Das heißt nur, dass du die ab 18 frei besitzen darfst. Mehr nicht, führen ist ohne Waffenschein illegal....und ich steige hiermit aus der Diskussion aus, denn so viel Faulheit unterstütze ich nicht!
Wie stark ist noch legal ?
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DanZig_*666* -
13. Januar 2007 um 23:34 -
Geschlossen
Es gibt 53 Antworten in diesem Thema, welches 4.619 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (
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Zitat
Original von germi ich steige hiermit aus der Diskussion aus, denn so viel Faulheit unterstütze ich nicht!
Warum aussteigen?
Er hat doch jetzt die Antwort und man kann den Thread doch nun schliessen. -
Zitat
Original von germi
Das heißt nur, dass du die ab 18 frei besitzen darfst.Genaugenommen nicht mal das, da nur Kaltgaswaffen mit F frei ab 18 sind.
Auch wenn das nichts mit dem Thema zu tun hat... irgendwie ist die F-Geschichte an der Stelle nicht so ganz schlüssig. (Also, vom Gesetzgeber, meine ich, nicht von Dir.)
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So unschlüssig ist die Geschichte doch garnicht.
Alle kaltgas oder Luftgetriebenen Waffen unter 7,5 Joule durchschnittliche Bewegungsenergie bekommen ein und sind somit ab 18 Jahren frei zu erwerben.
Waffen die zwar unter 7,5 Joule E0 haben, aber heissgasgetriebe sind sind WBK pflichtig , aber wiederum Bedürfnissfrei.
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Zitat
Original von BigBorner
Waffen die zwar unter 7,5 Joule E0 haben, aber heissgasgetriebe sind sind WBK pflichtig , aber wiederum Bedürfnissfrei.Und haben ebenfalls das , weshalb man das frei ab 18 eben nicht am fest machen kann.
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Wie ja schon gesagt, bedeutet das lediglich, dass die kinetische Energie der Geschosse nicht mehr als 7,5J beträgt (Anm. dazu: genau 7,5J wäre noch möglich, d.h. es muss nicht weniger sein, sondern es darf nicht mehr sein).
Wenn man in das -Kennzeichen irgendeine weitere Bedeutung hineininterpretieren will, dann könnte man allgemein höchstens von „bedürfnisfrei“ sprechen. Das Gimmick ist aber, dass das lediglich bedeutet „Bewegungsenergie der Geschosse von nicht mehr als 7,5J“ – mehr (oder gar eine tiefgehende) Bedeutung ist da nicht.
Ich habe ich schon mal den Fehler gemacht, da ein „frei (ab 18)“ hineinzuinterpretieren – es passt so schön zum Buchstaben „F“ ;).
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Einigen wir uns darauf, dass Druckuftwaffen die dieses Zeichen tragen frei erwerbbar ab 18 sind.
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Einverstanden - so passts ;-).
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Zitat
Original von germi
Einigen wir uns darauf, dass Druckuftwaffen die dieses Zeichen tragen frei erwerbbar ab 18 sind.Da waren wir uns doch die ganze Zeit einig.
Ich finde es halt nur seltsam das man das F eben auch auf erlaubnispflichtige Waffen druckt.
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Zitat
Ich finde es halt nur seltsam das man das F eben auch auf erlaubnispflichtige Waffen druckt.
tja und das ist das was sunix...ja auch schon sagte, das bedeutet einfach nur..ZitatBewegungsenergie der Geschosse von nicht mehr als 7,5J
und somit hat das nix mit erlaubnispflichtig zutun.
Es reizt aber auch ungemein bei an frei zu denken. -
ja weil diese Erlaubnispflichtigen Waffen eben eine Energie unter 7,5 Joule entwickeln.
Das besagt ja auch das man diese Waffen zuhause schießen darf. Im Gegenteil zu der Frage ob ab 18 frei erwerblich oder nicht, ist es ja in der Beziehung egal ob die Projektile kalt oder heiß angetrieben werden:))
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Zitat
Original von thomas magnum
Es reizt aber auch ungemein bei an frei zu denken.Es heißt ja auch (Forum für) Freie Waffen!
mfg
Sascha -
Zitat
Original von BigBorner
Das besagt ja auch das man diese Waffen zuhause schießen darf. Im Gegenteil zu der Frage ob ab 18 frei erwerblich oder nicht, ist es ja in der Beziehung egal ob die Projektile kalt oder heiß angetrieben werden:))Was aber, laut der Begründung der vom Bundesrat beschlossenen einzubringenden Änderungen zur Verwaltungsvorschrift so nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sei, und daher mit Einführung derselben Geschichte ist. Danach darf zu Hause dann nur noch mit kalten Gasen geschossen werden.
Quelle: http://www.bundesrat.de/nn_8336/Shared…nFile.pdf/81-06(B).pdf
Zitat
Zu Abschnitt 1 Nr. 27.1.1 Abs. 5
In Abschnitt 1 Nr. 27.1.1 ist Absatz 5 wie folgt zu fassen:
„Sofern für gelegentliches Schießen im befriedetem Besitztum nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a mit erlaubnisfreien Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, vorübergehend eine besondere Herrichtung erfolgt und schießtechnische Einrichtungen vorgehalten werden, wird im Falle privater, nichtöffentlicher, al-so insbesondere nicht kommerzieller oder gewerblicher Nutzung, keine erlaub-nispflichtige Schießstätte nach § 27 Abs. 1 betrieben.“Für mein Verständnisse hätte es sehr viel mehr Sinn gemacht eine Markierung zu schaffen die ausschließlich die Frei ab 18 Waffen kennzeichnet.
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