Der Weg zur ersten Waffenbesitzkarte (WBK) für Technikinteressierte

Es gibt 72 Antworten in diesem Thema, welches 66.633 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (16. Januar 2018 um 08:54) ist von Floppyk.

  • Das kenne ich auch...

    Zitat

    man hat halt unzerschiedliche Meiningen.


    und liegt natürlich in der Natur der Sache, wie langweilig wäre es wenn wir alle der selben Meinung wären. :new16:

    Zitat

    Irgendwann werde ich diesen Weg auch gehen müßen, schon um in der Besitz von 'F' -4mmM20 gelangen zu können.


    Nur für die :F: 4mmM20 (und die anderen bedürfnisfreien) brauchst du keinen Verein.
    Im Lexikon steht noch einiges zu den kleinen 4mm/6mm Waffen (sorry muß mal Reklame machen. ;) )
    Die Bedürfnisfreien

    Ich mag die Stille nach dem Knall..

    Waffensachverständiger im VWG

  • Zitat

    Original von Erklärbär

    Da würde ich aber erst mal nachfragen. Im Gesetz steht das so nicht, und nicht alle Verbände haben das so eine eigene Verschärfung drinnen. Bei uns reicht 1 Jahr regelmäßiges Training. Ob LP oder .44 Magnum ist dabei völlig egal.

    Genau so ist es. In § 14 WaffG wird nur gefordert, daß
    "das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt"
    und dagegen können auch noch so im Gehorsam vorauseilende Verbandsleute nichts tun. Denn nur dies ist zu bescheinigen, nicht etwa, daß der Schießsport mit der in Aussicht genommenen Waffe (oder vergleichbarar Art/Kaliber) ausgeübt wurde. Geht ja oftmals auch nicht. Es muß noch nicht einmal der Verein sein, in dem man später GK schießen möchte und über den die Bedürfnisbescheinigung beantragt wird.

    mfg, Dr.K.

  • § 14
    (2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört.

    aber der § 15 regelt, daß in den ersten drei Jahren der WBK der Verein über das regelmäßige Training Buch führen muß:

    Schießsportverbände, schießsportliche Vereine

    (1) Als Schießsportverband im Sinne dieses Gesetzes wird ein überörtlicher Zusammenschluss schießsportlicher Vereine anerkannt, der
    (...)
    7. im Rahmen eines festgelegten Verfahrens die ihm angehörenden schießsportlichen Vereine verpflichtet und regelmäßig darauf überprüft, dass diese

    a) die ihnen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Pflichten erfüllen,

    b) einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes ihrer Mitglieder während der ersten drei Jahre, nachdem diesem erstmalig eine Waffenbesitzkarte als Sportschütze erteilt wurde, führen und

    c) über eigene Schießstätten für die nach der Schießsportordnung betriebenen Disziplinen verfügen oder geregelte Nutzungsmöglichkeiten für derartige Schießstätten nachweisen.

    In den vom Bundesrat verabschiedeten, aber bisher nicht in Kraft getretenen Waffenverwaltungsvorschriften wird "regelmäßig" mit bis zu 18mal im Jahr definiert. So in etwa ist die Idee, aber eben noch nicht gültig. Und das Training in der tatsächlichen Waffenart ist oft eben mangels Vereinswaffe nicht möglich.

    In der Praxis führt der Schütze selbst sein Trainingsbuch und läßt sich die Einträge im Verein abstempeln. Damit hat man alle notwendigen Nachweise selbst und ist unabhängig. Befürwortungen für Disziplinen, für die der Verein keinen Schießstand betreibt oder sich irgendwo einmietet, sind nach § 15.7.c. nicht möglich.


    Ich bin der Keith Richards dieses Forums und immer noch hier...

  • Zitat

    Original von Ulrich Eichstädt
    § 14
    (2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört.
    aber der § 15 regelt, daß in den ersten drei Jahren der WBK der Verein über das regelmäßige Training Buch führen muß:

    Ja. Und? Worauf wollen Sie hinaus? Das Buchführen über die NACH Erteilung der WBK erfolgte "Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten" hat nichts mit der Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung der WBK nach § 14 WaffG zu tun. Die Voraussetzung, daß
    "das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt "
    ist definitiv nicht an das Betreiben des Schießsports in einem bestimmten Verein (möglicherweise ist noch nicht einmal Vereinszugehörigkeit erforderlich, denn auch wer als Gast regelmäßig schießt/trainiert betreibt den Schießsport) oder mit einer bestimmten Waffe gebunden. Erst zum Zeitpunkt der Antragstellung muß man Mitglied in dem passenden Verein (also einem Verein, der zu einem Verband mit einer Sportordnung/-disziplin, zu der die begehrte Waffe paßt) sein.
    Außerdem: § 15 WaffG regelt nicht die Verpflichtung des WBK-Inhabers und widrigenfalls fällige Sanktionen sondern ausschließlich Pflichten des Verbands. Genau genommen regelt dieser § 15 I Nr.7 b) WaffG noch nicht einmal eine Verpflichtung des Vereins, diese Nachweise zu führen - das wäre dann ähnlich wie in Absatz (5) formuliert - sondern eine Verpflichtung des Verbands.

    Maßgeblich für den Inhaber der WBK ist dagegen nur § 4 (4) S.1 WaffG:
    "Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen."
    "Bedürfnis" ist in § 14 (2) WaffG geregelt, also gilt auch hier, daß
    "das Mitglied (seit mindestens zwölf Monaten) den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt "
    Eine Bindung an einen bestimmten Verein oder eine bestimmte Waffe fehlt auch hier. Möglicherweise wird die Waffenbehörde dies aber so auslegen wollen, daß man während dieser drei Jahre mit der erworbenen Waffe den Schießsport ausgeübt hat. Naja. Abwegig ist dies zwar nicht. Andererseits ist auch denkbar, daß der WBK-Inhaber meist mit einer "billigen" KK- oder Druckluftwaffe übt und nur als Sahnehäubchen in einem Umfang mit der GK-Waffe übt, der für sich genommen nicht für die Annahme des "regelmäßig" ausreicht. Durchaus nicht fernliegend ist dies bei Langwaffen, wenn entsprechende GK-Schießstände nicht in der Nähe liegen und für den Betreffenden nicht die Möglichkeit besteht, ein- bis zweimal im Monat dorthin zu reisen.

    Zitat

    Und das Training in der tatsächlichen Waffenart ist oft eben mangels Vereinswaffe nicht möglich.

    Eben. Deswegen kann mit jeder Waffe trainiert werden.

    Zitat

    Befürwortungen für Disziplinen, für die der Verein keinen Schießstand betreibt oder sich irgendwo einmietet, sind nach § 15.7.c. nicht möglich.

    Nein. § 15 WaffG hat mit den Voraussetzungen für das Bedürfnis nach § 14 WaffG nicht das geringste zu tun. Es wird zwar der Normalzustand sein, daß man Mitglied in dem Verein ist, in dem man auch schießt/trainiert. Erforderlich ist dies aber nicht. Der für das Bedürfnis (neben § 8 WaffG) allein maßgebliche § 14 WaffG sieht keine bestimmte Vereinszugehörigkeit (und genau genommen noch nicht einmal eine Vereinsmitgiedschaft) für die Zeitdauer der Sportschützentätigkeit vor. Und mit Antragstellung muß man nur Mitglied in einem Verein sein, der einem Verband angehört, der eine zu der Waffe passende Schießordnung/-disziplin (bzw. vice versa) aufweist. § 14 II Nr.2 WaffG ist da ganz eindeutig:
    "2. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist."
    Daß in dem Verein, in dem der WBK-Aspirant Mitglied ist, auch diese Disziplin geschossen/trainiert werden kann, ist offensichtlich weder vorgeschrieben noch denklogisch zwingend. Wie der spätere WBK-Inhaber in den ersten drei Jahren danach sein "Pensum" erfüllt bleibt ihm überlassen.

    § 15 I Nr.7 c) WaffG - daß der Verband überprüft, daß der Verein über eigene Schießstätten für die nach der Schießsportordnung betriebenen Disziplinen verfügen oder geregelte Nutzungsmöglichkeiten für derartige Schießstätten nachweist - bezieht sich nur auf die in dem Verein tatsächlich betriebenen Disziplinen und soll sicherstellen, daß tatsächlich nur das geschossen wird, was auch (von den Gegebenheiten her) geschossen werden darf/kann.

    mfg, Dr.König

    Einmal editiert, zuletzt von Dr.König (2. März 2007 um 19:25)

  • Jetzt habe ich mal eine ganz blöde Frage an die Fachleute bezüglich Gültigkeit und Allgemeingültigkeit der Sachkundeprüfung:
    Irgendwann im letzten Jahrtausend, so in der Mitte der 70er Jahre, habe ich als Segler eine WBK für eine Signalpistole Kal. 4 beantragt und bekommen. Selbstverständlich war dazu auch eine Sachkundeprüfung nötig, über die ich allerdings keine gesonderte Urkunde habe.
    Könnte diese abgelegte Prüfung auch heute noch und für praktisch alle in Frage kommenden Waffen gelten? Ich habe zwar in nächster Zukunft nicht vor, diese zu nutzen, aber interessant ist das schon.

    Gruß
    Günter

  • Zitat

    Jetzt habe ich mal eine ganz blöde Frage an die Fachleute bezüglich Gültigkeit und Allgemeingültigkeit der Sachkundeprüfung:


    Wenn es eine anerkannte Sachkundeprüfung nach §7 Waffg. ist dann ist die Prüfung bzw. das Zeugnis unbegrenzt gültig.
    Nur solltest du ein Zeugnis haben oder eine Lizenz (in Form einer Plastikkarte), deine bestandene Prüfung ist mit Sicherheit gespeichert/registriert du solltest versuchen eine Zeugniskopie zubekommen, ich weiß jetzt nur nicht wo geanau. :))

    Ich mag die Stille nach dem Knall..

    Waffensachverständiger im VWG

  • Mitte der 70er Jahre ist schon eine lange Zeit.
    Aber wie thomas bereits gesagt hat: Die Sachkunde ist unbegrenzt gültig.
    Du solltest dafür aber ein Teilnahmezeugnis vorweisen können.
    In Plastikform war das in den 70ern sicher nicht, aber wenn Du das Zeugnis bzw Teilnahmebestätigung (damals gab es noch keine Prüfung!) nicht mehr hast gäbe es zwei Möglichkeiten, wo Du eine Kopie davon bekommen könntest.

    Möglichkeit A:
    Du weist noch wo Du damals den Sachkundelehrgang gemacht hast, und versuchst dort eine Kopie zu bekommen.

    Möglichkeit B:
    Du wendest Dich an das LRA/KVR, wo Du die erste Waffe beantragt hast. Die wollten damals sicher eine Kopie der Teilnahmebestätigung, und können Dir eventuell weiterhelfen. Warscheinlich wurde diese Papier aber mitlerweile mikroverfilmt und die Kopie vernichtet. Dann kann es ein paar Tage dauern bis man Dir vom Mikrofilm wieder eine Kopie gezogen hat. Aber die machen das.
    Solltest Du zwischzeitlich umgezogen sein, könnte es auch sein, daß Dein jetzt zuständiges LRA/KVR Unterlagen hat.

    Möglichkeit C:
    Die Teilnahmebestätigung von damals erfüllt nicht die Form, wie sie sich Dein derzeitiger Sachbearbeiter vorstellt. Da genügen wirklich Kleinigkeiten. (Ich habe das am eigenen Leib erfahren. Meine Sachkunde war von Mitte der 80er) z. B. ein Paragraph wurde nicht genannt, oder die äussere Form der Bescheinigung stimmt nicht, dann kann es knifflig werden (bis zum Widerruf bereits ausgestellter WBK's).
    In diesem Fall ist es am einfachsten das Ding neu zu machen. Man lernt ja auch was dabei und interessant ist es allemal.

    Früher galt ja stellenweise auch mal der Wehrdienst als Sachkunde, das ist aber lange vorbei!!

    Gruß
    Dirk

    Das Leben ist kein Picknick!

    4mm/6mm Freund

  • Ich habe mich heute bezüglich Sachkundeprüfung bei der Hamburger Innenbehörde informiert. Diese Prüfungen werden je nach Zweck des WBK - Antrages spezifiziert. So wurde ich damals nur bezüglich einer WBK für eine Signalpistole Kal 4 geprüft und ergo auch nur diese eingetragen. Für andere Interessen- und Berufsgruppen fallen entsprechend andere Prüfungsinhalte an.
    Dementsprechend scheint es sinnvoll, wenn man z.B. nur eine WBK für ein pflichtiges LG benötigt, sich vorher zu erkundigen. Die anderen Kenntnisse wie für Feuerwaffen u.a. scheinen dann nicht nötig zu sein.

    Günter

    P.S.: Noch einmal mein herzlicher Dank an die freundlichen und zuvorkommenden Mitarbeiter !!!

  • Zitat

    Original von 500sw
    Mitte der 70er Jahre ist schon eine lange Zeit.
    Aber wie thomas bereits gesagt hat: Die Sachkunde ist unbegrenzt gültig.

    Da sagt unsere Behörde aber etwas anderes.

    Sachkunde die nicht von einem Prüfungsausschuss abgenommen wurde, wird für Neuerwerb und neuerdings auch für Standaufsicht nicht mehr anerkannt.

    Und mal ehrlich… was da in den 70ern, ja sebst noch zur Jahrtausendwende einige als Sachkunde abgegeben haben schein den Erzählungen nach wirklich lächerlich im Vergleich zu der Prüfung heute. Leute mit Wehrpass z.B. galten zumindest bei unserer Behörde damals als grundsätzlich immer Sachkundig.

    Stell' Dir vor, es ist Krieg und keiner geht hin. Dann kommt der Krieg zu Dir. Willst Du jedoch Gutmensch sein, behalt' einfach die Hälfte ein.

    Einmal editiert, zuletzt von Erklärbär (23. März 2007 um 19:07)

  • Zitat

    Original von Greenhorn
    Ich habe mich heute bezüglich Sachkundeprüfung bei der Hamburger Innenbehörde informiert. Diese Prüfungen werden je nach Zweck des WBK - Antrages spezifiziert. So wurde ich damals nur bezüglich einer WBK für eine Signalpistole Kal 4 geprüft und ergo auch nur diese eingetragen. Für andere Interessen- und Berufsgruppen fallen entsprechend andere Prüfungsinhalte an.
    Dementsprechend scheint es sinnvoll, wenn man z.B. nur eine WBK für ein pflichtiges LG benötigt, sich vorher zu erkundigen. Die anderen Kenntnisse wie für Feuerwaffen u.a. scheinen dann nicht nötig zu sein.

    Eine Sachkundeprüfung ist ja nun mal nicht soooo schwer. Meine ist allgemeingültig, ob ich nun eine 4mm-Waffe, eine .44 Magnum oder eine Signalpistole haben will oder auch ob ich Sammler, Sportschütze oder Jäger werden will. Wenn man sich schon dafür entscheidet eine Sachkundeprüfung abzulegen, dann ist der Unterschied zwischen einer speziellen oder einer allgemeingültigen nun auch kein großer Schritt mehr und ich würde immer wieder die allgemeingültige wählen, zumal ich ehrlich gesagt gar nicht wusste, dass es da eine spezielle gibt. ???

    Das schwierigste Thema in meinem Fall war ohnehin die Theorie (mündl. Prüfung Notwehr/Notstand). Ich dachte, naja, die werden mich da schon irgendwie durchschummeln - denkste, mich hätte es dabei beinahe erwischt, da ich diesem Thema bei meiner Vorbereitung eindeutig zu wenig Bedeutung beigemessen habe. Aber ist ja nochmal gutgegangen :huldige:

    Gruß,
    hyperdeath

    FWR #30425
    4mmM20 Kurzwaffen - die braucht der Mensch :nuts:

    Einmal editiert, zuletzt von hyperdeath (24. März 2007 um 08:15)

  • Zitat

    Da sagt unsere Behörde aber etwas anderes.


    deshalb schrieb ich....

    Zitat

    Wenn es eine anerkannte Sachkundeprüfung nach §7 Waffg. ist dann ist die Prüfung bzw. das Zeugnis unbegrenzt gültig.

    Darauf wurde bei uns im Verein auch hingewiesen...

    Zitat

    .....und neuerdings auch für Standaufsicht nicht mehr anerkannt.


    Das gilt meines wissens aber nur für die Standaufsicht, dafür ist jetzt eine extra Prüfung notwendig.

    Leuten mit ganz frühen Waffensachkundeprüfungen wird eine Nachschulung oder Auffrischung ??? angeboten wenn ich das richtig verstanden habe, ich hab da nicht so zugehört, weil es mich nicht betrifft. :anon:

    Ich denke mal es ist einfach die Standaufsichtprüfung nach §10 Waffg. die da nachgemacht werden muß.

    Die Waffensachkunde nach §7 Waffg. und die Standaufsicht nach §10 Waffg. ist ein Leben lang gültig.

    Unsere Referenten damals drückten es sehr flappsig aus..
    Die Prüfungen gelten für immer und alles, es gibt nur noch eine Waffensachkunde, ich meine da wurde auch einiges geändert.
    Denn das es mehrere gibt z.b. für Signalpistolen wusste ich auch nicht, ich kenne halt nur die eine die ich gemacht habe und die war sehr aufwendig (32Stunden/über 2 Wochen).
    Gruß Thomas

    Ich mag die Stille nach dem Knall..

    Waffensachverständiger im VWG

  • Es soll vereinslose Schützen geben. Wie das in der praxis umsetzbar ist kann ich mir schlecht vorstellen, denn trainieren muss jeder und dafür jedes mal als Gastschütze zum Stand fahren... da wird man besser gleich Vereinsmitglied.
    Woher ein vereinsloser seine Bedürfnisbescheinigungen bekommt würde mich allerdings auch interessieren.
    Einem Verband muss übrigens jeder Schütze angehören- ob Mitglied in einem Verein oder nicht.

    Diese Signatur kann Spuren von Erdnüssen enthalten

  • Du kannst nur mit Sachkunde und passendem Tresor die sogenannten bedürfnissfreien Waffen beantragen. 4mmM20, 4mmRZ oder wie die Teile heißen. Diese werden auf der Grünen WBK eingetragen.

    Um eine KK/GK Waffe beantragen zu können muss man regelmäßiges Training, (12 oder 18 mal im Jahr) die Waffensachkunde und einen passenden Tresor/Schrank nachweisen.

    Du kannst sowiel ich weiß auch bei einigen Schießsportverbänden als Einzelmitglied beitreten.
    Da würdest du dann als Gastschütze in einem Verein schießen ohne das du Mitglied dort bist. Irgendjemand der bereits erlaubnispflichtige Waffen hat, müsste dir dann welche leihen.

    Um die Trainingsnachweise kommst du leider nicht herum.

    Nochmal zur Erinnerung KK und Einzelladerflinte ab 18, GK ab 21 mit MPU oder ab 25 ohne :schiess1: MPU.

    Pro Legal / BDS

  • gut das dieser thread nochmal ausgegraben wurde...

    irgendwie hab ich da was nicht richtig verstanden.

    kürzlich hab ich irgendwo was gelesen, das GK waffen die auf 4mm M20 bzw 4mmR umgebaut wurden nicht bedürfnisfrei seien, da diese jeder zeit rückbaubar wären.

    hier heist es wiederum das auch diese waffen bedürfnisfrei wären... was ist nun richtig?

    ich liebäugle mit einer umgebauten C96 und wäre bereit dafür wieder ne sachkunde prüfung abzulegen (meine ist schon über zwanzig jahre her und zudem ist der wisch mittlerweile unauffindbar) und ne WBK zu beantragen.

    wer weis genaueres?

    hab kürzlich mal versucht mich mit dem WaffG anzufreunden, aber da blickt ja kein schwein mehr durch, da biste nur noch am rauf und runter scrollen.


    Grüßle Torro

  • Seit letztem Jahr gibt es 4mmM20 Umbauten von Originalwaffen nur noch gegen Bedürfnissnachweis auf WBK oder ebend Altbestand.
    Oder man hat sich wenn man eine 4mmM20 Sammlung hat, eine rote SammlerWBK beantragt. Sofern man sie bekommen hat :new16:

    Da ein Bedürfnissnachweis für 4mmM20 fast nicht möglich ist, fällt auch der Erwerb von Umbauten flach.
    Der BDS glaub ich hat 4mmM20 Disziplinen neu aufgenommen, also theoretisch könnte man darüber ein Bedürfniss für diese Umbauten kriegen.
    Da der Aufwand aber der gleiche wie für eine scharfe 9x19 oder 45ACP ist, wird das sicherlich niemand machen, sondern sich gleich eine richtige holen.

    Es gibt aber auch 4mmM20 Waffen die als solche zB. von Erma gebaut wurden.
    Diese sind keine ehemals scharfen Waffen und daher nach wie vor bedürfnissfrei.

    Pro Legal / BDS

    3 Mal editiert, zuletzt von Hundefänger (2. April 2009 um 23:04)

  • Zitat

    Original von Torro
    irgendwie hab ich da was nicht richtig verstanden.
    ... was ist nun richtig?


    Um meine Vorscheiber noch zu ergänzen:
    Es gibt gerade bei den 4M20 Waffen zwei Sorten:
    1. Waffen die im Kaliber 4M20 am Werk hergestellt wurden. Weihrauch beispielsweise hat einen kleinen 8 schüssigen Revolver.

    2. einmal die Waffen, die vormals Großkaliber waren und mittels Einstecklauf und Ladepatronen und ähnliches auf das Kaliber 4M20 konvertiert wurden.

    Die Waffen zu 1) sind weiterhin bedürfnisfrei und mit WSK auf WBK zu erwerben. WSK vorlegen, dann wird auf Antrag eine WBK mit Voreintrag ausgestellt. Dann Waffe kaufen und eintragen lassen.

    Für die anderen waffen - zu 2) - ist das Bedürfnis des Ursprungskalibers der Waffe erforderlich. Zum einen wird man das kaum bekommen und wer einen Voreintrag für einen 357'er Revolverhat, wird den kaum für ein 4 mm Spielzeug verschwenden.
    Deine umgebaute C96 fällt unter 2.

    Zitat

    Original von Torro
    hab kürzlich mal versucht mich mit dem WaffG anzufreunden, aber da blickt ja kein schwein mehr durch, da biste nur noch am rauf und runter scrollen.
    Grüßle Torro


    Für die WSK brauchst Du das WaffG nicht auswendig zu lernen. Der Fragenkatalog des BVA ist wichtig:
    WSK

    Dreimal ausdrucken und binden. Eines gehört auf den Nachttisch, eines auf's Klo und eines zum ständig dabeihaben und lernen :ngrins:

  • Das mit dem "jederzeit rückbaubar" ist auch absoluter Quark. Das wurde so verbreitet um das "Hintertürverbot" für LEP-Waffen aus Originalwaffen gut zu verkaufen.
    Die genehmigten Umbauten kann man nicht so einfach (eigentlich gar nicht) wieder scharf machen. Die Teile wurden so geschwächt bzw. verändert, daß ein Schießen mit scharfer Munition nicht mehr möglich ist.

    Es gab leider auch, wie in allen Bereichen, schwarze Schafe, die die sog. "schonenden Umbauten" verkauft haben.
    Das waren entweder wirklich ältere Umbauten aus der Zeit wo die Welt noch in Ordnung war, oder Bastlerumbauten von Leuten, die es nicht so genau nahmen.

    Bei solchen Waffen KÖNNTEN einige dabei gewesen sein, die mit größerem Aufwand wieder rückgebaut werden konnten.

    Daß aber alle LEP oder die meisten rückbaubar wären, kann man nicht sagen.


    Gruß K.

    Only a government that is afraid of its citizens tries to control them.

    Die Feder ist mächtiger als das Schwert. Vorausgesetzt natürlich sie ist als Verschlussfeder in einer Glock 17 verbaut! :lol: