CO2 kapseln

Es gibt 38 Antworten in diesem Thema, welches 5.638 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (29. September 2006 um 07:34) ist von Ulrich Eichstädt.

  • Zitat

    Original von galactic125
    Ich versuche hier unzähligen Yunker besitzern ein Anständiges Upgrade zu ermöglichen mit erforderlichen Freigabe.

    Anständiges Upgrade heißt hier im Forum: nach dem deutschen Waffengesetz, und das verbietet nun mal das eine oder andere. Zum Beispiel braucht man für einige Umbauten mindestens eine "nichtgewerbliche" Herstellungserlaubnis.

    und "erforderliche Freigabe" bedeutet bei CO2AIR: eine TüV-Prüfung für Füllanlagen sowie eine PTB-Zulassung für derart modifizierte Yunker oder auch andere Modelle. Sobald beides vorliegt, können wir weiterdiskutieren.

    Mit gerade 13 Beiträgen solltest du dich erst einmal mit den Regeln hier vertraut machen, statt derart auf den Putz zu hauen.


    Ich bin der Keith Richards dieses Forums und immer noch hier...

  • Zitat

    Original von Ulrich Eichstädt

    sowie eine PTB-Zulassung für derart modifizierte Yunker oder auch andere Modelle.

    hier ist doch sicher das :F: gemeint ;)

    Imperare sibi maximum imperium est

  • Zitat

    Original von Ulrich Eichstädt

    Anständiges Upgrade heißt hier im Forum: nach dem deutschen Waffengesetz, und das verbietet nun mal das eine oder andere. Zum Beispiel braucht man für einige Umbauten mindestens eine "nichtgewerbliche" Herstellungserlaubnis.

    und "erforderliche Freigabe" bedeutet bei CO2AIR: eine TüV-Prüfung für Füllanlagen sowie eine PTB-Zulassung für derart modifizierte Yunker oder auch andere Modelle. Sobald beides vorliegt, können wir weiterdiskutieren.

    Mit gerade 13 Beiträgen solltest du dich erst einmal mit den Regeln hier vertraut machen, statt derart auf den Putz zu hauen.

    ich versuche hier keine Füllanlagen für co32-Kapseln zuverkaufen oder herstellen.
    Ich sage zum zweiten mal wollte nur wissen ob jemand damit Erfahrungen hatt!!!!

    Und beim Upgrade für Yunker habe ich nur einen hersteller Gefunden der das macht. Und versuche rauszufinden was alles man dafür braucht um :F: zu bekommen.
    Und nicht das ständige KRITIk

  • Na... da geht der Schlaumeier mal eben ein bisschen arbeiten und schon gehts ab hier.
    Ich kenne diese Systeme nur mit eingelegter, durch die Rändelmutter fixierterDichtung. Z.b. gabs das vor etlichen Jahren mal für Sahnespender. Sorry, aber nach Deinen Infos lies sich nichts anderes daraus schliessen. Und einen Vorteil hatten die Sahnespender: Sie brauchen kein :F:;) Und sind präziser als die Yunker *lol* (Ist nur Spass- Nicht alles so ernst nehmen)

    Finde aber erstaunlich, was Du zu dem System alles weist und frage mich, warum Du da nicht mal nen Link oder so hier ansagst und statt dessen nur um den heissen Brei rum redest.

    Naja... als Nicht-Yunker-Besitzter klinke ich mich hier mal wieder aus.

  • Zitat

    Original von basay

    hier ist doch sicher das :F: gemeint ;)

    Klar, war mißverständlich. Die PTB vergibt zwar das :F:, das PTB-Zeichen :ptb: wäre hier natürlich fehl am Platz.

    @ galactic125:

    Du mußt nicht ständig den kompletten Beitrag nochmals zitieren, einfach unten auf "Antwort" drücken - Vollquotes in Foren nerven (nicht nur hier, sondern in jedem Forum). Und dann beruhige dich mal wieder: daß ich hier nachhake, wenn sich User beschweren, das ist mein Job als Admin. Und das akzeptierst du bitte einfach oder du pausierst mal ne Woche zum Nachdenken.


    Ich bin der Keith Richards dieses Forums und immer noch hier...

  • Zitat

    Original von Ulrich Eichstädt
    Anständiges Upgrade heißt hier im Forum: nach dem deutschen Waffengesetz, und das verbietet nun mal das eine oder andere. Zum Beispiel braucht man für einige Umbauten mindestens eine "nichtgewerbliche" Herstellungserlaubnis.
    und "erforderliche Freigabe" bedeutet bei CO2AIR: eine TüV-Prüfung für Füllanlagen sowie eine PTB-Zulassung für derart modifizierte Yunker oder auch andere Modelle. Sobald beides vorliegt, können wir weiterdiskutieren.

    Ich fürchte, lieber Herr Eichstädt, daß Sie sich da etwas auf dem Holzwege befinden.

    Zur PTB:
    Ich hatte mich schon vor einiger Zeit aus anderem Anlaß und zur Sicherheit mit dem PTB in Verbindung gesetzt. Deren Antwort war eindeutig:
    Die PTB ist lediglich für die Anzeige (-bescheinigung und Typprüfung) gewerbsmäßig herzustellender oder einzuführender Druckluftwaffen zuständig (nach § 9 Abs. 2 Nr.1 BeschG PTB, Arbeitsgruppe 1.33 Dynamische Druckmessung).
    Im übrigen unterliegen Druckluftwaffen hierzulande nicht der Beschußpflicht. Auch die Vergabe des :F: erfordert keine eigentliche Beschußprüfung, wenngleich dies auch von einem Beschußamt erledigt werden kann (dann ist das aber kein "Beschuß" wie wir es von den Feuerwaffen her kennen); weder das WaffG noch irgendeine VO regelt eine bestimmte, ausschließliche Zuständigkeit. Gerade im Gegenteil ergibt sich aus dem WaffG, daß z.B. der Importeur die Kennzeichnung vorzunehmen hat.
    Zurück zur PTB: Wer privat eine Druckluftwaffe einführt, also bei einem ausländischen Hersteller oder Lieferant erwirbt, hat mit der PTB nichts am Hut - denn die ist ja nur für gewerbliche Einfuhr zuständig. Sollte also irgendwann ein im Ausland sitzender Anbieter mit einem Verbesserungskit der Yunker in Erscheinung treten, so kann privat (nicht zu gewerblichen Weiterverkaufs- oder Einbauzwecken) schon dewegen bei ihm bedenkenlos bestellt werden (auch dann, wenn man das Kit absurderweise als "Druckluftwaffe" ansehen wollte).
    Aber woraus besteht das Kit? Nach allem Anschein aus einem Expansionsbehälter und Dichtungen. Das ist offenkundig keine Druckluftwaffe. Folglich ist die PTB auch bei gewerblichen Einfuhren nicht zuständig.
    Weiter geht´s: Wie sieht es mit der Herstellung aus? Ist es eine Herstellung einer Druckluftwaffe, wenn man sie repariert, verbessert, Unzulänglichkeiten beseitigt? Sie werden das sicherlich bejahen, aber wir brauchen das nicht zu entscheiden, denn die privat vorgenommenen Handlungen interessieren die PTB ja nicht. Bleiben die gewerblichen Änderungen. Naja, die interessieren schon deswegen nicht, weil es hier keine gewerblichen Interessenten gibt .... aber gut, machen wir es uns nicht ganz so einfach: Das in Frage stehende Kit soll in die die CO2-Einheit verbaut werden. Diese befindet sich bei der Yunker _nicht_ in der Druckluftwaffe, ist also kein Bestandteil davon. Sie ist - ganz wichtig - auch ein waffenrechtlich relevanter Teil: Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr.1.3.3 WaffG ist eindeutig: Ein wesentlicher Bestandteil von "Schusswaffen mit anderem Antrieb" - also Druckluftwaffen - ist "auch die Antriebsvorrichtung, sofern sie fest mit der Schusswaffe verbunden ist". Die im AK-Magazin vorhandene CO2-Einheit ist nicht fest mit der Yunker verbunden, so viel ist klar. Sie ist noch nicht einmal "fest" mit dem Magazin verbunden ("eingebaut").
    Und für sich betrachtet stellt weder das Magazin noch die CO2-Einheit eine Schußwaffe dar: Nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr.1.1. WaffG sind "Schusswaffen Gegenstände ... und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden." Die CO2-Einheit hat aber offensichtlich keinen Lauf. Folglich wird man nicht davon ausgehen können, daß der "Umbau" der CO2-Einheit eine Änderung (im Sinne einer Herstellung) einer Druckluftwaffe darstellt.
    Damit dürfte das Thema "PTB-Zulassung" - sei es für das Kit, sei es für die geänderte CO2-Einheit, sei es für die Yunker selbst - wohl vom Tisch sein ...
    Bleibt die von Ihnen angesprochene zumindest nichtgewerbliche Änderungserlaubnis nach dem WaffG.
    Diese ist in jedem Fall dann erforderlich, wenn wesentliche Teile verändert werden (alle anderen in Anlage 1 Abschnitt 2 Nr.8.2 WaffG explizit aufgeführten Tatbestände treffen offensichtlich nicht zu). Das wäre bei Änderungen des Laufs, also dem Einschneiden von Zügen (geht das nachträglich überhaupt?) oder dem Ausbohren und Einkleben eines gezogenen Laufs und auch dem Ersetzen des Laufs durch einen gezogenen Lauf der Fall (formal ist das so, wenngleich man es objektiv nur als schwachsinnig ansehen kann, die dadurch erreichte Verbesserung der Schußgenauigkeit einer 2J-Yunker als wirklich waffenrechtlich bedeutsam anzusehen - aber Gesetz ist Gesetz, auch wenn das Ergebnis Unsinn ist). Abgesehen davon dürfte kaum ein Privatmann die nötigen Werkzeuge und Vorrichtungen besitzen, um Züge in den Lauf zu schneiden oder den Lauf sauber auszubohren - d.h. an der Beauftragung eines lizenzierten Fachmanns führt ohnehin kein Weg vorbei. Aber wie oben festgestellt ist die CO2-Einheit kein wesentlicher Teil der/einer Druckluftwaffe. Änderungen der CO2-Einheit werden also dadurch nicht erfaßt.
    Bleibt also nur der Rückgriff auf das allgemeine "insbesondere", worunter man generalklauselartig alles mögliche packen könnte. Naja .... ich will hier nicht klug herumargumentieren, daß die "insbesondere"-Beispiele zeigen, daß es sich um Änderungen wesentlicher Teile und/oder Funktionen handelt, die also der Maßstab sein muß, so daß die externe Abtriebsvorrichtung, die gerade ausdrücklich nicht als wesentlicher Teil der Druckluftwaffe gelten soll, nicht davon erfaßt werden darf. Es genügt die Erkenntnis und Feststellung, daß es sich bei dem Magazin mit CO2-Einheit gerade nicht um einen Bestandteil der Yunker handelt. Sie ist für deren Funktionieren als Druckluftgewehr natürlich unabdingbar, keine Frage (was aber auch für den Abzug als solchen gilt, dessen Änderung aber niemals in den Geruch eines Verstosses gegen das WaffG kommen kann) - aber die Verbindung mit ihr ist weitaus weniger "fest" wie der aufgeschraubte Plastik-Imitat-MFD oder des Riemens oder des im Kolben eingeschobenen Werkzeugs oder des Putzstab-Imitats oder des Abzugs.
    Nun kann man klug versuchen, darauf abzustellen, daß ja die Yunker durch das Einschieben des Magazins mit CO2-Einheit verändert wird: Ohne dies ist sie ein mehr oder minder dekoratives Stück Metall, mit diesem ein funktionsfähiges wenn auch nicht besonders taugliches Druckluftgewehr ... aber holla und schwuppdich, schon wäre jedes Einschieben des Magazins mit (ungeänderter) CO2-Einheit zwingend die Herstellung einer Druckluftwaffe und damit dummerweise nur mit Lizenz zulässig, über die natürlich keiner deren Besitzer verfügt - :F: auf der Yunker hin oder her (Magazin und CO2-Einheit haben sinnigerweise - da nicht vom WaffG erfaßt - kein :F:). Die Yunker dürte also - auch mit "originaler" CO2-Einheit - nie bestimmungsgemäß benutzt werden. Das ist sicherlich nicht so ganz im Sinne des Gesetzgebers, nicht wahr, da werden auch Sie mir zustimmen, daß dies wirklich nicht gewollt ist (für irgendeine "stillschweigenden" Lizenz gibt das WaffG überhaupt nichts her), und folglich stellt auch das Einschieben des Magazins mit geänderter CO2-Einheit keine waffenrechtlich relevante Handlung dar.
    Was letztlich aber in der Tat verbleibt ist das :F: auf der Yunker. Das :F: darf nur eine Druckluftwaffe mit max. 7,5 J tragen und mit mehr als 7,5 J oder ohne :F: (abgesehen von den Luftpumpen vor 1.1.1970) ist eine WBK erforderlich. Folglich darf man die Yunker _mit_ eingeschobenem Magazin und >7,5J-CO2-Einheit nur mit WBK besitzen. Kein Problem ist dagegen Yunker ohne eingeschobenes Magazin (und mag dessen CO2:Einheit 20J bringen): Ohne eingeschobene Antriebsvorrichtung hat die Yunker überhaupt keine Leistung ... ;-). Daraus folgt, daß man ohne WBK in die Yunker nur ein Magazin mit CO2-Einheit einschieben darf, mit der nicht mehr als 7,5J herauskommen.
    Das ist für einen Combro-Besitzer kein Problem, wenngleich er natürlich bereits mit dem Test gegen das WaffG verstoßen würde, falls die Messung mehr als 7,5J ergibt. Da aber ein Verstoß gegen das WaffG Verschulden voraussetzt, andererseits die subjektiven Anforderungen zumindest in diesem Fall nicht allzu niedrig gehängt werden (wir unterstellen dabei, daß der betreffende Benutzer auch in seinem stillen Kämmerlein sofort eine Selbstanzeige erstatten würde), wäre mindestens eine "zuverlässig" erscheinende "Versicherung" des Herstellers oder Lieferanten, daß die Yunker mit der geänderten CO2-Einheit nicht über 7,5J kommt, erforderlich.
    Ich würde diese ausreichen lassen, da zumindest ohne gezogenen Lauf die 7.5J nicht erreicht werden können. Sie, lieber Herr Eichstädt, werden aber sicherlich fordern, daß eine PTB-"Abnahme" erfolgt oder vorgelegt wird. Das wäre natürlich der allersicherste Weg, vielleicht auch noch verbunden mit einer BKA-Unbedenklichkeitsbescheinigung und vorsorglich einem :F: auf allen Einzelteilen der CO2-Einheit.
    Ich habe aber die Befürchtung, daß eine solche PTB-Bescheinigung nicht zu erhalten ist. Denn die Zuständigkeit der PTB ist ja ganz klar geregelt (siehe oben) und die "Abnahme" einzelner Teile ("Ersatzteile") oder eines dadurch veränderten Zubehörteils (denn mehr ist die CO2-Einheit nicht) sei es ohne oder im Zusammenwirken mit einer Druckluftwaffe (bzw. eines erst dadurch zu einer Druckluftwaffe werdenden Stück Metalls) liegt zumindest objektiv nicht in der Zuständigkeit der PTB. Und völlig zu recht stellen sich Behörden grundsätzlich auf den Standpunkt, daß sie nur das bescheinigen und bestätigen dürfen und können, was in ihre Zuständigkeit fällt.
    Aber Versuch macht kluch und vielleicht erbarmt sich die PTB ja der großen Zahl frustrierter Yunker-Besitzer, die so gerne eine mit diesem Kit veränderte CO2-Einheit verwenden würden, aber nicht das Risiko eingehen wollen, als fahrlässig oder gar mit bedingtem Vorsatz gegen das WaffG handelnd strafverfolgt zu werden (als ob die Waffenbehörden nicht besseres zu tun hätten), wenn sie nicht auf eine "amtliche" Bestätigung vertrauen durften.
    Aber wie auch immer: Gegen Kauf, Besitz und sogar Einbau dieses (bislang noch hypothetischen) Kits in die CO2-Einheit kann ich beim besten Willen keine waffenrechtlichen Bedenken vorbringen.
    Fazit: Man soll den vorauseilenden Gehorsam nicht übertreiben und die Kirche im Dorf lassen. Oder anders: Gewisse Rechte haben wir noch, also nutzen wie sie auch.

    Beste Grüße

    Dr. Michael König

    Einmal editiert, zuletzt von Dr.König (28. September 2006 um 15:56)

  • Zitat

    Original von neobusy
    Bitte, bitte ein paar mehr Absätze! Das tut ja weh beim Lesen :confused2:


    Kurzfassung wäre nicht schlächt :nuts:

    Meins: :knicker:Die Diana Mod 35 (1981) :F: mit dem Walther 4-12x50 MilDot, dem Diana Silencer und das Metallzweibein (A.S.M.C) & :johnwoo:Beretta 92FS Co2 :F: mit Holden SD und Walther PS Competition :n1:

  • Zitat

    Original von julian-nold
    Kurzfassung wäre nicht schlächt :nuts:

    Steht doch da - die letzten Sätze (Fazit: ....).
    Im übrigen: Wenn ich mir die Mühe machen und das schreiben kann, dann wird sich der interessierte Leser wohl auch der Mühe unterziehen können, zu lesen. Ansonsten gilt: Selber denken.

    Dr.K.

  • Ich hoffe ich trete ihnen damit nicht zu nahe, aber in dieser Form finde ich es angenehmer zu lesen.

    remove

  • Die Auskunft der PTB an Dr. König, für welche Dinge sie zuständig ist, betrifft offensichtlich die Zeit vor dem 13. Juli 2006. Seit diesem Tag gilt nämlich die neue Beschuß-Verordnung, die durchaus klar regelt, daß auch Druckluftwaffen davon erfaßt sind (natürlich nicht wie Feuerwaffen mit Überdruckpatronen beschossen werden, aber zumindest geprüft). Daß eine Verordnung keine freundliche Empfehlung, sondern bindend ist, wissen Sie ja. Und damit hat auch die PTB, ob sie will oder nicht, einiges mehr zu tun.

    Mit der neuen Beschuß-VO wäre offenbar (ich bin ja nur juristischer Laie) auch Ihre bereits hier im Forum geäußerten These, eingeführte Luftgewehre selbst mit dem :F:-Stempel zu versehen, weil es ja niemand verböte, hinfällig. Die Berechtigung zum "Effen" wurde spätestens jetzt staatlich, nämlich auf die Beschußämter verlagert.

    Ein Auszug aus dem Merkblatt des Bayerischen Landeskriminalamts vom Juli 2006 (nur weil es verständlicher als der komplette Verordnungstext ist):

    Zitat

    "Nachträgliches Kennzeichnen mit F-Zeichen

    Bei Druckluft- und Federdruckwaffen oder Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden (auch Soft-Air-Waffen) mit einer Geschossenergie zwischen 0,5 J und 7,5 J besteht grundsätzlich die Möglichkeit, bei einem Beschussamt (z.B. München, Mellrichstadt oder Ulm) auf der Waffe das nebenstehende so genannte „F"-Zeichen nach Abb. 1 der Anlage 1 der 1. WaffV 1976 bzw. nach Abb. 1 der Anlage 4 zur Beschussverordnung (i.Kraft 19.7.06) anbringen zu lassen.
    Bei solchermaßen gekennzeichneten Waffen benötigen Personen über
    18 Jahre keine waffenrechtlichen Erlaubnisse für den Erwerb und den Besitz, zum Führen ist allerdings unverändert ein Waffenschein erforderlich.

    In der Beschuß-VO heißt es konkret:

    Zitat

    BeschussV § 11
    Bauartzulassung für besondere Schusswaffen, pyrotechnische Munition und Schussapparate
    (...)
    (6) Für Schusswaffen, die nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2 des Waffengesetzes (Anmerlung von mir: = Druckluft unter 7,5 Joule, hier "Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz") anzuzeigen sind und deren Geschossen eine Bewegungsenergie von höchstens 7,5 Joule erteilt wird, ist eine Messung der Bewegungsenergie nach Anlage VI durchzuführen. Die Messung kann bei einem Beschussamt beantragt werden oder durch den Antragsteller mit einer kalibrierten Geschossgeschwindigkeitsmessanlage selbst durchgeführt werden. Es sind der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt fünf Messprotokolle und ein Hinterlegungsmuster, das aus der Serie der Prüfgegenstände ausgewählt werden muss,einzureichen. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt bestätigt die Anzeige und nach bestandener Prüfung die Berechtigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach Anlage II Abbildung 10. Soweit es sich um Einzelstücke handelt, das heißt sofern nicht mehr als drei Stücke eines bestimmten Modells hergestellt oder in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden, die nicht das Kennzeichen nach Anlage II Abbildung 10 tragen, können von einem Beschussamt auf Antrag mit diesem Kennzeichen versehen werden. Dabei müssen die Beschussämter das Ortszeichen nach Anlage II Abbildung 3 zusätzlich auf der Schusswaffe anbringen.

    Kommen wir zurück zu den konkreten Fällen dieses Threads, obwohl ich mich in meinem Statement weiter oben nachlesbar gar nicht spezifisch über die Yunker, sondern über generelle Umbauten geäußert hatte.

    Handelt es sich um einen leistungssteigernden Umbau eines :F:-zugelassenen Luftgewehrs, auch wenn es weiterhin unter 7,5 Joule bleibt, ist nach Ansicht von aufs Waffenrecht spezialisierten Rechtsanwälten (Anfrage von VISIER beim Forum Waffenrecht in 2005) eine Neuzulassung dieses Einzelstücks notwendig - denn die "neue Waffe" entspricht eindeutig nicht mehr der Bauartzulassung, die der damalige Importeur erhalten hat, und auch nicht den bei der PTB (und beim BKA) hinterlegten Musterstücken. Diese erneute Prüfung müßte nach der Beschuß-VO eben von einem Beschußamt (und nicht nur von einem BüMa) durchgeführt und als geändert gekennzeichnet werden.

    Das ist eine rechtsunverbindliche Auskunft, wie immer - wer es dennoch wagen will, soll es tun. Es gibt aber Rechtsanwälte, die sich deutlich besser im Waffenrecht auskennen als Dr. König oder erst recht als ich, und die sollte man vielleicht vorher zu Rate ziehen. Das hat die Redaktion getan, das Ergebnis steht hier drüber.

    Was die Füllanlage von http://www.skober.de angeht, so lagen die damaligen Bedenken der VISIER-Redaktion nicht auf der waffenrechtlichen Seite, sondern bei der Produktsicherheit und der nach unserer Ansicht notwendigen, aber nicht erfolgten TüV-Zulassung.

    Natürlich ist es mir prinzipiell egal, wer sich hier auf welche Weise in die Luft sprengt - die Tipps dazu sollten aber möglichst nicht hier aus dem Forum kommen. Daher habe ich vorsorglich erklärt, daß offensichtlich unsichere Methoden hier im Forum nicht publiziert werden.


    Ich bin der Keith Richards dieses Forums und immer noch hier...

  • Hallo zusammen,

    das Thema Yunker stellt sich für mich (kein Moderator, kein Doktor, nicht bei Visier beschäftigt), als durchschnittlichen LUPI u. Luftgewehrfreizeitschützen relativ simpel dar:

    - Ich kann für ca. 300 Euro ein Luftgewehr kaufen, welches das original Chassis eines historischen u. nach wie vor aktuellen Maschinengewehrs hat.

    - Das eingebaute CO2 System ist miserabler als bei den meisten CO2 Pistolen.

    - Die nötigen Verbesserungen der CO2 Version wurden vom Hersteller (nicht Importeur) bereits als Zubehör hergestellt und verkauft.

    Daraus erfolgt meine Intension:

    Nun hätte ich gerne eine original Kalschnikow AK47 in CO2 Version, mit der man auch schiessen und treffen kann.

    Also benötige ich: eine legale Yunker und das Zubehör.

    Wenn jetzt ein Forenuser postet, der das Zubehör schon hat, kann ich hier wohl fragen, woher er das hat, oder wo ich das bestellen kann, danach wird die Frage dann vielleicht als "unerwünscht" editiert. Eine PN darf ich aber trotzdem senden.

    Und vielleicht erhalte ich auch eine Antwort, kann die Zubehörteile bestellen und habe dann eine CO2 Kalaschnikow mit 175 m/s.

    Gruß,

    Harry

    P.S.: UMAREX hat die YUNKER (lt. Anfrage beim Waffenhändler von heute) nicht mehr im Programm, weil die Russen damit beschäftigt sind, die scharfen Versionen herzustellen.

  • Zitat

    Original von galactic125
    Anstichnadel darf nur Flaches Ende haben. Nicht seitlich angespitzt.. Und die nadel darf nur 0,9-1,1 mm herausragen. Also der Abstand ab der Dichtung bis Nadelände.

    Das system kann man nicht einsetzen in Aniks 9000 Beretta

    ich hoffe ich verstehe das nciht falsch ... aber haben nicht alles Umarex"ANSTICHNADELN" kein "flaches Ende"

    Danke

    Gruß
    Julian

    Meins: :knicker:Die Diana Mod 35 (1981) :F: mit dem Walther 4-12x50 MilDot, dem Diana Silencer und das Metallzweibein (A.S.M.C) & :johnwoo:Beretta 92FS Co2 :F: mit Holden SD und Walther PS Competition :n1:

  • Zitat

    Original von Ulrich Eichstädt
    Die Auskunft der PTB an Dr. König, für welche Dinge sie zuständig ist, betrifft offensichtlich die Zeit vor dem 13. Juli 2006. Seit diesem Tag gilt nämlich die neue Beschuß-Verordnung, die durchaus klar regelt, daß auch Druckluftwaffen davon erfaßt sind (natürlich nicht wie Feuerwaffen mit Überdruckpatronen beschossen werden, aber zumindest geprüft).

    Auch das ist nicht richtig. Die PTB führt nach wie vor keinen "Beschuß" von Druckluftwaffen durch und "prüft" diese auch nicht. Das ergibt sich unmittelbar aus dem freundlicherweise zitierten § 11 (6) BeschVO. Sie führt auch keine Messung der Bewegungsenergie durch. Dies geschieht, wie es in besagtem (6) geregelt ist, durch ein Beschußamt oder den Betreffenden selbst.
    Der maßgebliche Punkt ist aber, daß auch das in § 11 (6) BeschVO geregelte procedere nur für gewerbliche Herstellungen oder Importe gilt -in Satz 1 wird ausdrücklich auf Schußwaffen, die nach § 9 (2) Nr.1 BeschG anzuzeigen sind, verwiesen - und dies sind eben nur gewerblich hergestellte oder eingeführte Druckluftwaffen. Bezogen auf die Yunker-Kit-Frage heißt dies also, daß wie ausgeführt sich der Private ungeachtet alles "wenns" und "obs" in Bezug auf deren Waffeneigenschaft Erwerb, Besitz und Benutzung durch Umbau der CO2-Einheit beschußrechtlich keine Gedanken zu machen braucht.
    Und auch bei dem gewerblich Handelnden bleibt es bei den erfolgten Feststellungen: Die Änderung der Co2-Einheit stellt keine Änderung eines - gar eines wesentlichen Bestandteils der Yunker dar. Und schon daher erfolgt keine "Herstellung", selbst wenn man die tatsächliche Änderung einer Druckluftwaffe als deren "Herstellung" verstehen wollte. Der Import eine Druckluftwaffe liegt in Bezug auf das Upgrade-Kit offensichtlich auch nicht vor.

    Zitat

    Mit der neuen Beschuß-VO wäre offenbar (ich bin ja nur juristischer Laie) auch Ihre bereits hier im Forum geäußerten These, eingeführte Luftgewehre selbst mit dem :F:-Stempel zu versehen, weil es ja niemand verböte, hinfällig. Die Berechtigung zum "Effen" wurde spätestens jetzt staatlich, nämlich auf die Beschußämter verlagert.

    Lieber Herr Eichstädt, warum beharren Sie eigentlich immer auf so restriktiven, um nicht zu sagen repressiven, Meinungen? Man muß kein Jurist sein um das Gesetz bzw. die Verordnung zu lesen, und der von Ihnen zitierte § 1 (6) BeschVO bezieht sich nun einmal nicht auf Druckluftwaffen schlechthin sondern, wie oben ausgeführt, ausdrücklich nur auf gewerblich importierte oder hergestellte Druckluftwaffen. Den Privatmann tangiert dies nicht im geringsten. Und auch die Behauptung, daß die Kompetenz des Anbringens des :F: auf den "Staat", nämlich die Beschußämter verlagert worden sei, entspricht offenkundig auch für gewerblich Handelnde nicht der Wahrheit. Sie haben es doch selbst zitiert und hervorgehoben:
    "Die Messung kann bei einem Beschussamt beantragt werden oder durch den Antragsteller mit einer kalibrierten Geschossgeschwindigkeitsmessanlage selbst durchgeführt werden."
    Deutlicher geht es doch nicht: Auch der Antragsteller darf messen! Im übrigen bleibt es hinsichtlich des Anbringes des Zeichens durch den Importeur bei den Regelungen im WaffG.

    Zitat

    Ein Auszug aus dem Merkblatt des Bayerischen Landeskriminalamts vom Juli 2006 (nur weil es verständlicher als der komplette Verordnungstext ist):

    Und vor allem ist es als "Merkblatt" rechtlich unerheblich und stützt inhaltlich gerade nicht Ihre Meinung. Denn:

    Zitat

    Bei Druckluft- und Federdruckwaffen ... besteht grundsätzlich die Möglichkeit, bei einem Beschussamt (z.B. München, Mellrichstadt oder Ulm) auf der Waffe das nebenstehende so genannte „F"-Zeichen nach Abb. 1 der Anlage 1 der 1. WaffV 1976 bzw. nach Abb. 1 der Anlage 4 zur Beschussverordnung (i.Kraft 19.7.06) anbringen zu lassen.

    Ja klar!. Es besteht _die Möglichkeit_, das durch ein Beschußamt erledigen zu lassen. Sicher. Das war immer schon so. Man _kann_ es (auch) bei einem Beschußamt vornehmen lassen. Nicht mal in diesem Merkblatt wird behauptet, daß dafür _nur_ ein Beschußamt zuständig sei. Wäre ja auch peinlich, denn derartiges - ausschließliche Zuständigkeit des Beschußamts -ist nirgends so geregelt. Weder im WaffG noch der AWaffVO noch dem BeschG oder der BeschVO - im Gegenteil ist aus allen Regelungen, die sich mit dieser Frage befassen, eindeutig zu erkennen, daß es sogar im Rahmen des Regelungsbereichs gerade keine ausschließliche Zuständigkeit der Beschußämter gibt (siehe oben). Aber es bleibt Ihnen natürlich unbenommen, etwa den ausdrücklichen Wortlaut des zitierten § 11 (6) BeschVO die Augen zu ignorieren.

    [quote}Kommen wir zurück zu den konkreten Fällen dieses Threads, obwohl ich mich in meinem Statement weiter oben nachlesbar gar nicht spezifisch über die Yunker, sondern über generelle Umbauten geäußert hatte.[/quote]

    Ach ja? Dann gibt es offenbar mehrere Ausführungen dieses Forums. Das, in dem ich lese, zeigt folgenden Text:

    Zitat


    Anständiges Upgrade heißt hier im Forum: nach dem deutschen Waffengesetz, und das verbietet nun mal das eine oder andere. Zum Beispiel braucht man für einige Umbauten mindestens eine "nichtgewerbliche" Herstellungserlaubnis.
    und "erforderliche Freigabe" bedeutet bei CO2AIR: eine TüV-Prüfung für Füllanlagen sowie eine PTB-Zulassung für derart modifizierte Yunker oder auch andere Modelle. Sobald beides vorliegt, können wir weiterdiskutieren.

    .
    "Anständiges Upgrage" usw. bezieht ja sich doch recht eindeutig auf das "Yunker-Upgrade". Und die "erforderliche Freigabe" sogar ausdrücklich auf eine "PTB-Zulassung für derart modifizierte Yunker".
    Aber wenn Sie Ihre Bemerkung nicht mehr darauf bezogen verstanden wissen wollen: Meinetwegen.

    Zitat

    Handelt es sich um einen leistungssteigernden Umbau eines :F:-zugelassenen Luftgewehrs, auch wenn es weiterhin unter 7,5 Joule bleibt, ist nach Ansicht von aufs Waffenrecht spezialisierten Rechtsanwälten (Anfrage von VISIER beim Forum Waffenrecht in 2005) eine Neuzulassung dieses Einzelstücks notwendig - denn die "neue Waffe" entspricht eindeutig nicht mehr der Bauartzulassung, die der damalige Importeur erhalten hat, und auch nicht den bei der PTB (und beim BKA) hinterlegten Musterstücken.

    Das ist ein durchaus interessanter Gedanke und wenn es eine zwingende "Bauartzulassung" bei Druckluftgewehren geben würde, dann müßte man dieses Argument bedenken und prüfen. Aber auch wenn Sie es nicht wahrhaben wollen - Druckluftgewehre unterliegen keiner solchen Bauartzulassung nach dem BeschG.
    Ich bin kein "Spezialist" für Waffenrecht und ich bezweifele sehr, daß es irgendeinen Kollegen gibt, der sich selbst als "Spezialisten" dafür bezeichnen würde (was nämlich implizieren würde, daß er nur dieses Rechtsgebiet bearbeiten würde, was schon wirtschaftlich schwer vorstellbar ist). Aber das ist ohne Bedeutung: Sie sollen mir ja nichts glauben (glauben können Sie in der Kirche oder Politkern) sondern lediglich das Gesetz zur Kenntnis nehmen. Und das dafür einschlägige BeschG ist nunmal eindeutig, auch wenn Sie es vielleicht nicht wahrhaben wollen:

    In Abschnitt 2, Prüfung und Zulassung, regelt § 3 BeschG den Beschuß von Feuerwaffen und Böllern. Druckluftwaffen fallen nicht darunter. Also keine Beschußpflicht nach § 3 BeschG.
    § 4 statuiert Ausnahmen davon, § 5 das Beschußverfahren, § 6 das Beschußzeichen. Ebenfalls nicht einschlägig da § 3 ja nicht für Druckluftwaffen gilt.
    Im selben Abschnitt regelt § 7 die Zulassung von Schussapparaten, Einsteckläufen und nicht der Beschusspflicht unterliegenden Feuerwaffen, Systemprüfungen von Schussapparaten und der in ihnen zu verwendenden Kartuschenmunition. Schade, auch hier fallen Druckluftwaffen offensichtlich nicht darunter.
    Weiter gehts mit § 8 zur Zulassung von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen - ebenfalls Fehlanzeige.
    Aber jetzt endlich, § 9: Anzeige, Prüfung, Zulassung von sonstigen Waffen und Kartuschenmunition mit Reizstoffen. Absatz 1 betrifft nur Dekos u.ä.. Der oben erwähnten Absatz 2 ist aber endlich einschlägig und besagt:

    "(2) Wer
    1. Schusswaffen, die weder einer Prüfung nach § 3 noch einer Bauartzulassung nach § 7 noch der Prüfung und Zulassung nach Absatz 1 unterliegen,
    ... (Nr.2 bis 4 sind gleichfalls nicht einschlägig)
    gewerbsmäßig erstmals herstellen oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen will, hat dies der zuständigen Stelle zwei Monate vorher schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind beizufügen ein Muster, eine Beschreibung der Handhabung und der Konstruktion. Die verwendeten Inhaltsstoffe sind zu benennen."

    Die folgenden §§ 10, 11 betreffend die Zulassung von Munition und das war´s dann. Mit Druckluftwaffen beschäftigt sich allein § 9 (2) Nr.1 BeschG und auch nur als Negativ-Definition - Waffen, die weder einer Prüfung nach § 3 noch einer Bauartzulassung nach § 7 noch der Prüfung und Zulassung nach Absatz 1 unterliegen, worunter eben Druckluftwaffen fallen, weil für diese weder § 3 noch § 7 noch § 9 (1) gilt.
    Fazit: Keine Beschußprüfung und keine (vorgeschriebene/zwingende) Bauartzulassung für Druckluftwaffen nach dem BeschG. Folglich gibt es auch keine zwingend "zugelassene" Bauart, von der "abgewichen" werden könnte.

    Wenn Sie oder andere gegenteiliger "Meinung" sind - bitte schön, hierzulande herrscht Meinungsfreiheit. ;-). Ich ziehe es aber vor, mich an das eindeutige Gesetz zu halten, über dessen Inhalt sich jeder, der des Lesens mächtig ist, informieren kann.

    Zitat

    Diese erneute Prüfung müßte nach der Beschuß-VO eben von einem Beschußamt (und nicht nur von einem BüMa) durchgeführt und als geändert gekennzeichnet werden.

    Mal abgesehen davon, daß das BeschG, wie jeder sehen kann, keine Beschuß-"Prüfung" von Druckluftwaffen vorsieht, Leistungsmessungen nur bei gewerblich Handelnden vorgesehen sind und eine Änderung keine Herstellung ist (aber darüber und den Gesetzeszweck können Juristen, falls es darauf ankommen sollte, ja trefflich streiten], möchten Sie doch bitte ihre eigenen Regelungszitate (§ 11 (6) BeschVO) zur Kenntnis nehmen: Die allein vorzunehmende Messung kann auch der Antragsteller vornehmen. Eine Prüfung durch ein Beschußamt oder gar die PTB ist gerade nicht vorgeschrieben. Und der Antragsteller kann sich hierbei,. das ist ja selbstverständlich, jedes anderen Privaten (im Sinne "nicht-staatlich") bedienen.

    Zitat

    Das ist eine rechtsunverbindliche Auskunft, wie immer - wer es dennoch wagen will, soll es tun. Es gibt aber Rechtsanwälte, die sich deutlich besser im Waffenrecht auskennen als Dr. König

    *lol* Wovor haben Sie eigentlich so eine Angst?

    [quote}oder erst recht als ich, und die sollte man vielleicht vorher zu Rate ziehen. Das hat die Redaktion getan, das Ergebnis steht hier drüber. [quote}

    Weder kenne ich die Rechtsfragen, die Sie den Kollegen gestellt haben, noch kenne ich deren Antworten. Aber das, was Sie hier als Ergebnis darstellen, nämlich eine Beschußpflicht und eine vorgeschriebene Bauartzulassung von Druckluftwaffen nach dem BeschG, entspricht definitiv nicht dem BeschG. Sie dürfen natürlich gerne weiterhin gegenteiliger Meinung sein. Aber dies ändert nichts daran, daß sich für den Anwender bei Benutzung des geänderten CO2-Einsaztzes im Ergebnis nur die waffenrechtliche :F:-Zeichen-Probematik stellt - die er aber einzelfallbezogen dadurch lösen kann, daß er das Yunker mit ausgeklingtem, geändertem Magazin (und daher niemals ein Luftgewehr >7,5 J) zu einem BüMa oder auch einem Beschußamt verbringt und von diesen die Leistung ermitteln läßt. Denkbar wäre auch. die Yunker auf diese Weise zu einem Schießstand zu transportieren und dort zwecks Leistungsbestimmung zu schießen und die Leistung zu ermitteln (sofern man seine eigene Leistungsermittlung/-messung als verläßlich ansieht). Nach § 12 (1) Nr.5 WaffG ist Besitz und Schießen eines WBK-pflichtigen Waffe auf einer Schießstätte erlaubnisfrei.

    Zitat

    Was die Füllanlage von http://www.skober.de angeht, so lagen die damaligen Bedenken der VISIER-Redaktion nicht auf der waffenrechtlichen Seite, sondern bei der Produktsicherheit und der nach unserer Ansicht notwendigen, aber nicht erfolgten TüV-Zulassung.

    .

    An sich sollte Ihnen aufgefallen sein, daß ich mich dazu nicht geäußert habe. Wenn Sie meinen, daß ein Holzgestell zur Halterung der CO2-Flasche einer TÜV-Abnahme bedarf, dann lasse ich das unwidersprochen, da mich das nicht interessiert.

    Zitat

    Natürlich ist es mir prinzipiell egal, wer sich hier auf welche Weise in die Luft sprengt - die Tipps dazu sollten aber möglichst nicht hier aus dem Forum kommen. Daher habe ich vorsorglich erklärt, daß offensichtlich unsichere Methoden hier im Forum nicht publiziert werden.

    Naja, Sie haben hier das Hausrecht und können grds. hier und in jedem Fall in der Zeitschrift publizieren bzw. publizieren lassen was Sie wollen. Aber wenn ich mir die Skober-Beschreibung durchlese und die abfälligen, primär auf das Holzgestell und die "Wasserkühlung" bezogenen Bemerkungen betrachte, dann gewinne ich doch eher den Eindruck, daß es um andere Dinge geht. Denn die Sicherheit wird ja primär durch den Anschluß der CO2-Kartusche an die Flasche bestimmt. Man mag beanstanden, daß der Fülladapter nicht TÜV-abgenommen sei und dies aber erforderlich sei. Zu beidem kann ich mich nicht äußern. Aber selbst wenn eine erforderliche TÜV-Annahme fehlen würde: Dieses Produkt mit "in die Luft sprengen" und "offensichtlich unsichere Methode" zu bezeichnen, erscheint doch deutlich überzogen.

    Beste Grüße

    Dr.K.

  • Zitat

    Original von is318
    das Thema Yunker stellt sich für mich (kein Moderator, kein Doktor, nicht bei Visier beschäftigt), als durchschnittlichen LUPI u. Luftgewehrfreizeitschützen relativ simpel dar:

    So simpel ist es leider nicht. "Irgendetwas" verändern Sie und "irgendwie" hat das mit einem Luftgewehr zu tun. Das reicht, um erst mal aufzuwachen und genau zu schauen, ob das auch wirklich legal ist. Denn wenn die CO2-Einheit fest in dem Luftgewehr verbaut wäre, dann wäre eine solche Änderung zweifellos waffenrechtlich "lizenzpflichtig", auch wenn sich das Ergebnis im Rahmen des vorhandenen :F:-Stempels hält bzw. halten würde.

    Beste Grüße

    Dr.K.

  • Zitat

    Original von Dr.König
    ..Man muß kein Jurist sein um das Gesetz bzw. die Verordnung zu lesen..

    Wofür braucht man dann eigentlich noch einen Anwalt wenn man das alles so verstehen könnte? :confused2:

    "Was unterscheidet letztendlich den freien Menschen vom Sklaven? Geld? Macht? Nein! Der freie Mensch hat die Wahl, der Sklave gehorcht!"
    -Wenn du im Sarg liegst, haben sie dich das letzte Mal reingelegt!-

  • Zitat

    Original von germi

    Wofür braucht man dann eigentlich noch einen Anwalt wenn man das alles so verstehen könnte? :confused2:

    Kein Problem: Ein DR. und ein :huldige: scheint reichlich .

    :n11:

    @ könig
    möchtest Du provozieren?
    Möchtest Du das Forum in die Schlagzeilen bringen?
    Was ist Deine Intention?

    Du bist doch nicht einer derjenigen, denen man die Funkionsweisen des www erklären müßte?!

    Ohne Gruß
    WJN

  • Ich schrieb ja, ich bin juristischer Laie. Wir haben uns von Anwälten beraten lassen, deren Ansicht habe ich oben dargestellt. Jeder soll es doch bitte so machen, wie er es für richtig hält.

    Ich entdecke in dem Wust nur einen Satz, den ich zitieren möchte (bin ja bescheiden...)

    Dr. König:

    Zitat

    ziehe es aber vor, mich an das eindeutige Gesetz zu halten

    Tun Sie das einfach, dann gibt's auch hier keine Differenzen.


    Ich bin der Keith Richards dieses Forums und immer noch hier...