Hallole,
es besteht allgemein (auch bei mir) absolute Unklarheit darüber, wer LG mit dem -Zeichen versehen, also -Stempen darf. Behördennachfragen werde nicht richtig beantwortet und die Beschußämter reklamieren zur Existenzsicherung die eigene ausschließliche Zuständigkeit. Manche meinen auch, daß die PTB zuständig sei.
Das PTB hat mir dazu erklärt:
"Im § 9 Abs. 2 BeschG ist nur das
gewerbsmäßige Herstellen oder Verbringen geregelt.
Für Einzelprüfungen sind die Beschussämter zuständig, diese sind den
Ländern beigeordnet."
Das ist auch völlig richtig. Im ganzen BeschG werden Luftgewehre, die uns interessieren (wegen des -Stempels also nur LG bis 7,5 Joule), nur an einer Stelle behandelt: Nämlich in § 9 II Nr.1 BeschG. Und zwar auch nur negativ bzw. indirekt, denn diese LG bedürfen keiner Prüfung nach § 3 BeschG und keiner Bauartzulassung nach § 7 BeschG und auch keiner Prüfung und Zulassung nach § 9 I BeschG (bitte nachlesen unter http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/beschg/). Da aber § 9 II Nr.1 BeschG nur für die gewerbsmäßig hergestellten oder eingeführten LG gilt, entfällt die dort vorgeschriebene Anmeldungs- und Zulassungsprozedur für den Privatmann. Das BeschG ist also für den Privaten in Hinblick auf diese LG absolut nicht einschlägig - vergessen wir also das PTB.
Die Auskunft des PTB ist also richtig: Es macht keine Einzel"abnahmen" bzw. -prüfungen.
Übrigens sehen auch die Ermächtigungsregelungen in § 14 BeschG keinen entsprechenden Bezug vor.
Allerdings hat, wie wir alle wissen, bis 2002 "jeder" BüMa -gestempelt. (die werden schon gewußt haben. ob/daß sie dürfen und die Lizenz als BüMa riskiert man nicht einfach so). Es spricht also alles dafür, daß bis dato die BüMa dies durften - übrigens auch, daß die betreffende BüMA offenbar den -Stempel herumliegen haben/hatten.
Da das BeschG zur großen Überraschung und wider Erwarten nicht einschlägig ist gehen wir mal zurück zum WaffG:
§ 24 II WaffG sagt nur:
"(2) Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird, müssen eine Typenbezeichnung sowie das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen."
Kein Wort darüber, wer das Zeichen verteilen/anbringen darf. Auch die Ermächtungsnorm in § 25 WaffG sieht allenfalls einen sehr weiiiiten Regelungsbezug vor. Eine entsprechende VO ist m.W. aber nicht erlassen worden bzw. nur in Form der AWaffV.
Auch die AWaffV , insbesondere § 21 AWaffV, schweigt sich dazu aus. Im scheinbar einschlägigen § 21 IV AWaffV ist nur die Zuständigkeit desjenigen geregelt, der z.B. LG umarbeitet. Wird die Leistung von über 7,5 Joule auf max. 7,5 herabgesetzt, so hat derjenige, der dies gewerbsmäßig tut,
"seinen Namen, seine Firma oder seine Marke auch dann auf der Schusswaffe dauerhaft anzubringen, wenn er die Angaben über den Hersteller (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Waffengesetzes) nicht entfernt."
Daraus kann/könnte man nun mehrere Folgerungen ziehen:
- Wer das nicht gewerbsmäßig tut hat nur das -Zeichen anzubringen.
Denn andernfalls hätte die Betonung des "gewerbsmäßig" und die besondere Forderung der Identiikation keinen Sinn.
Daraus folgt dann als zweites:
- Wer das nicht gewerbsmäßig tut, darf ebenfalls den -Stempel anbringen.
Denn - agesehen davon, daß das -Stempeln als solches nirgends verboten wird - im WaffG werden ja die bösen gewerbsmäßig Handelnden schärfer an die Kandare genommen als die Nichtgewerbsmäßigen.
Immerhin sieht das WaffG ja auch für die Nichtgewerbsmäßigen Schrauber Regelungen vor, nämlich in § 26 (Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung) - man braucht dafür eine Erlaubnis. Damit hat das ja auch seine Ordnung, es darf nicht jeder rumschrauben sondern nur der, den die Behörde als irgendwie zuverlässig und fachkundig attestiert. Also bestehen keine ins Auge stechende Bedenken, den obigen Schluß aus § 21 WaffVO zu ziehen,. daß nämlich der nicht gewerbsmäßig handelnde aber nach § 26 WaffG "lizenzierte" Schrauber auch - und überdies "privilegiert" (d.h. auf den -Stempel beschränkt) - -Stempeln darf.
Übrigens muß das auch derjenige dürfen, der Waffen gewerbsmäßig importiert:
Denn § 24 I WaffG verpflichtet den gewerbsmäßigen Importeur zu Kennzeichnung. Absatz 2 bestimmt, da LG bis 7,5 Joule das -Zeichen tragen müssen. Die geringste juritische Logik sagt somit, daß der gewerbsmäßige Importeur solcher LG diese -Stempeln muß (was ja auch mit der anmeldepflicht nach § 9 II Nr.1 BeschG korrespondiert). Da nach § 21 der gewerbsmäßige Händler - worunter zwingend auch der gewerbsmäßige Importeur fällt (denn eine gewerbsmäßiges Importieren kann ja nur beim Weiterverkaufen, also Handeln, vorliegen - ebenfalls "lizenziert" sein muß, hat auch hier alles seine Ordnung: Gewerbsmäßig Stempeln darf nur derjenige, der lizenziert ist.
Es verbleibt der private Importeur bzw. der Besitzer eines LGs, das bis 7,5 Joule hat aber aus welchen Gründen auch immer keinen -Stempel, also kein Zeichen nach § 26 II WaffG. Da andererseits nirgends bestimmt ist, daß nur derjenige -Stempeln darf, der dafür eine Lizenz besitzt (oder findet jemand eine Vorschrift, die _nur_ das Stempeln regelt?), müssen wir aus der Nichterwähnung dieses Privatmanns in § 21 AWaffV folgern, daß die reine Stempelung eines LG bis 7,5 Joule, also ohne daß Änderungen erforderlich wären (z.B. alte Haenel 49a oder 310, die definitiv deutlich unter 7,5 Joule liegen), jeder darf, der das LG besitzen darf.
Dieser Schluß wird sicherlich den Widerspruch der Waffenbörden hervorrufen, aber solange das -Stempeln an sich (denn wie gesagt geht es nicht um Änderungen des LG, also lizenzpflichtes Herumschrauben oder sonstiges Herumgewerbeln) nicht untersagt ist, ist es jedermann erlaubt. Man wird eine Paralelle zu dem CE-Zeichen ziehen können: Den Bapperl kann und darf auch jeder verteilen - aber erst, nachdem er geprüft hat, ob auch CE drin ist, wo er CE draufbapperlt. Er haftet dafür. Wer also munter das CE-Bapperl verteilt und sich nicht um die tatsächliche Konformität schert, zieht irgendwann die A.-Karte, wenn sich heraustellt, daß eben nicht CE drin steckt wo er CE aufgebapperlt hat.
Ebenso ist es (das muß ich aus den Regelungen folgern) mit dem -Zeichen: Es signalisiert nur, daß das betreffene LG den einschlägigen Normen entspricht - hier also: Weniger als 7,5 Joule hat. Der Stempel selbst reduziert die Leistung nicht. Und solange es nicht erforderlich ist, am LG herumzuschrauben (was, wir wollen es einmal zur Abkürzung und zur Vermeidung des Eingreifens der Zensur unterstellen, nur der lizenzierte gelegentlich oder gewerbsmäßige Schrauber darf), damit es diese Anforderung erfüllt, besteht die Verantwortung des Stempelnden darin, mit dem richtigen Equipment zu messen. Hat er falsch gemessen ist er dran - wie der falsch-CE-Bapperlnde. Das sagt § 53 I Nr.9 WaffG:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
9. entgegen ... § 24 Abs. 2 oder 3 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Buchstabe c, eine Angabe, ein Zeichen oder die Bezeichnung der Munition auf der Schusswaffe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt ...
Erst recht aber darf es jeder tun, der auch nach § 21 IV AWaffVO zulässigerweise gewerbsmäßig herumschraubend die Leistung mindern und durch -Stempelung bescheinigen darf - also jeder (lizenzierte) Büchsenmacher. Denn wenn er bescheinigen darf, daß das LG nach dem durch ihn legalen Ändern max. 7,5 Joule hat, dann darf er erst recht bescheinigen, daß/wenn es auch ohne Änderung max 7,5 Joule hat.
Nicht, daß ich über diese Analyse und das Ergebnis besonders glücklich wäre - ich will auch niemandem zum Selbst--stempeln anhalten. Mir wäre es lieber, es würde eine Regelung geben, die dezidiert bestimmt, wer nun zum -Stempel greifen darf und wer nicht.
Aber vielleicht ja jemand ein Haar in der Suppe oder irgendeine übersehene Regelung .... ich wäre nicht unglücklich darüber, denn wenn es bei diesen Deduktionen bleibt werde ich wohl oder übel der für mich zuständigen Waffenbehörde mitteilen müssen, daß ich mich als berechtigt zum -Stempeln von LG, die hierzu nicht geändert werden müssen, ansehe - was diese offensichtlich nicht in helle Verzückungs setzen sondern unerquickliche Korrespondenz zur Folge haben wird. Aber "heimlich" ist das zu riskant ....
Beste Grüße
Dr. Michael König