhalten, bis die herbeigerufene Polizei eintrifft.

    Einfach nicht in Wald oder Flur herumknallen - oder man kennt den Jäger und knallt zusammen mit diesem in der Reviereigenen Kiesgrube, weil der Grünrock sich auch für SSW`s interessiert :nuts:

  • "notfalls mit vorgehaltener Waffe den unglücklichen Spassschützen festhalten"

    darf der das??

    Wenns kein jäger ist (Normalperson), dann darf der dich nicht festhalten! oder?

  • Alpha1802,
    jetzt wissen wir endlich, wo und wie du knallen gehst :laugh:.

    Bürger: Bei Straftaten greift der Jedermann-Paragraph - jeder darf einen Straftäter festhalten ( rein rechtlich, ob sinnvoll, ist eine andere Frage ).

  • Zitat

    Original von Bürger
    Wenns kein jäger ist (Normalperson), dann darf der dich nicht festhalten! oder?

    Theoretisch schon, wenn eine Straftat vorliegt. Ist das abfeuern einer SSW in der Öffentlichkeit eine Straftat?

    Begründet ist es durch den §127 / 1 StPo

    Zitat

    Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.

    Sollte ich mich in einer meiner Behauptungen irren,
    nehme ich alles zurück und behaupte das Gegenteil.

  • Zitat

    Original von Bürger...darf der das??

    Wenns kein jäger ist (Normalperson), dann darf der dich nicht festhalten! oder?

    Der darf das in seinem Revier im Rahmen des Jagdschutz, ausserdem hast Du selbst von einem Jäger gesprochen!

    Und glaube mir, seit in Norddeutschland vor einigen Jahren ein Jäger von einem Verbrecher erschossen wurde, der seine Pistole im Wald ausprobiert hat ........... würde ich mit der SSW in der Hand keine schnellen, heftigen Bewegungen mehr machen :ngrins:

  • Zitat

    Original von Bürger
    "notfalls mit vorgehaltener Waffe den unglücklichen Spassschützen festhalten"

    darf der das??

    Wenns kein jäger ist (Normalperson), dann darf der dich nicht festhalten! oder?

    Mich? Notwehr gerechtfertigt, wenn mich einer gegen meinen ausdrücklichen Willen irgendwo festhalten mag. Ausnahme ist lediglich die Polizei, die befugt ist, mich an jedem Ort bei Gefahr im Verzug festzuhalten. Theoretisch könnte mich auch ein Bürger festhalten wollen, juristisch kann er es versuchen, ich werde mich effektiv zu wehren wissen und im Zweifel -meine- Notwehr prozessieren :evil:

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  • Zitat

    Original von Thommy82
    Ist das abfeuern einer SSW in der Öffentlichkeit eine Straftat?

    Mein Wissensstand: Ohne KWS eine Straftat, mit KWS eine Ordnungswidrigkeit.

  • Zitat

    Original von andi46
    Mich? Notwehr gerechtfertigt, wenn mich einer gegen meinen ausdrücklichen Willen irgendwo festhalten mag. Ausnahme ist lediglich die Polizei, die befugt ist, mich an jedem Ort bei Gefahr im Verzug festzuhalten. Theoretisch könnte mich auch ein Bürger festhalten wollen, juristisch kann er es versuchen, ich werde mich effektiv zu wehren wissen und im Zweifel -meine- Notwehr prozessieren :evil:

    Genau das ist der Haken. Man darf jeden Straftäter festhalten, aber der kann ich dagegen auch wehren. Nennt sich Trutzwehr. Aber auch der festhaltende hat dann das Recht auf Notwehr. Unter Umständen eine Spirale der Gewalt.

    Aber, der Festgehaltende hat unter Umständen bei der Polizei schlechtere Karten, und bei einer anschließenden Gerichtsverhandlung auch. Steht nirgendwo, ist reine Erfahrungssache. :n17:

    MFG Thommy

    PS: Das oben geschriebene ist keine Rechtsberatung! Das dürfen nur Juristen!

    Sollte ich mich in einer meiner Behauptungen irren,
    nehme ich alles zurück und behaupte das Gegenteil.

  • Zitat

    Original von Rambo
    Bei Gefahr im Verzug oder Gefahr für den Jäger kann er dich auch fest halten, da greift das Notwehrrecht

    Wie gesagt, für mich auch. Wenn mich jemand im finsteren Wald überfällt, geschieht es auf sein Risiko. Könnte ihm ein Hund von mir beißen, ich könnte seinen Kinderwunsch beenden, ihn sogar mit einer beliebigen Waffe unschädlich machen.

    Alles im Rahmen der Notwehr - gegenüber eines schwer bewaffneten Angreifer - der für mich in keinem denkbaren Fall als Polizist kenntlich ist. Selbst wenn, ist es im Einzelfall zu klären, wann und wie er sich mir gegenüber unmissverständlich "ausgewiesen" hat.

    Als Jäger würde ich es insofern generell der Polizei überlassen, (bewaffnete) Straftäter zu verfolgen und zu ergreifen. Bestenfalls passiv verfolgen. Bin ich Superman oder sollte ich an mich und meine Familie (ohne mich) denken?

    Soweit paar ernsthafte Worte zu dem Thema, am Rosenmontag ;)

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  • Zitat

    Original von andi46
    Theoretisch könnte mich auch ein Bürger festhalten wollen, juristisch kann er es versuchen, ich werde mich effektiv zu wehren wissen und im Zweifel -meine- Notwehr prozessieren :evil:

    Kommst Du aber nicht mit durch, denn Notwehr geht nur gegen einen rechtswidrigen gegenwärtigen Angriff. Ist der Angriff, wie bei einer Verhaftung nach "Jedermansrecht", oder gar durch einen Jagdaufseher, der nach Bundesjagdgesetz sämtlich Rechte eines Polizisten und darüber hinaus auch noch die eine Staatsanwaltlichen Ermittlungsperson besitzt.

    Ganz abgesehen davon das ich dein "effektiv zu wehren wissen" etwas in frage stelle wenn ein Jäger dir -weitaus besser bewaffnet als die meisten Polizisten und im Jagdschutz zudem mit weiter reichenden Rechen als ein Polizist- gegenübersteht.

    Stell' Dir vor, es ist Krieg und keiner geht hin. Dann kommt der Krieg zu Dir. Willst Du jedoch Gutmensch sein, behalt' einfach die Hälfte ein.

  • Wenn ein Jäger/Förster jmd. in seinem Revier beim Rumballern erwischt gilt vom Prinzip her eine Art "Notstands-" oder "Hoheits"-recht.

    Egal ob mit Softair, Luftgewehr, SSW oder sonstwas! Er hat im Prinzip das Recht dich zum Niederlegen der Waffe zu zwingen - notfalls auch mit vorgehaltener Waffe (kein Spass jetzt!). Auch wenn der jenseits der 75 ist und vorher ordentlich gesattelt hat!

    Mit Jedermannsrecht hat das recht wenig zu tun.

    Das Jedermannsrecht ist von seinem Ursprung her eigentlich ein verfassungrechtliches Element aus der Weimarer Republik - mit dem Grundsatz, dass jeder Deutsche dass Recht hat, jeden (und wirklich auch jeden,d.h nicht auf den "Bürger" beschränkt") aufzuhalten, der die freiheitlich-demokratische Grundordnung stört.

    Aber ernsthaft jetzt: Sollte man wirklich beim Rumballern im Wald erwischt werden, kann man immer noch mit dem Kollegen reden! ("Is
    nur ne SSW/ ein LG").

    Vom KWS haben die wenigsten Jäger bisher was gehört. Da ist scharfe Munition eben scharfe Munition und der Rest Kinderkacke.

    Im Normalfall sagt der Herr dann "Ja gut, jungs - schaut halt, dass ihr kein scheiss macht"

    Wenns ein gelangweilter jungjäger oder sonst ein Idiot ist: RENNEN!