103. Zu Artikel 1 (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2
Nr. 1.2 WaffG)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren
Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen,
ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die in Artikel
1 Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2
vorgesehene erweiterte Freistellung von Druckluft-,
Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb
der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden,
gegenständlich oder zeitlich weitergehend zu beschränken
ist.
Begründung
Nach der in Artikel 1 Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt
2 Nr. 1.2 vorgesehenen neuen Freistellungsregelung
sollen künftig alle Waffen der betreffenden
Art unabhängig von der Bewegungsenergie der Geschosse
von der Erlaubnispflicht für den Erwerb und
Besitz freigestellt werden, sofern diese vor dem
2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu
diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den
Handel gebracht worden sind. Gegenüber dem gegenwärtigen
Rechtszustand (§ 2 Abs. 4 Nr. 3
1. WaffV) wäre hiermit eine erhebliche Ausdehnung
der Freistellung vor allem insofern verbunden, als
dass künftig die im Zeitraum zwischen dem 1. Januar
1970 und dem 2. April 1991 im ehemals alten Bundesgebiet
in den Handel gebrachten Waffen auch bei
einer Bewegungsenergie der Geschosse von (unter
Umständen weit) über 7,5 J nicht mehr waffenbesitzkartenpflichtig
wären, sondern vielmehr erlaubnisfrei
erworben und besessen werden könnten. Da die betreffenden
Waffen beispielsweise im Hinblick auf die
möglichen Folgen eines Missbrauchs nicht allgemein
als ungefährlich oder als anderen freigestellten Waffen
ohne weiteres vergleichbar angesehen werden
können, erscheint eine erneute Abwägung der Vorteile
und Gefahren der beabsichtigten Freistellungserweiterung
als dringend geboten, zumal bislang eine
sachliche Begründung der Neuregelung nicht erfolgt
und – anders als im Bereich der „DDR-Waffen“ –
auch nicht erkennbar ist. Sofern sich im Rahmen dieser
erneuten Prüfung herausstellen sollte, dass durch
die beabsichtigte Neuregelung ohne sachlich zwingenden
Grund eine große Anzahl von Schusswaffen
mit erheblichem Gefährdungs- und Verletzungspotential
einer effektiven behördlichen Kontrolle entzogen
werden würde, wäre hinsichtlich des Freistellungsumfanges
eine weitergehende Differenzierung
und Einschränkung als unverzichtbar anzusehen.
Druckluftwaffen in Gefahr!!
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rugerclub -
15. Februar 2002 um 17:50 -
Geschlossen
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mh brauch ich dann demnächst auch nen Waffenschein für meinen Tacker ?
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ruger: Woher stammt denn das Zitat bitte?
Mir ist, als hätte ich das schon mal gelesen und das sei längst abgeschmettert. Bin mir aber nicht ganz sicher, ob das dasselbe war....
Gruß,
Marcus
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Wenn die das machen, dann pack hier meine Koffer und wandere nach Amerika aus!!!!!
Haben die nichts bessees zu tun?
Wenn sie ein paar Leben retten wollen, dann können sie doch einfach ein Speedlimit von 130 auf Deutschen Autobahnen einführen und Gesetzestreue Bürger in Ruhe lassen.Klaus
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mmh ich blick das eh nicht, hab da mal ne frage was ist gefährlicher ?
Druckluftnagler
CO2 Waffealso ich denke der Druckluftnagler, allerdings kann den jeder kauffen...
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Zitat
Original von Old_Surehand
ruger: Woher stammt denn das Zitat bitte?Mir ist, als hätte ich das schon mal gelesen und das sei längst abgeschmettert. Bin mir aber nicht ganz sicher, ob das dasselbe war....
Gruß,
Marcus
am 20.02.2002 kommt der unsegliche Entwurf in den Bundestag. Nachzulesen bei mir im Infocenter Rugerclub
Habe leider deine emailaddy nicht, ansonsten könnte ich Dir den ganzen Schrott als .pdf (ca. 1MB) oder als.zip (286kB) schicken. Als ZIP anhang kann ich es hier leider nicht einstellen da die Datei über die zulässige Höchstgrenze von 0,25 MB hinausgeht!
siehe dazu auch Das Co2air Forum » Allgemein >> am 20.2.2002 Novelle im Innenausschuss
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so langsam krieg ich ja richtig angst
@BigBass Naja, komm! die teile sind wirklich nicht so gefährlich , außerdem für was anderes gedacht!!!
Mit CO2-Waffen schießt man ja, um (ursprünglich) das Töten(!) zu üben. Nicht umsonst kommen die von der Polizei/Militär. Vergiss das nicht!Mika
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rugerclub: hab's inzwischen in der Synopse gelesen, die man beim FWR herunterladen kann. Lies Dir den Abschnitt doch bitte nochmal durch. Es geht darin ausschließlich um Druckluftwaffen über 7,5 Joule, die vor dem 2.April 1992 hergestellt wurden.
Diese sollten nach dem Gesetzentwurf - anders als heute - frei ab 18 zu erwerben und zu besitzen sein. Gegen diese Liberalisierung wendet sich der Bundesrat in der von Dir geposteten Passage.
Mit Druckluftwaffen unter 7,5 Joule hat das Ganze NICHTS zu tun! Die sind also auch nicht in Gefahr oder sowas! Also auch kei nGrund auszuwandern.
Gruß,
Marcus
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*beruhigtaufatmentuundlangsaminsbettgehobwohltotalverwirrtseiaberdennochallevollliebhab*
Gute Nacht und freuet euch der Nachrichten
Mika
P.S. Jaja, ich weiß, dass ich spinne
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Mika, jap ist mir klar aber wenn mans mal von der Seite der Verletzungsgefahr sieht dann ist ein Druckluftnagler auf 10Meter weitaus gefährlicher als eine CO2 Piste, wollt ja nur mal den aspekt auch zeigen.
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@BigBass
Dein Druckluftnagler ist aber auch ein Werkzeug und nicht eine Waffe (klar, das Ding kann als Waffe mißbraucht werden, aber es ist nicht als Waffe gebaut). So gesehen fällt solch ein Teil so schnell nicht unters Waffengesetz. Das ist auch bei z.B. Macheten so. Ich glaube, rechtlich gesehen spricht man bei einem solchen 'Mißbrauch' nicht von Waffe sondern von einem 'Hilfmittel der körperlichen Gewalt'.
Ein Druckluftgewehr oder eine Pistole ist immer einer Waffe und kann zu nix anderem eingesetzt werden.
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ja, habe ich schon verstanden ist mir klar, aber bevor die uns da jeglichen Freizeitspaß kaptt machen sollten die evt. z.b. eine sperrenpflicht für druckluftnagler eiführen, so das man nur auf dem Werkstück nageln kann... wenn ihr versteht was ich damit sagen will...
MfG
BigBass -
Zitat
einer effektiven behördlichen Kontrolle
was soll das heissen?? seit wann ist behördliche kontrolle effektiv???