Hi leute, es gibt zwar schon ein paar Threads zu diesem Thema, aber die sind alle geschlossen.
Es wird ja gesagt, das man an Softair-Waffen keine Lampen oder Laser montieren darf, da dies Verboten ist.
Nun steht da in der Anlage zwei zum WaffG:
1.2.4
für Schusswaffen bestimmte
1.2.4.1
Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren); ....
mich stört dieses "für Schusswaffen bestimmte".
Eine Lampe von Kaufland oder eine Laserpointer vom Markt sind ja nun nicht für Schusswaffen bestimmt.
Wie wird das definiert ?